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Beschluss

14 A 1457/07

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:1210.14A1457.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 1.808,77 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung nicht erfüllt sind. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 5 VwGO liegen nicht vor oder sind innerhalb der Zulassungsantragsbegründungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht ausreichend dargetan. 3 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 zuzulassen, wie sie die Klägerin unter allen drei der von ihr mit I., II. und III. gegliederten Abschnitte der Zulassungsantragsbegründung geltend macht . Derartige Zweifel sind dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. 4 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 5 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f. 6 Das ist vorliegend nicht geschehen. 7 Unter I. der Zulassungsantragsbegründung führt die Klägerin an, "in Hinblick auf einen unrichtigen entscheidungserheblichen Tatbestand, eine(.) unter Gesetzesverstoß erfolgte(.) unzureichende(.) Ermittlung des Tatbestandes und eine(.) unterbliebene(.) vollständige(.) Darlegung des entscheidungserheblichen Tatbestandes (würden) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. 8 a) Soweit sie unter I. 1. rügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es sich bei dem Grundstück in M. im Dezember 2001 "um das Eigentum nur des Ehemannes der Klägerin" gehandelt habe, so vermag das ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht zu wecken. Sollte es für die Heranziehung zur Zweiwohnungssteuer für den Zeitraum von April 2002 bis Dezember 2004 überhaupt auf die Eigentumsverhältnisse an dem in M. gelegenen Grundstück ankommen, dann nicht auf die im Dezember 2001 bestehenden, sondern allenfalls auf die im Heranziehungszeitraum April 2002 bis Dezember 2004 selbst. Insoweit ist jedoch nicht nur zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Ehemann der Klägerin zwischenzeitlich das ursprünglich alleinige Eigentum zur Hälfte auf die Klägerin übertragen hatte. Aus den Mitteilungen im Tatbestand (UA S. 2) und den Entscheidungsgründen (UA S. 9) des angefochtenen Urteils, wonach der Ehemann am 30. Januar 2002 die Hälfte des Grundeigentums auf die Klägerin übertragen hat bzw. diese seitdem Miteigentümerin ist, ergibt sich vielmehr, dass auch das Verwaltungsgericht zugrundegelegt hat, dass das Grundstück vorher noch nicht im Miteigentum der Klägerin gestanden hat. 9 b) Ob die Angabe im Urteilstatbestand, "unter dem 1. Mai 2002 machten die Klägerin und ihr Ehemann dem Beklagen eine Mitteilung über den Eigentumswechsel", dahin unrichtig ist, dass in Wahrheit allein der Ehemann und "die Klägerin keine derartige Mitteilung gemacht hat" - wie die Klägerin unter I. 2. vorträgt -, kann dahinstehen; denn darauf, wer den erfolgten Eigentumswechsel angezeigt hat, hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht abgestellt und kommt es für die Entscheidung auch nicht an. 10 c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind unter I. 2. auch insoweit nicht dargetan, als die "melderechtlichen Ausführungen des VG (als) unrichtig, jedoch ohne Relevanz und überflüssig" dargestellt werden. Das gilt schon deshalb, weil nach Darstellung der Klägerin "dies ... auch ... das VG (S. 8 Mitte des Urteils)" festgestellt habe, sich die nach ihrer Auffassung unrichtigen melderechtlichen Ausführungen also auf das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung nicht ausgewirkt haben. 