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Beschluss

13 A 1038/07

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:0315.13A1038.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 5. März 2007 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 15.000,- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Klägerin zu prüfen sind, liegen nicht vor. 4 Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 5 Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils ausgeführt: Durch das Inverkehrbringen der Erzeugnisse "Truthahn-Fleischwurst Spitzenqualität", "Geflügel-Mortadella Spitzenqualität" und "Puten-Fleischwurst Spitzenqualität" verstoße die Klägerin gegen die Bestimmung des § 17 Abs. 1 Nr. 2 b LMBG bzw. die des wortidentischen § 11 Abs. 2 Nr. 2 b LFGB, weil der in der chemischen Analyse festgestellte BEFFE im FE-Wert (= Wert des bindegewebseiweißfreien Fleischeiweißes [BEFFE] im Fleischeiweiß [FE]) dieser Produkte nicht mindestens 85 % betrage. Ferner verstoße die Klägerin dadurch auch gegen § 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 LFGB (bzw. gegen die im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängervorschrift § 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1, Satz 2 b LMBG), denn durch die Bezeichnung der Produkte liege eine Irreführung vor. 6 Die dagegen erhobenen Einwände zeigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht auf. 7 Nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 b LFGB (und § 17 Abs. 1 Nr. 2 b LMBG in der bis zum Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts vom 1. September 2005 [BGBl. I 2618] geltenden Fassung) ist es verboten, Lebensmittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbesondere in ihrem Nähr- oder Genusswert oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind, ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr zu bringen. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Verbotsnorm sind hinsichtlich der genannten Wursterzeugnisse der Klägerin erfüllt. 8 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Wursterzeugnisse in ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abweichen. Bei der Ermittlung der Verkehrsauffassung im Sinne dieser Vorschrift ist in erster Linie die mutmaßliche Erwartung eines Durchschnittsverbrauchers, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist, unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren zugrunde zu legen. 9 Vgl. hierzu Erwägungsgrund (18) Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005; Wehlau, LFGB, Kommentar, 2010, § 11 Rdnr. 24, 117; vgl. im Übrigen zu dem bisher vertretenen Begriff des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers: EUGH, Urteil vom 16. Juli 1998 C210/96 -, Slg. I 1998, 4657 = juris; BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2000 – 1 B 45.00 , LRE 40, 166 = juris. 10 Zur Ermittlung der Erwartung eines Durchschnittsverbrauchers in diesem Sinne (aber auch eines verständigen Durchschnittsverbrauchers im Sinne der zitierten Rechtsprechung) dienen die im Deutschen Lebensmittelbuch niedergelegten Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse vom 27./28. November 1974 in der Bekanntmachung vom 20. Juni 1975 (GMBl. S. 489), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14. April 2008 (BAnz. Nr. 89a S. 5) als "Sachverständigengutachten von besonderer Qualität" und wesentliche Auslegungshilfen. Als solche begründen sie eine Vermutungswirkung dafür, was der Verbraucher von einem nach Herstellung, Beschaffenheit und sonstigen Merkmalen in den Leitsätzen beschriebenen Lebensmittel erwartet. 