Beschluss
6 B 118/10
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:0430.6B118.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beabsichtigten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entlassungsverfügung unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus E. bleibt ohne Erfolg. 3 Für ihn ist der Senat gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO als Gericht der Hauptsache zuständig, nachdem das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. August 2009 die Klage gegen die Entlassungsverfügung abgewiesen und der Kläger hiergegen einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat (6 A 2055/09). 4 Dabei ist der beabsichtigte Antrag als Änderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO aufzufassen, nachdem der Antragsteller ohne Erfolg bereits zwei auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entlassungsverfügung gerichtete Verfahren betrieben hat (VG Düsseldorf 2 L 201/09 [OVG NRW 6 B 428/09] und 2 L 1102/09). Der so verstandene Antrag geht nach der Ablehnung des Zulassungsantrags im Hauptsacheverfahren mit Beschluss vom heutigen Tage ins Leere, weil die Entlassungsverfügung damit bestandskräftig wird. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Änderungsantrag war aber auch schon im Zeitpunkt seiner Bewilligungsreife abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung schon damals keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). 5 Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. 6 Gemessen daran waren Erfolgsaussichten für den Antrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht gegeben. Dabei kann auf sich beruhen, ob - was allein in Betracht kommt - in der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Senatsbeschluss vom 30. Dezember 2009 ein veränderter Umstand im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO liegen kann. Denn die Voraussetzungen für die letztlich begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entlassungsverfügung waren auch zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife nicht gegeben. Im Rahmen des der behördlichen Vollziehungsanordnung nachfolgenden gerichtlichen Aussetzungsverfahrens nimmt das Gericht eine eigenständige Interessenabwägung vor, die sich vorrangig an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu orientieren hat. Dabei überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit, wenn der gegen die angefochtene Verfügung eingelegte Rechtsbehelf bei summarischer Prüfung offensichtlich keinen Erfolg haben kann. So liegt es hier. Der im Hauptsacheverfahren gegen die Entlassungsverfügung eingelegte Rechtsbehelf, nämlich der nach Abweisung der Klage allein noch zu bescheidende Antrag auf Zulassung der Berufung, versprach gemessen an der Zulassungsbegründung vom 25. Januar 2010 offensichtlich keinen Erfolg. Hierzu kann auf die Gründe des Beschlusses im Verfahren 6 A 2055/09 vom heutigen Tage, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil abgelehnt worden ist, verwiesen werden. 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).