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Urteil

14 K 309/10

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2011:0124.14K309.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 7. Januar 2010 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 2. September 2009 betreffend die Regelung der Klärschlammabfuhr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen eine vom Bürgermeister der Beklagten getroffene Regelung betreffend die Schlammentleerung einer Kleinkläranlage. Er ist Eigentümer des Anwesens Gemarkung C. Flur Flurstücke u. a., auf dem sich mehrere bauliche Anlagen befinden, die (auch) Wohnzwecken dienen. Die Ansiedlung C1. der Stadt C. umfasst etwa 15 Gebäude; sie wird allseits von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben. Öffentliche Entwässerungskanäle sind nicht vorhanden. 3 Unter dem 8. März 1993 erteilte der damalige Oberkreisdirektor des F. -Kreises dem Kläger die wasserrechtliche Erlaubnis, das auf den Grundstücken Gemarkung C. Flur Flurstücke u. a. anfallende häusliche Abwasser in gereinigtem Zustand auf einem benachbarten Flurstück (Flurstück) in das Grundwasser einzuleiten, wobei er die Erlaubnis auf die Dauer von 20 Jahren befristete. In ihrer Nr. 4. enthielt die Erlaubnis mehrere Nebenbestimmungen. Unter Buchstabe d) ordnete der Oberkreisdirektor die Geltung der Vorschriften der DIN 4261 an und verlangte, dass nur Fabrikate mit den erforderlichen Prüfzeichen verwendet werden. Die Nebenbestimmung 4. i) regelt die Schlammentleerung der Kläranlage, die danach "mind. jährlich zu erfolgen" habe. 4 In Ausführung der ihm erteilten Genehmigung baute der Kläger auf seinem Grundstück eine Mehrkammergrube mit anschließendem Tropfkörper und Nachklärbecken ein. Hierbei handelte es sich um eine Kleinkläranlage mit Abwasserbelüftung System ZONS, für welche das Institut für Bautechnik unter dem 13. September 1988 einen Prüfbescheid erteilt hatte. Diese bis zum 31. Oktober 1993 befristete Entscheidung wurde in der Folgezeit mehrfach wiederholt; zuletzt erteilte das Deutsche Institut für Bautechnik unter dem 14. August 2007 eine bis zum 2. Dezember 2008 befristete allgemeine bauaufsichtliche Zulassung. 5 Mit Schreiben vom 2. September 2009 (e-mail) wandte sich der Kläger an die Beklagte und teilte Folgendes mit: Das hierfür zuständige Unternehmen habe für den 24. September 2009 eine Klärschlammabfuhr angekündigt. Ein von ihm beauftragtes Wartungsunternehmen habe jedoch bei der Wartung und Überprüfung der Anlage am 24. August 2009 keine Notwendigkeit zur Abfuhr festgestellt. Er "beantrage" daher bedarfsgerechte Abfuhr. 6 Daraufhin beteiligte die Beklagte den F. -Kreis als Wasserbehörde, der durch einen seiner Bediensteten am 20. November 2009 eine örtliche Überprüfung durchführte. Zum Ergebnis dieses Termins teilte die Wasserbehörde dem Kläger mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 Folgendes mit: Die vorhandene Kleinkläranlage entspreche den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik und befinde sich in einem guten technischen Zustand. Zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung sei die Vorklärung überfüllt gewesen, so dass Fäkalien und Toilettenpapier in der Kippwanne des Tropfkörpers gelegen hätten. Im Anschluss an den Ortstermin habe er - der Kläger - die Vorklärung abfahren lassen. Gegen eine bedarfsgerechte Abfuhr des in der Kläranlage anfallenden Klärschlamms beständen keine Bedenken, sofern aufgrund der hohen Auslastung der Anlage das Abfuhrintervall nicht mehr als zwei Jahre betrage. 7 Mit Bescheid vom 7. Januar 2010 stimmte der Bürgermeister der Beklagten dem schriftlichen Antrag des Klägers vom 2. September 2009 zu. Er ordnete an, die Anlage spätestens nach zwei Jahren zu entleeren; "der regelmäßige Abfuhrintervall in Ihrer Anlage (werde) bis auf Weiteres auf max. 2 Jahre ausgedehnt". 