Beschluss
15 W 3/03
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn der Antragsteller nach § 114 ZPO die Kosten nicht aufbringen kann und kein verwertbares Vermögen nach § 115 ZPO vorhanden ist.
• Grundvermögen ist nur dann für die Prozesskosten einzusetzen, wenn bei Veräußerung ein sicherer, verwertbarer Erlös verbleibt; bloße theoretische Vermögenswerte ohne realisierbaren Überschuss sind nicht zu berücksichtigen.
• Ein Hausverkauf oder die Beleihung von Grundvermögen kann unzumutbar sein, wenn dadurch Kosten entstehen oder die Lebensverhältnisse der Familie unverhältnismäßig beeinträchtigt würden.
• Die Möglichkeit der Kreditaufnahme (Kontokorrent) spielt bei der Bewilligung von PKH keine eigenständige Rolle, sofern kein verwertbares Vermögen vorliegt.
• Prozesskostenhilfe ist auch nur zu versagen, wenn die Rechtsverteidigung offensichtlich aussichtslos ist; hier besteht hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe trotz Grundvermögen bei fehlendem verwertbaren Erlös • Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn der Antragsteller nach § 114 ZPO die Kosten nicht aufbringen kann und kein verwertbares Vermögen nach § 115 ZPO vorhanden ist. • Grundvermögen ist nur dann für die Prozesskosten einzusetzen, wenn bei Veräußerung ein sicherer, verwertbarer Erlös verbleibt; bloße theoretische Vermögenswerte ohne realisierbaren Überschuss sind nicht zu berücksichtigen. • Ein Hausverkauf oder die Beleihung von Grundvermögen kann unzumutbar sein, wenn dadurch Kosten entstehen oder die Lebensverhältnisse der Familie unverhältnismäßig beeinträchtigt würden. • Die Möglichkeit der Kreditaufnahme (Kontokorrent) spielt bei der Bewilligung von PKH keine eigenständige Rolle, sofern kein verwertbares Vermögen vorliegt. • Prozesskostenhilfe ist auch nur zu versagen, wenn die Rechtsverteidigung offensichtlich aussichtslos ist; hier besteht hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO. Der Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug. Das Landgericht Heidelberg wies den Antrag zurück mit der Begründung, der Beklagte verfüge über Grundvermögen (ein Zweifamilienhaus), das zur Bestreitung der Prozesskosten eingesetzt werden könne. Der Beklagte ist verheiratet, hat vier Kinder und erzielt monatliche Einkünfte aus Arbeit, Kindergeld und Miete; hiervon bleiben nach Abzug von Darlehensraten und sonstigen Belastungen 1.671,80 EUR. Das Haus hatte er kurz zuvor für 248.000 EUR gekauft und ist mit Darlehen in Höhe von ca. 220.000 EUR belastet; zwei Wohnungen sind vermietet. Der Beklagte legte Bankenbescheinigungen vor; er wendet ein, das Haus sei nicht verwertbar bzw. ein Verkauf oder Beleihung sei unzumutbar. Gegen die Ablehnung legte er sofortige Beschwerde ein. • Voraussetzungen der PKH nach § 114 ZPO sind gegeben: Der Beklagte kann die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen. • Einkünfte und Abzüge wurden nach § 115 Abs. 1 ZPO geprüft; das verbleibende monatliche Einkommen liegt unter dem maßgeblichen Freibetrag von 1.752 EUR, sodass keine zumutbare Leistungsfähigkeit aus laufendem Einkommen vorliegt. • Zum Einsatz kommendes Vermögen nach § 115 Abs. 2 ZPO ist nicht feststellbar: Das Haus ist zu etwa 90 % beliehen, sodass bei Veräußerung offen ist, ob ein Erlös verbleibt; Unsicherheiten und mögliche Veräußerungskosten verhindern die Annahme eines verwertbaren Vermögens. • Selbst wenn theoretisch ein Vermögenswert bestünde, wäre ein Verkauf unzumutbar: zu erwartende Kosten (Makler, Notar, Umzug, Vorfälligkeitsentschädigungen) stünden in keinem angemessenen Verhältnis zu den voraussichtlichen Prozesskosten von rund 2.128,72 EUR und würden den Verlust der Familienwohnung bedeuten. • Beleihung des Grundstücks kommt nicht in Betracht, weil die Restbelastung hoch ist und Banken voraussichtlich keine weitere Beleihung zur Finanzierung der Prozesskosten gewähren würden; zudem wäre eine Darlehensaufnahme aufgrund der Einkommensverhältnisse nicht zumutbar. • Die Aufnahme eines Kontokorrentkredits ist gesetzlich nicht als Ersatzmaßnahme zu berücksichtigen, wenn kein verwertbares Vermögen vorliegt; ein Kontokorrent könnte allenfalls kurzfristig überbrücken, scheidet hier aus, weil ein Hausverkauf nicht zumutbar ist. • Schließlich ist die Rechtsverteidigung des Beklagten nicht aussichtslos; daher bestehen auch hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO. Die sofortige Beschwerde des Beklagten war begründet; der Beschluss des Landgerichts wurde aufgehoben und Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ohne Ratenzahlung bewilligt mit Beiordnung eines Rechtsanwalts. Entscheidungsrelevant war, dass trotz vorhandenen Grundvermögens kein verwertbarer Erlös nach § 115 Abs. 2 ZPO festgestellt werden konnte und der Verkauf oder die Beleihung des Hauses unzumutbar wäre. Zudem reicht das verfügbare Einkommen nicht aus, um Prozesskosten zu tragen (§ 115 Abs. 1 ZPO). Die Möglichkeit einer Kreditaufnahme ändert daran nichts. Insgesamt wurde PKH gewährt, weil weder Einkommen noch verwertbares Vermögen zur Deckung der Kosten zur Verfügung stehen und die Verteidigung hinreichende Erfolgsaussichten hat.