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Beschluss

6 E 1287/08

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:0211.6E1287.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. aus X. beigeordnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus X. ist begründet, weil der Kläger die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 3 Der Bedürftigkeit steht nicht entgegen, dass der Kläger an einer von ihm selbst bewohnten sowie drei fremdvermieteten Eigentumswohnungen jeweils einen hälftigen Miteigentumsanteil besitzt. Grundvermögen, das nicht unter das Schonvermögen des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII fällt, hat der um Prozesskostenhilfe Nachsuchende nur uneingeschränkt einzusetzen, also zu verwerten oder zu belasten, soweit ihm dies zumutbar ist (§ 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Auf einen Verkauf des Grundeigentums hat auch das Verwaltungsgericht den Kläger zu Recht nicht verwiesen. Die drei vermieteten Eigentumswohnungen (T1.-------straße ) sind mit etwa 348.000,00 Euro nahezu in Höhe ihres Verkehrswertes von etwa 350.000,00 Euro belastet. Einer Veräußerung der vom Kläger und seiner Ehefrau bewohnten, auf Grund ihrer Größe nicht zum Schonvermögen zählenden Eigentumswohnung (V.- --straße ) steht entgegen, dass ein Verwertungserfolg in einem überschaubaren Zeitraum fraglich ist, weil der Kläger lediglich über einen Miteigentumsanteil verfügt. Des weiteren sind die Aussichten eines hinreichenden Erlöses trotz des erheblichen Verkehrswertes von etwa 550.000,00 Euro zweifelhaft. Denn das Grundvermögen ist mit etwa 400.000,00 Euro belastet und bei einer Veräußerung wären Notar- und Maklerkosten sowie Umzugskosten in Abzug zu bringen, unabhängig davon, ob bei einem kurzfristigen Verkauf überhaupt der Verkehrswert erzielt werden könnte. 4 Vgl. dazu auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Mai 1999 - 24 W 21/99 -, FamRZ 1999, 1671, OLG Koblenz, Beschlüsse vom 11. Januar 2001 - 9 WF 1/01 -, FamRZ 2002, 105, und vom 6. Juli 2005 - 9 WF 544/05 -, FamRZ 2006, 136, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. Oktober 2003 - 15 W 3/03 -, FamRZ 2004, 1499, OLG Brandenburg, Beschluss vom 6. März 2007 - 3 W 68/08 -, FamRZ 2007, 1340. 5 Aber auch auf eine weitere Beleihung seines Miteigentumsanteils kann der Kläger nicht verwiesen werden. Zunächst ist anzunehmen, dass dem Kläger gar kein weiterer Kredit zur Finanzierung der Prozesskosten eingeräumt würde. Das Grundeigentum V.---straße ist bereits über die übliche Beleihungsgrenze von 2/3 des Verkehrswertes hinaus belastet; ein weiterer Kredit könnte nur nachrangig gesichert werden. Des weiteren wäre eine Kreditaufnahme dem Kläger nicht zumutbar, weil er einen weiteren Kredit aller Voraussicht nach nicht bedienen könnte. Die monatlichen Einnahmen des Klägers decken lediglich in etwa seine monatlichen Zahlungsverpflichtungen. 6 Vgl. dazu auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 6. Januar 2000 - 8 W 606/99 - , OLGR 2000, 111, OLG Koblenz, Beschlüsse vom 11. Januar 2001 und vom 6. Juli 2005, jeweils a.a.O., OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. Oktober 2003, a.a.O. 7 Die erforderlichen Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung sind zu bejahen. Der für die Bewilligung erforderliche Grad der Erfolgsaussichten orientiert sich am Zweck der Prozesskostenhilfe, die auch dem nicht ausreichend bemittelten Kläger oder Antragsteller den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz zugänglich machen soll. Das bedeutet, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist. Andererseits darf Prozesskostenhilfe versagt werden, wenn ein Erfolg im jeweiligen Rechtsschutzverfahren zwar nicht ausgeschlossen ist, ein Obsiegen des Rechtsschutzsuchenden aber fernliegend erscheint. Schwierige, bislang nicht ausreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden. 8 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, 1936. 9 Das vorliegende Verfahren wirft eine Vielzahl offener Tatsachenfragen auf, die einer Klärung im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren nicht zugänglich sind. Die mit dem angefochtenen Leistungsbescheid vom 10. Juli 2006 geltend gemachte Rückforderungs- beziehungsweise Schadensersatzsumme beruht auf insgesamt 27 dem Kläger vorgeworfenen Betrugs- beziehungsweise Untreuetaten. Eingeräumt hat er davon im Strafverfahren lediglich 14 Taten. Die übrigen Taten bestreitet er unter Hinweis auf dem Antragsgegner vorgelegte ausführliche Entlastungsbeweise. Für die Klärung der umstrittenen Vorwürfe bedürfte es einer umfassenden und zeitintensiven, nicht im Prozesskostenhilfeverfahren zu leistenden Überprüfung. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. 11