Beschluss
19 L 145/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0319.19L145.12.00
17Zitate
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 640/12 wird wiederhergestellt, soweit die Antragsgegnerin der Antragstellerin in Ziffer I. der Ordnungsverfügung vom 27. Januar 2012 untersagt, die Produkte „W. Schnitzel fleischfrei“ (Ziffer I. a)) und „W. Tomate & Mozzarella“ (Ziffer I. c)) unter diesen Verkehrsbezeichnungen in den Verkehr zu bringen, und angeordnet, soweit in Ziffer III. der Ordnungsverfügung vom 27. Januar 2012 für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen in Ziffer I. a) und Ziffer I. c) ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro angedroht wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Hauptantrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 640/12 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2012 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 4 ist zulässig und in dem aus der Beschlussformel zu 1. ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. 5 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, in denen - wie vorliegend in Bezug auf Ziffer I. der Ordnungsverfügung - die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wird, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. In Bezug auf Vollstreckungsmaßnahmen wie die Zwangsgeldandrohung in Ziffer III. der strittigen Ordnungsverfügung kann es sie anordnen, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 des Gesetzes über die Justiz in Nordrhein-Westfalen - JustG NRW -. Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt es maßgeblich darauf an, ob der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung voraussichtlich Bestand haben wird. Ist der Verwaltungsakt danach rechtswidrig, hat der Antrag in aller Regel Erfolg, da kein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht. Ist der Verwaltungsakt hingegen bei summarischer Prüfung rechtmäßig und besteht - für den Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung, muss das private Interesse an deren Aufschub zurücktreten. 6 Die nach diesen Grundsätzen vorgenommene Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus, soweit sie sich gegen die Untersagung des Inverkehrbringens der Produkte „W. Schnitzel fleischfrei“ und „W. Tomate & Mozzarella“ und die sich hierauf beziehende Androhung des Zwangsgeldes wendet. Im Übrigen fällt sie zu ihren Lasten aus. 7 Dabei ist Ziffer I. des Tenors der Ordnungsverfügung vom 27. Januar 2012 unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizontes dahin auszulegen, dass es der Antragstellerin untersagt ist, die Produkte „W. Schnitzel fleischfrei“, „W. Tomate & Mozzarella“ und „W. Gouda“ unter diesen Bezeichnungen in den Verkehr zu bringen und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um Verkehrsbezeichnungen im rechtlichen Sinne handelt. Dies ergibt sich aus der Begründung der Ordnungsverfügung vom 27. Januar 2012, auf welche bei der Auslegung des Verfügungstenors maßgeblich abzustellen ist. Die Antragsgegnerin hat in dieser Begründung deutlich gemacht, dass sie die Bezeichnungen „W. Schnitzel fleischfrei“, „W. Tomate & Mozzarella“ und „W. Gouda“ nicht als den gesetzlichen Anforderungen genügende Verkehrsbezeichnungen betrachtet und ihnen irreführende Wirkung beimisst. 8 Dies zugrunde gelegt ist Ziffer I. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung voraussichtlich rechtswidrig, soweit der Antragstellerin das Inverkehrbringen der Produkte „W. Schnitzel fleischfrei“ und „W. Tomate & Mozzarella“ unter diesen Bezeichnungen untersagt wird. Hinsichtlich der Untersagung des Inverkehrbringens des Produkts „W. Gouda“ erweist sich die Ziffer I. der angegriffenen Ordnungsverfügung nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung hingegen als rechtmäßig. Insoweit besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, das das Interesse der Antragstellerin überwiegt, jedenfalls vorläufig das Produkt „W. Gouda“ unter dieser Bezeichnung in den Verkehr zu bringen. 