Urteil
24 K 8301/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0116.24K8301.09.00
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Tenor
Der Haftungsbescheid vom 07. Dezember 2006 und die Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 08. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2009 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Haftungsbescheid vom 07. Dezember 2006 und die Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 08. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2009 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten um die Inanspruchnahme der Klägerin als Haftungsschuldnerin für Gewerbesteuerrückstände der Firma S. T. GmbH (im Folgenden: Primärschuldnerin) aus den Jahren 1995 bis 2001 nebst Zinsen für das Jahr 1999 sowie Nebenforderungen. Die Klägerin war von 1995 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Juni 2004 Geschäftsführerin der Primärschuldnerin. Die Primärschuldnerin hat die Gewerbesteuererklärungen für das Jahr 1995 am 10. März 1997, für das Jahr 1996 am 24. März 1998, für das Jahr 1997 am 25. Februar 1999 und für das Jahr 1998 am 15. März 2000 abgegeben. Der sich hieraus ergebende Gewerbesteuermessbetrag betrug jeweils 0,00 DM. Ab November 1999 führte das Finanzamt Köln-Nord (im Folgenden: Finanzamt) bei der Primärschuldnerin eine Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 1995 bis 1998 durch. Der Betriebsprüfungsbericht datiert vom 13. November 2000. Mit Bescheid vom 02. November 2000 setzte das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 1999 auf 910,00 DM fest. Mit Gewerbesteuermessbescheiden vom 16. Mai 2001 erfolgte - unter Bezugnahme auf den Betriebsprüfungsbericht vom 13. November 2000 - die Festsetzung der Messbeträge für das Jahr 1995 auf 1.635 DM, für das Jahr 1996 auf 37.400 DM, für das Jahr 1997 auf 39.760 DM und für das Jahr 1998 auf 39.975 DM. Die Primärschuldnerin legte gegen diese Bescheide Einspruch ein. Auf ihren Antrag setzte das Finanzamt am 20. Juni 2001 die Vollziehung hinsichtlich der Gewerbesteuermessbeträge 1995 bis 1998 aus . Mit Bescheiden vom 16. Mai 2001 soll die Gewerbesteuer für das Jahr 1995 auf 3.761,57 Euro, für das Jahr 1996 auf 86.050,42 Euro, für das Jahr 1997 auf 91.480,34 Euro und für das Jahr 1998 auf 91.974,76 Euro, jeweils fällig am 19. Juni 2001, festgesetzt worden sein. Unter dem 04. Juli 2001 setzte die Beklagte die Vollziehung der Gewerbesteuerbescheide betreffend die Jahre 1995 bis 1998 gegen Sicherheitsleistung aus. Mit Einspruchsentscheidung vom 04. März 2002 wies das Finanzamt die Einsprüche der Primärschuldnerin gegen die Steuerfestsetzungen für die Jahre 1995 bis 1998 zurück, da die Schätzung der Einnahmen, der die Rechnungen an die Firma "S1. " zugrunde gelegt worden seien, nicht zu beanstanden sei. Ferner sei der Abzug von Betriebsausgaben (Rechnungen der Firmen K. und J. , 1996 - 1998) nach § 160 Abs. 1 Satz 1 AO versagt worden. Die Primärschuldnerin hat hiergegen Klage vor dem Finanzgericht Köln - 13 K 1811/02 - erhoben. Unter dem 24. April 2002 setzte das Finanzamt die Vollziehung für alle streitbefangenen Forderungen 1995 bis 1998 im Hinblick auf Klageverfahren aus und teilte dies am Folgetag der Beklagten mit. Mit Gewerbesteuermessbescheid vom 30. Oktober 2002 wurde der Messbetrag für das Jahr 1999 auf nunmehr 5.880,00 DM festgesetzt. Mit Gewerbesteuerbescheid vom 30. Oktober 2002 zog die Beklagte die Primärschuldnerin für das Jahr 1999 zur Gewerbesteuer in Höhe von 13.528,78 Euro (bisher 2.093,74 Euro) sowie zu Zinsen in Höhe von 1.083,00 Euro, jeweils fällig am 02. Dezember 2002, heran. Mit Gewerbesteuermessbescheid vom selben Tag setzte das Finanzamt den Messbetrag für das Jahr 2000 mangels Steuererklärung im Wege der Schätzung auf 3.067,75 Euro und den Verspätungszuschlag wegen verspäteter Abgabe auf 306,78 Euro fest. Mit Gewerbesteuerbescheid vom 30. Oktober 2002 wurde die Primärschuldnerin für das Jahr 2000 zur Gewerbesteuer in Höhe von 13.804,88 Euro (Erhöhung um: 9.709,43 Euro) herangezogen. Gleichzeitig wurden ein Verspätungszuschlag in Höhe von 306,78 Euro und Zinsen in Höhe von 339,00 Euro, jeweils fällig am 02. Dezember 2002, festgesetzt. Mit Schreiben vom 12. November 2002 teilten die bevollmächtigten Steuerberater der Primärschuldnerin der Beklagten mit, dass sie Einspruch gegen die Gewerbesteuermessbescheide 1999/2000 eingelegt und Aussetzung der Vollziehung beantragt hätten. Die Beklagte wertete dieses Schreiben als Widerspruch gegen die Gewerbesteuerbescheide. Mit Schreiben vom 20. Februar 2003 wies der Steuerberater der Primärschuldnerin darauf hin, dass Aussetzung der Vollziehung gewährt worden sei. Die Steuererklärung 2000 sei noch nicht möglich, da die Unterlagen im Rahmen der Betriebsprüfung beschlagnahmt und erst im Januar 2003 die Rückgabe erfolgt sei. Unter dem 01. April 2003 setzte die Beklagte die Vollziehung für die Forderungen für das Jahr 2000 (02.12.2002 bis 31.03.03) aus. Am 07. Mai 2003 unternahm die Beklagte einen - nach ihren Angaben - fruchtlosen Pfändungsversuch bei der Primärschuldnerin. Am 23. August 2003 beantragte die AOK Rheinland wegen rückständiger Beitragsforderungen seit Oktober 2002 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin. Dies teilten die seinerzeit Bevollmächtigten der Primärschuldnerin der Beklagten am 18. September 2003 mit und erläuterten, dass eine