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Beschluss

1 WB 36/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Dienstliche Beurteilungen von Soldaten, die nicht fristgerecht im Beschwerdeweg angefochten werden, werden bestandskräftig und können im Selektionsverfahren mit dem Inhalt der Bestandskraft zugrunde gelegt werden. • Die Bestandskraft einer dienstlichen Beurteilung hat materielle Wirkung: ihre inhaltliche Wertung kann als Tatbestandgrundlage für Auswahlentscheidungen verwendet werden. • Ein Soldat kann nach Eintritt der Bestandskraft die Änderung oder Aufhebung der Beurteilung nur unter den engen Voraussetzungen des § 51 VwVfG oder durch Dienstaufsicht (öffentliches Interesse) erreichen; eine inzidente Überprüfung in Auswahlverfahren ist ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Bestandskraft dienstlicher Beurteilungen von Soldaten und Ausschluss inzidenter Überprüfung • Dienstliche Beurteilungen von Soldaten, die nicht fristgerecht im Beschwerdeweg angefochten werden, werden bestandskräftig und können im Selektionsverfahren mit dem Inhalt der Bestandskraft zugrunde gelegt werden. • Die Bestandskraft einer dienstlichen Beurteilung hat materielle Wirkung: ihre inhaltliche Wertung kann als Tatbestandgrundlage für Auswahlentscheidungen verwendet werden. • Ein Soldat kann nach Eintritt der Bestandskraft die Änderung oder Aufhebung der Beurteilung nur unter den engen Voraussetzungen des § 51 VwVfG oder durch Dienstaufsicht (öffentliches Interesse) erreichen; eine inzidente Überprüfung in Auswahlverfahren ist ausgeschlossen. Die Antragstellerin, Berufssoldatin und Ärztin im Dienstgrad Oberstabsarzt (A14), bewarb sich um einen A15-Dienstposten. Das Personalamt besetzte die Stelle mit einem anderen Bewerber, weil dessen Beurteilungen der letzten drei Jahre im Eignungs- und Leistungsvergleich deutlichen Vorsprung zeigten. Die Antragstellerin rügte, ihre letzte dienstliche Beurteilung vom 18. März 2008 sei rechtswidrig und dürfe deshalb nicht in den Leistungsvergleich einfließen; sie habe die Beurteilung aber nicht rechtszeitig im Beschwerdeweg angefochten. Ihre Beschwerden blieben erfolglos und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde zurückgewiesen. Sie beantragte später erfolglos das Wiederaufgreifen bzw. die Aufhebung der Beurteilung unter Verweis auf eine Senatsentscheidung zum Richtwertesystem; auch gegen den ablehnenden Dienststellenbescheid legte sie keine Beschwerde ein. • Nach ständiger Rechtsprechung erwirkt eine dienstliche Beurteilung eines Soldaten, die nicht fristgerecht im Beschwerdeweg angefochten wird, Bestandskraft; dies beinhaltet materielle Wirkung für Folgeentscheidungen. • Die Antragstellerin hatte gegen die Beurteilung vom 18. März 2008 keine Beschwerde erhoben; lediglich Äußerungen und Gegenvorstellungen wurden vorgebracht, die keine fristgerechte Anfechtung darstellen. Ein offensichtlicher besonders schwerwiegender Fehler im Sinne des § 44 VwVfG liegt nicht vor. • Nach Eintritt der Bestandskraft ist eine Änderung oder Aufhebung nur nach den Voraussetzungen des § 51 VwVfG möglich; ansonsten bleibt nur die Dienstaufsicht, die jedoch im öffentlichen Interesse und nicht zur Wahrung individueller Rechte ausgeübt wird, sodass ein Anspruch des Soldaten auf aufhebende dienstaufsichtliche Prüfung außerhalb eines Beschwerdeverfahrens nicht besteht. • Die Entscheidung des Senats vom 26. Mai 2009 zur fehlenden normativen Grundlage des Richtwertesystems ändert an der Bestandskraft unanfechtbar gewordener Beurteilungen nichts; eine generelle Normenkontrollwirkung entfaltet sie nicht. • Materielle Erwägungen sprechen ebenfalls für die Bestandskraft: das Wehrbeschwerdeverfahren ist fristgebunden und auf zügige Rechtssicherheit angelegt; planmäßige Beurteilungen in kurzem Turnus und vergleichende Wertungen erfordern, dass Einwendungen zeitnah im Beschwerdeweg vorgebracht werden. • Die abweichende Rechtslage bei Beamtenbeurteilungen (keine Bestandskraft) beruht auf einer anders gestalteten Rechtsbehelfsordnung und ist nicht auf Soldaten übertragbar; für Soldaten gelten die WBO-Fristen, weshalb Unanfechtbarkeit eintreten kann. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde zurückgewiesen. Die Beurteilung der Antragstellerin vom 18. März 2008 ist bestandskräftig geworden, weil sie nicht fristgerecht im Beschwerdeweg angefochten wurde und kein nichtigerklärender, besonders schwerwiegender Fehler vorliegt. Das Personalamt durfte die bestandskräftige Beurteilung im Auswahlverfahren verwenden; eine inzidente Überprüfung der Beurteilung im Rahmen der Auswahlentscheidung war nicht geboten. Ein nachträgliches Durchbrechen der Bestandskraft wegen der Senatsentscheidung zum Richtwertesystem kommt nicht in Betracht, da diese Entscheidung keine allgemeine Normenkontrollwirkung entfaltet und die Voraussetzungen für Wiederaufnahme oder Aufhebung nicht gegeben sind.