8 Am 4. Februar 2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er macht geltend: Die von der Gegenseite getroffene Entscheidung, wonach die Schlammentleerung spätestens nach zwei Jahren erfolgen müsse, sei ermessensfehlerhaft. Er betreibe eine vollbiologische Tropfkörper-Kläranlage, die bauartmäßig vom Institut für Bautechnik zugelassen sei. Die Anlage werde regelmäßig gewartet und sie werde ständig auf dem neuesten Stand der Technik gehalten. An die Anlage seien 19 Personen angeschlossen. Die von dem Bürgermeister der Beklagten auf der Grundlage von § 36 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) erlassene Auflage sei rechtswidrig, weil sie an einer Ermessensunterschreitung leide. Die Kläranlage sei eine Grundstücksentwässerungsanlage im Sinne von § 6 Abs. 2 ES der Beklagten. Danach müssten vollbiologische Kleinkläranlagen mit Bauartzulassung bei Bedarf, mindestens jedoch im fünfjährigen Abstand entleert werden. Kürzere Zeitintervalle könnten von der Gemeinde nur für Kleinkläranlagen ohne Bauzulassung festgelegt werden. Die streitige Entscheidung sei noch nicht einmal begründet worden. Möglicherweise liege ein Abwägungsdefizit vor. Es seien keine Erwägungen ersichtlich, die für eine zweijährige Entleerung sprächen. Unter Umständen hätten hierbei sachfremde Erwägungen oder Tatsachenfehler zu dieser Auflage geführt. Es falle auch auf, dass nicht auf den Füllstand des nutzbaren Speichervolumens abgestellt werde. Sonstige Bescheide der Beklagten über die bedarfsgerechte Entleerung bei vergleichbaren Kleinkläranlagen berücksichtigten demgegenüber den Füllstand des Speichervolumens. Somit verstoße die streitige Auflage auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Abweichung von der Verwaltungspraxis vor. Der Schlammspiegel der Anlage werde dreimal jährlich durch die Wartungsfirma festgestellt. Das Ergebnis der Wartung werde der Beklagten mitgeteilt. Angesichts dessen sei nicht nachvollziehbar, weshalb allein auf eine zeitliche Spanne abgestellt werde. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 2. September 2009 unter Berücksichtigung der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik vom 14. August 2007 - Z-55.2-38- und der DIN 4261 in der aktuellen Fassung neu zu entscheiden. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie macht geltend: Zu Unrecht nehme der Kläger an, die auf seinem Grundstück betriebene Kleinkläranlage unterfalle § 6 Abs. 2 Satz 1 ES. Der für diese Anlage erteilte Prüfbescheid des Instituts für Bautechnik diene u. a. dazu, dem Betreiber die für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Vorgehensweise zu beschreiben. In der Betriebsanleitung sei geregelt, dass die Schlammabfuhr mindestens jährlich zu erfolgen habe. Eine gleichartige Regelung finde sich auch in der DIN 4261. Danach müsse der Kläger den Schlamm seiner Kläranlage jährlich entsorgen. Im Übrigen sei der Prüfbescheid zuletzt bis zum 2. Dezember 2008 befristet gewesen; eine Verlängerung der Geltungsdauer sei nicht erfolgt. Damit verfüge die Anlage des Klägers über keine bauaufsichtliche Zulassung. Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2009 - 9 A 604/09 - sei für die Entscheidung der Gemeinde über die Häufigkeit der Klärschlammentsorgung der Erlaubnisbescheid der Wasserbehörde von entscheidender Bedeutung. In seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2009 habe der Landrat des F. -Kreises einem Leerungsintervall von maximal zwei Jahren zugestimmt. Verbleibe der Klärschlamm zu lange in der Anlage, könne er stark ausfaulen und es könnten schädliche Gase freigesetzt werden. Der Schlamm könne stark aushärten und auf normalem Wege kaum noch auszupumpen sein. Dadurch werde allerdings die biologische Abwasserreinigung stark belastet, indem durch diesen Prozess das Abwasser nicht so weitgehend gereinigt werden könne, wie es ohne die starke Schlammbelastung möglich wäre. Bei der Überprüfung der Anlage des Klägers seien erhebliche Mängel festgestellt worden. Fäkalienschlamm und Toilettenpapier bis in die biologische Stufe stellten erhebliche Mängel dar. Zwar habe der Kläger den konkreten Mangel behoben, nicht aber dessen Ursache. Die Anlage sei unterdimensioniert, indem sie nur für 20 Einwohner ausgelegt sei, während sie von 22 Einwohnern in Anspruch genommen werde. Soweit im Übrigen der Kläger der Auffassung sei, die Kläranlage könne nach dem inzwischen außer Kraft getretenen Prüfbescheid betrieben werden, müsse die Schlammentleerung danach mindestens jährlich erfolgen. 