9 Ermächtigungsgrundlage für die Untersagungsverfügung in Ziffer I. der strittigen Ordnungsverfügung ist § 39 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches - LFGB -. 10 Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB treffen die zuständigen Behörden die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich sind. § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFGB sieht vor, dass sie insbesondere das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbieten oder beschränken können. 11 Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin ist formell nicht zu beanstanden. Dem Anhörungserfordernis des § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW – ist durch die umfangreiche außergerichtliche Korrespondenz der Beteiligten Genüge getan worden. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin als Kreisordnungsbehörde für den Erlass der Untersagungsverfügung folgt sachlich aus § 1 Satz 1 Buchstabe a) des Gesetzes über den Vollzug des LFBG i. V. m. §§ 3 Abs. 1, 12 des Ordnungsbehördengesetzes Nordrhein-Westfalen - OBG NRW - und örtlich aus § 12 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 OBG NRW bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW. 12 Im Hinblick auf die Produkte „W. Schnitzel fleischfrei“ und „W. Tomate & Mozzarella“ erweist sich die Untersagungsverfügung bei summarischer Prüfung als materiell rechtswidrig. 13 Die Voraussetzungen eines Eingreifens auf der Grundlage von § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB sind insoweit nicht gegeben. Das Inverkehrbringen der Produkte „W. Schnitzel fleischfrei“ und „W. Tomate & Mozzarella“ verstößt weder gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 bis 4 der Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln - LMKV - noch gegen § 11 LFGB. 14 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 LMKV dürfen Lebensmittel in Fertigpackungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bis 4 LMKV angegeben ist. Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels ist nach § 4 Abs. 1 LMKV die in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung, bei deren Fehlen 1. die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung oder 2. eine Beschreibung des Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung, die es dem Verbraucher ermöglicht, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden. Hersteller- oder Handelsmarken oder Fantasienamen können die Verkehrsbezeichnung nicht ersetzen, vgl. § 4 Abs. 4 LMKV. 15 Bei den Produkten „W. Schnitzel fleischfrei“ und „W. Tomate & Mozzarella“ handelt es sich um gewerbsmäßig in den Verkehr gebrachte Lebensmittel in Fertigpackungen, für die es weder eine in einer Rechtsvorschrift festgelegte noch nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung gibt. Nach dem danach maßgeblichen § 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV sind die charakteristischen Merkmale des Lebensmittels anzugeben, die sich aus den wertbestimmenden und/oder geschmacksgebenden Bestandteilen ergeben. Eine vollständige Beschreibung aller Bestandteile ist nicht verlangt, da diese Funktion primär das Zutatenverzeichnis erfüllt. 16 Vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 11. Februar 2010 - 9 S 1130/08 -, juris; Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand Oktober 2011, Band II, C 110, § 4 LMKV, Rdnr. 12, 13. 17 Eine diesen Anforderungen genügende Bezeichnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 LMKV liegt mit der auf der Rückseite der Fertigpackung befindlichen Angabe „Panierter Bratling aus Milch“ vor. Die Bezeichnung „Panierter Bratling aus Milch“ lässt die Art des Lebensmittels erkennen, denn bei einem Bratling handelt es sich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung um einen fleischlosen gebratenen oder frittierten Kloß aus Gemüse, Hülsenfrüchten oder geschrotetem Getreide. Durch die ergänzende Angabe „aus Milch“ ist die Antragstellerin darüberhinaus dem Erfordernis nachgekommen, die wertbestimmenden Bestandteile des Bratlings zu deklarieren. 