Urteil
5 Bf 292/10
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2011:1116.5BF292.10.0A
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Leitsätze
1. Eine Sonderparkfläche für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung darf nur dann benutzt werden, wenn ein noch gültiger Parkausweis für Behinderte gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt wird.(Rn.21)
2. Ein Polizeibediensteter, der das Abschleppen eines Fahrzeugs von einer Sonderparkfläche anordnet, weil der ausgelegte Parkausweis abgelaufen ist, muss nicht erst bei zuständigen Stellen nachfragen, ob der Ausweisinhaber weiterhin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte erfüllt.(Rn.21)
3. Es gehört zu den Obliegenheiten des Inhabers eines Parkausweises für Behinderte, sich rechtzeitig um die Verlängerung bzw. Neuausstellung eines Parkausweises zu kümmern. Die Folgen eines entsprechenden Versäumnisses fallen in die Verantwortungssphäre des Ausweisinhabers. Daher besteht kein Anlass, von der Erhebung von Abschleppkosten abzusehen, wenn sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte weiterhin bestehen.(Rn.30)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. November 2010 geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Sonderparkfläche für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung darf nur dann benutzt werden, wenn ein noch gültiger Parkausweis für Behinderte gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt wird.(Rn.21) 2. Ein Polizeibediensteter, der das Abschleppen eines Fahrzeugs von einer Sonderparkfläche anordnet, weil der ausgelegte Parkausweis abgelaufen ist, muss nicht erst bei zuständigen Stellen nachfragen, ob der Ausweisinhaber weiterhin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte erfüllt.(Rn.21) 3. Es gehört zu den Obliegenheiten des Inhabers eines Parkausweises für Behinderte, sich rechtzeitig um die Verlängerung bzw. Neuausstellung eines Parkausweises zu kümmern. Die Folgen eines entsprechenden Versäumnisses fallen in die Verantwortungssphäre des Ausweisinhabers. Daher besteht kein Anlass, von der Erhebung von Abschleppkosten abzusehen, wenn sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte weiterhin bestehen.(Rn.30) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. November 2010 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage der Klägerin abweisen müssen, da der Gebührenbescheid vom 12. Juni 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2008 rechtmäßig sind. Die Anordnung des Polizeibediensteten, das auf einem Behindertenparkplatz stehende Fahrzeug der Klägerin abschleppen zu lassen und sicherzustellen, war rechtmäßig (1.). Gleiches gilt für die Auferlegung der Kosten für die Sicherstellung und Verwahrung des PKW auf die Klägerin (2.). Schließlich ist auch die Höhe der Forderung nicht zu beanstanden (3.). 1. Zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des angefochtenen Gebührenbescheids gehört wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, dass die Sicherstellung und Verwahrung des Fahrzeugs der Klägerin rechtmäßig waren. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Anordnung des Polizeibediensteten, das Fahrzeug abschleppen und zur Verwahrstelle bringen zu lassen, war rechtmäßig. Die Klägerin parkte auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, ohne hierzu berechtigt zu sein, und damit verbotswidrig (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SOG). Gemäß § 42 Abs. 4 StVO, Erläuterung Nr. 2 Satz 2 zu Zeichen 314 in der am 12. Juni 2008 geltenden Fassung (seit 1. September 2009: § 42 Abs. 2 StVO i.V.m. Anlage 3, lfd. Nr. 7, Erläuterung Nr. 1 Buchst. e; im hier entscheidenden Punkt unverändert) "gelten" die Sonderparkberechtigungen, die durch das Zeichen 314 mit Zusatzzeichen gewährt werden "nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind." Auch wenn in der Vorschrift das Wort "gültig" vor Parkausweis fehlt, kann die Vorschrift nur so verstanden werden, dass der auszulegende Parkausweis gültig sein muss, d.h. er muss von der zuständigen Stelle ausgestellt sein und auch in