14 Den Ausführungen der Beklagten hält der Kläger entgegen: Seine Kleinkläranlage verfüge weiterhin über eine bauaufsichtliche Zulassung. Die gegenteilige Annahme der Beklagten sei unzutreffend. Die einmal erteilte Zulassung bleibe dem Betreiber gegenüber wirksam, auch wenn die Zulassung aufgrund der beigefügten Befristung für den Hersteller der Anlage ende. Eine einmal erteilte Zulassung zum Zeitpunkt des Einbaus sei während der ganzen Betriebsdauer der Anlage gültig. Dies bedeute, dass er - der Kläger - den Betrieb und die Wartung seiner Anlage weiterhin nach den Bestimmungen der hierfür erteilten Zulassung zu organisieren habe. 15 Am 14. Juli 2010 hat der Berichterstatter die Streitsache in C1. erörtert. Auf das hierüber gefertigte Protokoll (Bl. 43 bis 45 der Gerichtsakte) wird verwiesen. 16 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landrats des F. - Kreises Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Gestalt der sogenannten Bescheidungsklage nach § 113 Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. In diesem Zusammenhang kann es dahinstehen, ob die Vorschriften, aus denen der Kläger seinen Anspruch gegen die Beklagte herleitet, einen Rechtsanspruch im engeren Sinne vermitteln oder ob sie der Beklagten Ermessen einräumen. Denn die Befugnis lediglich die Verpflichtung zur Neubescheidung zu beantragen, auch wenn die Behörde nach dem anzuwendenden materiellen Recht bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verpflichtet ist, den von dem Kläger begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, ist grundsätzlich anerkannt, 19 vgl. nur Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage (2007) § 113 Rand-Nrn. 201 bis 205. 20 Soweit der Tenor des Urteils von dem in der mündlichen Verhandlung protokollierten Antrag abweicht, orientiert sich das Gericht an dem Wortlaut des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Danach spricht das Gericht gegebenenfalls die Verpflichtung des Beklagten aus, den Kläger "unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts" neu oder erstmals zu bescheiden. Welche Rechtsauffassung der Beklagte seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, ergibt sich aus den tragenden Gründen des Urteils; eines ausdrücklichen Ausspruchs dieser Rechtsansichten im Tenor bedarf es nicht, 21 vgl. Kopp/Schenke a.a.O. Rand-Nrn. 212 ff. 22 Die Zulässigkeit der Klage scheitert auch nicht am fehlenden Rechtsschutzinteresse des Klägers. Zwar ist er der Wasserbehörde gegenüber aus der unanfechtbaren wasserrechtlichen Erlaubnis verpflichtet, den Klärschlamm einmal pro Jahr abzufahren. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, welche Entscheidungen der Bürgermeister der Beklagten über den Antrag des Klägers vom 2. September 2009 trifft. Wenn und soweit allerdings der Kläger der Beklagten gegenüber befugt ist, den Schlamm aus seiner Kläranlage ausschließlich nach Bedarf und nicht innerhalb fester Zeitabstände abfahren zu lassen, mag er beim Landrat des F. -Kreises vorstellig werden mit dem Ziel, die wasserrechtliche Erlaubnis vom 8. März 1993 entsprechend zu ändern. Dass der Landrat grundsätzlich bereit ist, an seiner damaligen Entscheidung nicht mehr ohne Wenn und Aber festzuhalten, zeigt gerade das vorliegende Verfahren: Die Wasserbehörde hat nichts gegen ein auf zwei Jahre erweitertes Entleerungsintervall, obwohl die wasserrechtliche Erlaubnis dies bislang nicht zulässt. 23 Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des Bürgermeisters der Beklagten vom 7. Januar 2010 hält einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand, so dass sie aufzuheben ist. Die Beklagte ist verpflichtet, über den Antrag des Klägers erneut zu entscheiden. 