11 d) Wenn die Klägerin unter I. 3. in Kursivschrift einen Tatbestand zusammenstellt, wie er ihrer Auffassung nach hätte lauten müssen, werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ebenfalls nicht den Anforderungen entsprechend dargelegt. Denn in dieser Darstellung ist nicht konkret herausgearbeitet, hinsichtlich welcher relevanten Punkte die Sachverhaltsdarstellung des Verwaltungsgerichts nach ihrer Meinung unrichtig ist und wie sich das auf die Entscheidung ausgewirkt haben soll. 12 e) Soweit die Klägerin daran anschließend geltend macht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt M. an der erforderlichen ministeriellen Genehmigung fehle, weil deren Grenzen hinsichtlich der zulässigen Höhe der Steuer überschritten seien, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ebenfalls nicht. Der Senat hat mit Urteil vom 18. Juni 2009 - 14 A 1577/07 -, StGRat 2009, 34 = ZKF 2009, 185, entschieden, dass für die Frage, ob eine Steuer in Nordrhein-Westfalen gemäß § 2 Abs. 2 KAG neu oder wieder eingeführt wird - und es deshalb der ministeriellen Genehmigung bedarf - oder ob es sich um eine bereits erhobene Steuer handelt, auf den Gegenstand der Besteuerung abzustellen ist. Dies bedeutet - wie der Senat zugleich ausgeführt hat - nicht, dass dieser Steuergegenstand bereits so genau bestimmt sein muss, dass er unmittelbar zur Grundlage der Steuererhebung werden kann. Wenn auch steuerbegründende Tatbestände einschließlich der Bemessungsgrundlage nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß so bestimmt gefasst und begrenzt sein müssen, dass die Steuerlast voraussehbar und für den Steuerpflichtigen mess- und berechenbar ist, so sind diese Kriterien für die Feststellung, ob es sich um eine im Land noch nicht erhobene neue Steuer handelt, nicht ausschlaggebend. Anderenfalls würde - was mit dem steuerlichen Gestaltungsspielraum der Gemeinden nicht in Einklang zu bringen wäre - u. a. jede Änderung in Bezug auf die Steuerhöhe das Genehmigungsbedürfnis nach § 2 Abs. 2 KAG auslösen können. Vielmehr kann von einer im vorgenannten Sinn neuen Steuer nicht gesprochen werden, wenn lediglich ein bereits in einer anderen Gemeinde besteuerter Gegenstand neu umschrieben, erweitert oder modifiziert wird, selbst wenn sich dadurch der Kreis der Steuerpflichtigen erweitert, 13 vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2009 14 A 1577/07 -, a.a.O., 14 oder die Abgabenlast/der Steuersatz erhöht wird. 15 f) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sind auch nicht mit dem Vortrag der Klägerin unter II. 1. der Zulassungsantragsbegründung dargetan, das Verwaltungsgericht habe sie "zu Unrecht als Steuerschuldnerin in Anspruch genommen", bei der Subsumtion unter das Merkmal "Innehaben einer Zweitwohnung" fälschlich auf ihre Rechtsstellung als Miteigentümerin abgestellt und "offenbar den Unterschied zwischen Eigentum und Besitz" verkannt. Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass sich dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 1998 - 8 B 25.98 -, Buchholz 401.61 Nr. 15 Zweitwohnungssteuer Nr. 15, entnehmen lässt, dass Innehaber einer Wohnung derjenige ist, der berechtigt die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Wohnung hat. Seit dem Urteil des BGH vom 26. Februar 1954 - V ZR 135/52 -, BGHZ 12, 380, ist in der zivilrechtlichen Rechtsprechung selbst für den Güterstand der Gütertrennung aber anerkannt, dass aus dem Gebot der ehelichen Lebensgemeinschaft die Pflicht der Ehegatten folgt, sich gegenseitig die Mitbenutzung der ehelichen Wohnung zu gestatten, sogar dann, wenn ein Ehegatte an sich Alleinberechtigter der Wohnräume ist. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist danach der stillschweigende Abschluss eines entsprechenden Gebrauchsüberlassungsvertrages nach Art einer Leihe anzunehmen und sind beide Ehegatten in der Regel Mitbesitzer der ehelichen Wohnung. 16 Vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1954 - V ZR 135/52 -, a.a.O., sowie zuletzt etwa LG Berlin, 27. Juli 2007 - 26 O 132/07 -, juris (dort Rn. 28). 