Beschluss
14 B 1507/11
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0125.14B1507.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 867,74 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde, bei der der Senat nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - dargelegten Gründe prüft, hat keinen Erfolg. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Abgabenbescheid angeordnet wird, zutreffend dargelegt. 4 Das Verwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides vom 10. Dezember 2010. Es hat in diesem Zusammenhang auf eine unzureichende Anhörung der Antragstellerin hingewiesen, die insbesondere für die zu treffende Ermessensentscheidung geboten gewesen sei. 5 Die hiergegen mit der Beschwerde erhobenen Einwendungen rechtfertigen es nicht, den angegriffenen Beschluss zu ändern und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzuweisen. Soweit die Antragsgegnerin darauf hinweist, für die zu treffende Prognoseentscheidung im Hauptverfahren sei zu berücksichtigen, dass die Anhörung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG - i. V. m. § 126 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO - noch nachgeholt werden könne, ist dieser Einwand nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides auszuräumen. Das Verwaltungsgericht hat nicht nur auf die mit Schreiben vom 23. November 2010 eingeräumte zu kurze Frist bis zum 6. Dezember 2010 abgestellt, zu den haftungsbegründenden Voraussetzungen Stellung zu nehmen, es hat in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass eine ordnungsgemäße Anhörung insbesondere deshalb geboten gewesen sei, weil die Antragsgegnerin eine Ermessensentscheidung zu treffen gehabt hätte. Die umfassende Sachverhaltsermittlung sei nicht nur für die Beurteilung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftungsnorm erforderlich gewesen, sondern auch Grundlage der fehlerfreien Ermessensausübung (vgl. Seite 5 des angegriffenen Beschlusses). Für die nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 191 Abs. 1 Satz 1 AO bei Erlass des Haftungsbescheides zu treffende Ermessensentscheidung hat die Antragsgegnerin ausweislich ihres Bescheides vom 10. Dezember 2010 maßgebend auf die fehlende Mitwirkung der Antragstellerin abgestellt. Auf Seite 3 des Haftungsbescheides ist ausgeführt, sie ‑ die Antragsgegnerin - halte es für ermessensgerecht, die Antragstellerin neben Herrn W. in vollem Umfang persönlich in Anspruch zu nehmen. Weiter ist ausgeführt, von der Möglichkeit, im Rahmen der Haftungsanhörung eine beschränkte Zahlungsunfähigkeit nachzuweisen, um den Haftungsschaden gegebenenfalls einzuschränken, hätten die Antragstellerin bzw. ihr Rechtsanwalt keinen Gebrauch gemacht. Unter Hinweis auf die Rechtslage heißt es weiter, sie - die Antragstellerin - sei mit Schreiben vom 23. November 2010 um die Beschaffung einschlägiger Unterlagen für die Berechnung der anteiligen Tilgungsquote ersucht worden. Da entsprechende Nachweise nicht erbracht worden seien, habe nach Aktenlage entschieden werden müssen. Hierbei seien keine Umstände festgestellt worden, die gegen eine Haftungsinanspruchnahme in vollem Umfang sprechen könnten. Würden die geforderten Angaben und Unterlagen nicht beigebracht, könne die Haftungssumme bis zur Höhe des vollen Rückstandes geschätzt werden. Ist nach diesen Formulierungen in dem Haftungsbescheid die mangelhafte Mitwirkung im Rahmen der Anhörung für die Ermessensentscheidung, die Antragstellerin in vollem Umfang als Haftungsschuldnerin in Anspruch zu nehmen, von nicht zu vernachlässigender Bedeutung gewesen, so dürfte eine unzureichende Anhörung auch zu einem Ermessensfehler führen, weil der Sachverhalt unzureichend aufgeklärt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss auf Seite 5 hierzu nähere Ausführungen gemacht und angeführt, aufgrund der der Antragsgegnerin bekannten angespannten finanziellen Situation der Primärschuldnerin sei der Frage nach der Kausalität einer Pflichtverletzung ein erhebliches Gewicht beizumessen. Diese Punkte seien in der Kürze der Zeit und insbesondere vor dem Hintergrund des bereits vergangenen Zeitraums seitens der Antragstellerin nicht zu klären gewesen. Dies sei für die Antragsgegnerin offensichtlich gewesen. 