18 Die Bezeichnung „Panierter Bratling aus Milch“ genügt auch der formalen Voraussetzung des § 3 Abs. 3 Satz 3, letzter Halbsatz LMKV. Danach ist die Verkehrsbezeichnung mit den Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 LMKV sowie der Mengenkennzeichnung nach § 7 Abs. 1 des Eichgesetzes im gleichen Sichtfeld anzubringen. Unter gleichem Sichtfeld im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 3, letzter Halbsatz LMKV ist eine Stelle zu verstehen, die mit einem Blick umfasst wird. Dies verlangt nicht, dass die Angaben in einem Block zusammenfasst werden müssen. Zwischen Verkehrsbezeichnung, Mindesthaltbarkeitsdatum und Mengenabgabe können sich auch andere Angaben oder Darstellungen befinden, sofern sie das Erfassen von Verkehrsbezeichnung, Mindesthaltbarkeitsdatum und Mengenabgabe auf einen Blick nicht verhindern. Muss die Verpackung gedreht oder umgedreht werden, liegen die Angaben in der Regel nicht im gleichen Sichtfeld. 19 Vgl. Zipfel/Rathke, a.a.O., C 110, § 3 LMKV Rdnr. 43m. w. N. 20 Dies zugrunde gelegt befinden sich die Angaben zum Mindesthaltbarkeitsdatum, die Mengenkennzeichnung (180g) und die Bezeichnung „Panierter Bratling aus Milch“ im gleichen Sichtfeld auf der Rückseite der Verpackung. Dass sich auf der Rückseite der Verpackung nur der Verweis auf das sich auf der Vorderseite befindliche Mindesthaltbarkeitsdatum befindet, reicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 LMKV aus. Danach ist das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des § 7 LMKV anzugeben. § 7 Abs. 2 Satz 2 LMKV lässt es ausdrücklich zu, dass die Angabe des Datums nicht mit den Worten "mindestens haltbar bis ..." verbunden sein muss, sondern auch an anderer Stelle erfolgen kann, wenn in Verbindung mit den Worten "mindestens haltbar bis ..." auf diese Stelle hingewiesen wird. Die zwischen diesen Angaben abgedruckten Hinweise zum Zutatenverzeichnis sowie zur Aufbewahrung verhindern das Erfassen von Verkehrsbezeichnung, Mindesthaltbarkeitsdatum und Mengenabgabe auf einen Blick nicht. 21 Die Bezeichnung „Panierter Bratling aus Milch“ ist darüber hinaus auf der Fertigpackung an gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht und genügt damit auch den formalen Anforderungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 LMKV. Gut sichtbare Stelle bedeutet, dass die Stelle vom Verbraucher ohne weiteres gefunden werden kann. Die Verkehrsbezeichnung muss sich nicht mehr „an einer in die Augen fallenden Stelle“ im Sinne des § 3 Abs. 3 in der bis zur Änderungsverordnung vom 18. Dezember 1992 gültigen Fassung befinden. Die Rückseite einer Verpackung ist folglich nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Von Bedeutung ist vielmehr die Gestaltung der Verpackung, insbesondere ihre Form und die Größenverhältnisse ihrer Seitenflächen, aber auch die Art der Beschriftung oder Bebilderung. 22 Vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. März 1994 - 4 U 163/93 -, juris; Zipfel/Rathke, a.a.O., C 110, § 3 LMKV Rdnr. 41 b, c, 42. 23 Nach diesen Maßgaben kann der Verbraucher die auf der Rückseite befindliche Verkehrsbezeichnung ohne weiteres finden. Für den Verbraucher ist unmittelbar erkennbar, dass die Vorderseite der Packung keine wichtigen Kennzeichnungen enthält. In einem solchen Fall kann ihm das Umdrehen der Packung zugemutet werden. Auf der Verpackungsrückseite ist die Bezeichnung „Panierter Bratling aus Milch“ durch Verwendung von Großbuchstaben und kursiver Fettschrift derart hervorgehoben, dass der Verbraucher nicht lange nach ihr suchen muss. 24 Das Inverkehrbringen der Produkte „W. Schnitzel fleischfrei“ und „W. Tomate & Mozzarella“ unter Verwendung dieser Bezeichnungen stellt darüber hinaus auch keinen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 LFGB dar. 25 Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LFGB ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB insbesondere dann vor, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden. 26 Die Bezeichnungen „W. Schnitzel fleischfrei“ und „W. Tomate & Mozzarella“ sind nicht zur Täuschung der Verbraucher über Eigenschaften der Produkte geeignet. 