11 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1987 3 C 18.87 -, Buchholz 418.711 LMBG Nr. 24 = juris und Beschluss vom 18. Oktober 2000 – 1 B 45.00 -, a. a. O; OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2009 13 B 1910/08 -, juris. 12 Gemessen an diesen Leitsätzen entsprechen die genannten Produkte der Klägerin nicht der Verbrauchererwartung, weil sie nicht den danach erforderlichen Mindestgehalt an bindegewebseiweißfreiem Fleischeiweiß im Fleischeiweiß enthalten. 13 Bei den Wursterzeugnissen der Klägerin handelt es sich um Geflügelfleischerzeugnisse. Für solche Erzeugnisse sind die Leitsätze 1.13 maßgeblich; nach diesen Leitsätzen werden bei Geflügelfleisch unterschieden: 14 Leitsatz 1.131: Sehnen- und fettgewebsarmes Geflügelfleisch: 15 Skelettmuskulatur (Geflügelfleisch ohne Haut) von Geflügel, die von Natur aus nur wenig Bindegewebe oder Fettgewebe enthält (z.B. Brust) oder deren Gehalt an diesen Geweben entsprechend verringert worden ist. 16 Leitsatz 1.132: Grob entsehntes Geflügelfleisch: 17 Geflügelfleisch mit Bindegewebegehalten, wie sie bei der Verarbeitung von ganzem Geflügel ohne Brust nach Entfernung von groben Sehnen und der Flügel zu erwarten sind. 18 Bei Mitverwendung von Geflügelhaut ist das übrige Fleisch bindegewebsärmer, und die Mindestanteile an bindegewebseiweißfreiem Fleischeiweiß (1.72; II. Abs. 3) liegen dann in den Enderzeugnissen absolut um 1 % (z.B. 9 % statt 8 %), bezogen auf Fleischeiweiß um 5 % (z.B. 75 % statt 70 %) höher. 19 Leitsatz 1.133: Sehnenreiches Geflügelfleisch: 20 Geflügelfleisch mit anhaftender Haut, dessen Bindegewebeanteile höher liegen als bei "grob entsehntem Fleisch". 21 Manuell von grob gelösten Knochen abgetrenntes Geflügelfleisch wird als sehnenreich gewertet und nur für Brüh- und Kochwürste verwendet. 22 Ausgehend hiervon hat die Klägerin nicht nur Fleisch i. S. d. Leitsatzes 1.131 bei der Herstellung ihrer Produkte verwandt; denn laut den Ergebnissen der histologischen Untersuchungen beinhalteten sämtliche beprobten Erzeugnisse Geflügelhaut. 23 Die Klägerin bezeichnet ihre Produkte als Truthahn-Fleischwurst, Puten-Fleischwurst und Geflügel-Mortadella. Für die Herstellung von Norddeutscher Mortadella und Fleischwurst gilt nach den Leitsätzen 2.222.1 und 2.222.2 Folgendes: 24 Ausgangsmaterial (Mortadella Leitsatz 2.222.1): 25 grob entsehntes Rindfleisch 26 grob entfettetes Schweinefleisch 27 fettgewebereiches Schweinefleisch 28 Speck 29 ... 30 Analysenwerte: 31 ... 32 bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß 33 im Fleischeiweiß 34 ... 35 chemisch nicht unter 75 % 36 Ausgangsmaterial (Fleischwurst Leitsatz 2.222.2): 37 grob entsehntes Rindfleisch 38 sehnenreiches Rindfleisch 39 fettgewebereiches Schweinefleisch 40 Fettgewebe 41 .... 42 Analysenwerte: 43 ... 44 bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß 45 im Fleischeiweiß 46 ... 47 chemisch nicht unter 75 % 48 Für "Fleischwurst einfach" gilt nach dem Leitsatz 2.222.3: 49 Ausgangsmaterial: 50 sehnenreiches Rindfleisch 51 fettgewebsreiches Schweinefleisch 52 Fettgewebe 53 evtl. bis zu 10 % Bindegewebe 54 ... 55 Analysenwerte: 56 ... 57 bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß 58 im Fleischeiweiß 59 ... 60 chemisch nicht unter 65 % 61 Diese für Rind- und Schweinefleisch aufgestellten Leitsätze gelten – davon gehen auch die Beteiligten einhellig aus – für die Herstellung von (Norddeutscher) Mortadella und Fleischwurst aus Geflügelfleisch gleichermaßen. 