6 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann nicht davon ausgegangen werden, dass die gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a KAG i. V. m. § 91 AO erforderliche Anhörung ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Wie das Verwaltungsgericht näher ausgeführt hat, dürfte die in dem Anhörungsschreiben vom 23. November 2010 eingeräumte Frist bis zum 6. Dezember 2010 angesichts des Umstandes, dass der Haftungszeitraum bereits lange zurücklag und die Antragstellerin seit langem nicht mehr bei der Primärschuldnerin, die inzwischen im Übrigen wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht worden war, tätig gewesen ist, zu kurz sein. Soweit die Antragsgegnerin die kurze Anhörungsfrist mit einem Hinweis auf bevorstehende Verjährung rechtfertigen will und in diesem Zusammenhang auf die Kommentierung von der in Tipke/Kruse, Abgabenordnung § 91 AO Rn. 16 hinweist, dürfte dem nicht zu folgen sein. In der angesprochenen Kommentierung wird angeführt, dass § 91 Abs. 2 Nr. 2 AO im Steuerrecht kaum praktisch werden dürfte. Es ist weiter ausgeführt, in der Regierungsbegründung BT-Drucksache VI/1982, 133 sei allerdings angegeben, dass die Festsetzungsverjährungsfrist (§ 169 II) eine Frist im Sinne des Nr. 2 sei. In der Kommentierung heißt es weiter, zu § 28 II Nr. 2 VwVfG habe der Rechtsausschuss eine Ergänzung angeregt, nach der diese Ausnahmevorschrift nicht gelten solle, wenn die Behörde die dort bezeichnete Lage schuldhaft herbeigeführt habe. Diese Ergänzung sei indes nicht angenommen worden, jedoch im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen. § 91 II sei eine Kannvorschrift. Habe die Finanzbehörde bis kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist oder bis zum Ablauf einer sonstigen Frist ohne besonderen Grund gewartet, so könne Nr. 2 nicht angewandt werden. Diese Formulierungen entsprechen in der Sache den Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Auch das Verwaltungsgericht hat angeführt, dass sich die Behörde jedenfalls nicht in den Fällen nachträglich auf drohende Verjährung berufen könne, in denen - wie in diesem Fall - keine Gründe vorlägen, die eine rechtzeitige Haftungsprüfung verhindert hätten, die Behörde also ohne besonderen Grund bis kurz vor Ablauf der Festsetzungsfristen zugewartet habe. Angaben dazu, weshalb die Antragsgegnerin die Anhörung erst so spät veranlasst hat, enthält die Beschwerdebegründung nicht. 7 Soweit die Antragsgegnerin ausführt, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides bestünden nicht, weil eine andere Entscheidung in der Sache nicht habe ergehen können (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG i. V. m. § 127 AO, führt auch dieser Gesichtspunkt nicht zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses. Gemäß § 127 AO kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 125 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden könne. Der Erlass eines Haftungsbescheides liegt im Ermessen der Steuerbehörde. In diesem Fall kann nur festgestellt werden, dass eine andere Entscheidung in der Sache nicht hätte getroffen werden können, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. 8 Vgl. Tipke/Kruse AO § 127 AO Rn. 14 m. w. N. 9 Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind, kann angesichts der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsgegnerin die prekäre Finanzsituation der Primärschuldnerin seit langem bekannt war, nicht hinreichend verlässlich angenommen werden. Andererseits ist anzumerken, dass der umfangreichen Vortrag der Antragstellerin dazu, sie habe lediglich formal die Stellung einer Geschäftsführerin innegehabt, aber gerade auf finanzielle Angelegenheiten keinen Einfluss nehmen können, ohne rechtlichen Belang ist. Hierauf hat das Verwaltungsgericht in der Verfügung vom 9. September 2011 hingewiesen. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 11 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.