27 Für die Beurteilung, ob eine Angabe zur Täuschung der Verbraucher geeignet ist, ist die Verkehrsauffassung maßgeblich. Abzustellen ist darauf, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren die Angabe wahrscheinlich auffassen wird. 28 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. April 2011 - 3 B 79/10 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Oktober 2010 - 13 A 567/10 - und 15. März 2010 - 13 A 1038/07 -; Nds. OVG, Beschluss vom 7. April 2011 - 13 LA 58/10 -; jeweils unter juris, sowie Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2005/29/EG vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken. 29 Dabei verbietet sich eine isolierte Betrachtung der Bezeichnung des Lebensmittels. Es kommt vielmehr auf die Gesamtaufmachung des Lebensmittels an, so dass eine Irreführungseignung zu verneinen ist, wenn für den Durchschnittsverbraucher im vorgenannten Sinne ohne Weiteres aus anderen auf der Verpackung befindlichen Angaben zu dem Produkt ein entsprechender Irrtum auszuschließen ist. 30 Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 30. Juni 2010 - 13 LB 9.08 -, juris, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1992 - 3 C 33.89 -, juris; Zipfel/Rathke, a. a. O., C 102, § 11 LFGB, Rdnr. 77. 31 Bei dem als „W. Schnitzel fleischfrei“ bezeichneten Produkt wird eine Irreführung der Verbraucher, die sich bei einer isolierten Betrachtung des Begriffs „Schnitzel“ und/oder der Abbildung ergeben könnte, durch die Gesamtaufmachung des Produkts ausgeschlossen. Denn unmittelbar unter dem Begriff „Schnitzel“ ist der Zusatz „fleischfrei“ abgedruckt. Durch die räumliche Nähe stehen die beiden Begriffe in einem engen optischen Zusammenhang, welcher durch die Verwendung der gleichen Schriftart und der identischen Farbgebung verstärkt wird. Der Umstand, dass der Zusatz „fleischfrei“ gegenüber dem Begriff „Schnitzel“ in kleinerer Schrift angebracht ist, löst den engen optischen Zusammenhang der beiden Begriffe nicht auf. Zur Vermeidung einer Verwechslung des fleischlosen Produkts mit Fleischerzeugnissen wird darüber hinaus an drei weiteren Stellen auf der Vorderseite der Verpackung auf die Fleischfreiheit des Produkts hingewiesen. So findet sich im mittleren Bereich der Schauseite die in Großbuchstaben abgedruckte Angabe „2 panierte fleischfreie Filets“. Im unteren Bereich der Vorderseite sind darüber hinaus die Angabe „Aus Milch!“ sowie der ebenfalls in Großbuchstaben abgedruckte Hinweis „fleischfrei“ farblich und gestalterisch hervorgehoben. Dieser Hinweis fällt dabei angesichts seiner Schriftgröße und seiner sich von den übrigen Angaben absetzenden Gestaltung in Form eines geschwungenen Schriftzugs derart ins Auge, dass für den Verbraucher auf einen Blick erkennbar ist, dass es sich nicht um ein Fleischerzeugnis, sondern um ein Fleischersatzprodukt handelt. Die auf der Rückseite befindlichen Erläuterungen („herzhafte Mahlzeit ohne Fleisch“, „das Beste aus Magermilch“) und die durch Kursivschrift und Großbuchstaben hervorgehobene Formulierung „W. . Fleischfrei genießen . “ sowie die Verkehrsbezeichnung „Panierter Bratling aus Milch“ machen schließlich auch hier deutlich, dass es sich um ein fleischloses Produkt handelt. 32 Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch aus den von der Antragsgegnerin herangezogenen Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches für Fleisch und Fleischerzeugnisse vom 27./28. November 1974, zuletzt geändert am 8. Januar 2010, nichts anderes. Auf die dort in Ziffer 2.508.1 enthaltene Beschreibung eines „Schnitzels“ kommt es vorliegend schon deshalb nicht an, weil das Produkt - wie bereits dargelegt - nicht die alleinige Bezeichnung „Schnitzel“, sondern die Bezeichnung „W. Schnitzel fleischfrei“ trägt. 