Beschluss
10 A 597/11
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0427.10A597.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 3 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich die allein geltend gemachten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. 4 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier. 5 Die Kläger begehren eine Erlaubnis zur Veränderung eines Denkmals gemäß § 9 DSchG NRW. 6 Das Verwaltungsgericht hat geprüft, in welchem Maße die von den Klägern gewünschte Aufbringung einer Photovoltaik-Anlage auf der südlichen Dachfläche der als Teil ihrer Hofanlage unter Denkmalschutz stehenden Kornscheune die Denkmaleigenschaft des geschützten Gebäudekomplexes beeinträchtigt, hat insoweit eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung bejaht und bei der im Rahmen des § 9 Abs. 2 Buchst. a DSchG NRW gebotenen Abwägung den Belangen des Denkmalschutzes Vorrang gegenüber den privaten Interessen der Kläger, der Gewinnerzielung aus der Stromproduktion, eingeräumt. Den besonderen Denkmalwert der Hofanlage hat das Verwaltungsgericht dabei in dem weitgehend unverändert erhalten gebliebenen Innenhof der Gesamtanlage gesehen. 7 Der Einwand der Kläger, das Verwaltungsgericht habe sich bei der Beurteilung, ob die Denkmaleigenschaft des Denkmals mehr als nur unerheblich beeinträchtigt sei, unzulässigerweise schwerpunktmäßig auf den Innenbereich der Hofanlage und auf die Kornscheune gestützt, trifft nicht zu. Denkmäler können auch Mehrheiten von Sachen sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW). Dies gilt auch für Baudenkmäler, die aus mehreren baulichen Anlagen bestehen können (§ 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW). In einem solchen Fall kann die Veränderung einer dieser baulichen Anlagen die Denkmaleigenschaft der Sachenmehrheit wesentlich beeinträchtigen. Ob dies tatsächlich so ist, muss im Einzelfall anhand der Gründe beurteilt werden, die für die Bedeutung und Erhaltung der Sachenmehrheit sprechen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW). An diesen Grundsätzen hat sich das Verwaltungsgericht orientiert, indem es auf die Beeinträchtigung des besonders schützenswerten Innenhof der Gesamtanlage abgestellt hat. 8 Der weitere Einwand der Kläger, die geplante Aufbringung der Photovoltaik-Anlage auf der Kornscheune lasse die Urheberschaft des Architekten H. ebenso unberührt wie die Konstruktion des Gebäudes, geht ins Leere. Auf die Beeinträchtigung der mit der Kornscheune selbst verbundenen Bedeutungs- und Erhaltungsgründe hat das Verwaltungsgericht sein Urteil nicht gestützt. 9 Die Auffassung der Kläger, „Vergleichsmaßstab“ bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der Denkmaleigenschaft müsse die Gesamtanlage unter Berücksichtigung aller denkbaren Sichtbeziehungen einschließlich der dort bereits vorhandenen Photovoltaik-Anlagen sein, ist unrichtig. Auch wenn bei einer geschützten Sachenmehrheit jede einzelne Sache dem Denkmalschutz vollständig unterfällt, kann ‑ wovon das Verwaltungsgericht hier ausgegangen ist ‑ das die Denkmaleigenschaft der Sachenmehrheit begründende Bedeutungs- oder Erhaltungskriterium nur an Teilen dieser Sachen ‑ gegebenenfalls in Verbindung mit einer bestimmten Sichtbeziehung ‑ festzumachen sein. Dass die auf dieser Erkenntnis fußende Einzelfallbewertung des Verwaltungsgerichts falsch sein könnte, legen die Kläger nicht substanziiert dar. 10 Es kommt nach der unwiderlegten Bewertung des Verwaltungsgerichts für die Beeinträchtigung der Denkmaleigenschaft der Hofanlage durch die geplante Photovoltaik-Anlage also nicht darauf an, ob innerhalb dieser Hofanlage an anderer Stelle bereits Photovoltaik-Anlagen angebracht sind, solange diese nicht nachteilig auf die besonders schützenswerte Innenhofsituation einwirken. 11 Die Behauptung der Kläger, die Photovoltaik-Anlage würde entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts auf dem Dach der Kornscheune nicht als „fremdartiges Element“ beziehungsweise „auffällig sichtbarer Einbruch neuzeitlicher Materialien“ in Erscheinung treten, entbehrt mit Blick auf den von dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang hergestellten Bezug zu der mehrfach angesprochenen Innenhofsituation jeder nachvollziehbaren Begründung, und wird auch durch die bei den Akten befindlichen Lichtbilder, die diese Innenhofsituation anschaulich darstellen, widerlegt. Die von den Klägern im Klageverfahren vorgelegte Fotomontage im Miniaturformat, die ihre Behauptung stützen soll, ändert daran nichts. 12 Soweit die Kläger meinen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Dominanz des Steildaches der Kornscheune hervorgehoben, weil diese Dominanz ‑ die auch nach Aufbringung der Photovoltaik-Anlage erhalten bleibe ‑ sich bei der Abwägung im Rahmen des § 9 Abs. 2 Buchst. a DSchG NRW für beide Seiten ins Feld führen lasse, vermag der Senat dieser Argumentation nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass die Dominanz des Steildaches der Kornscheune durch die Aufbringung der Photovoltaik-Anlage verloren gehe. Es hat vielmehr angenommen, dass wegen der Dominanz des Steildaches sich die darauf installierte Photovoltaik-Anlage ebenfalls in dominanter Weise negativ auf die Innenhofsituation auswirken würde. Dem ist beizupflichten. 