62 Nach den danach für die Wursterzeugnisse der Klägerin anwendbaren Leitsätzen 2.222.1 sowie 2.222.2 müssen diese Produkte grundsätzlich chemisch einen Mindestgehalt von 75 % BEFFE im FE aufweisen (vgl. hierzu auch II. Abs. 3 Satz 2 und 3 der Leitsätze). Leitsatz 2.222.3, der von einem geringeren BEFFE im FE-Mindestgehalt ausgeht, findet auf die Produkte der Klägerin keine Anwendung, weil sie ihre Fleischwurstprodukte nicht als "Fleischwurst einfach" in den Verkehr bringt; andernfalls hätte sie dies durch einen entsprechenden Hinweis auf den Produkten kenntlich machen müssen. 63 Mit Blick auf den Leitsatz 1.132 Abs. 2 sind zudem 5 % BEFFE im FE zusätzlich zu berücksichtigen, weil die Wursterzeugnisse der Klägerin histologisch nachweisbar unter "Mitverwendung von Geflügelhaut" hergestellt worden sind. Nicht einschlägig ist hingegen Leitsatz 1.133, der eine entsprechende Erhöhungsregelung nicht enthält. Die Klägerin produziert nämlich – wie festgestellt – keine "Fleischwurst einfach"; nur zu deren Herstellung dürfte sie aber nach Leitsatz 2.222.3 ausschließlich auf sehnenreiches Geflügelfleisch i.S.d. Leitsatzes 1.133, also "Geflügelfleisch mit anhaftender Haut", als Ausgangsmaterial zurückgreifen. 64 Aus den Leitsätzen 2.222.1 bzw. 2.222.2 und 1.132 folgt mithin, dass die Produkte der Klägerin einen Mindestgehalt von 80 % BEFFE im FE enthalten müssen. 65 Leitsatz 2.12 regelt zudem eine weitere für die Produkte der Klägerin zu berücksichtigende Erhöhung des BEFFE im FE-Wertes. 66 Nach Absatz 1 dieses Leitsatzes unterscheiden sich Fleischerzeugnisse mit hervorhebenden Hinweisen wie Delikatess-, Feinkost-, Gold-, prima, extra, spezial, fein, I a, ff oder dgl. oder in besonders hervorhebender Aufmachung (z.B. goldfarbene Hülle) von den unter der betreffenden Bezeichnung sonst üblichen Fleischerzeugnissen, abgesehen von einem hohen Genusswert, durch besondere Auswahl des Ausgangsmaterials, insbesondere höhere Anteile an Skelettmuskulatur. 67 Absatz 2 dieses Leitsatzes regelt, dass der Anteil an bindegewebseiweißfreiem Fleischeiweiß in den Fällen des Absatzes 1, sofern in den Leitsätzen keine besonderen Feststellungen getroffen sind, absolut um ein Zehntel (z.B. 11 statt 10 %) bezogen auf Fleischeiweiß histometrisch um 10 % (z.B. 80 statt 70 Vol.- %), chemisch um 5 % (z.B. 75 statt 70 %) höher liegt. 68 Absatz 3 dieses Leitsatzes besagt, dass bei Erzeugnissen, bei deren Herstellung gemäß der Bezeichnung üblicherweise schon bestes Ausgangsmaterial verwendet wird, hervorhebende Zusatzbezeichnungen einen verstärkten Hinweis darauf darstellen, dass diese Erzeugnisse aus bestem Ausgangsmaterial hergestellt sind. 69 Ausgehend hiervon ergibt sich aus Leitsatz 2.12 Abs. 2, dass der zuvor festgestellte Wert von 80 % um weitere 5 % zu erhöhen ist. Denn die Produkte der Klägerin enthalten durch den Zusatz "Spitzenqualität" auf der Verpackung eine Hervorhebung im Sinne des Leitsatzes 2.12 Abs. 1. Keines der beprobten Produkte weist aber einen Mindestgehalt von 85 % BEFFE im FE auf, sodass die Wursterzeugnisse der Klägerin – so wie es das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - nicht der Erwartung eines Durchschnittsverbrauchers entsprechen. 70 Sämtliche von der Klägerin dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch: 71 Sie kann nicht mit Erfolg geltend machen, die gleichzeitige Berücksichtigung der Erhöhung nach Leitsatz 2.12 und Leitsatz 1.132 führe zu einer "Spitzen-Spitzenqualität", die nach den Leitsätzen nicht vorgesehen sei; der Leitsatz 1.132 gehe vielmehr in dem Leitsatz 2.12 auf. Denn diese Auffassung ist in Ansehung von Sinn und Zweck dieser beiden Leitsätze unzutreffend. 