Beschluss
6 A 2627/10
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:1219.6A2627.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 13.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Der Senat unterstellt zugunsten des Klägers, dass er entsprechend seinem Antrag vom 26. November 2010 nach wie vor die Zulassung der Berufung beantragt, obwohl er seinen Schriftsatz vom 6. Dezember 2010 ausdrücklich als Berufungsbegründung bezeichnet. 4 Der Antrag des Klägers ist gleichwohl bereits unzulässig, weil er den Darlegungsanforderungen des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt, auf die das Verwaltungsgericht mit der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen hat. Nach dieser Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung nach Auffassung des Rechtsmittelführers zuzulassen ist. Dies erfordert regelmäßig, dass in dem Antrag die als gegeben erachteten gesetzlichen Zulassungsgründe benannt werden und näher ausgeführt wird, weshalb deren Voraussetzungen erfüllt sein sollen. 5 Diesen Anforderungen entspricht der Zulassungsantrag nicht, weil der Kläger in seiner "Berufungsbegründung" vom 6. Dezember 2010 keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe bezeichnet. Dem steht nicht entgegen, dass er die in seinem Schriftsatz vom 29. März 2011 enthaltene Begründung seiner "Berufung" auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4 VwGO stützt, weil diese Darlegungen erst nach Ablauf der o.g. Frist zur Begründung des Zulassungsantrags erfolgt sind. 6 Aber auch wenn man zu Gunsten des Klägers annimmt, er habe mit seinem fristgerecht eingereichten Schriftsatz vom 6. Dezember 2010 der Sache nach den insoweit allein in Betracht kommenden Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht, bleibt der Antrag ohne Erfolg. 7 Aus den in diesem Schriftsatz dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. 8 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der geltend gemachte Anspruch auf Freizeitausgleich für weitergehenden Bereitschaftsdienst in den Jahren 2002 bis 2006 nicht bestehe. Es könne dahinstehen, ob der Antrag des Klägers vom 30. November 2001 auf Feststellung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit überhaupt den streitigen Zeitraum erfasse. Der Beklagte habe diesen Antrag jedenfalls durch bestandskräftigen Bescheid vom 8. Februar 2002 abgelehnt; ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens sei nicht gegeben. Darüber hinaus fehle es für den Erfolg des Ausgleichsbegehrens auch an einem (neuen) zeitnahen Antrag bei der Behörde. Dieses Antragserfordernis folge aus dem beamtenrechtlichen Treueverhältnis, das verlange, den Dienstherrn vor vermeidbaren, aus der Sphäre des Beamten entstammenden Schäden zu bewahren. 9 Die gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Der Kläger meint, nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 25. November 2010 stehe mittlerweile fest, dass ein Antrag – wie er ihn mit Schreiben vom 3. Oktober 2001 (gemeint 30. November 2001) gestellt habe – überflüssig gewesen wäre. Danach sei es nämlich Aufgabe des Beklagten gewesen, die entsprechende Arbeitszeitrichtlinie zeitnah umzusetzen, und es widerspreche dem Grundsatz der Effektivität, von den Geschädigten zu verlangen, systematisch von allen ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Der Kläger lässt dabei außer Acht, dass es im vorliegenden Streitfall nicht um die Gewährung von Schadensersatz, sondern um den von ihm gewünschten Freizeitausgleich geht. Für diesen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. September 2011, 10 - 2 C 32.10 -, juris, 11 vielmehr das Erfordernis der Geltendmachung des Anspruchs auf zeitlichen Ausgleich der Zuvielarbeit mittels eines Antrags ausdrücklich betont und dazu im Einzelnen ausgeführt: 12 "Ein Ausgleich kommt nur für Zuvielarbeit in Betracht, die der Beamte nach Antragstellung leisten muss. Ein Ausgleich der vorher erbrachten Zuvielarbeit ist unabhängig davon, ob der Anspruch verjährt ist oder nicht, nicht angemessen und würde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen. Dies folgt aus der sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Pflicht, auch im Rahmen eines Ausgleichs für rechtswidriges Verhalten auf die Belange des Dienstherrn Rücksicht zu nehmen und ihm die Möglichkeit zu geben, sich auf die gegen ihn erhobenen Ansprüche einzustellen. Der Dienstherr hat ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich mit hohen Ausgleichsforderungen belastet zu werden. Auch der Zweck des Anspruchs, durch Freizeitausgleich die besonderen gesundheitlichen Belastungen der Zuvielarbeit auszugleichen, spricht für das Erfordernis einer Geltendmachung im zeitlichen Zusammenhang mit der Belastung. Hiervon unabhängig ist es dem Beamten in dem von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägten Verhältnis zu seinem Dienstherrn zuzumuten, seinem Begehren auf Gewährung von zeitlichem Ausgleich frühzeitig Ausdruck zu verleihen, zumal an einen solchen Antrag keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Urteile vom 27. Mai 2010 - BVerwG 2 C 33.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 117 Rn. 14, 15 und vom 13. November 2008 - BVerwG 2 C 16.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 101 Rn. 21 ff.)." 13 Die Vereinbarkeit dieser Auffassung mit der auch vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat das Bundesverwaltungsgericht weiter wie folgt begründet: 14 "Dies ist mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 25. November 2010 a.a.O. Rn. 71 ff.) vereinbar. Zwar darf die Ausübung der Rechte, die dem Einzelnen aus den unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts erwachsen, nicht durch die Ausgestaltung des innerstaatlichen Verfahrensrechts unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden. Insbesondere darf der Anspruch eines Beamten auf Ersatz des Schadens, der ihm durch den Verstoß der Behörden gegen Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 entstanden ist, nicht davon abhängig gemacht werden, dass zuvor ein Antrag auf Einhaltung dieser unionsrechtlichen Bestimmung bei seinem Dienstherrn gestellt wurde (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 a.a.O. Rn. 90). Denn das Recht der Europäischen Union ist von den Behörden und Gerichten der Mitgliedstaaten unabhängig davon anzuwenden, ob seine Anwendung ausdrücklich beantragt worden ist oder nicht. Dies steht jedoch dem Erfordernis eines Antrags auf Gewährung von zeitlichem Ausgleich für die Zukunft nicht entgegen. Ohne einen derartigen Antrag muss der Dienstherr nicht davon ausgehen, jeder Beamte werde die Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit beanstanden, zumal ihn zunächst die Pflicht trifft, die von ihm verlangte Zuvielarbeit zu leisten. Der Antrag ist vielmehr erforderlich, eine Prüfung mit dem Ziel herbeizuführen, die Belange des Beamten zu berücksichtigen, und die Dienstpläne entsprechend anzupassen. Eine übermäßige Erschwerung der Durchsetzung von Unionsrecht liegt darin ebenso wenig wie beispielsweise in der normativen Festsetzung angemessener Ausschluss- und Verjährungsfristen (vgl. zu § 15 Abs. 4 AGG EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - Rs. C-246/09, Bulicke - NZA 2010, 869)." 15 Soweit der Kläger darauf verweist, er habe unter dem 30. November 2001 einen Antrag auf Anerkennung des von ihm zu leistenden Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit gestellt, folgt daraus nichts anderes. Denn sein Vorbringen setzt sich mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass der Berücksichtigung dieses Antrags die Bestandskraft des ihn ablehnenden Bescheides des Beklagten vom 8. Februar 2002 entgegenstehe, nicht auseinander. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG. 18 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).