24 Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten, aus dem jener einen Anspruch auf Bescheidung seines Antrags vom 2. September 2009 nur herleiten kann, wird durch die "Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt C. " vom 15. Juni 1990 (ES) näher ausgestaltet. Diese Satzung enthält in § 6 Vorschriften über die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen. § 6 ES handelt indessen nicht ausdrücklich von einem "Antrag" des Grundstückseigentümers auf Regelung der Schlammabfuhr und einem "Bescheid" der Stadt C. , mit dem diese über den Antrag des Eigentümers zu entscheiden habe. In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist es indessen anerkannt, dass die Ermächtigung, Verwaltungsakte zu erlassen, nicht ausdrücklich vorliegen muss, sondern dass eine entsprechende Befugnis auch durch Auslegung ermittelt werden kann. 25 Vgl. z. B. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. November 1994 - 1 C 22.92 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE), Band 97, S. 117 (119 f) mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 26 So umfasst etwa die Befugnis eine öffentliche Einrichtung zu betreiben, auch das Recht, das Benutzungsverhältnis generell durch Satzung und im Einzelfall durch Verwaltungsakt zu regeln, selbst wenn dies in den gesetzlichen Grundlagen, auf denen die Einrichtung beruht, nicht ausdrücklich so bestimmt ist, 27 vgl. etwa: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 2003, S. 104 ff.. 28 Im vorliegenden Fall lässt sich § 6 ES ohne weiteres entnehmen, dass die Beklagte unter den darin bestimmten Voraussetzungen befugt ist, zur Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen die insoweit erforderlichen Entscheidungen durch hoheitliche Anordnungen, nämlich Verwaltungsakte, zu treffen. Mit dieser Befugnis korrespondiert das Recht der Anlagenbetreiber, Einzelfallregelungen zu beantragen. Wenn eine Rechtsvorschrift - wie hier § 6 ES - nicht ausdrücklich sagt, ob und unter welchen Voraussetzungen einem solchen Antrag entsprochen werden muss, kann der Antragsteller jedenfalls verlangen, dass die Behörde sein Begehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht prüft und eine ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft, 29 vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage (2008) § 40 Rand-Nrn. 32 ff. 30 Im vorliegenden Fall hat der Bürgermeister der Beklagten über den Antrag nicht rechtsfehlerfrei entschieden. Denn die in dem Bescheid vom 7. Januar 2010 enthaltene Forderung, wonach die Kleinkläranlage unabhängig von dem tatsächlichen Füllstand spätestens nach zwei Jahren geleert werden müsse, findet in den anzuwendenden Vorschriften keine rechtliche Grundlage. 31 Der Bürgermeister der Beklagten stützt sich ausweislich der Begründung seiner Entscheidung in erster Linie auf die Entsorgungssatzung, deren § 6 Abs. 2 die Entleerung vollbiologischer Kleinkläranlagen regelt und dabei zwischen Anlagen mit der Bauartzulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik und solchen ohne eine Zulassung unterscheide. Die Kleinkläranlage auf dem Grundstück des Klägers wurde - wie im Tatbestand dieses Urteils beschrieben - auf der Grundlage einer Bauartzulassung errichtet. Angesichts dessen ist die Forderung der Beklagen, den Klärschlamm mindestens alle zwei Jahre abzufahren, mit § 6 Abs. 2 ES nicht vereinbar. Hierzu hat der Berichterstatter den Parteien mit seiner Verfügung vom 23. Juli 2010 bereits Folgendes mitgeteilt: 32 "Die Kleinkläranlage auf dem Grundstück des Klägers unterfällt § 6 Abs. 2 der "Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt C. ", weil es sich ausweislich der Dokumente, die der Kläger unter dem 15. Juli 2010 eingereicht hat, um eine vollbiologische Kleinkläranlage im Sinne dieser Bestimmung handelt, die über eine Bauartzulassung verfügt. Wenn in der Satzung vom "Deutschen Institut für Bautechnik (DIBT) die Rede ist, während der zu den Gerichtsakten gereichte Prüfbescheid als Aussteller das "Institut für Bautechnik in Berlin" ausweist, handelt es sich um ein- und dieselbe Stelle, weil das Land Berlin aufgrund des "Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik" (GVBl Berlin 1993 Seite 195) gemäß Artikel 1 dieses Abkommens das Institut für Bautechnik unter der Bezeichnung Deutsches Institut für Bautechnik als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin fortführt. 