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Beschluss

6 B 1157/10

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:1025.6B1157.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. 4 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Auswahlentscheidungen seien rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner habe ihnen zu Recht die sämtlich noch hinreichend aktuellen Anlassbeurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen zu Grunde gelegt. Dem stehe nicht entgegen, dass die Antragstellerin gegen ihre Beurteilung vom 25. April 2009 im Rahmen einer Gegenäußerung Einwendungen erhoben habe. Der Antragsgegner habe sich hiermit auseinandersetzt und ihr mit Schreiben vom 5. November 2009 mitgeteilt, dass eine Änderung der Beurteilung abgelehnt werde. In der Folgezeit habe die Antragstellerin ihre Einwendungen weder wiederholt noch weitere geltend gemacht. Es sei rechtlich unbedenklich, dass der Antragsgegner auf der Grundlage der aktuellen Beurteilungen den Beigeladenen den Vorrang vor der Antragstellerin eingeräumt habe. Die Beigeladenen hätten die Spitzennote, die Antragstellerin hingegen nur die zweitbeste Note erreicht. 5 Die hiergegen gerichteten Einwände der Antragstellerin rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. 6 Der Antragsgegner hat die Gleichstellungsbeauftragte in der gebotenen Weise (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 LGG) über die beabsichtigten Beförderungen der Beigeladenen informiert und hat ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 7 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, die Antragstellerin habe die im Rahmen ihrer Gegenäußerung erhobenen Einwendungen gegen ihre Beurteilung vom 25. April 2009 nicht weiter verfolgt. Es hat hierzu ausgeführt, sie habe weitere Rügen gegen ihre Beurteilung weder im Verwaltungsverfahren, gemeint ist offensichtlich das den Auswahlentscheidungen zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren, noch im Klageverfahren, mithin im dort anhängigen Klageverfahren 1 K 3116/10, noch im vorliegenden Eilverfahren geltend gemacht. Das trifft auch weiterhin zu; im Beschwerdeverfahren werden ebenfalls keine substantiierten Einwendungen gegen die Beurteilung vorgetragen, obwohl dies - abgesehen von der Grenze der Verwirkung - nicht prinzipiell ausgeschlossen gewesen wäre. 8 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 WB 36.09 -, juris. 9 Gegenstand der gerichtlichen Prüfung sind allein die von der Antragstellerin angegriffenen Auswahlentscheidungen, denen jeweils eine konkrete Konkurrenzsituation zu Grunde liegt. Schon vor diesem Hintergrund geht das weitere Beschwerdevorbringen ins Leere. Wie sich die Beförderungschancen eines mit der zweitbesten Note beurteilten Bewerbers im vergangenen Jahr dargestellt haben, ist unerheblich und kein hinreichender Anhaltspunkt für eine rechtswidrige Beurteilungspraxis. 10 Auch die substantiiert begründete Annahme des Verwaltungsgerichts, die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen seien entgegen den Einwänden der Antragstellerin nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes erstellt worden, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. Die Antragstellerin beklagt lediglich pauschal das Bemühen des jeweiligen Schulleiters, "seinen Hausbewerber durchzusetzen", ohne sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, geschweige denn konkrete Anhaltspunkte dafür zu benennen, dass die Beigeladenen nicht leistungsgerecht beurteilt worden sind. 11 Soweit die Antragstellerin schließlich vorträgt, zu gerechten Ergebnissen könne man nur dann gelangen, wenn "jeweils aktuell neu beurteilt" werde, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Nach Nr. 3.4. Abs. 1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren (Rd.Erl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003 , ABl. NRW. S. 7) kann von einer u.a. vor einer Beförderung vorgesehenen Beurteilung abgesehen werden, wenn eine für den Anlass hinreichend aussagekräftige Beurteilung vorliegt, die im Quervergleich mit anderen Beurteilungen einen aktuellen Leistungs- und Eignungsvergleich ermöglicht. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht in Zweifel gezogen, dass die vorhandenen Anlassbeurteilungen der Bewerber dem Antragsgegner zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Auswahlentscheidungen einen aktuellen Leistungs- und Eignungsvergleich ermöglicht haben. Für eine gegenteilige Einschätzung gibt das Vorbringen der Antragstellerin nichts her. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 13 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).