17 Darum handelt es sich hier, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen unter h) ergibt. 18 g) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sind auch nicht mit dem Vortrag dargetan, die Klägerin "betreib(e) angesichts des anderweitigen Besitzes keinen Aufwand im Sinne der Aufwandsteuer ZWSt mit einer Einkommensverwendung einer zweiten Wohnung für ihren persönlichen Lebensbedarf." Gegenstand der Zweitwohnungssteuerpflicht ist nämlich der besondere Aufwand, der in Gestalt des Innehabens einer weiteren Wohnung neben der Erstwohnung (Hauptwohnung) betrieben, und nicht das Einkommen, das hierfür eingesetzt wird. Ausschlaggebendes Merkmal ist der äußere Tatbestand des Konsums als Ausdruck und Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, nicht die konkrete Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen. Am Vorliegen eines besonderen Aufwandes im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ändert es deshalb nichts, wenn der Steuerpflichtige mit der Innehabung einer Zweitwohnung "über seine Verhältnisse lebt", die Mittel hierfür von anderen erhält oder ihm die Wohnung etwa von Verwandten unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, 19 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2008 - 9 C 14.07 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 25 = juris (dort Rn. 17), m.w.N., 20 was im Übrigen vorliegend - selbst bei Zugrundelegung der Angaben der Klägerin - im Hinblick auf ihr Miteigentum an dem Grundstück in M. so nicht angenommen werden kann. 21 h) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung werden auch nicht durch die Ausführungen der Klägerin unter II 2. der Antragsbegründung geweckt. Ein Verstoß des § 2 Abs. 2 Satz 1 der Zweitwohnungssteuersatzung oder der konkreten Heranziehung der Klägerin zur Zweitwohnungssteuer gegen Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht dargetan. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass sich der Fall der Klägerin in wesentlichen Punkten von dem Sachverhalt unterscheidet, der dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 -, BVerfGE 114, 316, zugrunde liegt, nämlich schon deshalb, "weil das Haus in M. nicht den Erwerbszwecken der Klägerin dient - dies trifft allenfalls auf ihre Wohnung in C1. zu - und im Übrigen die Satzung der Stadt M. nicht auf das Melderecht abstellt." Zwar verbietet es das Diskriminierungsverbot des Art. 6 Abs. 1 GG, die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften schlechter zu stellen und insbesondere Ehegatten gegenüber Ledigen zu benachteiligen. Das schließt aber eine Heranziehung von Eheleuten zur Zweitwohnungssteuer nicht durchweg aus. Eine solche Besteuerung wäre sicher dann möglich, wenn die Klägerin und ihr Ehemann die gemeinsame Hauptwohnung nach wie vor in C1. hätten und das Haus in M. von beiden nur an Mittwochnachmittagen sowie am Wochenende bewohnt würde. Dann könnte von ihnen nach § 2 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt M. vom 21.12.1999 eine Zweitwohnungssteuer erhoben werden, weil sie dann dort neben ihrer Hauptwohnung in C1. eine Wohnung für ihren persönlichen Lebensbedarf innehätten. Ebenso klar wäre andererseits eine Heranziehung der Klägerin zur Zweitwohnungssteuer in Ansehung des Hauses in M. nach Art. 6 Abs. 1 GG dann ausgeschlossen, wenn das Haus die gemeinsame Hauptwohnung der Eheleute wäre. Letzteres kann aber gerade bei Zugrundelegung der Darstellung der Klägerin nicht angenommen werden. Sie hat geltend gemacht, ihr Ehemann und sie hätten jeweils unterschiedliche Hauptwohnungen, nämlich sie selbst in C1. und ihr Ehemann in M. . Es ist nichts ersichtlich, warum dieser Standpunkt der Klägerin hier nicht zugrunde gelegt werden könnte. Zwar ist "die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner " nach § 16 Abs. 2 Satz 2 MG NRW Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, wobei das Bundesverwaltungsgericht eine gleichartige Regelung aus Baden-Württemberg trotz der Verwendung des Begriffs "Familie" auch im Falle eines kinderlosen Ehepaares mit mehreren Wohnungen als anwendbar angesehen hat. 22 vgl. Urteil vom 4. Mai 1999 - 1 C 25.98 -, Buchholz 402.43 § 12 MRRG Nr. 4. 