33 § 6 Abs. 2 der hier einschlägigen Entsorgungssatzung (ES) enthält zwei alternative Tatbestände, welche eine Rechtsfolge auslösen, sobald einer von ihnen erfüllt ist. Die Rechtsfolge, nämlich die Pflicht zur Entleerung der Kleinkläranlage, wird zum einen begründet durch den Tatbestand des "Bedarfs", wobei sich der Inhalt dieses Tatbestandes ohne weiteres aus dem Wortlaut der Vorschrift erschließt: Er betrachtet allein die Menge (das Volumen, die Masse, das Gewicht) des abzufahrenden Materials, ohne die Anzahl der Benutzer der Anlage oder zeitliche Dimensionen zu berücksichtigen. Es kommt also nicht darauf an, wie viele Personen in welchem Zeitraum den "Bedarf" verursacht haben. Der die Notwendigkeit einer Entleerung begründende Bedarf kann nach zwei Jahren, nach drei Jahren oder auch schon nach einem halben Jahr vorhanden sein. 34 Anders verhält es sich mit dem zweiten Tatbestand, der in § 6 Abs. 2 ES geregelt wird. Danach muss die Entleerung der Kläranlage mindestens im fünfjährigen Abstand erfolgen, wobei es für diesen Tatbestand völlig gleichgültig ist, welchen Füllstand die Kleinkläranlage nach Ablauf dieser Frist aufweist. Die auf die Zeitspanne abstellende Pflicht zur Entleerung greift selbst dann, wenn die Anlage nach den fünf Jahren gerade einmal zu 10 oder 20 % gefüllt ist, so dass das Merkmal "Bedarf" nicht einmal ansatzweise vorliegt. 35 Eine Verknüpfung dieser beiden unterschiedlichen Tatbestände etwa über den Gesichtspunkt der hohen Nutzerzahl auf dem Grundstück des Klägers ist nach hier vertretener Ansicht nicht zulässig. Wird die Kläranlage von vielen Bewohnern in Anspruch genommen, wirkt sich dieser Umstand für die Anwendung von § 6 Abs. 2 ES dahin aus, dass das Merkmal "Bedarf" nach einer kürzeren Zeitspanne erreicht wird als im Falle einer Nutzung durch nur einige wenige Personen. Eine Anordnung, die Kläranlage unabhängig von dem tatsächlichen Füllzustand nach zwei Jahren zu leeren, ist sonach mit § 6 Abs. 2 Satz 1 ES nicht vereinbar. 36 Im Erörterungstermin wurde auch die Frage aufgeworfen, ob nicht die Stadt C. nach Ermessen Fristen festsetzen könne, die von dem starren Intervall des § 6 Abs. 2 Satz 1 ES abweichen. Die Antwort zeigt sich eigentlich schon in § 6 Abs. 2 Satz 2 ES, wonach vollbiologische Kleinkläranlagen ohne Bauzulassung in kürzeren Zeitintervallen zu entleeren sind, die von der Gemeinde im Einzelfall festgelegt werden. Hier drängt sich der Umkehrschluss geradezu auf: Indem die Satzung in Satz 2 der Gemeinde ausdrücklich die Befugnis verleiht, die Dauer der Entleerungsintervalle festzulegen, bleibt es im Anwendungsbereich von Satz 1 bei der dortigen Regelung, wonach die Anlage erst nach fünf Jahren entleert zu werden braucht, wenn nicht wegen des Bedarfs eine frühere Leerung erforderlich ist. " 37 An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer auch und gerade in Ansehung der seitdem gewechselten Schriftsätze fest. Zwar mag es sein, dass Kleinkläranlagen mit Abwasserbelüftung nach dem System ZONS, wie der Kläger sie betreibt, heute keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (mehr) im Sinne von § 21 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) besitzen, weil - soweit ersichtlich und von der Beklagten vorgetragen - die letzte Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik vom 14. August 2007 am 2. Dezember 2008 ausgelaufen ist und nicht verlängert wurde. Darauf kommt es indessen nicht an. Die Kleinkläranlage wurde seinerzeit aufgrund des Prüfbescheides vom 13. September 1988 errichtet. Damit besaß sie eine "Bauartzulassung" im Sinne der erst später (1990) erlassenen Entwässerungssatzung der Beklagten. Diese einmal erteilte Zulassung hat die Anlage nicht dadurch verloren, dass die dem Hersteller erteilte allgemeine Zulassung für den Anlagentyp nicht mehr besteht, weil möglicherweise dieser Typ überhaupt nicht mehr verwendet wird. Die Kleinkläranlage