Urteil
2 K 5359/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0612.2K5359.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerseite trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerseite darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerseite nimmt im Stadtgebiet der Beklagten Sportwetten entgegen. 3 Mit Bescheiden vom xxx setzte die Beklagte die Wettbürosteuer für die von der Klägerin in der N. -D. -Straße °°° und am L. -B. -Platz ° – ° betriebenen Wettbüros und die Monate Oktober bis Dezember 2014 auf jeweils 2.400,00 Euro (insgesamt 4.800,00 Euro) fest. 4 Mit der fristgerecht erhobenen Klage macht die Klägerseite geltend, die Wettbürosteuer verstoße gegen höherrangiges Recht. 5 Die klagende Partei beantragt, 6 die Wettbürosteuerfestsetzung der Beklagten aufzuheben. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie verteidigt die Wettbürosteuersatzung und die auf ihr beruhende Steuerfestsetzung. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe 12 Die Klage ist unbegründet. 13 Die angefochtene Steuerfestsetzung ist rechtmäßig und verletzt die klagende Partei nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 14 Sie beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage (A.) und ist formell und materiell rechtmäßig (B.). 15 A. 16 Rechtsgrundlage der Wettbürosteuer ist die Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt I. (Wettbürosteuersatzung) vom 10. September 2014, in Kraft getreten am 1. Oktober 2014 (WStS). 17 Nach § 2 Abs. 1 WStS unterliegt das im Gebiet der Stadt I. ausgeübte Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettergebnisse ermöglichen, der Besteuerung. Die Steuer beträgt nach § 4 Abs. 2 WStS je angefangenen Kalendermonat für jede angefangenen zwanzig Quadratmeter Veranstaltungsfläche bei der Vermittlung von Pferdewetten 100,00 Euro. Werden Sport- und Pferdewetten oder nur Sportwetten vermittelt, beträgt die Steuer 200,00 Euro je angefangene 20 Quadratmeter. Steuerschuldner ist nach § 3 Abs. 1 WStS der Betreiber des Wettbüros (Wettvermittler). 18 Diese Satzungsbestimmungen sind wirksam. Sie verstoßen weder gegen Verfassungsrecht (I.) noch gegen sonstiges höherrangiges Recht (II.). 19 I. 20 Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich nicht. Die Wettbürosteuer ist formell (1.) und materiell (2.) verfassungsmäßig. 21 1. 22 Die Satzung wurde formell verfassungsgemäß erlassen. 23 Die Beklagte war zum Erlass der Wettbürosteuersatzung befugt. 24 Nach Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz (GG) haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Diese Befugnis hat das Land Nordrhein-Westfalen gem. § 3 Kommunalabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) auf die Kommunen übertragen. 25 Bei der Wettbürosteuer handelt es sich um eine örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer (a), die anderen bundesrechtlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist (b). Schließlich scheitert die Befugnis zum Erlass der Wettbürosteuer auch nicht am Lenkungszweck der Steuer (c). 26 a) 27 Bei der Wettbürosteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer. 28 Eine örtliche Steuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ist eine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis. Örtliche Steuern sind solche Abgaben, die an örtliche Gegebenheiten, vor allem an die Belegenheit einer Sache oder an einen Vorgang im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde anknüpfen und wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen können. 29 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 ‑ 2 BvR 1275/79 ‑, BVerfGE 65, 325 (349); OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 2014 – 14 A 692/13 –, Rdnr. 95, juris. 30 Die Wettbürosteuer knüpft an die Belegenheit des Wettbüros im Gemeindegebiet sowie an die Wettvermittlung und die Mitverfolgung der Sportveranstaltung, auf die Wetten platziert werden, im Gemeindegebiet an. 31 Dabei ist es unerheblich, wenn der Wettvertrag zivilrechtlich am Standort des Buchmachers zustande kommen sollte, da die Wette durch den Wettbürobetreiber im Wettbüro im Gemeindegebiet vermittelt wird. Die Willenserklärung zum Abschluss des Wettvertrags wird im Wettbüro abgegeben. 32 Bei der Wettbürosteuer handelt es sich auch um eine Aufwandsteuer. 33 Eine Aufwandsteuer knüpft an ein bestimmtes Verhalten an. Dieses Verhalten indiziert die Leistungsfähigkeit desjenigen, den die Steuer treffen soll. Die Leistungsfähigkeit rechtfertigt die besondere steuerliche Belastung. Die Wettbürosteuer zielt als Aufwandsteuer auf die Einkommensverwendung für Wetteinsätze in Wettbüros ab, in denen ein Mitverfolgen der Sportveranstaltung möglich ist, auf die die Wette platziert wurde. Sie soll die Leistungsfähigkeit des Wettkunden erfassen, welche darin zum Ausdruck kommt, dass der Wettkunde sein Einkommen für das Vergnügen des Wettens ausgeben kann, also für etwas, was über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus geht. Neben dem finanzpolitischen Zweck der Erhöhung der Einnahmen der Gemeinde wird mit der Steuer ein ordnungspolitischer Zweck verfolgt, das Wettgeschäft einzudämmen und die Spielsucht zu bekämpfen. Obwohl der Vermittler der Sportwette der Steuerschuldner ist, knüpft die Wettbürosteuer als indirekte Steuer an den Wettkunden an, der diesen besonderen Aufwand tätigt. In dieser Absicht des Normgebers liegt das wesentliche Merkmal des Begriffs der Aufwandsteuer. 34 A. A. VG Karlsruhe, Urteil vom 24. April 2015 – 6 K 1514/13, 6 K 1515/13, 6 K 1532/13 –, juris. 35 Die Wettbürosteuer besteuert die Veranstaltung eines Vergnügens. Sportwetten werden nicht zur Einkommenserzielung abgegeben, sondern zum Vergnügen. Es schadet nicht, dass der Wettkunde glauben mag, dass seine Expertise in Bezug auf das sportliche Ereignis die Wette weniger riskant machen könnte. 36 Auch wenn der Wettende über gewisse Kenntnisse verfügt, hängt das Ergebnis der Wette maßgeblich vom Zufall ab. Das Spannungselement ist zudem ein wesentlicher Grund für den Abschluss einer Sportwette. 37 Vgl. VG Freiburg, Urteil vom 26. März 2014‑ 2 K 805/13 ‑. 