13 Die Kläger beklagen, das Verwaltungsgericht habe außer Betracht gelassen, dass Personen, die sich aus Richtung T. der Hofanlage näherten, die südliche Dachfläche der Kornscheune erst bei Betreten der Hofanlage wahrnehmen könnten. Weshalb dieser Umstand angesichts der von dem Verwaltungsgericht in den Mittelpunkt gerückten Schutzbedürftigkeit der Innenhofsituation hier entscheidungserheblich sein soll, erschließt sich jedoch aus dem Zulassungsvorbringen ebenso wenig wie die diesbezügliche Bedeutung der von den Klägern angesprochenen Bebauung und Begrünung im näheren Umfeld der Hofanlage. 14 Soweit die Kläger die Auffassung vertreten, bei der im Rahmen des § 9 Abs. 2 Buchst. a DSchG NRW gebotenen Abwägung ihrer privaten Interessen gegen die Belange des Denkmalschutzes dürften die im Bereich der Hofanlage bereits zugelassenen Photovoltaik-Anlagen keine Rolle spielen, verkennen sie die rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhänge. Selbstverständlich kann es unter Abwägungsgesichtspunkten von Belang sein, ob einem Denkmaleigentümer eine bestimmte zeitgemäße wirtschaftliche Nutzung des Denkmals vollständig versagt oder ob sie nur von ‑ besonders schützenswerten ‑ Teilen des Denkmals ferngehalten werden soll. Nichts anderes gilt auch für den Fall, dass ‑ wie hier ‑ der Denkmaleigentümer die gewünschte zeitgemäße wirtschaftliche Nutzung in engem räumlichen Zusammenhang mit dem Denkmal in oder auf nicht geschützten Gebäuden oder Gebäudeteilen verwirklichen kann, ohne das Denkmal zu beeinträchtigen. Die Kläger nennen weder rechtliche noch tatsächliche Gründe, weshalb diese Aspekte hinsichtlich der geplanten Photovoltaik-Anlage auf der Kornscheune nicht in die Bewertung und Gewichtung ihrer damit verbundenen wirtschaftlichen Interessen einfließen sollten. 15 Die Hinweise der Kläger auf die Unabweisbarkeit einer Energiewende hin zum vermehrten Einsatz regenerativer Energien stellt die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Frage. Ihre Thesen, der Denkmalschutz müsse mehr als bisher zurücktreten, um die Energiewende zu vollziehen, und es sei nicht akzeptabel, den Ausbau regenerativer Energien auf Dächern, auf denen eine große Menge Strom „geerntet“ werden könne, zu Gunsten des Denkmalschutzes zu opfern, sind verfehlt. Denkmäler legen für geschichtliche Umstände und Entwicklungen Zeugnis ab. Sie halten das Wissen um die historische Dimension des Menschen und der Gesellschaft lebendig und bilden einen unersetzlichen Bestandteil der städtischen und ländlichen Umwelt des Menschen. Der Denkmalschutz als öffentliche Aufgabe ist nicht auf das Ziel beschränkt, über die Vergangenheit lediglich zu informieren, sondern will darüber hinaus körperliche Zeugnisse aus vergangener Zeit als "sichtbare Identitätszeichen" historischer Umstände für künftige Generationen bewahren und die Zerstörung historischer Substanz verhindern. Ihm kommt ein hoher Stellenwert zu, der dem Interesse an einer sicheren Energieversorgung nicht nachsteht. Es stellt daher im Allgemeinen weder einen „Anachronismus“ dar noch handelt es sich um „übertriebenen Denkmalschutz“, wenn die Denkmalbehörde zum Schutz eines Denkmals dessen Veränderung durch Aufbringung einer Photovoltaik-Anlage versagt. Abgesehen davon hängt das Funktionieren einer Versorgung mit regenerativen Energien, wie sie die Kläger für unabweisbar halten, nicht davon ab, ob auf den Dächern einzelner Denkmäler Photovoltaik-Anlagen errichtet werden dürfen oder nicht. 16 Dass die Hofanlage als Denkmal nur zu erhalten sei, wenn von ihnen auch Einnahmen außerhalb der Landwirtschaft erzielt würden, haben die Kläger zwar behauptet, diese Behauptung aber in keiner Weise substanziiert. Noch viel weniger haben sie dargelegt, dass nur durch die beantragte Nutzung der südlichen Dachfläche der Kornscheune solche Einnahmen erzielt werden können. 17 Die begrenzte Lebensdauer der umstrittenen Photovoltaik-Anlage, auf die sich die Kläger berufen, ändert nichts an der durch sie bedingten Beeinträchtigung des Denkmals. Selbst wenn die Dauer der Beeinträchtigung bei der Abwägung im Rahmen des § 9 Abs. 2 Buchst. a DSchG NRW tatsächlich von Bedeutung wäre, könnte sie hier jedenfalls angesichts der von den Klägern genannten Lebensdauer von 20 bis 30 Jahren nicht im Sinne einer Erlaubniserteilung ausschlaggebend sein. 18 Was die Kläger konkret meinen, wenn sie bemängeln, dass das Verwaltungsgericht außer Acht gelassen habe, dass „Denkmal nicht gleich Denkmal“ sei, ist nicht ersichtlich. Sie setzen sich auch insoweit nicht mit der Innenhofsituation der Hofanlage und deren Erscheinungsbild auseinander, auf die das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange entscheidend abgestellt hat. Der Verweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen, das auf der Grundlage anderer landesrechtlicher Regelungen über einen Einzelfall zu entscheiden hatte, führt nicht weiter. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 21 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 22 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).