23 In demselben Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht aber in einem obiter dictum zum Ausdruck gebracht, dass eine Regelung der angesprochenen Art ihre Bedeutung in den Fällen gänzlich eingebüßt hat, in denen - wie hier - "kinderlose, nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten z.B. aus beruflichen Gründen je eine Wohnung unterhalten, die sie vorwiegend benutzen, und wenn es keinen gemeinsamen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse gibt". In diesem Sinne hat auch etwa der Staatsgerichtshof des Landes Bremen in einer eine Senatorenwahl betreffenden Entscheidung vom 28. Februar 1994 - St 2/93 -, NVwZ 1994, 996, entschieden, dass nicht getrennt lebende Ehegatten jeweils unterschiedliche Hauptwohnungen haben können. Damit im Einklang regelt § 16 Abs. 2 Sätze 5 und 6 MG NRW für das nordrhein-westfälische Melderecht, dass in Zweifelsfällen die vorwiegend benutzte Wohnung dort ist, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einzelnen liegt, und dass die Hauptwohnung die Wohnung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 MG NRW ist, wenn der Wohnungsstatus eines verheirateten Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden kann. Nach der Beschreibung der Eheleute im Erörterungstermin vom 30. Mai 2005 in den Verfahren 4 L 191/05 und 4 L 226/05 VG Aachen verhält es sich vorliegend so: Abgesehen davon, dass sie "manchmal mittwochnachmittags zu ihrem Mann nach M. " fährt, wohnt die Klägerin jedenfalls von montags bis freitags und manchmal auch am Wochenende in C1. . Damit ist C1. für sie eindeutig die vorwiegend benutzte Wohnung. Das ist insbesondere angesichts ihrer Tätigkeit als Anwältin in C1. durchaus plausibel. Fraglich ist, ob angesichts dessen ein Schwerpunkt der ehelichen Lebensverhältnisse festgestellt werden kann. Die Klägerin fährt "manchmal mittwochnachmittags zu ihrem Mann nach M. " und hält sich dort "sehr häufig von Freitagabend bis Montagmorgen ... auf". Der Ehemann der Klägerin hält sich nach seinen Angaben umgekehrt "im Durchschnitt ... etwa einen Tag pro Woche in der Praxis in C1. auf". "In Fällen, in denen er bis spätabends arbeite - was maximal ein Mal in der Woche vorkommen könne -, übernachte er in der C1. Wohnung". Berücksichtigt man, dass es auch Freizeitaktivitäten in C1. gibt und dass es in diesem Zusammenhang ebenfalls zu Übernachtungen des Ehemannes in C1. kommt, ist deshalb davon auszugehen, dass sich ein örtlicher Schwerpunkt der gemeinsamen ehelichen Lebensbeziehung und eine vorwiegend benutzte eheliche Wohnung nicht feststellen lassen und die Klägerin und ihr Ehemann jeweils unterschiedliche Hauptwohnungen innehaben. Gerade wenn das der Fall ist, lässt sich das Haus in M. für die Klägerin indes als Zweitwohnung verstehen. Immerhin war die Klägerin ursprünglich auch mit Nebenwohnsitz in M. gemeldet, wobei es mit den Ausführungen in der Zulassungsantragsbegründung nicht gelungen ist, nachvollziehbar zu machen, warum diese Anmeldung der rechtskundigen Klägerin unzutreffend gewesen sein soll. Art. 6 Abs. 1 GG schließt eine Einordnung des Hauses in M. als steuerauslösende Zweitwohnung der Klägerin nicht aus. Die Klägerin und ihr Ehemann sind nach eigener Darstellung nicht getrennt lebende Eheleute. Ihre regelmäßigen Aufenthalte in der jeweiligen Hauptwohnung des anderen Ehegatten lassen sich schon nach Art, Regelmäßigkeit und Häufigkeit anders als die Klägerin geltend macht - nicht lediglich als "Besuche" des jeweils anderen Ehegatten verstehen. Vielmehr handelt es sich bei beiden Wohnungen, auch wenn sie jeweils nur für einen der Ehegatten Hauptwohnung sind, um gemeinsame eheliche Wohnungen. Hinsichtlich des Hauses in M. ist Indiz dafür u.a. die Übertragung des Miteigentums zur Hälfte auf die Klägerin. Unterhalten Eheleute zur optimalen Selbstverwirklichung zwei Wohnungen, die sie gemeinsam, wenn auch jeweils in unterschiedlichem Maße nutzen, so ist dies typischerweise Ausdruck und Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, an die die Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer anknüpft. 