33 Auch aus der Ziffer I.2. der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse lässt sich für das vorliegende Verfahren nichts Gegenteiliges herleiten. Hierin heißt es, dass sich nach allgemeiner Verkehrsauffassung Erzeugnisse mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnisse sowie fleischlose Erzeugnisse in Bezeichnung und Aufmachung eindeutig von Fleischerzeugnissen unterscheiden. Diese allgemeine Erwägung ist anders als die in den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches enthaltenen konkreten Produktbeschreibungen schon nicht geeignet, als Auslegungshilfe zur Feststellung der Erwartung eines Durchschnittsverbrauchers zu dienen. Ungeachtet dessen wäre diesem Erfordernis durch die Bezeichnung „W. Schnitzel fleischfrei“ und die zuvor beschriebene Gesamtaufmachung des Produkts Genüge getan. Ein Verbot der Verwendung von Begriffen aus dem Bereich der Fleischerzeugnisse für vegetarische Fleischersatzprodukte ist der Ziffer I.2. der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse nicht zu entnehmen. Dass fleischlose Produkte unter der Verwendung von Bezeichnungen typischer Fleischprodukte in den Verkehr gelangen, dürfte - wie die von der Antragstellerin beigebrachten Beispiele belegen - mittlerweile vielmehr als üblich zu bewerten sein. 34 Vgl. z. B. auch AG Neuss, Urteil vom 18. April 1988 - 10 OWIG 18 Js 1948/87 -, juris (Kurztext) zu „Soja-Wurst“, „vegetarische Würstchen“. 35 Die Erwägungen der Antragsgegnerin zur Verkehrsauffassung betreffend eines als „Filet“ bezeichneten Produkts sind ebenfalls nicht durchgreifend. Die sich aus der zuvor beschriebenen Gesamtaufmachung ergebende Verkehrserwartung, es handele sich um ein fleischloses Produkt, wird durch die Bezeichnung als „fleischfreie Filets“ nicht in Frage gestellt. Ob die Verwendung des Begriffs „Filet“ geeignet ist, beim Verbraucher eine Fehlvorstellung hinsichtlich der Qualität des Produkts hervorzurufen, ist unerheblich, da sich die angefochtenen Regelungen hierauf nicht stützen lassen. Das Inverkehrbringen der streitbetroffenen Produkte unter der Bezeichnung „Filet“ ist nicht Streitgegenstand. 36 Auch die Gesamtaufmachung des als „W. Tomate & Mozzarella“ bezeichneten Produkts ergibt eindeutig, dass es sich um ein fleischloses Erzeugnis handelt. Es ist sowohl nach der Bezeichnung „W. Tomate & Mozzarella“ als auch nach der Bildgestaltung der Verpackung, der in Großbuchstaben abgedruckten Angaben „2 fleischfreie Filets gefüllt mit Mozzarella & Tomatensauce“ und „fleischfrei“ sowie des Hinweises „Aus Milch!“ auf den ersten Blick erkennbar, dass es sich um ein fleischloses Produkt handelt. Die Verwendung des Begriffs „Filet“ ist auch hier nicht Gegenstand der angefochtenen Regelung. 37 Die Untersagung des Inverkehrbringens des als „W. Gouda“ bezeichneten Produkts unter diesem Namen erweist sich hingegen als voraussichtlich materiell rechtmäßig. 38 Die Bezeichnung „W. Gouda“ ist bei summarischer Prüfung zur Täuschung der Verbraucher über die Eigenschaften des Produkts im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 LFGB geeignet. 39 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin dürfte beim Verbraucher im Hinblick auf die Angabe „Gouda“ allerdings nicht der Eindruck erweckt werden, es handele sich bei dem Produkt um einen panierten Käse. Die Gesamtaufmachung vermeidet ein dahingehendes Missverständnis. Die Abbildung zeigt deutlich erkennbar ein unter der Panade aus zwei Schichten bestehendes Produkt. Darüber hinaus befindet sich unter der Abbildung die in Großbuchstaben abgedruckte Angabe „2 fleischfreie Filets gefüllt mit Gouda; 30 % Fett i. Tr.“. Ausgehend hiervon ist bei der gebotenen Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass der Verbraucher im Hinblick auf die Bezeichnung „Gouda“ die Vorstellung entwickeln wird, dass es sich um ein mit Gouda gefülltes Produkt handelt. 