Besserung der Lage in Aussicht sei, da die Primärschuldnerin im Juli/August 2003 eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes erhalten habe. Im Hinblick auf die möglicherweise erfolgende Erteilung des größeren Auftrages werde an alle Gläubiger ein Zahlungsvorschlag unter-breitet, da dies wirtschaftlicher als die Durchführung eines Insolvenzverfahrens sei. Am 24. September 2003 stellte nach fruchtlosen Pfändungsversuchen auch die Barmer Ersatzkasse wegen rückständiger Beitragsforderungen seit 2001 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens . Unter dem 29. September 2003 lehnte die Beklagte den als Stundungsantrag aufgefassten Zahlungsvorschlag der Primärschuldnerin ab. Am 16. Oktober 2003 gab die Primärschuldnerin die eidesstattliche Versicherung ab. Zum 31. Oktober 2003 erfolgte die Einstellung des Geschäftsbetriebs und die Gewerbeabmeldung. Mit Einspruchsentscheidungen vom 29. Oktober und 12. November 2003 wies das Finanzamt die Einsprüche gegen die Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2000 und 1999 zurück. Mit Gewerbesteuermessbescheid vom 19. November 2003 setzte das Finanzamt den Messbetrag für das Jahr 2001 mangels Steuererklärung im Wege der Schätzung auf 4.601,63 Euro und einen Verspätungszuschlag fest. Mit Gewerbesteuerbescheid vom 19. November 2003 wurde die Primärschuldnerin für das Jahr 2001 zur Gewerbesteuer in Höhe von 20.707,32 Euro (Erhöhung um 16.612,60 Euro) herangezogen. Gleichzeitig wurden ein Verspätungszuschlag in Höhe von 158,50 Euro und Zinsen in Höhe von 581,00 Euro sowie Vorauszahlungen für das Jahr 2003, jeweils fällig am 22. Dezember 2003, festgesetzt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 28. November 2003 wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Unter dem 10. Dezember 2003 vermerkte die Vollstreckungsabteilung der Beklagten, dass der Hauptforderungsrückstand 22.166,69 EUR betrage und die Möglichkeiten der Beitreibung ausgeschöpft seien. Die offenkundige wirtschaftliche Situation ermögliche es nicht einmal, die Forderung in Teilbeträgen zu begleichen. In ihrem Insolvenzgutachten vom 01. Juni 2004 führte die vorläufige Insolvenzverwalterin unter anderem aus, dass bis 1999 eine zufriedenstellende wirtschaftliche Entwicklung festzustellen gewesen sei. Ende 1999 habe eine Umsatzsteuersonderprüfung stattgefunden, bei der eine nicht ordnungsgemäße Buchführung zu Tage getreten sei. Die Schwierigkeiten hätten mit der Betriebsprüfung und den daraus resultierenden hohen Forderungen des Finanzamtes begonnen. Durch die Nichtanerkennung von Eingangsrechnungen als Betriebsausgaben und die unbefugte Erstellung von Ausgangsrechnungen für die Fa. S1. durch den Ehemann der Klägerin sei ein Steueranspruch über mehrere hunderttausend DM entstanden. Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 1,9 Mio. Euro stünden Vermögenswerte in Höhe von 28.276,46 EUR gegenüber. Mit Beschluss des AG Köln vom 08. Juni 2004 - 75 IN 498/03 - wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und die Primärschuldnerin aufgelöst. Unter dem 23. Juni 2004 widerrief die Beklagte gegenüber der Insolvenzverwalterin die Entscheidung vom 04. Juli 2001 über die Aussetzung der Vollziehung für die Forderungen aus den Jahren 1995 bis 1998, da wegen der Insolvenz hierfür kein Rechtschutzbedürfnis mehr bestehe. Anfang August 2004 stellte die Vollstreckungsabteilung der Beklagten erneut fest, dass die Beitreibungsmöglichkeiten ausgeschöpft seien. Im September 2004 teilte das Finanzamt auf Nachfrage der Beklagten mit, dass die Steuererklärungen 1995 bis 1999 fristgerecht eingereicht worden seien. Für die Jahre 2000/1 sei eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt. 2002/3 erfolge voraussichtlich keine Veranlagung mehr. Mit Haftungsbescheid vom 14. September 2004 nahm das Finanzamt die Klägerin für Steuerforderungen aus den Jahren 1999 bis 2003 in Anspruch. Nach Einspruch durch die Klägerin reduzierte das Finanzamt im April 2005 den Betrag entsprechend dem vorgelegten Berechnungsbogen zur Quote auf 11,25 % der ursprünglichen Haftungssumme. Eine Inanspruchnahme für die Jahre 1995 bis 1998 erfolgte nicht. Mit Beschluss vom 30. August 2005 löschte das Finanzgericht Köln (13 K1811/02) das Verfahren betreffend u.a. den Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 1995 bis 1998 aus den Registern, da die streitbefangenen Steuerbeträge zur Insolvenztabelle angemeldet und in voller Höhe anerkannt worden seien. In ihrem Schlussbericht im Oktober 2006 führte die Insolvenzverwalterin unter anderem aus, dass eine Geschäftsführerhaftung wegen des geringen Einkommens und zweier unterhaltsberechtigter Kinder aussichtslos sei. Es seien über 2 Mio. Euro zur Tabelle festgestellt, davon entfielen auf die Beklagte 348.543,87 Euro und auf das Finanzamt 1.6 Mio. Euro. Die Quote betrage 0,9 %. Am 23. November 2006 bat die Beklagte das Finanzamt um Mitteilung des Sachstandes hinsichtlich der Klageverfahren betreffend die Jahre 1995 bis 1998 und forderte den Betriebsprüfungsbericht an. Mit Haftungsbescheid vom 07. Dezember 2006 nahm die Beklagte die Klägerin für einen Haftungsbetrag in Höhe von 344.222,37 Euro in Anspruch. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen: fällig Bescheid Gewerbesteuer 1995 3.761,57 EUR (08.06.2004) 16.05.2001 Gewerbesteuer 1996 86.050,42 EUR (08.06.2004) Gewerbesteuer 1997 91.480,34 EUR (08.06.2004) Gewerbesteuer 1998 91.974,76 EUR (08.06.2004) Zinsen 1995 914,19 EUR (08.06.2004) Zinsen 1996 15.919,07 EUR (08.06.2004) Zinsen 1997 11.433,51 EUR (08.06.2004) Zinsen 1998 5.975,47 EUR (08.06.2004) Gewerbesteuer 1999 6.291,99 EUR (02.12.2002) 30.10.2002 Zinsen 1999 1.083,00 EUR (02.12.2002) Gewerbesteuer 2000 9.709,43 EUR (01.04.2003) Verspätungszuschlag 306,78 EUR (01.04.2003) Zinsen 2000 339,00 EUR (01.04.2003) Gewerbesteuer 2001 16.612,90 EUR (22.12.2003) 19.11.2003 Verspätungszuschlag 158,50 EUR (22.12.2003) Zinsen 2001 581,00 EUR (22.12.2003) Vorauszahlung 2003 0,44 EUR (22.12.2003) 342.592,37 EUR Nebenforderungen 1.630,00 EUR (bis 28.11.2003) Haftungsforderung 344.222,37 EUR Zur Begründung führte sie aus, die Bescheide beruhten auf entsprechenden Grundlagenbescheiden der Finanzverwaltung, an deren Festsetzung sie gebunden sei. Die zunächst verfügte Aussetzung der Vollziehung sei zwischenzeitlich beendet worden. Die Inanspruchnahme erfolge nach § 191 Abs. 1 AO in Verbindung mit §§ 34, 69 bzw. § 71 AO. Die Klägerin sei im Haftungszeitraum vom 26. Mai 1997 (Fälligkeit bei fristgerechter Abgabe einer korrekten Steuererklärung 1995) bis zum 19. August 2003 (Antrag auf Insolvenzeröffnung) alleinige Geschäftsführerin der Gesellschaft gewesen. Sie habe die Pflicht, hinsichtlich der von der Gesellschaft geschuldeten Gewerbesteuerforderungen ordnungsgemäße Erklärungen termingerecht einzureichen und die festgesetzten Forderungen abzuführen, verletzt. Die Pflichtverletzung sei schuldhaft. Es sei im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellt worden, dass für die Veranlagungszeiträume 1995 bis 1998 keine ordnungsgemäße Buchführung vorgelegen habe. Ab dem Veranlagungsjahr 2000 sei keine Steuererklärung abgegeben worden. Steuerzahlungen seien seit wenigstens 02. Dezember 2002 nicht oder nicht regelmäßig ausgeglichen worden. Unterlagen, aus denen sich die Zahlungsunfähigkeit hätte ergeben können, seien nicht eingereicht worden. Die Nichtentrichtung der Forderung zum fiktiven Fälligkeitstermin sei ursächlich für den Schaden. Die Inanspruchnahme sei ermessensgerecht, weil Vollstreckungsversuche in das Vermögen der Gesellschaft ergebnislos verlaufen seien. Die Klägerin hafte grundsätzlich in voller Höhe für die rückständigen Forderungen. Von der Möglichkeit im Rahmen der Haftungsanhörung eine eingeschränkte Zahlungsfähigkeit nachzuweisen, um den Haftungsschaden zu begrenzen, habe sie keinen Gebrauch gemacht, weshalb die Haftungssumme bis zur Höhe des vollen Rückstandes geschätzt worden sei. Das Leistungsgebot werde zurückgestellt, da noch keine Mitteilung des Finanzamtes über die Klageentscheidung vorliege. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter Vorlage von Vernehmungs- und Steuerfahndungsprotokollen rechtzeitig Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie vortrug, Auslöser für das Steuerstrafverfahren sei die Tatsache gewesen, dass die Fa. S1. Vorsteuerbeträge im hohen Umfang geltend gemacht und sich auf Einkaufsrechnungen der Klägerin sowie der Primärschuldnerin berufen habe. Es habe sich in dem Verfahren herausgestellt, dass ihr Ehemann dem Geschäftsführer der Fa. S1. Blankorechnungen der Primärschuldnerin "verkauft" habe, so dass diese Firma buchmäßig zunächst einen Vorsteuerabzug gehabt und der Ehemann eine Provision i.H.v. 2 % der Rechnungssumme vereinnahmt habe. Der von dem Finanzamt gegen ihren Ehemann beantragte Strafbefehl sei rechtskräftig geworden. In dem Steuerstrafverfahren gegen die Klägerin sei hingegen festgestellt worden, dass der Vorwurf der Steuerhinterziehung nicht aufrechterhalten werden könne. Unter dem 09. Februar 2007 vermerkte die Beklagte, dass der Haftungsbescheid für die Jahre 1995 bis 1998 vermutlich nicht aufrechterhalten werden könne, da der Vorwurf der Steuerhinterziehung sich nicht bestätigt habe. Mit Schreiben vom selben Tag teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass die Widerspruchsentscheidung bis zur Entscheidung im Verfahren gegen die Grundlagenbescheide zurückgestellt werde. Im Februar 2007 übersandte das Finanzamt den Betriebsprüfungsbericht und teilte mit, dass die Klageverfahren wegen der Insolvenz nicht mehr weiter verfolgt würden. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2007 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Der Anteil der Beklagten aus der Verteilungsmasse belief sich auf 3.271,14 Euro. Am 11. Juli 2008 wurde die Primärschuldnerin von Amts wegen gelöscht. Unter dem 26. September 2008 teilte die Beklagte dem Finanzamt mit, dass eine Haftungsinanspruchnahme bezüglich der Jahre 1995 bis 1998 wohl nicht mehr aufrecht zu halten sei, da die für diese Jahre angenommenen verdeckten Gewinnausschüttungen entfallen seien, und bat um Mitteilung, ob die Körperschaftssteuerbescheide insoweit geändert worden seien. Am 09. Oktober 2008 wies das Finanzamt erneut darauf hin, dass das Klageverfahren nicht weiterverfolgt werde. Die für 1995 bis 1998 angenommenen verdeckten Gewinnausschüttungen seien daher nicht entfallen. Unter dem 08. Oktober 2009 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Zahlungsaufforderung, da die Voraussetzungen des § 219 AO nach Löschung der Primärschuldnerin nunmehr erfüllt seien. Unter dem 18. November 2009 vermerkte die Beklagte unter anderem, dass hinsicht-lich der im Rahmen der Betriebsprüfung berichtigten Gewerbesteuerforderungen 1995 bis 1998 die Steuererklärung offensichtlich nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen habe. Der Bescheid sei der Höhe nach zu berichtigen, da 3.271,14 Euro aus der Verteilungsmasse zur Tilgung der Forderung geflossen seien. Die Besteuerungsgrundlagen 2000/01 seien geschätzt worden, weshalb eine fiktive Fälligkeit zugrunde zu legen sei. Diese ende mit dem Beginn des Zinslaufes, so dass für die Zinsen 2000/01 eine Haftung nicht in Frage komme. Gleiches gelte für die Verspätungszuschläge. Auch für die Zinsen 1995 bis 1998 könne keine Haftung erfolgen. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2009 setzte die Beklagte Zinsen 1995 bis 1998, 2000/1, Verspätungszuschläge 2000/1 sowie die Vorauszahlung für 5/2003 ab und reduzierte die Haftungsforderung auf 305.322,85 Euro: Gewerbesteuer 1995 3.761,57 EUR Gewerbesteuer 1996 86.050,00 EUR (vorher 86.050,42 EUR) Gewerbesteuer 1997 91.480,34 EUR Gewerbesteuer 1998 91.974,76 EUR Gewerbesteuer 1999 (Rest) 3.020,85 EUR (vorher 6.291,99 EUR) Gewerbesteuer 2000 9.709,43 EUR Gewerbesteuer 2001 16.612,90 EUR 302.609,85 EUR Zinsen 1999 1.083,00 EUR 303.692,85 EUR Säumniszuschläge bis 28.11.2003 1.526,00 EUR Mahngebühren 104,00 EUR. Die Inanspruchnahme erfolge auf der Grundlage der §§ 34, 69, 191 Abs. 3 AO. § 71 AO werde mangels Vorliegens einer Steuerhinterziehung nicht mehr aufrechterhalten. Die Klägerin habe wenigstens grob fahrlässig gehandelt. Durch die Nichtzahlung der fälligen Forderung, die Nichtabgabe von Erklärungen bzw. die Abgabe unzutreffender Erklärungen sei der Beklagten ein Schaden in der angegebenen Höhe entstanden. Die Klägerin habe die der Gesellschaft obliegenden Pflichten (insbesondere die Zahlung fälliger Steuerforderungen) gekannt und diese persönliche Verpflichtung verletzt. Da die AOK den Insolvenzantrag gestellt habe und keine Informationen darüber vorlägen, ab wann die Gesellschaft zahlungsunfähig und überschuldet gewesen sei, habe die Beklagte davon ausgehen können, dass die Gesellschaft zumindest bis zur Insolvenzbeantragung über genügend flüssige Mittel verfügt habe, um die Forderungen vollständig zu entrichten. Die Klägerin hat am 10. Dezember 2009 Klage erhoben und zur Begründung vorge-tragen, dass die festgesetzten Gewerbesteuerbeträge von der Gesellschaft nicht geschuldet seien. Es sei Einspruch gegen sämtliche Messbescheide eingelegt worden. Die Ursache der Besteuerung liege unter anderem in von der Fa. S1. gebuchten Rechnungen, welche vom Ehemann der Klägerin an diese Firma verkauft worden seien, denen aber keine steuerbaren Umsätze zugrunde gelegen hätten. § 69 AO sei mangels Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht erfüllt. Die Klägerin habe keine Kenntnis von der "Veräußerung" der Rechnungen durch ihren Ehemann gehabt. Die Straftaten zu Lasten der Klägerin seien erst im Betriebsprüfungsverfahren zum Vorschein gekommen. Es hätten weitere Forderungen gegen die Primärschuldnerin bestanden, die zur Insolvenz geführt hätten. Diese Forderungen - insgesamt etwa 700.000 Euro - müssten im Rahmen der Haftungsquote Berücksichtigung finden. Die Klägerin beantragt, den Haftungsbescheid der Beklagten vom 07. Dezember 2006 und die Zahlungsaufforderung vom 8. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und verweist zur Begründung darauf, dass die Gewerbesteuer 1995 bis 1998 nicht rechtzeitig habe festgesetzt werden können und nicht gezahlt worden sei. Die aufgrund der Betriebsprüfung festgestellten Mehrbeträge seien erst im Juni 2001 fällig gestellt worden. Nach der Höhe der im Betriebsprüfungsbericht festgestellten Umsätze sei ausreichend Liquidität zur Begleichung der Gewerbesteuer vorhanden gewesen. Die Zahlungsunfähigkeit sei erst für das Jahr 2003 festgestellt worden. Die Klägerin sei für die Buchführungsmängel verantwortlich. Sie habe schuldhaft gehandelt, indem sie trotz vorhandener Liquidität keine Zahlung veranlasst habe. Sie sei dafür verantwortlich, dass aus Rechnungen der Scheinfirmen J. und K. die Vorsteuer mit eigenen Umsatzsteuerverbindlichkeiten der Primärschuldnerin verrechnet worden sei. Auch 1999 sei es nach der Betriebsprüfung zu einem steuerbaren Mehrertrag gekommen. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens sei nur ein Teilbetrag aus der Insolvenzmasse beglichen worden. Die Gewerbeerträge für 2000/1 hätten mangels Steuererklärung geschätzt werden müssen. Es sei nicht erkennbar, dass zum Zeitpunkt der Fälligstellung im Dezember 2002 keine ausreichenden Mittel vorhanden gewesen seien. Soweit der Ehemann der Klägerin die strafrechtliche Verantwortung für die Erstellung von Scheinrechnungen übernommen habe, treffe die Klägerin eine Überwachungspflicht. Es könne ein kollusives Zusammenwirken vermutet werden, da beide in der Folgezeit am selben Ort jeweils Firmen geführt hätten, die ebenfalls durch Eröffnung von Insolvenzverfahren aufgelöst worden seien. Im Übrigen könnten die Scheinrechnungen in der Buchführung der Primärschuldnerin keine Berücksichtigung gefunden und keinen Einfluss auf Umsatz und Gewinn gehabt haben. Die Beklagte legt mit der Klageerwiderung am 27. August 2012 nachträglich anhand von im Computer gespeicherten Daten erstellte Rekonstruktionen der Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1998 vor. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung am 29. August 2012 unter anderem erklärt, dass er die Höhe des für das Jahr 1999 festgesetzten Haftungsbetrages nicht erläutern könne. Das Gericht hat den Beteiligten mit Beschluss vom 29. August 2012 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, der im Oktober abgelehnt worden ist. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der bei dem Finanzamt Köln-Nord sowie dem Finanzgericht Köln (- 13 K 1811/02 -) beigezogenen Vorgänge, der beigezogenen Insolvenzakte des Amtsgerichts Köln (- 75 IN 498/03 -) und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Haftungsbescheid der Beklagten vom 07. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. Abgabenordnung (AO) kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner). Diese Vorschrift gilt - wie alle im Folgenden in Bezug genommenen Regelungen der Abgabenordnung - für die Gewerbesteuer als Realsteuer gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 AO entsprechend, da ihre Festsetzung und Erhebung in Nordrhein-Westfalen nach § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16. Dezember 1981 (GV. NW. 1981 S. 732) den hebeberechtigten Gemeinden übertragen worden ist. Gemäß § 69 AO in Verbindung mit § 34 AO haften die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen, zu denen die Klägerin als Geschäftsführerin der Primärschuldnerin zählt, unter anderem, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. 1. Der Haftungsbescheid der Beklagten vom 07. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2009 ist teilweise bereits formell rechtswidrig. Soweit die Klägerin für eine Gewerbesteuerforderung aus dem Jahr 1999 in Anspruch genommen wird, ist der Haftungsbescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides bereits inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, § 119 Abs. 1 AO. Für die hinreichende Bestimmtheit kommt es auf den Inhalt des Verwaltungsaktes an. Ein Haftungsbescheid ist dann inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn für den Betroffenen erkennbar ist, was von ihm, auch der Höhe nach, verlangt wird, vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 27. August 2009 - V B 75/08 -, BFH/NV 2009, 1964 und juris Rdnr. 47 ff.; Seer in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Kommentar, § 119 Rdnr. 8 und Loose in: Tipke/Kruse, a.a.O., § 191 Rdnr. 88. Vorliegend ist anhand des Haftungsbescheides und des Widerspruchsbescheides zwar erkennbar, dass ein Betrag in Höhe von zunächst 6.291,99 Euro gefordert wird, es ist aber weder für die Klägerin noch für das Gericht bezüglich dieses Jahres rechnerisch nachvollziehbar, wie sich dieser von der Beklagten ursprünglich geforderte, mit der Gewerbesteuerfestsetzung für dieses Jahr nicht übereinstimmende und später durch die Zahlungen im Insolvenzverfahren weiter reduzierte Betrag ergibt. Der Vertreter der Beklagten konnte hierzu auf Befragen in der mündlichen Verhandlung keine Erklärung abgeben, so dass die insoweit - auch aufgrund der Unvollständigkeit der Verwaltungsvorgänge - bestehenden Unklarheiten zu Lasten der Beklagten gehen. Darüber hinaus ist - entgegen der Annahme der Beklagten in ihrem Haftungsbescheid - die gemäß § 91 AO vor Erlass des Bescheides erforderliche Anhörung der Klägerin nicht erfolgt. Ein Absehen von einer Anhörung war insbesondere nicht wegen der hier allein in Betracht kommenden drohenden Verjährung nach § 91 Abs. 2 Nr. 2 AO gerechtfertigt, denn hier sind keine Gründe ersichtlich oder von der Beklagten geltend gemacht, die eine - aus Sicht der Beklagten - rechtzeitige Haftungsprüfung verhindert haben. Die Beklagte hat vielmehr ohne besonderen Grund bis November 2006 zugewartet, obwohl das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin bereits im Juni 2004 eröffnet worden war. Selbst wenn die Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 AO erfüllt wären, hätte die Beklagte nur wirksam von der Anhörung absehen können, indem sie unter Berufung auf diese Vorschrift eine nach außen hin sichtbare Ermessensentscheidung hinsichtlich des Verzichts auf die Anhörung getroffen hätte. Eine solche Ermessensentscheidung ist hier nicht dokumentiert. Es kann hier dahin stehen, ob dieser Verfahrensfehler gemäß § 126 AO geheilt wurde, weil die Anhörung der Klägerin mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens als nach § 126 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 AO nachgeholt anzusehen ist. 2. Denn der Haftungsbescheid der Beklagten vom 07. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2009 ist darüber hinaus auch materiell rechtswidrig. Voraussetzung für eine Haftungsinanspruchnahme des gesetzlichen Vertreters nach § 191 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 69, 34 AO ist, dass die dem Haftungsschuldner vorgeworfene - schuldhafte - Pflichtverletzung jeweils kausal für den Schadenseintritt geworden ist. Ferner müssen ausgehend von der jeweiligen Pflichtverletzung die nach § 191 Abs. 3 AO für den Erlass des Haftungsbescheides geltenden Festsetzungsfristen eingehalten und das der Beklagten eingeräumte Ermessen, § 191 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 AO, ordnungsgemäß ausgeübt worden sein. Diese Voraussetzungen liegen hier bezogen auf die unterschiedlichen Zeiträume bzw. einzelnen Jahre und die der Klägerin insoweit vorgeworfenen Pflichtverletzungen nicht vor. a) Soweit die Klägerin für die Jahre 1995 bis 1998 in Anspruch genommen wird und ihr für diesen Zeitraum als schuldhaft