72 Fleischerzeugnisse mit hervorhebenden Hinweisen unterscheiden sich von den sonst üblichen im Ausgangsmaterial, sie zeichnen sich durch höhere Anteile an Skelettmuskulatur und/oder einen höheren BEFFE im FE-Wert aus oder es handelt sich um solche Erzeugnisse, die "üblicherweise" unter Verwendung von bestem Ausgangsmaterial hergestellt werden (vgl. zur Wertbestimmung von Fleischerzeugnissen auch II. Abs. 3 Satz 1 der Leitsätze). Sinn und Zweck des Leitsatzes 2.12 ist in erster Linie die Kenntlichmachung der besonderen Qualität eines solchen Produkts; der hervorhebende Hinweis soll dem Durchschnittsverbraucher die Unterscheidung zwischen dem sonst üblichen Produkt und dem durch den Hinweis gekennzeichneten qualitativ höherwertigen Fleischerzeugnis ermöglichen. 73 Demgegenüber verfolgt Leitsatz 1.132 einen anderen Zweck. Dieser Leitsatz beinhaltet die Definition des Begriffs "grob entsehntes Geflügelfleisch" und die Festlegung des Mindestgehalts vom BEFFE im FE, wenn bei der Herstellung neben grob entsehntem Geflügelfleisch Geflügelhaut mitverwandt wird. Damit ist Zielobjekt dieses Leitsatzes nicht das durch besondere Qualität gekennzeichnete Fleischerzeugnis, sondern das übliche Enderzeugnis, das mindestens den um 5 % erhöhten BEFFE-Gehalt aufzuweisen hat. 74 Mit Blick auf diese aufgezeigten unterschiedlichen Zielrichtungen der beiden Leitsätze kann weder der eine in dem anderen aufgehen noch führt die jeweilige Erhöhung der BEFFE im FE-Werte nach diesen beiden Leitsätzen zu einer "Spitzen-Spitzenqualität". Schließlich verfolgt die Erhöhung nach Leitsatz 1.132 lediglich das Ziel, die übliche Qualität eines Enderzeugnisses zu gewährleisten; hingegen setzt die "Spitzenqualität" i. S. d. Leitsatzes 2.12 die übliche Qualität voraus und verlangt darüber hinaus eine besondere Qualität, wie sie z.B. in dem gegenüber der üblichen Qualität erhöhten BEFFE im FE-Wert zum Ausdruck kommt. 75 Eine "Spitzenqualität" der Produkte der Klägerin kann auch nicht allein unter Anwendung des Leitsatzes 2.12 hergeleitet werden, so wie die Klägerin dies meint. 76 Eine solche rechtfertigt sich nicht auf der Grundlage des bereits zitierten Absatzes 3 diese Leitsatzes. Denn bei Brühwürsten wie Mortadella und Fleischwurst handelt es sich nicht um Erzeugnisse, bei deren Herstellung "üblicherweise" schon bestes Ausgangsmaterial verwendet wird. Diese werden ausweislich der Leitsätze 2.222.1 und 2.222.2 vielmehr regelmäßig aus minderem Fleisch wie grob entsehntem Rind- oder Geflügelfleisch hergestellt und gerade nicht aus bestem Ausgangsmaterial – wie der Skelettmuskulatur. 77 Auch unter Zugrundelegung der Absätze 1 und 2 lässt sich eine "Spitzenqualität" der Produkte der Klägerin nicht begründen. 78 Dagegen sprechen bereits die Untersuchungsergebnisse der beprobten Erzeugnisse. Will der Hersteller für Produkte wie Fleischwurst oder Mortadella aus Geflügelfleisch eine i. S. d. Leitsatzes 2.12 Abs. 1 hervorzuhebende Qualität beanspruchen, so muss er bei der Herstellung neben dem sonst üblichen Ausgangsmaterial, also dem grob entsehnten Geflügelfleisch, zudem weiteres sein Erzeugnis qualitätserhöhendes Material – wie bspw. Muskelfleisch in höheren Anteilen - einsetzen. Außerdem muss für eine besondere Qualität eines solchen Erzeugnisses erwartet werden, dass auf den Einsatz von minderwertigem Fleisch wie Separatorenfleisch verzichtet wird. Die histologischen Befunde sprechen jedenfalls nicht für die Verwendung eines die Qualität positiv beeinflussenden höheren Anteils von Muskelfleisch; denn danach wiesen die beprobten Erzeugnisse überwiegend nur einen geringgradigen oder mäßigen Anteil an Skelettmuskulatur auf. Insbesondere fanden sich in einigen der Proben Knochenpartikel, was für die Verwendung von minderwertigem Separatorenfleisch bei der Herstellung spricht. 