40 Der Verbrauchererwartung eines mit Gouda gefüllten Produkts wird das Produkt „W. Gouda“ bei summarischer Prüfung jedoch nicht gerecht. Denn bei der Füllung handelt es sich ausweislich des Prüfberichts des Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin der Freien Hansestadt C. vom 28. April 2010 nicht um Gouda, sondern um streichfähigen Schmelzkäse. Gouda ist die Bezeichnung für einen Schnittkäse. Ein Schmelzkäse ist hingegen in § 1 Abs. 4 Nr. 1 der Käseverordnung - KäseV - als eine Untergruppe der Erzeugnisse aus Käse definiert. Schmelzkäse stellt danach ein Erzeugnis dar, welches zu mindestens 50 Prozent, bezogen auf die Trockenmasse, aus Käse, auch unter Zusatz anderer Milcherzeugnisse, durch Schmelzen unter Anwendung von Wärme, auch unter Verwendung von Schmelzsalzen, und Emulgieren hergestellt wird. Ausgehend hiervon ist die Verwendung der Bezeichnung „Gouda“ für die Füllung des Bratlings zur Täuschung geeignet, da sie bewusst eine andere, höherwertige Beschaffenheit der Füllung vorspiegelt. 41 Den Feststellungen des Landesuntersuchungsamtes für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin der Freien Hansestadt C. vom 28. April 2010 stehen keine abweichenden Befunde entgegen. Für ihre Richtigkeit spricht im Übrigen, dass der Goudaanteil ausweislich des Zutatenverzeichnisses nur 14 % beträgt. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Produkt seit dem Untersuchungsbefund vom 28. April 2010 in seiner Beschaffenheit wesentlich verändert worden wäre. 42 Die Eignung zur Täuschung entfällt auch nicht im Hinblick auf die Angaben des Zutatenverzeichnisses, da sich diesem nicht entnehmen lässt, dass es sich bei der Füllung um Schmelzkäse handelt. Im Übrigen würde die Eignung zur Täuschung auch bei ausreichender Ausweisung des Schmelzkäses im Zutatenverzeichnis nicht entfallen, da der Verbraucher angesichts der eindeutigen Aufmachung und Bezeichnung des Produkts auf der Vorderseite als „Filets gefüllt mit Gouda“ keinen Anlass hat, das Zutatenverzeichnis näher zu studieren. 43 Verstößt das Produkt „W. Gouda“ folglich gegen § 11 LFGB, kann offen bleiben, ob die Bezeichnung „Panierter Bratling aus Milch“ den Anforderungen des § 14 Abs. 2 Nr. 1 d) i. V. m. § 14 Abs. 2 Nr. 1. b) KäseV an die Verkehrsbezeichnung genügt. 44 Die Ermessensbetätigung der Antragsgegnerin ist betreffend die Untersagung des Inverkehrbringens des Produkts „W. Gouda“ unter dieser Bezeichnung nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat im Kern zutreffend darauf abgestellt, dass die Bezeichnung „Gouda“ beim Verbraucher Fehlvorstellungen zum Goudagehalt des Produkts erweckt. Ihre weitere Erwägung, dass ein Eingreifen geboten sei, da die Antragstellerin bisher nicht bereit gewesen sei, die Kennzeichnung des Produkts freiwillig zu ändern, ist nicht zu beanstanden. 45 Die angegriffene Untersagungsverfügung ist insoweit auch verhältnismäßig. Die Untersagung des Inverkehrbringens ist geeignet, die in Rede stehende Gefahr für die Verbraucher abzuwehren. Die Antragsgegnerin ist zudem zu Recht davon ausgegangen, dass die Maßnahme erforderlich ist, um die Antragstellerin zu einer Änderung der Kennzeichnung anzuhalten. Die Antragstellerin hat eine Änderung der Produktbezeichnung „W. Gouda“ in ihren zahlreichen Stellungnahmen stets abgelehnt. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Die streitgegenständliche Maßnahme stand ferner nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg. Der Verbraucherschutz ist gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) 178/2002, Art. 1 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EG) 882/2004 sowie § 1 Abs. 1 Nr. 2 LFGB ein zentrales Anliegen des gemeinschaftsrechtlichen wie auch des deutschen Lebensmittelrechts. Art. 1 Abs. 1 b) der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 setzt als Zweck der Verordnung ausdrücklich auch die Sicherstellung des Verbraucherschutzes einschließlich der Kennzeichnung von Lebensmitteln fest. Die Feststellung von Verstößen gegen Vorgaben der Lebensmittel-Deklaration rechtfertigt es demnach, dem Ziel des Verbraucherschutzes den Vorrang einzuräumen und die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin zurückzustellen. 46 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 8. August 2008 - 13 B 1022/08 - und vom 30. März 2009 - 13 B 1910/08 -; jeweils unter juris. 