38 b) 39 Die von der Beklagten erhobene Wettbürosteuer verstößt nicht gegen das in Art. 105 Abs. 2a GG verankerte Gleichartigkeitsverbot. 40 Wie ausgeführt haben nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. 41 Das Gleichartigkeitsverbot bestimmt, dass eine bereits existierende Bundessteuer nicht als örtliche Verbrauch- oder Aufwandsteuer ein zweites Mal erhoben werden darf. Das Gleichartigkeitsverbot verbietet eine Doppelbelastung derselben Steuerquelle. Die Funktion des Gleichartigkeitsverbots besteht darin, die Kompetenzen des Bundes und der Länder bzw. der Kommunen bezüglich der Steuererhebung klar voneinander zu trennen. Das Gleichartigkeitsverbot soll ferner den Steuerschuldner vor übermäßiger Belastung desselben Steuerobjekts durch unterschiedliche Steuergläubiger schützen. Um zu prüfen, ob eine Gleichartigkeit im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG vorliegt, sind der Steuergegenstand, Steuermaßstab, Art der Erhebungstechnik und die wirtschaftlichen Auswirkungen zu vergleichen. Insbesondere ist darauf abzustellen, ob die Steuern dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen. Dabei hat es der kommunale Gesetzgeber nicht in der Hand, durch verschiedene Formulierungen der Steuertatbestände oder durch eine Schaffung geringfügiger Unterschiede bei den einzelnen Merkmalen der Steuer, wie insbesondere beim Kreis der Steuerpflichtigen, beim Steuermaßstab und bei der Erhebungstechnik, die Gleichartigkeit zu vermeiden. 42 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 14 A 316/13 –, juris m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 – 9 CN 1.11 –, BVerwGE 143, 301-314, Rdnr. 22. 43 Der Begriff der Gleichartigkeit in Art. 105 Abs. 2a GG stimmt jedoch nicht mit dem zur Abgrenzung der Kompetenzen von Bund und Ländern im Bereich der konkurrierenden Steuergesetzgebung verwendeten Begriff der Gleichartigkeit überein. Die Voraussetzungen des Gleichartigkeitsverbots des Art. 105 Abs. 2a GG sind nicht so streng wie im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung, weil andernfalls die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis der Länder für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern leerliefe. Eine Steuer ist nach alledem nicht mit einer anderen Steuer gleichartig i. S. d. Art. 105 Abs. 2a GG, wenn sie sich in erheblichen Steuermerkmalen von der anderen Steuer unterscheidet und nach einer wertenden Gesamtbetrachtung ein Eingriff in die Steuerkompetenz des Bundes nicht gegeben ist. 44 BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983, BVerfGE 65, 325; FG Bremen, Urteil vom 16. April 2014 – 2 K 85/13 (1) –, Rdnr. 134; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 – 9 CN 1.11–, BVerwGE 143, 301-314. jeweils juris. 45 Die Wettbürosteuer ist weder der Sportwettensteuer nach § 17 Rennwett- und Lotteriegesetz (RWLG) noch der Konzessionsabgabe nach § 4d des Ersten Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen gleichartig. 46 Die Wettbürosteuer weist eine Anzahl von Merkmalen auf, die sie von der Sportwettensteuer unterscheiden. Unterschiede zwischen der Wettbürosteuer und der Sportwettensteuer ergeben sich hinsichtlich des Tatbestands, des Steuerschuldners und der Bemessungsgrundlage. Ferner wird nach einer wertenden Gesamtbetrachtung nicht dieselbe Quelle steuerlicher Leistungsfähigkeit erschöpft. Insgesamt überwiegen die Unterschiede erheblich, die - gemessen an dem gegenüber Art. 72 Abs. 1 GG weniger strengen Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a GG - die Annahme einer finanzverfassungswidrigen Doppelbelastung ausschließen. 47 Die Tatbestände der Wettbürosteuer und der Sportwettensteuer unterscheiden sich erheblich und schließen eine Gleichartigkeit der Steuer aus. 48 Nach § 17 Abs. 2 RWLG unterliegen Wetten aus Anlass von Sportereignissen (Sportwetten) einer Steuer, wenn die Sportwette im Inland veranstaltet wird oder der Spieler eine natürliche Person ist und bei Abschluss des Wettvertrags seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Der Wettbürosteuer unterliegt das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettergebnisse ermöglichen. 49 Der Tatbestand der Wettbürosteuer ist einmal weiter und einmal enger als der der Sportwettensteuer. Zum einen besteuert die Wettbürosteuer nicht nur das Veranstalten, sondern auch das reine Vermitteln von Wetten. Andererseits besteuert die Wettbürosteuer nur solche Wetten, die in Wettbüros abgegeben werden. Dabei werden Wettbüros als Orte definiert, wo neben dem Wettabschluss zudem die Möglichkeit des Mitverfolgens der Wette gegeben ist (§ 2 Abs. 1 WStS). Die Wettbürosteuer knüpft also an den zusätzlichen Aufwand an, den der Wettkunde hat, um an einem bestimmten Ort, an dem er das Ereignis auch mitverfolgen kann, die Wette abzuschließen. 50 VG Freiburg, Urteil vom 26. März 2014 ‑ 2 K 805/13 ‑. 51 Die Sportwettensteuer besteuert alle Wetten aus Anlass eines Sportereignisses, während die Wettbürosteuer aus diesem Kreis des steuerpflichtigen Ereignisses nur einen Teilbereich herausnimmt, nämlich das Wetten in den Fällen, in welchem ein Mitverfolgen des bewetteten Sportereignisses möglich ist. Der Aufwand für das Wetten wird nur in den Fällen der Verweilmöglichkeit doppelt besteuert. Dies genügt, um die Gleichartigkeit der Steuer zu vermeiden. Es schadet nicht, wenn die gemeindliche Aufwandsteuer einen Teilbereich einer Bundessteuer erneut besteuert. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Trierer Bettensteuer. Dort heißt es zwar: 52 „Genauso wenig genügt es zur Vermeidung der Gleichartigkeit in dem vorgenannten traditionellen Sinne, wenn nur ein Teilbereich mit einer Bundessteuer deckungsgleich ist“ - BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 – 9 CN 1.11 –, BVerwGE 143, 301-314, Rdnr. 22, juris. 53 Mit der Gleichartigkeit im „vorgenannten traditionellen Sinne“ ist aber der Gleichartigkeitsbegriff aus Art. 71 Abs. 1 GG gemeint, welcher gerade nicht mit dem Gleichartigkeitsbegriff aus Art. 105 Abs. 2a GG übereinstimmt. Der eigenständige Inhalt des Gleichartigkeitsbegriffs nach Art. 105 Abs. 2a GG ist mit Blick auf die besondere Funktion der Norm zu bestimmen, die den Gemeinden das Steuerfindungsrecht erhalten sollte, aber gleichzeitig eine Steuer, die auf örtlicher Ebene Bundessteuern gleichkommt, ausschließt. Das kommunale Steuerfindungsrecht darf nicht derart beschnitten werden, dass die Gemeinden neue Steuern nicht erheben können. Im Rahmen des Art. 105 Ab. 2a GG schadet es nicht, wenn ein begrenzter Teil des auch von der Bundessteuer erfassten Steuertatbestandes erneut durch eine Gemeindesteuer belastet wird, da dies nicht automatisch einen Eingriff in die Steuerkompetenz des Bundes darstellt. 54 BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 – 9 CN 1.11 –, BVerwGE 143, 301-314, Rdnr. 28, juris. 55 Der zusätzliche Aufwand des Kunden beim Besuch eines Wettbüros im Unterscheid zum Besuch einer Wettannahmestelle muss sich dabei für den Wettkunden nicht finanziell bemerkbar machen, um Unterschiede im Tatbestand der Steuern zu begründen, da der Tatbestand der Wettbürosteuer allein an die Tatsache der vorhandenen Möglichkeit des Mitverfolgens des Wettereignisses knüpft. Das Vorhandensein der Mitverfolgungsmöglichkeit ist ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal, welches den Steuertatbestand der Wettbürosteuer komplettiert und vom Steuertatbestand der Sportwettensteuer unterscheidet. Ob dies die einzelne Wette für den Wettkunden teurer macht, ist für die Unterscheidung der Tatbestände der Wettbürosteuer und der Sportwettensteuer mit Blick auf das Gleichartigkeitsverbot unbeachtlich. 56 A.A. VG Karlsruhe, Urteil vom 24. April 2015 – 6 K 1514/13, 6 K 1515/13, 6 K 1532/13 –, juris. 57 Die Steuern unterscheiden sich auch hinsichtlich des Steuerschuldners. Der Steuerschuldner der Wettbürosteuer ist der Betreiber des Wettbüros (§ 3 Abs. 1 WStS), während Steuerschuldner der Sportwettensteuer der Veranstalter der Sportwette, also der Buchmacher, ist (§ 19 Abs. 2 RWLG). 58 Auch die Bemessungsgrundlagen von Sportwettensteuer und Wettbürosteuer unterscheiden sich erheblich. Denn die Sportwettensteuer wird auf den Spieleinsatz erhoben (§ 17 Abs. 2 S. 2 RWLG). Die Wettbürosteuer wird als Pauschsteuer erhoben (§ 4 WStS). Steuermaßstab und Berechnungsgrundlage sind die Fläche des besteuerten Wettbüros. Dieser Unterschied in der Bemessungsgrundlage ist auch ein Merkmal, welches die Gleichartigkeit der Steuer ausschließt. Denn die Wettbürosteuer könnte nicht ohne weiteres wie die Sportwettensteuer auf den Spieleinsatz erhoben werden. Sie soll den Aufwand „Wetten und Mitverfolgen“ erfassen. Durch eine Steuer auf den Spieleinsatz würde allein das Wetten besteuert. Dadurch, dass die Wettbürosteuer anhand der Fläche des Wettbüros erhoben wird, wird der Unterschied der Tatbestände der zu vergleichenden Steuern in der Bemessungsgrundlage abgebildet. 59 Die Größe des Wettbüros ist maßgeblich davon abhängig, wie viele Personen sich regelmäßig dort aufhalten, um die Sportereignisse mitzuverfolgen. Denn es ist fernliegend, dass ein Betreiber eines Wettbüros Flächen für das Mitverfolgen der Ereignisse vorhält, die von seinen Kunden nicht genutzt werden. Dies hat zur Folge, dass beispielsweise für ein sehr kleines Wettbüro, in dem sehr viele Menschen wetten, von denen jedoch nur wenige das Ereignis im Wettlokal mitverfolgen, nur eine geringe Wettbürosteuer aber eine vergleichsweise hohe Sportwettensteuer anfällt. Durch die Bemessungsgrundlage wird sichergestellt, dass der richtige Tatbestand erfasst wird. 60 Bei wertender Gesamtbetrachtung knüpfen Wettbürosteuer und Sportwettensteuer schließlich nicht an dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit an. 61 Zwar ist der Steuergegenstand beider Steuern die Wette aus Anlass von Sportereignissen. Aber es wird nicht dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit besteuert, weil die Wette von unterschiedlichen Seiten besteuert wird. Die Wettbürosteuer ist eine spezielle Aufwandsteuer, die den Wettkunden treffen soll, während die Sportwettensteuer eine spezielle Verkehrssteuer auf Wetten ist, die den Unternehmer trifft. 62 Unterschiedliche Quellen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit werden auch bei Besteuerung eines einheitlichen Tatbestandes dann besteuert, wenn die eine Steuer den Unternehmer unmittelbar belastet, während die andere Steuer jedenfalls bei wirtschaftlicher Betrachtung den Verbraucher treffen soll. 63 Vgl. zur Schankerlaubnissteuer, BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1995 – 8 C 36.93 ‑, juris. 64 Während die Wettbürosteuer als Aufwandsteuer die Leistungsfähigkeit des Wettkunden erfassen soll, ist die Sportwettensteuer keine Aufwand- sondern eine spezielle Verkehrssteuer. Eine Verkehrssteuer wird auf die Teilnahme am Rechts- und Wirtschaftsverkehr erhoben und knüpft an die Übertragung von Gütern oder Dienstleistungen im Rechtsverkehr an, also nicht an bloße Realakte wie den Aufwand. Besteuerungstatbestand einer Verkehrsteuer ist nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Der Gesetzgeber kann auch Verkehrsvorgänge besteuern, die keine besondere Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen voraussetzen. Eine Aufwandsteuer knüpft demgegenüber an die Leistungsfähigkeit desjenigen an, der den besonderen Aufwand betreibt. 65 BFH, Beschluss vom 22. März 2005 – II B 14/04 –; FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 4. Juli 2006 ‑ 3 K 23/05, 3 K 023/05 ‑; LSG Hamburg, Urteil vom 18. September 2014 – L 4 AS 222/13 –; OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2009 – 14 A 1457/07 –, sämtlich unter juris; Tipke/Lang § 8 Rdnr. 23. 66 Die Steuern knüpfen nach diesen Kriterien bei wertender Betrachtung nicht an dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit an, obwohl sie beide den Zweck verfolgen, die Wettsucht einzudämmen, weil sie dies durch unterschiedliche Mittel tun, nämlich einmal durch Gewinnabschöpfung und einmal durch Verteuerung der Wette selbst. 67 Sinn und Zweck der Sportwettensteuer ist die Gewinnabschöpfung beim Betreiber der Sportwette, also dem Unternehmer, während die Wettbürosteuer die Wette für den Wettkunden teuer machen soll. Neben der Erzielung eines Beitrags zum allgemeinen Steueraufkommen sollen mit der Sportwettensteuer auch Gefahren abgewehrt werden, die der Bevölkerung aus der Ausnutzung der Spielleidenschaft zu gewerblichen Gewinnzwecken drohen, bezweckt ist also der Schutz der Bevölkerung vor dem Unternehmer. Die Wettbürosteuer soll nicht den Kunden vor dem Unternehmer, sondern vor sich selbst schützen. 68 Vgl. BFH, Beschluss vom 22. März 2005 ‑ II B 14/04 ‑, juris. 69 Die Wettbürosteuer ist auch der Konzessionsabgabe nach § 4d des Ersten Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen nicht gleichartig, da es sich bei der Konzessionsabgabe schon nicht um eine Steuer handelt. Denn bei der Konzessionsabgabe gibt es eine Gegenleistung, die Konzession, während Wesensmerkmal einer Steuer ist, dass diese ohne Gegenleistung erhoben wird. 70 c) 71 Die Satzungskompetenz der Beklagten scheitert auch nicht am Lenkungszweck der Vergnügungssteuer. Es schadet nicht, dass die Besteuerung nach dem Willen des Satzungsgebers den Zweck erfüllen soll, das Glücksspiel einzudämmen. 72 Eine steuerliche Regelung, die neben der Einkommenserzielung eine gewisse Lenkungswirkung entfalten soll, setzt keine zur Steuergesetzgebungskompetenz hinzutretende Sachkompetenz voraus. Das Grundgesetz verweist auch die Lenkungssteuer wegen ihres verbleibenden Finanzierungszwecks in die Zuständigkeit des Steuergesetzgebers. Dieser ist zur Regelung von Lenkungssteuern zuständig, mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein. 73 Vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 -, BVerfGE 98, 106 (118); OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2014 – 14 A 781/14 –, Rdnr. 8, juris. 74 2. 75 Die Satzung ist auch materiell verfassungsmäßig. 76 Die Satzungsbestimmungen sind mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar (a). Sie erfüllt ferner die materiell-rechtliche Voraussetzung der Abwälzbarkeit aus Art. 105 Abs. 2a GG (b). Die Satzungsbestimmungen verstoßen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (c). Schließlich ist die Satzung mit dem Rechtsstaatsgebot aus Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar (d). 77 a) 78 Die Wettbürosteuer verstößt nicht gegen die in Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit. Ein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG liegt zwar vor, die Steuer wirkt aber nicht erdrosselnd und der Eingriff ist im Übrigen gerechtfertigt. 79 Die gewerbliche Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten ist eine Berufsausübung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG und unterfällt dem Schutzbereich des Grundrechts. Steuerliche Sonderregelungen für bestimmte Berufe betreffen, sofern sie nicht erdrosselnd wirken, die Berufsausübungsfreiheit und sind durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt, sofern der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet wird. 80 Die Wettbürosteuer der Beklagten ist nach diesen Kriterien mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. 81 Ein unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit liegt vor, wenn eine Steuer erdrosselnd wirkt. Das ist der Fall, wenn sie dazu führt, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sind, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Dabei ist nicht das im konkreten Einzelfall betroffene Unternehmen, sondern ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet zum Maßstab zu nehmen, da Art. 12 Abs. 1 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet. 82 OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 2014 – 14 A 692/13 –, Rdnr. 41; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 31. Januar 2012 – 19 K 997/11 –, Rdnr. 9 und vom 6. Februar 2014 – 2 K 105/13 –, Rdnr. 28, alle bei juris. 83 Konkrete und substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass das hier zu beurteilende Gewerbe bei dem angesetzten Steuersatz generell nicht mehr wirtschaftlich im Stadtgebiet der Beklagten betrieben werden kann, liegen nicht vor. Vielmehr kann die Steuer auf die Wettkunden abgewälzt werden (dazu sogleich). 84 Denn auch wenn die materiell-rechtliche Voraussetzung der Abwälzbarkeit und das aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Erdrosselungsverbot rechtlich unterschiedliche Anknüpfungspunkte haben, decken sie sich wirtschaftlich in dem Punkt, dass eine Steuer, solange sie nicht erdrosselnd wirkt, abwälzbar ist, weil sie als Kostenpunkt in die Kalkulation des Unternehmens einbezogen werden kann, und durch den Wettkunden erwirtschaftet werden kann. Deshalb sind die unterschiedlichen Schranken in diesem wirtschaftlichen Punkt identisch. 85 OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2012 – 14 A 2854/11 –, Rdnr. 8, juris. 86 Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist auch im Übrigen gerechtfertigt. Es gibt hinreichende Gründe des Gemeinwohls für die Einführung der Wettbürosteuer und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird gewahrt. Der Zweck der Besteuerung ist, die Wettleidenschaft der Bevölkerung einzudämmen. Dies ist ein legitimer Gemeinwohlzweck. 87 Vgl. für die Sportwettensteuer BFH, 22. März 2005, Az. II B 14/04, juris. 88 Die Steuer ist zur Erreichung dieses Zwecks auch geeignet. Geeignet ist eine Maßnahme dann, wenn mit ihrer Hilfe die Erreichung des angestrebten Ziels zumindest gefördert werden kann. Das Ziel, die Wettleidenschaft der Bevölkerung einzudämmen, kann durch die Wettbürosteuer gefördert werden. Das Wetten auf Sportereignisse in einem Wettbüro kann durch die Steuer unattraktiver werden, weil der Wettbürobetreiber durch verschiedene Maßnahmen die Steuer an den Wettkunden weitergeben kann und das Vergnügen dadurch verteuern kann. Die Verteuerung könnte den Spieler davon abhalten, weiter zu spielen. Es spricht alles dafür, dass eine Verteuerung zumindest einige Wettkunden davon abhalten könnte, weiter zu wetten. Die Wettbürosteuer ist auch erforderlich, da ein milderes Mittel als eine Steuer nicht ersichtlich ist, und auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist gegeben, weil der Satzungsgeber durch die Steuer einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Allgemeinwohlzweck der Spielsuchtbekämpfung und der Berufsfreiheit der Wettbürobetreiber geschaffen hat. 89 b) 90 Die Wettbürosteuer erfüllt die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Abwälzbarkeit gem. Art. 105 Abs. 2a GG. 91 Danach muss eine Steuer, die nicht bei dem Vergnügungssuchenden, den sie eigentlich treffen soll, sondern indirekt bei einem Dritten erhoben wird, grundsätzlich auf den eigentlich zu Belastenden abwälzbar sein. Insoweit genügt eine kalkulatorische Abwälzbarkeit zur Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 105 Abs. 2a GG. Denn die Voraussetzung der Abwälzbarkeit einer Steuer hat nicht zum Inhalt, dass dem Steuerschuldner die rechtliche Gewähr geboten wird, er werde den als Steuer gezahlten Geldbetrag – etwa wie einen durchlaufenden Posten – von der vom Steuergesetz der Idee nach als Steuerträger gemeinten Person auch ersetzt erhalten. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den eigentlichen Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt. Demnach ist die kalkulatorische Abwälzbarkeit so lange möglich, als sie nicht durch rechtliche Hindernisse völlig ausgeschlossen ist. Insoweit genügt die Möglichkeit einer Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann. Es handelt sich hierbei um einen wirtschaftlichen Vorgang, wobei das Gesetz es dem Steuerschuldner überlässt, die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch unter Berücksichtigung des Steuerbetrages zu wahren. 92 OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2012 – 14 A 1192/12 –, Rdnr. 10; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. Februar 2014 – 2 K 105/13 –, Rdnr. 26, VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Januar 2009 – 2 L 1512/08 –, Rdnr. 25; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Mai 2009 – 2 K 2295/08 –, Rdnr. 61, sämtlich unter juris. 93 Die Wettbürosteuer der Beklagten ist nach diesen Kriterien jedenfalls kalkulatorisch abwälzbar. 94 Es schadet nicht, dass der Wettbürobetreiber nur Vermittler der Wette ist, und quasi als Erklärungsbote den Vertrag zwischen dem Buchmacher und dem Kunden schließt. Es schadet ferner nicht, dass der Buchmacher die Quote vorgibt. Letztlich schadet es auch nicht, wenn der Wettbürobetreiber die Steuer zunächst von der Provision, die er vom Buchmacher erhält, zahlen muss. 95 Unabhängig von der vom Wettanbieter vorgegebenen Wettquote und der Höhe der mit dem Wettanbieter vereinbarten Provision kann der Wettbürobetreiber den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und geeignete Maßnahmen treffen, um sein Unternehmen weiterhin wirtschaftlich betreiben zu können. 96 So kann er seine Kosten senken, indem er die Ausstattung des Wettbüros (z. B. Größe und Qualität der Bildschirme, Gestaltung der Boden- und Wandbeläge, Dekoration) verändert. Auch steht es ihm frei, die Öffnungszeiten zu optimieren und den gebotenen Service (z. B. Getränke, Klimatisierung) einzuschränken. Zudem steht es ihm grundsätzlich auch frei, seine Einnahmen zu erhöhen, indem er mit dem Wettanbieter eine Erhöhung der für die Vermittlung gezahlten Provision vereinbart. Sollte der Wettanbieter zu einer Erhöhung der Provision nicht bereit sein, ist dieses faktische Hindernis für die Möglichkeit einer Abwälzung ohne Belang. 97 c) 98 Es liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Die Differenzierung zwischen Wettannahmestellen und Wettbüros verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Auch der Grundsatz der Folgerichtigkeit, welcher sich aus dem Gleichheitssatz ergibt, wird durch die Wettbürosteuer und den in der Satzung geregelten Flächenmaßstab der Besteuerung nicht verletzt. 99 Die Differenzierung des Satzungsgebers zwischen Wettannahmestellen und Wettbüros stellt keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. 100 Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Der Gesetzgeber überschreitet die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit, wenn ein vernünftiger, einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung fehlt. 101 OVG NRW, Urteil vom 20. April 2015 – 1 A 557/13 –, Rdnr. 48, juris. 102 Es liegt kein Verstoß gegen Art 3 Abs. 1 GG vor, weil ein sachlicher Grund für die Differenzierung zwischen Wettbüros und Wettannahmestellen gegeben ist. 103 Wettbüros sind nach der Satzung der Beklagten solche Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen das Mitverfolgen der Wettergebnisse ermöglichen (§ 2 Abs. 1 WStS). Demgegenüber werden in Wettannahmestellen die Wettscheine nur entgegengenommen. 104 Die zusätzliche Besteuerung der Wettbüros dient der Eindämmung der Wettbüros gegenüber den Wettannahmestellen. Diese Eindämmung hat ihren sachlichen Grund in dem unterschiedlich großen Suchtpotential der Wetten in den verschiedenen Einrichtungen. Denn Wettbüros weisen nach den Studien der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ein deutlich höheres Suchtpotential auf, da sie den Kunden das Mitverfolgen des Ereignisses, auf das die Wette abgegeben wird, ermöglichen. Die Spannung beim Mitverfolgen des Ereignisses, die durch die hohe Ereignisfrequenz und das häufige Auftreten von „Fastgewinnen“ erzeugt wird, sowie die sozialen Kontakte, die zur Teilnahme an Wetten anreizen, können nach den Studien bereits vorhandene Wettneigungen verstärken. Insbesondere das Suchtpotential von Live-Sportwetten nähert sich dem Gefährdungspotential von Geldspielautomaten an. 105 Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland 2013, Ergebnisbericht Februar 2014, S. 111; Landtag NRW, Drs. 16/17, S. 42; Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 ‑ 8 C 13.09 ‑, juris. 106 Es schadet nicht, dass in Wettannahmestellen mitunter oddset-Terminals stehen. Denn auf diesen ist das Mitverfolgen des Wettereignisses gerade nicht möglich, auch nicht durch einen Live-Ticker. Auch die Möglichkeit des Wettkunden, das Sportereignis auf dem Smartphone mitzuverfolgen, spricht nicht für eine Gleichbehandlung von Wettannahmestellen und Wettbüros, denn diese Möglichkeit wird nicht von dem Anbieter der Wette geschaffen und ist nicht an den Raum der Wette geknüpft, sondern von diesem völlig unabhängig, so dass nicht von einem besonderen Aufwand des Wettkunden gesprochen werden kann. 107 Auch im Rahmen der Prüfung des Art. 3 Abs. 1 GG ist unerheblich, ob das Wetten im Wettbüro aufgrund des hiermit verbundenen zusätzlichen Aufwands für den Wettkunden teurer ist als das Wetten in der Wettannahmestelle. Der Anknüpfungspunkt der Ungleichbehandlung von Wettannahmestellen und Wettbüros ist nicht darin begründet, was den Wettkunden beim einzelnen Spiel finanziell mehr gefährdet. Für den sachlichen Grund der Ungleichbehandlung ist die größere Suchtgefahr ausreichend, unabhängig davon, ob das Glücksspiel den Wettkunden im Wettbüro oder in der Wettannahmestelle mehr kostet. 108 Die Ungleichbehandlung von Pferde- und Sportwetten (bei der Vermittlung von Pferdewetten beträgt der Steuersatz 100 Euro, bei der Vermittlung von Sportwetten sowie bei der Vermittlung von Sport- und Pferdewetten beträgt der Steuersatz 200 Euro je angefangene 20 m²) ist ebenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Sachlicher Grund ist auch insoweit das unterschiedliche Suchtpotential. Bei Pferdewetten ist der Anteil der Personen mit problematischem oder pathologischem Glücksspielverhalten deutlich niedriger als bei Sportwetten. 109 Vgl. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland 2013, Ergebnisbericht Februar 2014, S. 111. 110 Der in § 4 WStS für die Erhebung der Steuer gewählte Flächenmaßstab verstößt ebenfalls nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 111 Bei der Erhebung einer Steuer gilt der Grundsatz der Folgerichtigkeit. Der Gleichheitssatz verlangt für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, so kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen und die Steuerpflichtigen in ihrem Grundrecht auf Besteuerungsgleichheit verletzen. Dabei ist der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bereichsspezifisch anzuwenden, es kommt also auf die Art der Steuer an. Nach diesem Grundsatz muss sich eine Aufwandsteuer wie die Wettbürosteuer der Beklagten an der Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners orientieren, welche in der Vermögensaufwendung zum Ausdruck kommt. Die Steuer muss sich demnach nach dem Vergnügungsaufwand des Steuerpflichtigen bemessen. Ein höherer Vergnügungsaufwand muss eine höhere Steuer zur Folge haben. Nur dann wird der Grundsatz der Belastungsgleichheit, also der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten, gewahrt. 112 VG Freiburg, Urteil vom 26. März 2014 ‑ 2 K 805/13 ‑; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Juli 2007 – 2 L 297/07 –, juris. 113 Der Maßstab, nach dem die Wettbürosteuer berechnet ist, muss also den Vergnügungsaufwand des Wettkunden abbilden. Grundsätzlich soll der wirkliche Vergnügungsaufwand herangezogen werden. Jedoch hat die Beklagte als Satzungsgeberin einen weiten Gestaltungsspielraum. Sie kann aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität einen pauschalierten Wahrscheinlichkeitsmaßstab wählen. Art. 3 Abs. 1 GG setzt erst dort eine Grenze, wo ein sachlicher Grund für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung fehlt und diese daher willkürlich wäre. Im Falle einer gerichtlichen Überprüfung hat das Gericht nur die Einhaltung der äußersten Grenzen nachzuprüfen, nicht aber, ob der Satzungsgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Der Gestaltungsspielraum entbindet aber nicht von der Notwendigkeit, dass der Steuermaßstab grundsätzlich geeignet sein muss, den zu besteuernden Vergnügungsaufwand zumindest entfernt abzubilden. Der Maßstab muss zumindest einen lockeren Bezug zum eigentlichen Steuergut, dem Vergnügungsaufwand des einzelnen Wettkunden, aufweisen. Der Rechtfertigungsbedarf für die Wahl eines Ersatzmaßstabs wird dabei umso höher, je weiter sich der im Einzelfall gewählte Maßstab vom eigentlichen Belastungsgrund entfernt. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist sachlich gerechtfertigt, wenn wirklichkeitsnähere Maßstäbe entweder nicht handhabbar oder mit einem wesentlich höheren Kontrollaufwand verbunden wären. 114 Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 6. Februar 2014 – 2 K 105/13 –, Rdnr. 46, und vom 31. Januar 2012 – 19 K 997/11 –, Rdnr. 79, juris. 115 Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der von der Beklagten gewählte Flächenmaßstab sowohl grundsätzlich als auch in seiner Abstufung nach zwanzig Quadratmetern zulässig. 116 Der Flächenmaßstab der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten ist grundsätzlich zulässig, weil er den Vergnügungsaufwand der Wettkunden abzubilden vermag. Er stellt einen zumindest lockeren Bezug zum wahrscheinlichen Vergnügungsaufwand her. Wirklichkeitsnähere Maßstäbe – insbesondere die Berechnung nach dem Nennwert der Wettscheine – sind nicht möglich, da diese mit einem wesentlich höheren Kontrollaufwand verbunden wären. 117 Die Fläche des Wettbüros kann den Vergnügungsaufwand der Wettkunden abbilden. Der besteuerte Vergnügungsaufwand ist das Wetten auf ein Ereignis, welches über Bildschirme oder sonstige von dem Wettbürobetreiber zur Verfügung gestellte Medien mitverfolgt werden kann. Der Flächenmaßstab weist den erforderlichen lockeren Bezug zum Vergnügungsaufwand auf. Denn je mehr Fläche in dem Wettbüro zur Verfügung steht, desto mehr Wettkunden haben die Möglichkeit, ihre Wette mit dem Mitverfolgen des Ereignisses zu verbinden. Die daraus folgende höhere Umsatzerwartung des Veranstalters genügt für den lockeren Bezug des Steuermaßstabs zum besteuerten Vergnügen. Wenn die Fläche des Wettbüros sehr klein ist, werden die meisten Wettkunden dort nicht verweilen können und daher nicht den durch die Satzung erfassten Aufwand betreiben. Je mehr Fläche vorhanden ist, desto mehr Wettkunden können sich in dem von der Vergnügungssteuersatzung erfassten Sinne vergnügen. 118 VG Freiburg, Urteil vom 26. März 2014 ‑ 2 K 805/13 ‑; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Mai 2012 – 19 K 5858/10 –, juris. 119 Diese grundsätzliche Zulässigkeit des Flächenmaßstabs scheitert auch nicht daran, dass eine Besteuerung nach dem Nennwert der Wettscheine oder nach dem Umsatz der Wettbüros einen wirklichkeitsnäheren Maßstab böte. 120 Wenn der gesamte Umsatz, beziehungsweise der gesamte Nennwert der Wettscheine erfasst würde, würde nur der Aufwand „Wetten“ abgebildet werden, unabhängig davon, ob der Wettkunde in dem Wettbüro die Wette mitverfolgt oder nicht. 121 Ein größerer Umsatz ist kein zwingendes Indiz für ein größeres Vergnügen im Sinne der Satzung der Beklagten (Wetten und Mitverfolgen), während eine größere zur Verfügung stehende Fläche mehr Wettkunden im Sinne der Vergnügungssteuersatzung indiziert. 122 Das o.g. kleine Wettbüro hätte dann bei gleichem Umsatz die gleichen Steuern zu zahlen wie ein sehr großes Wettbüro, obwohl in letzterem sehr viel mehr Wettkunden die Sportveranstaltungen mitverfolgen, auf die Wetten platziert sind. 123 Nur den Nennwert der Wettscheine zur Grundlage der Besteuerung zu machen, nach deren Abgabe die Wettkunden im Wettbüro verbleiben, scheitert an einer mit dem Flächenmaßstab vergleichbar manipulationssicheren Erfassung dieser Wettscheine. 124 Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Wetteinsätze an der Kasse fehlerhaft gebucht werden. 125 Vgl. VG Freiburg, Urteil vom 26. März 2014 ‑ 2 K 805/13 ‑. 126 Nach § 4 Abs. 2 WStS ist der Steuersatz je Kalendermonat nach je angefangenen zwanzig Quadratmeter Veranstaltungsfläche gestaffelt. Diese Staffelung ist nicht zu beanstanden. Der Steuersatz ist nicht deshalb rechtswidrig, weil beispielsweise 21 m² genau so hoch besteuert werden wie 40 m². 127 Art. 3 Abs. 1 GG gebietet keine quadratmetergenauer Abmessung der Fläche der Wettbüros. Vielmehr lässt Art. 3 Abs. 1 GG - in Verbindung mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz der Praktikabilität - auch gröbere Gebührenmaßstäbe zu. Mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG ist bei festgestellter Ungleichbehandlung - hier der Wettbüros mit 19 m² im Vergleich zu den Wettbüros ab 21 m² - zu fragen, ob für die Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe bestehen, nicht hingegen, ob der Satzungsgeber jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat. Dem Ortsgesetzgeber ist auch hier ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet; Willkür kann ihm nur dann vorgeworfen werden, wenn sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung finden lässt. Solche sachlichen, die Ungleichbehandlung rechtfertigenden Gründe können sich aus dem Gesichtspunkt der Praktikabilität ergeben, wenn die dem strikten formalen Gleichbehandlungsgebot entsprechende Steuerbemessung zu einem Verwaltungsaufwand führen würde, der in Bezug auf den erreichten Erfolg außerhalb einer tragfähigen Relation stünde. Dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität kommt danach umso mehr Gewicht zu, je geringer die Auswirkungen der Unterschiede in der Besteuerung im Vergleich zu den vorhandenen Wettbüros sind. 128 Vgl. für das Gebührenrecht BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1994 – 8 C 21.92 –, Rdnr. 12, juris. 129 Im Übrigen ist der Normgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. 130 OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2012 - 14 B 835/12 -, juris. 131 Eine grobe Abstufung kann dazu dienen, Streitfälle bei der Ermittlung der maßgeblichen Flächen zu reduzieren, weil die Fläche der Wettbüros nicht in jedem Einzelfall quadratmetergenau ermittelt werden muss. 132 Vgl. VG Freiburg, Urteil vom 26. März 2014 – 2 K 805/13 -. 133 Die gewählte Staffelung ist angesichts der großen Flächenunterschiede der Wettbüros, die der Satzungsgeber bei seiner Entscheidung in den Blick zu nehmen hatte, nicht zu beanstanden. Bei der Kammer sind oder waren Verfahren anhängig, die Wettbüros mit einer Größe von 13 m² bis annähernd 400 m² betrafen. Eine Staffelung von 20 m² ist bei einer solchen Größendifferenz noch zulässig, da keine Einheitssteuer vorliegt. Angesichts der tatsächlichen Größen von Wettbüros ist eine Staffelung nach zwanzig Quadratmetern kleinschrittig genug. 134 d) 135 Die Wettbürosteuer der Beklagten verstößt nicht gegen den im Rechtsstaatsgebot verankerten Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung, Art. 20 Abs. 1 GG. 136 Der Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung, der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt, verpflichtet alle rechtsetzenden Organe, ihre Regelungen so aufeinander abzustimmen, dass den Normadressaten nicht gegenläufige Vorschriften erreichen. Die Rechtsordnung darf nicht aufgrund unterschiedlicher Anordnungen widersprüchlich werden. Da das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Gebot zur bundesstaatlichen Rücksichtnahme nicht nur den Bund und die Länder, sondern auch die Gemeinden verpflichtet, gilt der Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung auch für gemeindliche Satzungen. Bei der Ausübung der Steuernormsetzungskompetenz zur Lenkung in einem anderweitig geregelten Sachbereich dürfen keine Regelungen herbeigeführt werden, die den vom zuständigen Sachgesetzgeber getroffenen Regelungen widersprechen. 137 OVG Rhl.-Pf., Urteil vom 17. Mai 2011 – 6 C 11408/10 –, Rdnr. 66; OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2013 – 14 A 2401/13 –, Rdnr. 5, juris. 138 Die Einführung einer Wettbürosteuer mit dem Ziel der Eindämmung der Wettlokale steht nicht im Widerspruch zum Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag. Das Regelungskonzept der Bundesländer zur Vergnügungsbranche verbietet nicht die Eindämmung von Wettbüros. Im Gegenteil deckt sich der mit der Wettbürosteuer verfolgte Lenkungszweck zur Eindämmung des Bestands an Wettbüros mit der Zielrichtung des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag. 139 Ziel des Ausführungsgesetzes zum Ersten Glücksspielstaatsvertrag ist es, gemäß § 1 GlüSpStV das Entstehen von Wettsucht zu verhindern und die Spielsucht zu bekämpfen. Dies soll durch ein begrenztes Glücksspielangebot geschehen, welches den Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete Bahnen lenken soll und der Ausbreitung von Schwarzmärkten entgegen wirken soll. 140 Somit werden Sportwetten nur deshalb und nur in Maßen auf Grundlage eines Konzessionssystems erlaubt, um das illegale Wettgeschäft einzudämmen, vgl. § 13 GlüSpStV. Dem Glücksspielstaatsvertrag kann nicht entnommen werden, dass die Verbreitung kommerzieller Sportwetten in Deutschland gefördert werden sollte, denn das Glückspielangebot soll nach dem eindeutigen Wortlaut des Glücksspielstaatsvertrags nur begrenzt zur Verfügung gestellt werden. Selbst legale Wettbüros und Wettannahmestellen sollen nur insoweit existieren, als dass sie den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung abdecken, ohne diesen durch ein Ausbreiten des Angebots zu verstärken. Das Regelungskonzept der Bundesländer verlangt geradezu eine Eindämmung des Glücksspielangebots, da nur so ein „begrenztes“ und somit kontrollierbares Angebot an gewerblichem Glücksspiel als Alternative zu illegalem Glücksspiel geboten werden kann. 141 Das Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag entspricht im Übrigen der generellen Vorgehensweise des deutschen Gesetzgebers, unerwünschtes Gewerbe deshalb in Maßen zu erlauben, damit er dieses kontrollieren kann. Dies ändert jedoch nichts an der Unerwünschtheit der geregelten Gewerbearten, da diese nach wie vor als für die Bevölkerung schädlich angesehen werden. 142 Auch kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass eine Unterstützung der Ziele des Gesetzes durch eine weitergehende Steuer ausgeschlossen sein sollte. Die Normen des Glücksspielstaatsvertrags sind – wie die des Rennwett- und Lotteriegesetzes – nicht abschließend zu verstehen. 143 e) 144 Die Vorschriften der Satzung sind auch bestimmt. 145 Aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergibt sich das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsvorschriften. Danach müssen steuerbegründende Tatbestände einschließlich der Bemessungsgrundlagen nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß so bestimmt gefasst und begrenzt sein, dass die Steuerlast voraussehbar und für den Steuerpflichtigen mess- und berechenbar ist. 146 OVG NRW, Urteile vom 8. Oktober 1993 ‑ 7 A 2021/92 ‑, Rdnr. 36, und vom 23. April 1993 ‑ 22 A 3850/92 ‑, Rdnr. 26, jeweils juris. 147 Die Wettbürosteuersatzung der Beklagten genügt den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots. 148 Der Wortlaut von § 2 Abs. 1 WStS macht hinreichend deutlich, dass alle Betriebe der Steuer unterliegen sollen, in denen es nicht nur möglich ist, Wetten zu platzieren, sondern die darüber hinaus (insbesondere durch das Aufstellen von Bildschirmen, auf denen Sportübertragungen gezeigt werden), die Möglichkeit bieten, die Sportereignisse mitzuverfolgen, auf die sich die Wetten beziehen. Indem der Satzungsgeber an das Mitverfolgen der Wettergebnisse angeknüpft hat, hat er verdeutlicht, dass es für die Erfüllung des Steuertatbestands nicht ausreicht, wenn die Kunden nach Beendigung der Sportereignisse, auf die sich die Wetten beziehen, – sei es durch Aushänge oder durch Nachfrage im Einzelfall – die Endresultate erfahren können. Ein Mitverfolgen erfordert sprachlich darüber hinaus, dass es auch möglich sein muss, während das Ereignis andauert den Weg zum Endresultat nachzuvollziehen. 149 II. 150 Die hier einschlägigen Vorschriften der Wettbürosteuersatzung sind ferner mit einfachem Recht (sonstigem höherrangigem Recht) vereinbar. Sie verstoßen insbesondere nicht gegen die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes. 151 Die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten verstößt nicht gegen § 2 Abs. 2 KAG NRW. Nach dieser Vorschrift bedarf eine Satzung, mit der eine im Land nicht erhobene Steuer erstmalig oder erneut eingeführt werden soll, zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Innenministeriums und des Finanzministeriums. Die Wettbürosteuersatzung der Beklagten führt die Wettbürosteuer nicht erstmalig oder erneut in Nordrhein-Westfalen ein. Eine solche Steuer wurde bereits zum 1. August 2014 durch die Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt I1. vom 9. Juni 2014 im Land Nordrhein-Westfalen eingeführt. Diese wurde vom Innenministerium und vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen am 18. Juni 2014 genehmigt. 152 Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW sind ebenfalls erfüllt, denn die Satzung normiert den Kreis der Abgabeschuldner, den Zeitpunkt der Fälligkeit, den die Abgabe begründenden Tatbestand sowie den Maßstab und den Satz der Abgabe. 153 Der Kreis der Abgabenschuldner wird in § 3 Abs. 1 WStS bestimmt. Danach ist der Betreiber des Wettbüros (Wettvermittler) Steuerschuldner. Der Zeitpunkt der Fälligkeit ergibt sich aus § 7 WStS. Der Steuertatbestand ist in § 2 Abs. 1 WStS geregelt. Danach unterliegt das im Gebiet der Stadt I. ausgeübte Vermitteln oder Veranstalten von Pferde und Sportwetten in Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettergebnisse ermöglichen (Wettbüros), der Besteuerung. Der Steuersatz ist in § 4 Abs. 2 WStS geregelt. 154 B. 155 Die konkrete Heranziehung zur Wettbürosteuer beruht auf einer formell und materiell rechtmäßigen Anwendung der Wettbürosteuersatzung der Beklagten. 156 Der Steuertatbestand des § 2 Abs. 1 WStS ist erfüllt, da es sich bei dem klägerischen Betrieb um eine Einrichtung im Sinne der Vorschrift handelt. Die klagende Partei ist Wettvermittler und damit Steuerschuldner im Sinne des § 3 Abs. 1 WStS, weil sie das Wettbüro betreibt. 157 Fehler der konkreten Steuerfestsetzung sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 158 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 159 Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, ob für das Verfolgen der Wettergebnisse in einem Wettbüro eine Wettbürosteuer erhoben werden darf, und der gewählte Flächenmaßstab in der Abstufung nach zwanzig Quadratmetern zulässig ist, ist bisher nicht obergerichtlich geklärt und bedarf einer grundsätzlichen Klärung.