79 Im Übrigen erreichen die Erzeugnisse der Klägerin hinsichtlich des BEFFE im FE-Gehalts nur die für übliche Geflügelfleischwurstwaren erforderlichen Werte, nicht hingegen – wie bereits festgestellt - die i. S. d. Leitsatzes 2.12 eine besondere Qualität kennzeichnenden Werte von mindestens 85 % BEFFE im FE. 80 Auch soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf Gutachten von Prof. Dr. Gissel anführt, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene doppelte Erhöhung der BEFFE-Werte sei schon deshalb unzutreffend, weil der danach erforderliche Wert bei einigen Geflügelerzeugnissen gar nicht zu erreichen sei, vermag dies ihrem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zum einen hat sie insoweit nur eine Behauptung aufgestellt und diese weder durch detaillierte Angaben untermauert noch etwa durch Vorlage von irgendwelchen wissenschaftlichen Erkenntnissen belegt; zum anderen überzeugt diese Behauptung jedenfalls hinsichtlich ihrer Wursterzeugnisse auch mit Blick auf die über die beprobten Erzeugnisse gewonnenen Untersuchungsergebnisse nicht. Denn laut der dort aufgeführten chemischen Analyse wiesen einige ihrer Erzeugnisse einen BEFFE im FE-Wert von 84,1 bis 84,9 g pro 100 g auf, sodass es wenig nachvollziehbar erscheint, aus welchem Grunde ein BEFFE-Mindestgehalt von 85 % nicht erreichbar sein sollte. 81 Der Einwand der Klägerin, die Verarbeitung von Geflügelhaut entspreche dem Brauch des redlichen Handwerks, stellt die Feststellung des Verwaltungsgerichts bezüglich der Anforderungen an den Mindestgehalt von BEFFE für ein Geflügelfleischwursterzeugnis der Spitzenqualität ebenfalls nicht in Frage. Dass die Verarbeitung von Geflügelhaut bei der Wurstherstellung nicht dem redlichen Handwerk widerspricht, lässt sich bereits aus dem Leitsatz 1.132 entnehmen, der die "Mitverwendung von Geflügelhaut" ausdrücklich erwähnt. Allein der Umstand, dass ein Wursterzeugnis nach dem Brauch des redlichen Handwerks hergestellt wird, macht es aber nicht automatisch zu einem Wursterzeugnis der Spitzenqualität. Dafür müssen – wie oben aufgeführt – vielmehr weitere Umstände hinzutreten. 82 Soweit die Klägerin meint, Leitsatz 1.132 sei entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nur für den Fall anwendbar, dass bei der Herstellung von Geflügelfleischerzeugnissen Geflügelhaut separat zugegeben werde und nicht wenn – wie in ihrem Falle - Teilstücke des Geflügelfleisches "wie gewachsen" mit anhaftender Haut verwendet würden, vermag auch dieser Einwand die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen. Eine überzeugende Erklärung, warum mit dem Begriff "Mitverwendung von Geflügelhaut" nur die separate Zugabe von Geflügelhaut gemeint sein soll, ist die Klägerin schuldig geblieben. Ein solcher Schluss kann entgegen der Auffassung der Klägerin jedenfalls nicht daraus gezogen werden, dass in Leitsatz 1.131 der Zusatz "(Geflügelfleisch ohne Haut)" enthalten ist, ein entsprechender Zusatz aber im Leitsatz 1.132 fehlt. Mit diesem Klammerzusatz wird der Begriff "Skelettmuskulatur" definiert; danach ist Skelettmuskulatur nur Geflügelfleisch ohne Haut. Für "grob entsehntes Geflügelfleisch" ist ein solcher Zusatz nicht erforderlich, weil es für die Beschaffenheit des grob entsehnten Geflügelfleisches im Gegensatz zum (reinen) Skelettmuskulaturfleisch nicht entscheidend darauf ankommt, dass dieses vollständig von anhaftender Haut befreit ist. Mit dieser Regelung in Leitsatz 1.132 ist vielmehr eine Grundlage für die Bemessung des BEFFE im FE-Gehalts im Enderzeugnis für den Fall der "Mitverwendung" von anhaftender oder separater "Geflügelhaut" bei der Herstellung von Fleischerzeugnissen geschaffen worden. 