47 Der Erlass der Untersagungsverfügung erscheint auch unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten Rechte der Antragstellerin vertretbar. Die Antragstellerin kann sich insbesondere nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der Warenverkehrsfreiheit gemäß Art. 28 EUV berufen. Denn die Ermächtigungsgrundlage des § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFGB steht mit europäischem Sekundärrecht in Einklang. Art. 54 Abs. 2 b) der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht ausdrücklich vor, dass die Behörden das Inverkehrbringen von Lebensmitteln verbieten dürfen. Diese Maßnahme kommt auch nicht ausschließlich bei Verstößen im Bereich der Lebensmittelsicherheit in Betracht. Angesichts des anhand der Erwägungsgründe und des in Art. 1 aufgezeigten, umfassenden Regelungsanspruchs der Verordnung (EG) 882/2004 lässt sich Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nur so verstehen, dass grundsätzlich bei jeder Art von Verstoß auch die Untersagung des Inverkehrbringens in Betracht kommt. Die Verordnung (EG) 178/2002 enthält insoweit keine entgegenstehende Regelung. Ausgehend hiervon dürfte bereits der Schutzbereich der Grundfreiheit des freien Warenverkehrs nicht berührt sein. Denn wenn auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts eine harmonisierte Regelung geschaffen worden ist, so sind nationale Maßnahmen in diesem Bereich an dem entsprechenden Sekundärrecht, nicht aber an den Grundfreiheiten zu messen. Ungeachtet dessen wäre ein Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit im Hinblick auf den Schutz der Verbraucher jedenfalls gerechtfertigt. 48 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2009 - 13 B 1022/08 -, a.a.O. zu einem vergleichbaren Fall einer angeordneten Rücknahme wegen irreführender Produktbezeichnung. 49 In Bezug auf das Produkt „W. Gouda“ besteht im Hinblick auf die Bedeutung des Verbraucherschutzes auch ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Ziffer I. der Ordnungsverfügung, das dasjenige der Antragstellerin überwiegt, die Ordnungsverfügung nicht befolgen zu müssen. Dabei können Gesichtspunkte des Verbraucherschutzes das besondere Vollziehungsinteresse ungeachtet dessen begründen, dass sie bereits die Verfügung selbst rechtfertigen. Denn diese können im Einzelfall einen so hohen Dringlichkeitsgrad haben, dass mit ihnen gleichzeitig die sofortige Vollziehung begründet werden kann. Das gilt namentlich, wenn - wie hier - die begründete Besorgnis besteht, dass sich die Gefahr schon in der Zeit bis zur gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren verwirklichen wird. 50 Vgl. u. a. OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1980 - 4 B 1121/80 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Juli 2008 - 16 L 1038/08 -, juris, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 -1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73-, juris. 51 Auf das Vorhandensein und die Anzahl von Verbraucherbeschwerden kommt es nicht an, da die mit der Untersagungsverfügung behauptete Gefahr von Verstößen gegen § 11 Abs. 1 LFGB von der subjektiven Reaktion der Verbraucher auf Irreführung unabhängig ist. 52 Der Umstand, dass die Antragsgegnerin seit Anfang 2010 Kenntnis von der Etikettierung hatte, steht der Annahme eines besonderen Interesses nicht entgegen. Die Notwendigkeit zügiger Gefahrenabwehr wird grundsätzlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie in der Vergangenheit unterblieben ist. Dies gilt vorliegend umso mehr, als das Verzögerungsgeschehen im Interesse der Antragstellerin lag. Denn die aus Sicht der Antragstellerin lange Verfahrensdauer beruhte auf der umfangreichen Korrespondenz der Beteiligten, im Rahmen derer der Antragstellerin mehrfach neue Fristen zur Umsetzung der geforderten Kennzeichnung gesetzt wurden. Das Verzögerungsgeschehen diente damit der Gewährung rechtlichen Gehörs. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Antragsgegnerin in den letzten drei Monaten vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung auch nicht untätig gewesen. Dem übersandten Verwaltungsvorgang lässt sich vielmehr entnehmen, dass die Antragsgegnerin nach Eingang der Stellungnahme der Antragstellerin vom 18. Oktober 2011 eine erneute Probenentnahme veranlasst hat, um den Stand der Etikettierung zu überprüfen und auf der Grundlage der aktuellen Etikettierung entscheiden zu können. 53 Da es aufgrund der teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage an der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagung des Inverkehrbringens der Produkte „W. Schnitzel fleischfrei“ und „W. Tomate & Mozzarella“ und damit insoweit an der Voraussetzung des § 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW - mangelt, wird auch die hierauf gerichtete Zwangsgeldandrohung in Ziffer III. der Ordnungsverfügung voraussichtlich keinen Bestand haben. 54 Hinsichtlich des Verbots des Inverkehrbringens des Produkts „W. Gouda“ ist die Zwangsgeldandrohung auf der Grundlage der §§ 55, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 VwVG NRW weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. 55 Der auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung gerichtete Hilfsantrag ist in dem zur Entscheidung stehenden Umfang unbegründet. Die Anordnung des Sofortvollzugs in Ziffer II. der Ordnungsverfügung vom 27. Januar 2012 genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die Begründung muss erkennen lassen, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall diesem Interesse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt. Formelhafte, auf beliebige Fallgestaltungen passende Wendungen reichen nicht aus. 56 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2011- 16 B 25/11 -, juris, m. w. N. 57 Diesen Anforderungen wird die Begründung der Antragsgegnerin (noch) gerecht. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit begründet, dass diese im besonderen öffentlichen Interesse geboten sei. Durch die angeordnete Maßnahme werde dem Verbraucherschutz Rechnung getragen. Eine längere Duldung des vorgenannten Zustandes sei in Anbetracht der Bedeutung des gefährdeten Rechtsguts nicht zu vertreten. Eine aufschiebende Wirkung der Klage könne somit nicht hingenommen werden. Insgesamt zeigen diese Ausführungen auch ohne Auseinandersetzung mit den gegenläufigen Interessen der Antragstellerin, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war. Mit dem Hinweis auf die „Bedeutung des gefährdeten Rechtsguts“ hat die Antragsgegnerin deutlich gemacht, dass sie die berührten Verbraucherbelange für hinreichend gewichtig hält, um das weitere Inverkehrbringen der beanstandeten Lebensmittel schon im Zeitraum bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung zu unterbinden. Dass dieser Aspekt zugleich das Erlassinteresse an der Verfügung begründet, stellt die Begründung in formeller Hinsicht nicht in Frage. Denn das Erlassinteresse und das Interesse an der sofortigen Vollziehung können nach den vorstehenden Ausführungen - gerade im Ordnungsrecht - durchaus zusammenfallen. 58 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. März 2009 - 13 B 1910/08 - und vom 8. August 2008 - 13 B 1022/08 - m. w. N.; a.a.O. 59 Der äußerst hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Ordnungsverfügung vom 27. Januar 2012 erhobenen Klage ist ebenfalls unbegründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bzw. gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW ausgeschlossen. 60 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 61 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2 und 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Mangels Angaben zum Jahresbetrag der erwarten wirtschaftlichen Auswirkungen ist der Auffangstreitwert zugrundezulegen, der im Hinblick auf die Besonderheiten des auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens zu halbieren ist, vgl. Ziffern 1.5, 25. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2004, NVwZ 2004, 1327 ff.). Die Zwangsgeldandrohung bleibt bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht, vgl. Ziffer 1.6.2 des Streitwertkatalogs.