verletzte Pflichtverletzungen von der Beklagten die nicht ordnungsgemäße - wahrheitsgemäße und vollständige - Steuererklärungsabgabe sowie eine nicht ordnungsgemäße Buchführung vorgeworfen werden, steht der Haftungsinanspruchnahme für Gewerbesteuerforderungen für die Jahre 1995 bis 1998 entgegen, dass die Festsetzungsfristen für den Erlass des Haftungsbescheides im Dezember 2006 bereits abgelaufen waren. Nach § 191 Abs. 3 AO sind die Vorschriften über die Festsetzungsfrist auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt im Regelfall vier Jahre (Satz 2) und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft (Satz 3). Im Rahmen des § 69 AO wird für den Beginn der Festsetzungsfrist allein an die jeweilige - nach ständiger Rechtsprechung erstmalige Begehung der - Pflichtverletzung und weder generell an den Zeitpunkt der tatsächlichen Fälligkeit noch an den Schadenseintritt angeknüpft, vgl. BFH, Beschluss vom 4. September 2002 - I B 145/01 -, BFHE 199, 95, BStBl II 2003, 223, juris. Da der Klägerin für die Jahre 1995 bis 1998 von der Beklagten vorgeworfen wird, eine nicht ordnungsgemäße Buchführung gehabt und unrichtige Steuererklärungen abgegeben zu haben, ist auf die jeweiligen Abgabezeitpunkte der - nach Auskunft des zuständigen Finanzamtes fristgerecht - eingereichten Steuererklärungen abzuheben. Die Abgabe der - nach dem Vortrag der Beklagten unzutreffenden - Steuererklärungen ist für das Jahr 1995 am 10. März 1997, für das Jahr 1996 am 24. März 1998, für das Jahr 1997 am 25. Februar 1999 und für das Jahr 1998 am 15. März 2000 erfolgt, so dass die Festsetzungsfrist ausgehend von dem letzten Abgabetermin im März 2000 spätestens mit Ablauf des Jahres 2004 und damit vor Erlass des Haftungsbescheides eingetreten ist. Der Ablauf der Festsetzungsfrist war auch nicht nach § 191 Abs. 3 Satz 4 AO gehemmt. Nach dessen erster Alternative endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid in den Fällen, in denen die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden ist, nicht vor Ablauf der für die Festsetzung der Gewerbesteuer geltenden Festsetzungsfrist. Da die Festsetzung der Gewerbesteuer für die Jahre 1995 bis 1998 bereits mit Gewerbesteuerbescheiden vom 16. Mai 2001 und damit während der noch laufenden Festsetzungsfrist für den Erlass eines Haftungsbescheides erfolgt ist, kommt eine Ablaufhemmung nach § 191 Abs. 3 Satz 4 1. Alternative AO nicht in Betracht. In allen anderen Fällen gilt nach § 191 Abs. 3 Satz 4 2. Alternative AO § 171 Abs. 10 AO entsprechend. Aber auch bei sinngemäßer Anwendung des § 171 Abs. 10 Satz 1 AO, bei der an die Bekanntgabe des jeweiligen Gewerbesteuerbescheides anzuknüpfen wäre, ergibt sich keine für die Beklagte günstigere Beurteilung, da die Bekanntgabe der maßgeblichen Bescheide im Mai 2001 erfolgt ist und der über diese Vorschrift eingeräumte zweijährige Zeitraum bei Erlass des Haftungsbescheides ebenfalls abgelaufen war. Im Hinblick darauf, dass die Festsetzungsfrist für den Erlass des Haftungsbescheides bereits abgelaufen war und der Bescheid aus diesem Grund bereits rechtswidrig ist, bedürfen die im Widerspruchs- und Klageverfahren von der Klägerin geltend gemachten und von der Beklagten in der Annahme einer Bindungswirkung nicht berücksichtigten Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung, denen § 166 AO nicht entgegen gehalten werden kann, ebenso wie die insoweit vorgelegten abweichenden Berechnungen im Rahmen der Betriebsprüfung sowie der Steuerfahndung keiner Auswertung. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass insbesondere die Nichtanerkennung des Abzugs der Betriebsausgaben aus den Rechnungen der Firmen J. und K1. , die erstmals in der Klageerwiderung zum Termin zur mündlichen Verhandlung als haftungsbegründend angeführt wurde, auf der Anwendung des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO beruht, wonach Betriebsausgaben regelmäßig nicht berücksichtigt werden können, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen. Aus der fehlenden Benennung der Empfänger lässt sich jedoch keine für das Haftungsverfahren relevante Pflichtverletzung des Steuerpflichtigen ableiten, denn Voraussetzung für die Pflicht zur Benennung eines Empfängers von Betriebsausgaben ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 160 Abs. 1 AO ein entsprechendes Verlangen der Finanzbehörde, so dass die fehlende Benennung schon nicht zur Annahme einer Verletzung der Steuererklärungspflicht führt, vgl. VG München, Beschluss vom 06. Mai 2009 - M 10 S 09.456 -; FG Saarland, Urteil vom 14. Dezember 2011 - 2 K 1564/09 -, beide juris. b) Für das Jahr 1999 hat die Beklagte unabhängig von der mangelnden Nachvollziehbarkeit und Bestimmtheit der Haftungssumme weder in dem Haftungsbescheid noch in dem hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid eine konkrete Pflichtverletzung benannt. Erstmalig in der mündlichen Verhandlung verweist der Vertreter der Beklagten darauf, dass es 1999 einen Verlustvortrag gegeben habe, der bei ordnungsgemäßer Steuererklärung nicht angefallen wäre und macht damit wohl ebenfalls die Abgabe einer nicht korrekten Steuererklärung im Zusammenspiel mit einer nicht ordnungsgemäßen Buchführung geltend. Aus den von dem Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Finanzamtes ergibt sich, dass die für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages maßgeblichen