Beschluss
5 A 787/08
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:0302.5A787.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 109,88 EUR festgesetzt. 1 G r ü n de : 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Die sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Die streitige Abschleppmaßnahme ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Begründung nimmt der Senat entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils, wobei dahinstehen kann, ob die Abschleppung als Ersatzvornahme oder – wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist – als Sicherstellung zu qualifizieren ist. 4 Zur Unerheblichkeit der Qualifizierung als Ersatzvornahme oder Sicherstellung vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 – 5 A 2625/00 – NWVBl 2001, 181. 5 Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, für die berechtigte Benutzung eines Sonderparkplatzes für Schwerbehinderte genüge es nicht, eine Kopie des besonderen Parkausweises im Fahrzeug auszulegen; vielmehr sei der Parkausweis im Original zu verwenden. Die verwaltungsgerichtliche Bewertung entspricht der gesetzlichen Regelung in § 42 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 StVO. Danach gelten die in Satz 1 der Vorschrift geregelten Ausnahmen zu Gunsten (u.a.) der mit besonderem Parkausweis ausgestatteten Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung nur, wenn die besonderen Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind. Diese Maßgabe stellt sicher, dass die zuständige Verkehrsüberwachungsbehörde durch ihre Außendienstmitarbeiter jederzeit zuverlässig und schnell überprüfen kann, ob der Sonderparkplatz von einem Berechtigten benutzt wird. Das Erfordernis des Originalausweises führt dazu, dass die Gefahr des Missbrauchs der Parkberechtigung begrenzt wird. Liegt im kontrollierten Fahrzeug der Parkausweis im Original aus, besteht daher für den Außendienstmitarbeiter regelmäßig, das heißt ohne Vorliegen besonderer Umstände, keine Veranlassung, von einer unberechtigten Nutzung des Schwerbehindertenparkplatzes auszugehen. Weiterer Ermittlungstätigkeit einschließlich einer Halteranfrage bedarf es nicht. Eine gleichermaßen sichere und zügige Kontrolle ist demgegenüber nicht gewährleistet, wenn lediglich eine Ausweiskopie im Fahrzeug ausgelegt wird. Die Verwendung einer Ausweiskopie lässt vor dem Hintergrund der Möglichkeit zur unbegrenzten Vervielfältigung eines Parkausweises und zur Ausweismanipulation in besonderem Maße die unberechtigte Inanspruchnahme eines Schwerbehindertenparkplatzes besorgen. Um dieser Missbrauchsgefahr zu begegnen, wäre der Verkehrsüberwachungsdienst anders als im Fall eines ausgelegten Originalparkausweises gehalten, weitergehende Nachforschungsmaßnahmen zu ergreifen. Die Statuierung einer solchen weitgehenden Nachforschungspflicht erschwerte indes eine effektive Verkehrsüberwachungstätigkeit unzumutbar, zumal die Erfolgsaussichten derartiger Nachforschungen ungewiss sind und es zu nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen kommen kann. 6 War danach der Beklagte zu 1. auch im Fall des Klägers von vornherein nicht verpflichtet, weitere Ermittlungen zur Überprüfung der Parkberechtigung anzustellen, erweist sich die Abschleppmaßnahme nicht als unverhältnismäßig. 7 Die Ausführungen des Klägers zu der Frage, ob die Beamten des Beklagten zu 1. zu Recht gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung eingeleitet haben, sind im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Dieser Sachverhalt ist dem Bereich des Strafverfahrensrechts zuzuordnen und nicht Streitgegenstand des hier in Rede stehenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. 8 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben sich schließlich nicht im Hinblick auf den Vortrag des Klägers, die Polizeibeamten hätten unnötigerweise die Öffnung seines Fahrzeuges durch das Abschleppunternehmen veranlasst. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass der Gesichtspunkt streitgegenständlich ist. Der Kläger hat nicht dargetan, dass in den für die Abschleppung in Rechnung gestellten Betrag (49,88 EUR) Kosten für die Fahrzeugöffnung eingeflossen wären. Dafür liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 10 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. 11 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.