Beschluss
6 B 428/09
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:0506.6B428.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. März 2009 im Verfahren 2 L 201/09 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt. 1 Der mit Schreiben vom 25. März 2009 gestellte Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwaltes S. F. aus E. ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 2 Satz 1 ZPO). 3 Der für die Bewilligung erforderliche Grad der Erfolgsaussicht orientiert sich am Zweck der Prozesskostenhilfe, die auch dem nicht ausreichend bemittelten Kläger oder Antragsteller den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz zugänglich machen soll. Das bedeutet, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist. Andererseits darf Prozesskostenhilfe versagt werden, wenn ein Erfolg im jeweiligen Rechtsschutz- verfahren zwar nicht ausgeschlossen ist, ein Obsiegen des Rechtsschutzsuchenden aber fernliegend erscheint. Schwierige, bislang nicht ausreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden. 4 Gemessen an diesen Maßstäben bestehen unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung. 5 Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung des Polizeipräsidiums X. vom 26. Januar 2009, mit der er unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen worden ist. 6 Im Rahmen des der behördlichen Vollziehungsanordnung nachfolgenden gerichtlichen Aussetzungsverfahrens nimmt das Gericht eine eigenständige Interessenabwägung vor, die sich vorrangig an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu orientieren hat. Dabei überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, wenn sich die angefochtene Verfügung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. 7 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, es gebe gegenwärtig keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die umstrittene Entlassungsverfügung einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle im Klageverfahren nicht standhalten werde. Auch die darüber hinaus noch vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus, da ein erhebliches öffentliches Interesse daran bestehe, ihn angesichts seiner in der Gesamtbetrachtung erheblichen, die körperliche Integrität anderer betreffenden Dienstvergehen sowie seiner besonderen Stellung als Polizeivollzugsbeamter nicht - auch nicht vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - im Dienst zu belassen. Die Richtigkeit dieser von dem Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend begründeten Annahmen und Wertungen wird weder durch das Vorbringen des Antragstellers ernstlich in Frage gestellt noch ist sie sonst offensichtlich zweifelhaft, sodass ein Obsiegen des Antragstellers in einem möglichen Beschwerdeverfahren, in dem der Senat allein die dargelegten Gründe zu prüfen hätte (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), fernliegend erscheint. 8 Soweit der Antragsteller die unterbliebene Anhörung vor Erlass der Entlassungsverfügung rügt, ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass ein etwaiger Anhörungsmangel jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geheilt worden sei (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW). Mit dieser Begründung setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Er hat im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu den aus seiner Sicht für die Behördenentscheidung erheblichen Umständen zu äußern. Das Polizeipräsidium X. hat sich im Rahmen der Antragserwiderung vom 3. März 2009 mit diesen Äußerungen eingehend befasst und im Ergebnis an der Entlassungsverfügung festgehalten, sodass ein möglicher Anhörungsmangel auf jeden Fall geheilt wäre. 9 Dass der der Entlassungsverfügung zu Grunde liegende Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt ist, erschließt sich aus dem Antragsvorbringen nicht. 10 Die Wertung des Verwaltungsgerichts, wonach das für die Entlassung maßgebliche, teils alkoholbeeinflusste Verhalten des Antragstellers zumindest in einer Gesamtschau in besonderem Maße geeignet sei, Achtung und Vertrauen in einer für das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Antragstellers zur Rolle des Alkohols bei den ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen nicht zu beanstanden. Nichts anderes gilt für die sich anschließende Bewertung des Dienstvergehens als ein solches, das bei einem Beamten auf Lebenszeit zumindest die Kürzung der Dienstbezüge nach sich ziehen würde. 11 Schließlich wendet sich der Antragsteller zu Unrecht gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Entlassungsverfügung vom 26. Januar 2009 stehe kein Anspruch gemäß § 9 Abs. 3 LBG NRW auf Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit entgegen, und datiert das Entstehen eines solchen Umwandlungsanspruchs fälschlich auf seinen 27. Geburtstag, den 8. September 2006. Dabei übersieht er, dass - wie das Verwaltungsgericht richtigerweise ausgeführt hat - für das Entstehen des Umwandlungsanspruchs neben der Vollendung des 27. Lebensjahres (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW) auch der Ablauf der 5-Jahresfrist gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW erforderlich ist. Diese ist erst am 1. April 2007 abgelaufen. 12 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 13