24 Vgl. BFH, Beschluss vom 19. August 2009 II B 38/09 -, juris. 25 In diesen Fällen kann die Hauptwohnung des einen Ehepartners für den anderen als Neben- bzw. Zweitwohnung einzuordnen sein. So verhält es sich hier. Wie es zu würdigen ist, wenn nur eine der beiden Wohnungen eine gemeinsame Wohnung der Eheleute oder eventuell weiterer Familienangehöriger ist, kann offen bleiben. 26 i) Auch mit den nicht weiter gegliederten Ausführungen unter III. der Antragsbegründung, mit denen die Klägerin sich wiederum auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft, sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht dargetan. Der Vortrag der Klägerin genügt schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO, denn die Erläuterungen zu den verschiedenen Zulassungsgründen - hier wird neben § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO benannt, wobei die Hinweise auf eine angebliche "Überraschungsfeststellung (S.8 des Urteils)" bzw. "Überraschungsentscheidung" und die Rüge eines "Verstoß(es) des VG gegen § 86 VwGO" zusätzlich noch das Geltendmachen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Betracht kommen lassen - gehen ununterscheidbar ineinander über. Abgesehen davon gilt Folgendes: Die Klägerin macht geltend, sie sei zu Unrecht in der geforderten Höhe in Anspruch genommen worden. Wenn sie insoweit vorträgt, sie halte "§ 4 Abs. 2 ZWSt-Satzung für nichtig", und wiederum die nach ihrer Ansicht fehlende ministerielle Genehmigung rügt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die obigen Ausführungen zu 1. e) verwiesen werden. Der Hinweis, "die Vorgehensweise des Beklagten (widerspreche) BVerwGE Bd. 117, 345 vom 29.1.03 - 9 C 3.02 -" ist ohne die fehlende Auseinandersetzung mit dem Umstand nicht nachvollziehbar, dass das Bundesverwaltungsgericht in der angesprochenen Entscheidung gerade eine dem § 4 Abs. 2 der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt M. im wesentlichen entsprechende Satzungsregelung mit einem als verständlich angesehenen Maßstab einer nach der Mietpreisentwicklung indexierten Jahresrohmiete als bundesrechtlich nicht zu beanstanden angesehen hat. Wenn die Klägerin desweiteren rügt, durch die Regelung des § 4 Abs. 2 ZwStG werde "der eigene örtliche Mietspiegel für freifinanzierte Wohnungen des § 558 c BGB unterdrückt", und sie sodann auf die Satzungsregelungen der Städte L. und B. hinweist, so übersieht sie, dass die Gemeinden in der Wahl der Maßstabsgröße grundsätzlich frei sind, 27 BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 - 9 C 3.02 -, BVerwGE 117, 345 = Juris (dort Rn. 22), 28 insbesondere nicht zwingend auf einen Mietspiegel abzustellen ist, 29 vgl. BayVGH, Urteil vom 4. April 2006 - 4 N 04.2728 , BayVBl 2006, 500 = Juris (dort Rn. 71), 30 und bei kommunalen Steuern, um die es sich bei der Zweitwohnungssteuer handelt, auch nach Art. 3 Abs. 1 GG eine Gleichbehandlung nur mit allen anderen Steuerpflichtigen der jeweiligen Kommune, aber keine Gleichstellung mit den Steuerpflichtigen anderer Gemeinden beansprucht werden kann. 31 j) Soweit sie die fehlende Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten oder wenigstens der Wohnungsmieten des ländlichen Raumes beanstandet, fehlt jede Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass die nach