des Klägers unterfällt mithin nach wie vor § 6 Abs. 2 ES, so dass - wie in der Verfügung des Berichterstatters vom 23. Juli 2010 näher ausgeführt wird - eine Befugnis der Beklagten, die Dauer der Leerungsintervalle festzulegen, aus der einschlägigen Satzung nicht hergeleitet werden kann. 38 In seinem Bescheid vom 7. Januar 2010 zitiert der Bürgermeister der Beklagten sodann die DIN-Vorschrift 4261-1-2002-12 Nr. 7.2 und vermittelt damit den Eindruck, die von ihm - dem Bürgermeister - geforderte Entleerung nach spätestens zwei Jahren ergebe sich aus dieser DIN-Norm. Dies trifft indessen nicht zu. Denn in Nr. 7.2 "Schlammentnahme" wird dort ausdrücklich gesagt, eine Schlammentnahme habe nach Feststellung von 50 % Füllung des gesamten Nutzvolumens mit Schlamm zu erfolgen, wobei Nr. 7.1.3 "Wartung" ergänzend fordert, die Höhe des Schlammspiegels bei den mindestens einmal jährlich durchzuführenden Wartungsarbeiten zu ermitteln und "gegebenenfalls" die Schlammentsorgung zu veranlassen. Diese Regelungen sind eindeutig: Die Notwendigkeit einer Entleerung der Kläranlage bemisst sich ausschließlich nach der Schlammhöhe und ohne Rücksicht auf die seit der letzten Leerung verstrichene Zeit. 39 Soweit in der mündlichen Verhandlung die Frage diskutiert wurde, welche DIN-Norm einschlägig sei, weil die Anlage auf dem Grundstück des Klägers unter der Geltung früherer Vorschriften errichtet worden sei, hat die Beklagte diese Frage bereits dadurch beantwortet, dass sie ihren Bescheid vom 7. Januar 2010 nicht auf die DIN 4261 in der im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1992 Seiten 21 ff veröffentlichten Fassung stützt, sondern auf die im Jahre 2002 geltende Version. Bereits die damalige Fassung der DIN-Norm sah zwingende Leerungsintervalle nicht mehr vor, wie sich der den Parteien mit Verfügung des Berichterstatters vom 20. Januar 2011 mitgeteilten Internet-Veröffentlichung entnehmen lässt. 40 Soweit schließlich § 6 Abs. 2 Satz 1 ES auf § 57 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) Bezug nimmt, lässt sich auch aus dieser Verweisung nicht die Pflicht entnehmen, eine vollbiologische Kleinkläranlage unabhängig vom tatsächlichen Schlammspiegel nach Ablauf von zwei Jahren zu entleeren. § 57 Abs. 1 LWG NRW verweist auf § 18 b Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), den es allerdings nicht mehr gibt und dessen früherer Gehalt sich nunmehr in § 60 WHG wiederfindet. Danach dürfen Abwasseranlagen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Auf diese Weise wird wiederum die DIN 4261 in ihrer aktuellen Fassung einschlägig, die - wie dargelegt - regelmäßige Leerungsintervalle nicht kennt. 41 Die von der Beklagten angesprochenen Gesichtspunkte, aus denen es sich verbiete, Klärschlamm länger als zwei Jahre in einer Kleinkläranlage zu belassen, erscheinen dem erkennenden Gericht ohne weiteres als plausibel. Es mag durchaus sein, dass der Klärschlamm im Laufe der Jahre jedenfalls in einigen Bereichen eine derart feste Konsistenz annimmt, die eine vollständige Entleerung mit den üblichen Methoden ausschließt, mit der Folge, dass das nutzbare Volumen Einschränkungen erfährt. Solange allerdings die einschlägigen Rechtsvorschriften keine Handhabe dafür bieten, eine regelmäßige Schlammabfuhr ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Füllstand zu fordern, muss dieses unter Umständen missliche Ergebnis hingenommen werden. 42 Nach alledem ist die Beklagte zu verpflichten, über das Begehren des Klägers neu zu entscheiden. Dabei wird sie das zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Recht einschließlich der technischen Anleitungen zu dessen Anwendung berücksichtigen müssen. Hierbei wird sie insbesondere die letzte für den Anlagentyp erteilte bauaufsichtliche Zulassung sowie die auf diesen Anlagentyp anzuwendenden DIN-Vorschriften in den Blick nehmen. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 44 Das Gericht sieht davon ab, die Berufung zuzulassen, weil die in § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO genannten Gründe nicht vorliegen. 45