83 Auch aus der Wortbedeutung der "Mitverwendung" kann nicht der Schluss der Klägerin gezogen werden, es sei die separate Zugabe von Geflügelhaut gemeint. Die Voranstellung des Wortes "Mit" bedeutet, dass Geflügelhaut – unabhängig davon ob anhaftend oder separat - gleichzeitig oder zusammen mit grob entsehntem Geflügelfleisch bei der Herstellung verwandt wird, zudem aber auch, dass nur die Mitverwendung von (anhaftender oder separater) Geflügelhaut neben der Verwendung von grob entsehntem Geflügelfleisch und nicht etwa die ausschließliche Verwendung von grob entsehntem Geflügelfleisch mit anhaftender Geflügelhaut von Leitsatz 1.132 erfasst wird. Denn letztere fällt unter die Definition des sehnenreichen Geflügelfleisches in Leitsatz 1.133; in einem solchen Fall kann von einer bloßen (die Qualität des grob entsehnten Geflügelfleisches mindernden) Mitverwendung von Geflügelhaut nicht mehr die Rede sein. 84 Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht irre, wenn es ausführe, durch den geforderten höheren BEFFE im FE-Wert von mindestens 80 % habe die unter Mitverwendung von Geflügelfleisch hergestellte Geflügelwurst erst das Qualitätsniveau einer entsprechenden aus Rind- oder Schweinefleisch hergestellten Fleischwurst erreicht, geht ebenfalls fehl. Soweit sie zur Begründung auf den Leitsatz 2.222.2 hinweist, wonach Ausgangsmaterial für Fleischwurst auch sehnenreiches Rindfleisch und damit - übertragen auf Geflügelfleisch - sehnenreiches Geflügelfleisch i. S. d. Leitsatzes 1.133 sein könne mit der Folge, dass die BEFFE-Werterhöhung des Leitsatzes 1.132 keine Berücksichtigung finde, übersieht sie, dass Leitsatz 2.222.2 davon ausgeht, dass sehnenreiches Fleisch bei der Herstellung von Fleischwurst nur als Ausgangsmaterial neben grob entsehntem Rindfleisch verwendet werden kann. Setzt der Hersteller hingegen nur sehnenreiches Ausgangsmaterial bei der Herstellung ein, produziert er lediglich eine "Fleischwurst einfach" i. S. d. Leitsatzes 2.222.3. Will er – so wie die Klägerin dies beansprucht - eine Fleischwurst i. S. d. Leitsatzes 2.222.2 herstellen, muss er auch grob entsehntes Rindfleisch und – übertragen auf Geflügelfleisch – grob entsehntes Geflügelfleisch i. S. d. Leitsatzes 1.132 verwenden, was wiederum bei Mitverwendung von Geflügelhaut die Erhöhung nach diesem Leitsatz auslöst. 85 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils wirft die Klägerin auch nicht auf, soweit sie meint, es gehe entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts um die Frage, ob die Bezeichnung als "Spitzenqualität" zulässig oder ob dies zu verneinen sei und nicht um eine eventuelle Kenntlichmachung einer Wertminderung; darüber hinaus werde die nicht unerhebliche Minderung des Nähr- oder Genusswertes oder der Brauchbarkeit ihrer Wursterzeugnisse in dem Urteil lediglich behauptet und nicht begründet. 86 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Nr. 2 b LFGB erfüllt sind, indem die Klägerin nicht unerheblich wertgeminderte Lebensmittel ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr bringt. 87 Bei den Erzeugnissen der Klägerin handelt es sich um solche wertgeminderten Lebensmittel. Woher die Wertminderung rührt ist unerheblich. Sie kann auf die verwendeten Zutaten, die Herstellung und Behandlung oder einen Verderb zurückzuführen sein. Mögliche Anknüpfungspunkte für eine Wertminderung können – wie im Tatbestand des § 11 Abs. 2 Nr. 2 b LFGB ausgeführt – die Beeinträchtigung des Nähr- oder Genusswertes oder der Brauchbarkeit sein. Ausschlagend für die Erfüllung des Tatbestandes dieser Vorschrift ist aber allein das Vorliegen einer Wertminderung. 