der Satzung maßgebliche "Jahresrohmiete" nach § 79 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes bei eigengenutzten Wohnungen anhand der üblichen Miete für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung zu ermitteln ist, so dass die Lage des Objekts und die dort gegebenen Besonderheiten durchaus einfließen. Angesichts der Beschreibung im Schriftsatz vom 31. Juli 2006, der Ehemann der Klägerin habe das Haus in M. "unter erheblichem Einsatz seines Vermögens für Hunderttausende von Euro" angeschafft, kann nicht in einer für die Weckung ernstlicher Zweifel genügenden Weise nachvollzogen werden, dass auf den Mietspiegel für normale Wohnungen abzustellen sein soll und es sich bei der Annahme eines Mietwertes von 13.271,50 Euro/Jahr tatsächlich um eine "absurde realitätsferne Erfindung" handele, die auf nicht näher beschriebenen "Statistiktricks" des Beklagten beruhe. 32 2. Soweit die Klägerin sich unter II. und III. der Zulassungsantragsbegründung auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) beruft, sind die Voraussetzungen für eine Zulassung ebenfalls nicht erfüllt. Soweit die Klägerin den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00 u.a. und die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 1998 8 B 25/98 - und vom 29. Januar 2003 - 9 C 3.02 -, jeweils a.a.O. benannt hat, ergibt sich aus den Ausführungen unter oben 1., dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu nicht in Widerspruch stehen. Im Übrigen ist eine die Berufung eröffnende Divergenz erst dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz widersprochen hat. Einen solchen Widerspruch in Ansehung gegensätzlicher abstrakter Rechtssätze arbeitet die Klägerin in der Zulassungsantragsbegründung nicht heraus. 33 3. Schließlich scheidet auch eine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aus; denn ein entsprechender Verfahrensfehler ist in der Zulassungsantragsbegründung nicht in relevanter Weise dargetan. Die dort unter I. und III. erhobene Rüge einer Verletzung der Pflicht zur Aufklärung nach § 86 VwGO, bis zu welcher Höhe seinerzeit im Falle der Stadt Winterberg die ministerielle Genehmigung zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer erteilt worden sei, geht - wie die obigen Ausführungen zu 1. zeigen - ins Leere, da sich die zu erteilende Genehmigung auf diesen Regelungsgegenstand nicht erstreckt. Entsprechendes gilt für die in diesem Zusammenhang unter III. erhobenen Vorwürfe einer "Überraschungsfeststellung" bzw. einer "Überraschungsentscheidung", soweit die Klägerin mit diesem Vokabular eine im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO relevante Verletzung rechtlichen Gehörs geltend machen will. Das kann zwar nicht ohne weiteres angenommen werden, weil in dem die Ausführungen zu III. eröffnenden Obersatz nur die Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 VwGO, nicht aber der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO normativ benannt ist. Sähe man davon aber ab, verbliebe die Rüge eines Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO, der offenbar darin liegen soll, dass eine "gutachterliche Stellungnahme des zuständigen Landesamts für Statistik" nicht eingeholt worden ist, durch die nach der Erwartung der Klägerin "die Statistiktricks des Beklagten ... aufgedeckt worden" wären. Dass sich die Einholung einer solchen Stellungnahme aufgedrängt hätte, obwohl ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht von Seiten der Klägerin ein entsprechender Beweisantrag nicht gestellt worden ist, kann aus den oben unter 1. i) und j) erörterten Gründen nicht angenommen werden, abgesehen davon, dass die Fragestellung der einzuholenden Stellungnahme nicht näher erläutert worden ist. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG. 35 Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).