zeitlicher Hinsicht noch gelten. Mit einem nicht mehr gültigen Parkausweis lässt sich eine aktuell bestehende Parkberechtigung nicht (mehr) nachweisen. Voraussetzung der Rechtmäßigkeit des Parkens auf der Sonderparkfläche ist damit das Auslegen des gültigen Parkausweises; die Eigenschaft als Schwerbehinderter mit außergewöhnlicher Gehbehinderung reicht noch nicht, um auf einer solchen Sonderparkfläche parken zu dürfen. Das entspricht einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 30.3.1992, 1 S 1266/91, NJW 1992, 2442 f., VGH Kassel, Urt. v. 5.7.1994, 11 UE 666/94, juris, OVG Koblenz, Urt. v. 25.1.2005, 7 A 11726/04, NVwZ-RR 2005, 577 f., OVG Münster, Beschl. v. 2.3.2009, 5 A 787/08, juris; Beschl. v. 17.2.2009, 5 A 3413/07, VRS Bd. 116, 294 f.). Nach der amtlichen Begründung der Vorschrift (VkBl. 1988, 210, 227) sollte hiermit deutlich gemacht werden, dass Parksonderrechte nur mit dem Auslegen der Ausnahmegenehmigung (Parkausweis) in Anspruch genommen werden dürfen. Erkennbar wird daraus der Regelungszweck, der zuständigen Behörde die jederzeitige Kontrolle zu ermöglichen, ob der Sonderparkplatz von einem Berechtigten benutzt wird. Dies dient auch der Rechtssicherheit, da die Prüfung, ob der Parkende materiell zum Kreis der berechtigten Schwerbehinderten gehört, zunächst zur Unklarheit über die Parkberechtigung führen würde (vgl. VGH Mannheim, VGH Kassel, OVG Münster, Beschl. v. 17.2.2009 und v. 2.3.2009, jeweils a.a.O.). Daher war auch der Polizeibedienstete, der hier das Abschleppen angeordnet hatte, aus Rechtsgründen nicht gehalten, Erkundigungen darüber anzustellen, ob die Schwerbehinderteneigenschaft des Sohnes der Klägerin fortbesteht. Auch spielt die Frage, ob im Auto der Klägerin ein Rollator zu erkennen war, für die Frage der Parkberechtigung im Grunde keine entscheidende Rolle. Hiervon abgesehen konnte aber selbst die Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts nicht ausschließen, dass der Rollator ihres Sohnes unter der zugezogenen Kofferraumabdeckung ihres Autos gelegen hat und damit für den Polizeibediensteten nicht erkennbar war. Ist aber das Auslegen des Parkberechtigungsausweises Voraussetzung dafür, dass auf der Sonderparkfläche geparkt werden darf, so reicht es in der Konsequenz nicht aus, wenn der Betreffende nach dem Abschleppen nachweist, dass er zum Kreis der "an sich" berechtigten Personen gehört, weil er selbst oder eine von ihm beförderte Person schwerbehindert mit außergewöhnlicher Gehbehinderung ist. Das folgt auch daraus, dass sich die Rechtmäßigkeit der Abschlepp- und Sicherstellungsanordnung nach den Verhältnissen in dem Zeitpunkt beurteilt, in dem sie getroffen wird (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 29.1.2008, 3 Bf 253/04, VRS Bd. 114, 316). Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob eine Abschleppanordnung im Einzelfall unverhältnismäßig sein kann, wenn die Gültigkeit eines (ausgelegten) Parkausweises für Behinderte erst seit wenigen Tagen abgelaufen ist. Ein solcher Fall lag hier nicht vor. Die Geltungsdauer des Parkausweises der Klägerin ("gültig bis Februar 2008") war am 12. Juni 2008 bereits mehr als drei Monate abgelaufen. 2. Auch die Belastung der Klägerin mit den Kosten für die Sicherstellung und Verwahrung ihres PKW ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 SOG fallen die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung der Person zur Last, die für den Verkehrsverstoß verantwortlich ist. a) Der Beklagten ist im Zusammenhang mit der Entscheidung, die Kosten von der Klägerin zu verlangen, kein Ermessensfehlgebrauch vorzuwerfen. Die Kosten für das Abschleppen, die Sicherstellung und Verwahrung werden in Hamburg seit 2004 einheitlich nach gebührenrechtlichen Vorschriften erhoben (vgl. OVG Hamburg. Urt. v. 7.10.2008, 3 Bf 116/08, DAR 2009, 215 ff.; Urt. v. 7.10.2008, 3 Bf 81/08, NordÖR 2009, 167, 168). Mit dem Gesetz zur Neuorganisation des Abschleppverfahrens vom 9. September 2003 (HmbGVBl. S. 467) hat der Gesetzgeber in § 7 Abs. 3 SOG und § 19 Abs. 1 VwVG jeweils den Satz angefügt: "Die Erhebung von Kosten nach dem Gebührengesetz bleibt unberührt." In der Gesetzesbegründung (Bü-Drs. 17/2810 vom 27.5.2003, S. 2/3) wird darauf hingewiesen, dass es nicht hinnehmbar sei, die Kostenpflicht bei einem vergleichbaren Lebenssachverhalt – verbotswidriges Abstellen eines Fahrzeugs – unterschiedlichen Regelungen zu unterwerfen. Die Umsetzung blieb dem Verordnungsgeber überlassen (a.a.O., S. 4); der entsprechende Gebührentatbestand ist sodann durch Verordnung vom 2. Dezember 2003 (HmbGVBl. S. 557) mit der Einfügung von Nummer 25 in die Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (GebOSiO) geschaffen worden. Die Heranziehung des Pflichtigen ergeht damit als eine gebundene Entscheidung; dies gilt gemäß § 1 GebOSiO i.V.m. Nr. 25 und Nr. 26 der Anlage 1 für die Erhebung der Amtshandlungsgebühr und die Verwahrgebühr, gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 GebG i.V.m. § 1 der Verordnung über die Höhe von Gemeinkostenzuschlägen für den geforderten Gemeinkostenzuschlag sowie nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 GebG für die Erhebung der Auslagen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 GebG "werden" Verwaltungsgebühren für die Vornahme dort näher umschriebener Amtshandlungen erhoben. Gebührenpflichtig ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 GebG die Person, die besonderen Anlass für die Amtshandlung gegeben hat. Damit ist kein Raum für ein Ermessen eröffnet. Eine Gleichbehandlung der nach § 14 Abs. 3 Satz 3 SOG Gebührenpflichtigen mit den nach § 7 Abs. 3 SOG Gebührenpflichtigen, wie sie im angefochtenen Urteil angesprochen wird, ist nicht mehr möglich. Für Abschleppkostenfälle gilt nämlich § 7 Abs. 3 Satz 1 SOG nicht mehr. Wie der Begründung des Gesetzes zur Neuorganisation des Abschleppverfahrens zu entnehmen ist, sollte auch der Fall eines Einschreitens im Wege der unmittelbaren Ausführung bei Abschleppfällen dem Gebührenrecht unterworfen werden. "Die an sich einschlägige Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 1 wird folglich in Abschleppfällen durch die noch zu schaffenden spezielleren gebührenrechtlichen Vorschriften verdrängt werden" (Bü-Drs. 17/2810, S. 3). b) Die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung ist nicht nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zu beurteilen. Da die Gebührenpflicht für die Amtshandlung mit deren Beendigung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 GebG) und für die Verwahrgebühr mit Ablieferung des Fahrzeugs auf dem Verwahrplatz entsteht (§ 15 Abs. 3 GebG, Nr. 26 der Anlage 1 zur GebOSiO), kommt es für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung auf diese Zeitpunkte an. Schon aus diesem Grund können später liegende Ereignisse wie die wenige Tage nach dem Abschleppen erfolgte Ausstellung eines neuen Parkausweises für Behinderte für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Kostenbelastung keine Rolle mehr spielen. Auch der vom Verwaltungsgericht kritisch beleuchtete "Ablauf des Vorverfahrens" sowie einige wenig glückliche Ausführungen im Widerspruchsbescheid haben dementsprechend keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Kostenbelastung. c) Ein Fall, in dem aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ein Abweichen von der eigentlich zwingend angeordneten Kostentragungspflicht in Betracht zu ziehen sein kann (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 7.10.2008, 3 Bf 116/08, DAR 2009, 215, 217; Urt. v. 4.11.2003, 3 Bf 23/03, DAR 2004, 543), liegt hier nicht vor. Die gesetzlich angeordnete Rechtsfolge der Kostentragung durch die Klägerin erweist sich hier nicht wegen besonderer Umstände als unangemessen. Das Abschleppen fiel hier in die Verantwortungssphäre der Klägerin. Die Abgrenzung der Verantwortungssphären zwischen der Allgemeinheit und dem betroffenen Kraftfahrzeughalter ist dadurch gekennzeichnet, dass grundsätzlich von der Kostenpflichtigkeit des Verantwortlichen auszugehen ist (§ 14 Abs. 3 Satz 3 SOG). Etwas anderes gilt nur dann, wenn außerordentliche oder unvorhergesehene Ereignisse, die der Allgemeinheit zuzurechnen waren, das Abschleppen des Fahrzeugs erforderlich gemacht haben. In einem solchen Fall wäre die Kostenbelastung des Fahrzeughalters unangemessen (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 25.1.2005, 7 A 11726/04, NVwZ-RR 2005, 577, 578). Hier hat aber die Klägerin von vornherein nicht ordnungsgemäß geparkt. Der Umstand, dass der in ihrem Fahrzeug ausgelegte Parkausweis für Behinderte nicht mehr gültig war, war allein ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen. Dabei verkennt das Gericht nicht die Belastung einer alleinerziehenden Mutter mit drei Kindern, darunter ein schwerbehindertes Kind. Es mag auch durchaus nachvollziehbar sein, dass man bei einer Geltungsdauer des Parkausweises von fünf Jahren die rechtzeitige Neubeantragung vergisst; eine kürzere Geltungsdauer mit der Folge häufigerer Notwendigkeit eines Verlängerungsantrags hätte aber wiederum eine stärkere Belastung der Klägerin zur Folge. In jedem Fall fällt die rechtzeitige Besorgung eines neuen Parkausweises aber in die Verantwortungssphäre der Klägerin. Ihr kommt umgekehrt bei Einhaltung der entsprechenden Vorschriften das Recht zu, auf Flächen zu parken, die anderen Verkehrsteilnehmern nicht zur Verfügung stehen. Dann geht es aber nicht an, die Allgemeinheit die Kosten tragen zu lassen, wenn das Auto der Klägerin von einer Sonderparkfläche abgeschleppt wurde, weil die Klägerin die Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme nicht eingehalten hat. Auch die Schwierigkeiten, die ihr und ihrem Sohn dadurch entstanden sind, dass das Auto plötzlich nicht mehr da war, beruhen letztlich auf ihrem Handeln bzw. Unterlassen. 3. Die Höhe der Kostenforderung ist nicht zu beanstanden. Die Amtshandlungsgebühr in Höhe von 43,90 Euro ergibt sich aus § 1 GebOSiO i.V.m. Anlage 1 Nr. 25 (Fassung vom 4.12.2007, HmbGVBl. S. 422, 436). Der Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 40,60 Euro hält sich an die Vorgaben des § 5 Abs. 5 Satz 1 GebG i.V.m. § 1 der Verordnung über die Höhe von Gemeinkostenzuschlägen (Rahmen von 25 bis 130 Euro). Die Verwahrgebühr in Höhe von 50,-- Euro beruht auf § 1 GebOSiO i.V.m. Anlage 1 Nr. 26.3.1 (Fassung vom 22.3.2005, HmbGVBl. S. 94). Schließlich waren auch die Auslagen (Rechnung des Abschleppunternehmens über 119 Euro) der Klägerin aufzuerlegen (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 GebG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Klägerin wendet sich gegen die Auferlegung von Gebühren für das Abschleppen und die Sicherstellung ihres PKW. Die Klägerin hatte ihren PKW mit dem Kennzeichen HH – ... am frühen Nachmittag des 12. Juni 2008 in der Straße A. auf einer Sonderparkfläche für Schwerbehinderte (ausgeschildert durch Vz 314 mit Zusatzzeichen 1044-10 [Rollstuhlfahrersymbol]) geparkt. Hinter der Windschutzscheibe lag ein Parkausweis für Behinderte, gültig bis Februar 2008. Auf Veranlassung eines Polizeibediensteten wurde das Fahrzeug abgeschleppt und zum Verwahrplatz A. ...A. ... gebracht. Dort holte es die Klägerin am Abend desselben Tages ab, nachdem sie die mit Bescheid vom 12. Juni 2008 festgesetzte Gebührenforderung in Höhe von 253,50 Euro beglichen hatte. Im Gebührenbescheid war als Grund für die Abschleppanordnung und die Sicherstellung des Fahrzeugs angegeben: "Das Fahrzeug parkte an der genannten Stelle auf einer Sonderparkfläche für Schwerbehinderte, die durch Vz 314 mit Zusatzzeichen 1044-10 ausschließlich für Fahrzeuge ausgewiesen ist, deren Fahrer im Besitz eines entsprechenden gültigen Parkausweises ist. Die Berechtigung zum Parken auf dieser Fläche ist nur gegeben, wenn der Ausweis sichtbar im Fahrzeug ausgelegt ist. In dem abgestellten Fahrzeug war dieser gültige Ausweis nicht vorhanden. Berechtigte Schwerbehinderte hätten die Stellfläche nicht nutzen können." In ihrem Widerspruch gegen den Gebührenbescheid trug die Klägerin vor, zwar sei der Behindertenausweis für ihren behinderten Sohn abgelaufen gewesen, was sie schlicht übersehen habe, die Behinderung als solche bestehe aber fort. Inzwischen sei der Ausweis verlängert worden. Der Landesbetrieb Verkehr habe ihr im übrigen bestätigt, dass in solchen Fällen von Amts wegen darauf verwiesen werde, das Auto nicht abzuschleppen, sondern das Amt oder den Halter zu kontaktieren. Da sich die Gehhilfe ihres Sohnes in dem abgeschleppten Auto befunden habe, sei der weitere Verlauf des Tages für sie und ihren Sohn sehr mühsam gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2008 wies die Polizei den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie verwies auf die Feststellungen des damals tätig gewordenen Polizeibediensteten. Nach dessen "ausdrücklichen Feststellungen (sei) im vorliegenden Fall kein Parkausweis im Fahrzeug ausgelegt" gewesen. Im übrigen habe auch die Widersprechende selbst nicht geltend gemacht, dass der Ausweis ausgelegt worden sei. Am 28. August 2008 erhob die Klägerin Klage und trug vor, sie sei alleinerziehende Mutter von drei Kindern, darunter ein im September 1997 geborener schwer spastischer Sohn. In dessen Schwerbehindertenausweis, mit dem ein Grad der Behinderung von 90% bescheinigt sei, sei die Notwendigkeit ständiger Begleitung vermerkt. Der Parkausweis sei am fraglichen Tag wie immer deutlich sichtbar vorn links hinter der Windschutzscheibe ausgelegt gewesen. Allerdings sei die Gültigkeit der Bescheinigung abgelaufen gewesen, was ihr wohl auch deswegen einfach entgangen sei, weil der Ausweis auf eine Dauer von fünf Jahren ausgestellt werde; inzwischen sei die Bescheinigung erneuert worden. Allein die Tatsache, dass der Ausweis abgelaufen gewesen sei, habe die Sicherstellung nicht gerechtfertigt. Da sich der abgelaufene Ausweis und die Gehhilfe (Rollator) des Sohnes sichtbar im Fahrzeug befunden hätten, hätte die Polizei zunächst überprüfen müssen, ob eine tatsächliche Parkberechtigung für Sonderparkflächen für Schwerbehinderte bestanden habe. Ihr sei wiederholt vom Landesbetrieb Verkehr bestätigt worden, dass vor einer Sicherstellung des Fahrzeugs von Amts wegen darauf verwiesen werde, das für die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises zuständige Versorgungsamt oder ggf. den Halter zu kontaktieren, um eine Sicherstellung zu vermeiden. Auf diese Weise hätte die Polizei feststellen können, ob die Klägerin dort berechtigt parke. In ihrer Klageerwiderung trug die Beklagte vor, eine Parkberechtigung habe nicht mehr bestanden, da der Parkausweis abgelaufen gewesen sei. Die Bestimmung, einen gültigen Parkausweis im Fahrzeug auszulegen, diene dazu, eine effektive Überwachung zu ermöglichen und eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Sonderparkflächen zu verhindern. Die Klägerin hätte sich im eigenen Interesse rechtzeitig um einen neuen Parkausweis kümmern müssen. Der Polizeibedienstete habe im übrigen einen Rollator nicht bemerkt. Schließlich habe eine Nachfrage beim Landesbetrieb Verkehr ergeben, dass Erklärungen, wie sie die Klägerin behaupte, von dort nicht abgegeben würden. Die Antragsteller für Parkberechtigungsausweise würden vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, sich rechtzeitig um eine neue Parkerlaubnis zu kümmern, um ein Abschleppen zu vermeiden. Auch der Polizeibedienstete habe ausgesagt, dass die von der Klägerin behauptete Vorgehensweise unüblich und kaum umsetzbar sei. Einschreitende Polizeibedienstete hätten in Fallkonstellationen wie der hier gegebenen keine erhöhte Nachforschungspflicht. In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts erklärte die Klägerin, sie sei mit ihrem Sohn am fraglichen Tag bei einer Geburtstagsfeier gewesen. Wegen der räumlichen Situation dort habe sie den Rollator des Sohnes im Auto gelassen. Sie könne aber nicht mehr sagen, ob dieser zwischen Fahrersitz und Rückbank gestanden oder im möglicherweise auch abgedeckten Kofferraum gelegen habe. Das Gericht hörte eine Mitarbeiterin des Landesbetriebs Verkehr (LBV) sowie den Polizeibediensteten, der das Abschleppen veranlasst hatte, als Zeugen an. Mit dem am 23. November 2010 verkündeten Urteil hob das Verwaltungsgericht den Gebührenbescheid vom 12. Juni 2008 und den Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2008 auf. Die Sicherstellung und Verwahrung des Fahrzeugs seien allerdings rechtmäßig gewesen, da das Fahrzeug der Klägerin verbotswidrig auf einem Behindertenparkplatz abgestellt gewesen sei. Eine Berechtigung, auf einem solchen Platz zu parken, bestehe nur dann, wenn der Parkausweis lesbar ausgelegt sei. Zum Zeitpunkt des Abschleppvorgangs habe es aber an einem gültigen Parkausweis gefehlt, da der vorhandene Ausweis lediglich bis Februar 2008 gültig gewesen sei. Sinn der Regelung sei, dem den ruhenden Verkehr beobachtenden Polizeibediensteten zu ermöglichen, im Interesse der besonders schutzbedürftigen schwerbehinderten Parkplatznutzer sofort eingreifen zu können. Hieraus folge, dass es sich um einen gültigen Parkausweis handeln müsse. Indes sei die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht gerechtfertigt. Die im Gesetz angeordnete Rechtsfolge erweise sich wegen besonderer Umstände als unangemessen. Es könne nicht unbeachtet bleiben, dass die Parkfläche hier gerade von einem besonders Hilfebedürftigen in Anspruch genommen worden sei, für den eben diese Parkfläche auch zur Verfügung stehen solle. Zwar treffe auch die Klägerin durch die Nichtverlängerung des Parkausweises ein Verschulden gerade an der Sicherstellung. Dieses Verschulden erlange hier wegen der Inanspruchnahme der Sonderparkfläche gerade durch einen entsprechend besonders hilfebedürftigen Nutzer eine andere Bedeutung. Zur Unangemessenheit der Auferlegung der Kostentragung trage – neben weiteren Gesichtspunkten – auch bei, dass die Beklagte diesen Umstand im Widerspruchsbescheid überhaupt nicht beachtet habe, sondern entgegen dem Akteninhalt sogar davon ausgegangen sei, dass gar kein Parkausweis im Fahrzeug ausgelegt gewesen sei. Sie habe ebenfalls nicht in ihre Überlegungen einbezogen, dass kurz nach dem Abschleppvorgang ein neuer Parkausweis erteilt worden sei. Auf den rechtzeitig gestellten und begründeten Antrag der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, die Schwerbehinderteneigenschaft als solche müsse auf der Ebene der Kostentragung zu einer Anwendungskorrektur dahingehend führen, dass bei (nachträglicher) Feststellung der Schwerbehinderung keine Abschleppkosten erhoben werden dürften. Die vom Verwaltungsgericht zur Stützung seiner Auffassung angeführten Fälle aus der Rechtsprechung zeichneten sich allerdings dadurch aus, dass ein Fahrzeug zunächst erlaubt geparkt worden sei, sich später aber die Situation aus Gründen verändert habe, auf die der für das Fahrzeug Verantwortliche keinen Einfluss gehabt habe. In solchen Fällen entfalle die Haftung des Störers aber nur deshalb, weil die Störung nicht vorhersehbar gewesen sei und nicht in die Risikosphäre des für das Fahrzeug Verantwortlichen falle. Im vorliegenden Fall sei aber bereits das Parken der Klägerin nicht rechtmäßig gewesen, da die Parkerlaubnis auf einem Parkplatz, der Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung vorbehalten sei, nach § 42 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 StVO ausdrücklich nur dann gelte, wenn der (gültige) Parkausweis gut lesbar ausgelegt sei. Hier sei der seit über drei Monaten abgelaufene Parkausweis aber nicht mehr gültig gewesen. Auch andere individuelle Umstände wie die Schwierigkeiten, denen die Klägerin und ihr Sohn nach Abschleppen des Fahrzeugs ausgesetzt gewesen seien, führten nicht zum Absehen von der Kostentragungspflicht, da auch diese in den Risikobereich der Klägerin fielen. Diese Schwierigkeiten hätte auch nur die Klägerin durch rechtzeitige Neubeantragung der Parkberechtigung verhindern können. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. November 2010 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts, bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und macht darüber hinaus geltend, der Beklagten sei im Hinblick auf die Kostenentscheidung durch § 7 Abs. 3 SOG Ermessen eingeräumt gewesen. Die Entscheidung, von ihr die Kosten zu verlangen, sei ermessensdefizitär gewesen, da schon nicht berücksichtigt worden sei, dass die Parkfläche von jemandem in Anspruch genommen worden sei, für den die Sonderparkberechtigung gerade gelte.