88 Vgl. Wehlau, a. a. O. § 11 Rdnr. 119 m. w. N. 89 Hier liegt offensichtlich eine Wertminderung vor. Sie beruht auf den verwendeten Zutaten. Denn die Klägerin verarbeitet nach den obigen Feststellungen bei der Wurstherstellung nicht der ausgelobten Spitzenqualität entsprechende Materialien. 90 Die Wertminderung ist auch nicht unerheblich. Das Tatbestandsmerkmal "nicht unerheblich" in § 11 Abs. 2 Nr. 2 b LFGB soll sicherstellen, dass diejenigen Beeinträchtigungen des Wertes des Lebensmittels unberücksichtigt bleiben, die für die Kaufentscheidung des Verbrauchers nach allgemeiner Verkehrsauffassung irrelevant sind. 91 Vgl. Wehlau, a. a. O., § 11 Rdnr. 129 m. w. N. 92 Ausgehend hiervon ist die Beeinträchtigung des Wertes der Erzeugnisse der Klägerin nicht unbedeutend. Denn gerade die Qualität eines Lebensmittels ist für den Durchschnittsverbraucher ein maßgebliches Kriterium für seine Kaufentscheidung. Er wird sich regelmäßig eher für den Kauf eines Produkts von besonderer Qualität – wie von der Klägerin beansprucht - entscheiden als für eines von nur durchschnittlicher (oder darunter liegender) Qualität. 93 Es fehlt auch an einer Kenntlichmachung. Die Pflicht zur ausreichenden Kenntlichmachung soll den Verbraucher davor schützen, unter täuschendem Schein ein Lebensmittel zu erhalten, welches nicht seiner Erwartung entspricht. Wesentliche Zielrichtung dieser Vorschrift ist folglich der Schutz des Verbrauchers vor Irreführung und Täuschung. Wertgeminderte Lebensmittel sind nur, aber auch stets dann nicht verkehrsfähig, wenn der Anbieter auf die Wertminderung des Erzeugnisses nicht ausreichend hinweist. Durch einen blickfangartigen aufklärenden Hinweis kann die Irreführung regelmäßig wirksam ausgeschlossen werden. 94 Vgl. Wehlau, a. a. O., § 11 Rdnr. 131 m. w. N. 95 Durch den Zusatz "Spitzenqualität" täuscht die Klägerin eine Beschaffenheit ihrer Erzeugnisse von besonderer Qualität vor, obwohl es sich um Produkte von (allenfalls) üblicher Qualität handelt. An keiner Stelle findet sich eine (ausreichende) Kenntlichmachung (etwa durch den Hinweis der Mitverwendung von Geflügelhaut bei der Herstellung), dass es sich entgegen der durch den Zusatz hervorgerufenen Erwartung des Verbrauches nur um ein Fleischerzeugnis von durchschnittlicher bis mäßiger Qualität handelt. 96 Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe ein Sachverständigengutachten über die Frage einholen müssen, was der Verkehrsauffassung für Geflügelfleischprodukte entspreche, denn dies habe das Verwaltungsgericht aus eigener Sachkunde nicht richtig beurteilen können, hat die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt. Die Verkehrsauffassung und die Abweichung in der Beschaffenheit der Produkte der Klägerin von dieser hat das Verwaltungsgericht – wie ausgeführt – zutreffend beurteilt. Zudem liegen schon keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass Verwaltungsgericht hätte sich für die Ermittlung dessen, was in der Geflügelfleischproduktion der Verkehrsauffassung entspreche, eines Sachverständigengutachtens bedienen müssen. Vielmehr lässt sich eine insoweit maßgebliche Verkehrsauffassung regelmäßig ohne Einholung von Sachverständigengutachten unter Zuhilfenahme der Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches ermitteln. 