Steuererklärungen im Oktober 2000 vorgelegt wurden, so dass auch insoweit die Festsetzungsfrist für den Erlass des Haftungsbescheides im Dezember 2006 bereits abgelaufen war. Da die Festsetzung der Gewerbesteuer bereits mit Bescheid vom 30. Oktober 2002 erfolgt ist, gilt auch hier zur Frage des Ablaufs der Festsetzungsfrist das zu den Jahren 1995 bis 1998 Ausgeführte. c) Hinsichtlich der Inanspruchnahme der Klägerin für die Jahre 2000 und 2001 macht die Beklagte geltend, dass die Klägerin pflichtwidrig keine Steuererklärungen abgegeben und die im April 2003 bzw. Dezember 2003 fälligen Steuerforderungen nicht entrichtet habe. Bezüglich des Vorwurfes, die im Dezember 2003 fällig gewordenen Steuerforderungen für das Jahr 2001 nicht entrichtet zu haben, ist eine Inanspruchnahme der Klägerin bereits deshalb rechtswidrig, weil zum einen der von der Beklagten in ihren Bescheiden zugrunde gelegte Haftungszeitraum mit der Insolvenzantragstellung im August 2003 endete und die Primärschuldnerin zum anderen bereits im Oktober 2003 und damit vor Fälligstellung die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Aber auch hinsichtlich der weiteren, der Klägerin vorgeworfenen Pflichtverletzungen, ist die hier erfolgte Inanspruchnahme zum einen wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist zum anderen mangels Darlegung bzw. Sachverhaltsermittlung zu der Kausalität zwischen der der Klägerin vorgeworfenen Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt rechtswidrig. Anknüpfungspunkt ist jeweils der maßgebliche Abgabe - bzw. der sich hieraus er-gebende (fiktive) Fälligkeitstermin. Für die Abgabe der Gewerbesteuererklärungen gelten § 14a Satz 1 GewStG, § 25 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Gewerbesteuerdurchführungsverordnung (GewStDV), § 149 Abs. 2 Satz 1 AO in Verbindung mit den jeweiligen Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder. Danach sind die Gewerbesteuerklärungen grundsätzlich spätestens bis zum 31. Mai des folgenden Jahres abzugeben. Für die steuerlich beratene Primärschuldnerin war, da für steuerlich beratene Personen allgemein eine Fristverlängerung gewährt wird, die Steuerklärung für die Jahre 2000 und 2001 bis zum 30. September 2001 bzw. 2002 abzugeben. Bezüglich des Vorwurfes der Nichtabgabe der Steuererklärung für das Jahr 2000 wird auf die Ausführungen zum Ablauf der Festsetzungsfrist für den Erlass des Haftungsbescheides (s.o. I 2 a) Bezug genommen, denn ausgehend von dem für das Jahr 2000 einzuhaltenden Abgabetermin - 30. September 2001 - ist die Festsetzungsfrist am 31. Dezember 2005 abgelaufen. Die Festsetzung der Gewerbesteuerforderung erfolgte bereits am 30. Oktober 2002. Soweit die Beklagte geltend macht, die Klägerin habe pflichtwidrig die Steuererklärung für das Jahr 2001 nicht abgegeben, kann offen bleiben, ob eine Pflichtwidrigkeit zum Abgabetermin bereits deshalb ausscheidet, weil nach dem Vortrag des die Primärschuldnerin vertretenen Steuerberaters eine Rückgabe der im Rahmen des Betriebsprüfungs- und Steuerfahndungsverfahrens beschlagnahmten Firmen- und Steuerunterlagen erst Anfang 2003 erfolgt ist, denn hier kommt zum Tragen, dass die Beklagte keine Ermittlungen insbesondere zur Frage der Kausalität für den Steuerausfall angestellt hat. Eine Haftung des Geschäftsführers besteht nur dann, wenn bei pflichtgemäßem Verhalten - hier: bei fristgerechter Abgabe der Steuererklärung - der Steuerausfall vermieden worden wäre, Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 09. Dezember 1988 - 8 C 13/87 -, juris; BFH, Urteil vom 6. März 2001 - VII R 17/00 -, BFH/NV 2001, 1100, m.w.N. Der Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt entfällt, wenn mangels ausreichender Zahlungsmittel auch bei fristgerechter Abgabe der Steuererklärung bzw. bei Fälligkeit der Forderungen die geschuldete Steuer nicht oder nicht in vollem Umfang hätte gezahlt werden können. Maßgeblich ist insoweit, ob der gesetzliche Vertreter in dem Zeitpunkt, in dem bei Pflichterfüllung die Steuerschuld der Primärschuldnerin fällig geworden wäre, über Mittel zur - wenigstens anteiligen - Tilgung der Steuerschuld verfügt hat. So kann er nur in dem Umfang in Anspruch genommen werden, in dem er bei Tilgung der Gesamtverbindlichkeiten die Beklagte gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt hat. Regelmäßig obliegt es der Beklagten im Rahmen der nach § 88 AO bestehenden Pflicht zur Ermittlung des Sachverhaltes auch den Umfang der im maßgeblichen Zeitraum verfügbaren Mittel der Gesellschaft festzustellen, BFH, Beschluss vom 11. Juli 1989 - VII R 81/87 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 26. Juni 2000 - 4 CS 00.379 -, juris. In den Fällen, in denen dem Haftungsschuldner die Nichtabgabe von Steuererklärungen vorgeworfen wird, ist auf den fiktiven Fälligkeitstermin abzustellen, der sich ausgehend von dem regelmäßig anzunehmenden Abgabetermin - für 2001 der 30. September 2002 - durch Hinzurechnung einer Bearbeitungsfrist von sechs Monaten (vgl. § 46 Finanzgerichtsordnung - FGO) ergibt. Dies wäre bei fristgerechter Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2001 spätestens der 01. April 2003 gewesen. Vorliegend hat die Beklagte die ihr zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten zur Ermittlung des der Haftungsinanspruchnahme zugrunde liegenden Sachverhaltes nicht ausgeschöpft. Sie hat - wie bereits ausgeführt - in dem streitgegenständlichen Haftungsbescheid fälschlich unterstellt, die Klägerin sei vor Erlass des Bescheides zur Frage der Zahlungsfähigkeit und zur Haftungsquote angehört worden, und hat in der Annahme, die Klägerin habe nicht mitgewirkt, auf die ihr obliegende Sachverhaltsermittlung zu diesen zentralen Fragen verzichtet. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens wurden hierzu weder Ermittlungen angestellt noch die Klägerin durch konkrete Fragen zum Sachverhalt oder durch die Bitte um Vorlage von Unterlagen zur Mitwirkung aufgefordert. Die Beklagte hat vielmehr unter Verstoß gegen § 88 AO undifferenziert die Kausalität sowie im Schätzungswege gemäß § 162 AO eine Haftungsquote von 100 % angenommen und sich damit zu Unrecht darauf berufen, dass sie wegen einer Verletzung der nach § 90 AO dem Steuerpflichtigen obliegenden Mitwirkungspflicht insgesamt von einer vollen Zahlungsfähigkeit der Primärschuldnerin habe ausgehen dürfen. Die Beklagte hat es darüber hinaus unterlassen, die ihr zur Verfügung stehenden Quellen sowie Informationen auszuwerten und in die Entscheidung einzubeziehen. So hatte die Beklagte bereits im Mai 2003 und damit einen Monat nach Annahme der fiktiven Fälligkeit für die Steuerforderung 2001 einen fruchtlosen Pfändungsversuch unternommen und schließlich konstatiert, dass die offenkundige wirtschaftliche Situation der Primärschuldnerin es nicht ermögliche, Forderungen auch nur in Teilbeträgen zu begleichen. Diesen Feststellungen zur desolaten finanziellen Situation der Primärschuldnerin entspricht auch der Umstand, dass die AOK und die BEK ihre Insolvenzan-träge nach ebenfalls vorangegangenen fruchtlosen Pfändungsversuchen jeweils wegen rückständiger Beitragsforderungen seit 2002 und teilweise früher stellten. Diese Tatsachen wurden von der Beklagten ebenso unberücksichtigt gelassen wie der Umstand, dass das Finanzamt seine gegenüber der Klägerin geltend gemachte Haftungsforderung für die Jahre 1999 bis 2001 bereits im Jahr 2005 auf 11,25 % der ursprünglichen Haftungssumme reduziert hatte. Soweit die Beklagte sich in ihrer unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung vorgelegten Klageerwiderung darauf beruft, dass ausweislich der Ausführungen in dem Betriebsprüfungsbericht eine ausreichende Liquidität vorhanden gewesen sei, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen, da der Betriebsprüfungsbericht aus dem Jahr 2000 datiert und damit über die Liquidität in den Folgejahren keine Aussage trifft. d) Mangels vollständiger Sachverhaltsermittlung und damit auch ermessensgerechter Bewertung des maßgeblichen Sachverhalts erweist sich der angefochtene Haftungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides auch als ermessensfehlerhaft, § 114 Satz 1 VwGO, und damit rechtswidrig. Die Behörde hat nach der Feststellung, dass in der Person des Inanspruchgenommenen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftungsvorschrift erfüllt sind, nach § 191 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 AO eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, ob und in welcher Höhe (Entschließungsermessen) sie den Betroffenen und/oder weitere Personen (Auswahlermessen) in Anspruch nimmt. Diese auf der zweiten Stufe zu treffende Entscheidung ist gerichtlich nur im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO darauf hin überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Eine fehlerfreie Ermessensausübung setzt in jedem Fall voraus, dass die Behörde ihre Entscheidung aufgrund eines vollständig ermittelten Sachverhaltes getroffen und dabei sämtliche Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art berücksichtigt hat, die nach Sinn und Zweck der das Ermessen einräumenden Norm maßgeblich sind. Hierzu gehört im Rahmen der Inanspruchnahme nach § 191 AO auch, dass diejenigen Umstände umfassend aufzuklären sind, die sich auf die tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftungsnorm beziehen, vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 22. Februar 1972, - VII R 80/69 -, BStBl. II 1972, 544; Urteil vom 15. Juni 1983 - I R 76/82 -, BStBl. II 1983, 672 und Urteil vom 16. September 1992 - X R 169/90 -, BFH/NV 1993, 510; OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2004 - 10 B 2076/04 - juris, Rdnr. 7 f. Gemessen hieran ist die Ermessensentscheidung der Beklagten vorliegend fehlerhaft, weil die Beklagte den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt insbesondere hinsichtlich der Frage der Verantwortlichkeit der Klägerin und der Kausalität einer Pflichtverletzung unzureichend ermittelt hat und maßgebend bei ihrer Entscheidung, die Klägerin in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen, auf die insoweit fehlende Mitwirkung der Klägerin bei der Sachverhaltsaufklärung im Rahmen der tatsächlich nicht durchgeführten Anhörung abgestellt hat, vgl. insoweit auch die Ausführungen des OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 14 B 1507/11 -, n.v. in dem diesem Verfahren zugehörigen Aussetzungsverfahren. Nach alledem sind auch die verbleibenden Nebenforderungen in voller Höhe abzusetzen. II. Da der Haftungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtswidrig ist, ist auch die daran anknüpfende Zahlungsaufforderung rechtswidrig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Sätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht erfüllt sind.