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Beschluss

18 B 1472/11

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:1206.18B1472.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 1 Gründe: 2 Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist durch den Berichterstatter zu treffen, der im Einverständnis der Beteiligten (§ 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO) den Beschluss vom 16. November 2011 erlassen hat. Zuständig für die Entscheidung über eine Anhörungsrüge ist das Gericht, das die angegriffene Entscheidung getroffen hat, und zwar in der Besetzung der Ausgangsentscheidung. 3 OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Oktober 2009 11 B 1411/09.AK , vom 8. Juni 2009 16 B 717/09 , vom 11. Februar 2008 18 E 113/08 und vom 28. Februar 2005 16 B 273/05 ; OVG Bbg., Beschluss vom 6. April 2005 5 B 53/04 , NVwZ 2005, 1213. 4 Dies ergibt sich aus dem Grundgedanken der Anhörungsrüge, eine Selbstkontrolle des Gerichts zu ermöglichen, dessen Verfahrenshandlung als fehlerhaft gerügt wird. 5 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg, weil sie keine tatsächlichen Umstände darlegt, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch der Antragsteller auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). 6 Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen; die Gehörsrüge dient allein der Heilung von Gehörsverstößen durch Nachholung einer unterbliebenen Kenntnisnahme und Berücksichtigung von Vorbringen der Verfahrensbeteiligten. 7 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2006 5 B 89.05 , juris. 8 Der in Artikel 103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Durchsetzung die Anhörungsrüge dient, schützt hingegen nicht davor, dass das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt als der Beteiligte es für richtig hält. 9 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 1 BvR 1557/01 ,NVwZ 2005, 81; BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 2007 8 B 11.07 , juris, und vom 22. Mai 2006 5 B 89.05 , juris. 10 Nach diesen Kriterien ist der Begründung der Anhörungsrüge nicht zu entnehmen, dass der Senat in seinem Beschluss vom 16. November 2011 18 B 1297/11 , mit dem die Beschwerde der Antragsteller gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen wurde, deren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte. 11 Der Senat hat das Vorbringen der Antragsteller, sie seien seit längerer Zeit erwerbstätig und ihr Lebensunterhalt sei gesichert, zur Kenntnis genommen und dahingehend gewürdigt, dass Art. 8 Abs. 1 EMRK auch mit Blick hierauf nicht gebiete, den Antragstellern den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu gestatten. Mit der Anhörungsrüge machen die Antragsteller der Sache nach materielle Einwendungen gegen dieses vom Senat gefundene Ergebnis geltend. Sie sind offenbar der Ansicht, ihrer Erwerbstätigkeit habe im Rahmen der bei der Prüfung von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorzunehmenden Abwägung größeres Gewicht beigemessen werden und der Senat zu dem Ergebnis kommen müssen, es liege eine Verletzung des von dieser Vorschrift geschützten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens vor. 12 Soweit die Antragsteller mit der Begründung ihrer Anhörungsrüge Unterlagen (Arbeitsverträge und Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung) vorlegen, die sie im Beschwerdeverfahren nicht zur Gerichtsakte gereicht haben, kann dies der Anhörungsrüge ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die Anhörungsrüge dient nicht dazu, tatsächliche oder rechtliche Umstände, die innerhalb der gesetzlichen Frist nicht oder nicht in den Darlegungserfordernissen entsprechender Weise vorgetragen wurden, in das Verfahren einzuführen. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO.