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Beschluss

9 A 604/09

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:1208.9A604.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 129,00 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. 3 1. Das gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Mit der Behauptung, die generelle Bereitstellung von Entsorgungskapazitäten durch den Beklagten sei für seine Grundstückskläranlage nicht erforderlich, stellt der Kläger die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Dieses hat zutreffend ausgeführt, ein dauerhaft störungsfreier und ordnungsgemäßer Betrieb der Grundstückskläreinrichtung sei nur unter der Voraussetzung sichergestellt, dass jederzeit im Fall einer notwendigen Leerung der Anlage eine umweltgerechte Entsorgung des Klärguts gewährleistet sei. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn eine bestimmte Schlammspiegelhöhe überschritten wird. Nach Ziff. 3.2 Nr. 14 des Erlaubnisbescheides des I. vom 25. Oktober 2004 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 5. August 2005 hat die Schlammabfuhr bei Bedarf, spätestens bei einer Schlammspiegelhöhe von 50 cm zu erfolgen. Ein solcher Bedarf kann auch auf anderen Gründen – Verstopfung, Wartung – beruhen und vom Kläger nicht verlässlich dauerhaft ausgeschlossen werden. Die Behauptung, der Hersteller der Anlage versichere, dass keinerlei Schlammentsorgung erfolgen müsse, ist nicht weiter substantiiert und steht im Widerspruch zu den Ausführungen in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung der Kleinkläranlage durch das Deutsche Institut für Bautechnik vom 15. November 2006. Hiernach ist für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Kleinkläranlage eine bedarfsgerechte Schlammentsorgung geboten und eine Schlammentsorgung spätestens bei einer Füllung des Schlammspeichers mit Schlamm von 50% bzw. 70% zu veranlassen (Nr. 4.4, 5. Spiegelstrich). Überdies hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Mai 2009 selbst eingeräumt, es sei selbstverständlich zutreffend, dass auch bei dem Betrieb der Kleinkläranlage eine bedarfsgerechte Schlammentsorgung geboten sei. 4 Soweit der Kläger mit letztgenanntem Schriftsatz im Zulassungsverfahren erstmalig rügt, der Beklagte sei nicht darauf eingegangen, dass es sich nicht um Klärschlamm, sondern um frei kompostierbares Material handele, ist dieser nach dem Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfolgte Vortrag unbeachtlich. 5 2. Die Berufung ist nicht aufgrund besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Der Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen das erstinstanzliche Urteil entscheidungserhebliche Fragen solcher Schwierigkeit aufwerfen, dass sich diese nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren klären und entscheiden lassen. Der Kläger hat die Erfüllung dieser Voraussetzungen schon nicht dargelegt. 6 3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vorliegend fehlt es schon an der substanziierten Darlegung der genannten Voraussetzungen. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).