97 Vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 C210/96 -, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1987 3 C 18.87 -, a. a. O. und Beschluss vom 18. Oktober 2000 – 1 B 45.00 -, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2009 – 13 B 1910/08 -, a. a. O.; Wehlau, a. a. O., § 16 Rdnr. 6. 98 Soweit die Klägerin die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg, 99 vgl. Beschluss vom 27. August 2007 – 6 B 29/07 –, 100 heranzieht und geltend macht, gemessen an dieser Entscheidung gebe es keinen Grund, ihren Erzeugnissen die Auslobung als Spitzenqualität zu verweigern, verhilft auch dies ihrem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht Lüneburg hatte für ein Erzeugnis "Leberwurst, Spitzenqualität" festgestellt, dass dieses die nach Leitsatz 2.12 erforderlichen BEFFE-Werte einhalte und sich deshalb aus diesem Leitsatz keine weiteren Anforderungen etwa in Bezug auf die Auswahl des Ausgangsmaterials ergäben, um von einer Spitzenqualität ausgehen zu können. Genau daran fehlt es bei den Erzeugnissen der Klägerin; diese halten im Gegensatz zu dem dort streitbefangenen Leberwursterzeugnis gerade nicht die BEFFE-Werte des Leitsatzes 2.12 ein. Das Leberwursterzeugnis erfüllte nach Ansicht des Gerichts die Voraussetzungen des Leitsatzes 2.2312.5 sowie die "strengeren" des Leitsatzes 2.2312.1 gleichermaßen; letzterer betrifft die Zusammensetzung von "Delikatessleberwurst, Leberwurst Ia, feine Leberwurst etc.", die danach im Vergleich zur Leberwurst (Leitsatz 2.2312.5) einen um 7 % erhöhten BEFFE im FE-Anteil enthalten muss. Damit sind – anders als im Fall der Klägerin - durch diesen Leitsatz schon besondere Feststellungen i. S. d. Leitsatzes 2.12 Abs. 2 hinsichtlich der Höhe des BEFFE-Gehalts für ein Produkt der Spitzenqualität – die das Leberwursterzeugnis auch einhielt - getroffen, sodass sich eine weitere Erhöhung nach diesem Leitsatz in einem solchen Fall erübrigt. 101 Hinsichtlich der weiteren Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin verstoße durch das Inverkehrbringen der streitbefangenen Produkte auch gegen § 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 LFGB (bzw. gegen die im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängervorschrift § 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1, Satz 2 b LMBG), hat die Klägerin den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargetan. Zur Begründung hat sie auf ihre vorigen Ausführungen zum Tatbestand des Inverkehrbringens wertgeminderter Lebensmittel Bezug genommen, mit denen sie – wie ausgeführt – keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Feststellung des Verwaltungsgerichts aufgezeigt hat. 102 Die Rechtssache weist ferner keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Denn die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen lassen sich - wie dargelegt - ohne Weiteres aus dem Gesetz und unter Zuhilfenahme der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse beantworten, sodass Anhaltspunkte für ein Übersteigen des Normalmaßes vergleichbarer Streitigkeiten schon nicht vorliegen. 103 Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art, die der Rechtsfortbildung und/oder -vereinheitlichung dienlich und in der Berufung klärungsbedürftig und klärungsfähig sind, liegen nicht vor. Durch die vorstehend zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung ist geklärt, wie die maßgebliche Verkehrsauffassung in Bezug auf Fleischerzeugnisse zu ermitteln ist. Darüber hinaus hat die Klägerin klärungsbedürftige Fragen nicht aufgeworfen. 104 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG. 105 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.