Beschluss
11 E 203/12
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0524.11E203.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist unbegründet. 3 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil seine Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 4 Der Kläger hat voraussichtlich keinen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG als Abkömmling eines Spätaussiedlers. 5 Entgegen der Auffassung des Klägers ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Begehren, die Beklagte zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG zu verpflichten, nach der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen. 6 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 5 C 38.06 , BVerwGE 129, 265 (266). 7 Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG stellt das Bundesverwaltungsamt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Art. 116 Abs. 1 GG sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BVFG aus. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil der Kläger nicht als Abkömmling in den seinen Eltern erteilten Aufnahmebescheid einbezogen war, sondern mit einem eigenen Aufnahmebescheid vom 29. März 1995 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Eltern ist auch nicht mehr möglich, weil die dafür gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG allein antragsberechtigten Eltern des Klägers verstorben sind. 8 Ein Anspruch des Klägers dessen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG als Spätaussiedler mittlerweile rechtskräftig abgelehnt ist auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG ergibt sich auch nicht daraus, dass er im Besitz eines wirksamen Aufnahmebescheides ist. In diesem Aufnahmebescheid ist nicht als "Minus" ein Einbeziehungsbescheid enthalten. Jedenfalls nach der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage ist ein solches Rangverhältnis zwischen Aufnahmebescheid und Einbeziehungsbescheid im Gesetz nicht mehr angelegt. Für die Erteilung eines Aufnahmebescheides bzw. eines Einbeziehungsbescheides gelten unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen, vor allem kann ein Antragsteller neben einem eigenen Aufnahmebescheid aus eigenem Recht keinen Einbeziehungsbescheid beantragen; dieses Recht ist vielmehr gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG allein der Bezugsperson vorbehalten. Wenn jedoch der Aufnahmebewerber einen Einbeziehungsbescheid nicht selbst beantragen kann, verbietet sich die Annahme, ein eigener Aufnahmebescheid ermögliche neben einem Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG im Wege eines "Erst-Recht-Schlusses" auch einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG. 9 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2010 12 A 1272/09 , juris, Rdnr. 9 f.; Urteil vom 20. Januar 2011 12 A 2923/09 , juris, Rdnr. 70 bis 73. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO sowie § 127 Abs. 4 ZPO. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).