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Beschluss

16 E 898/08

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:1126.16E898.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Juni 2008 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 Gründe: 2 Der Berichterstatter kann gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO anstelle des Senats entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. 3 Die Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren versagenden Beschluss ist zurückzuweisen, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO). Die Klägerin ist verpflichtet, die für ihre Tochter im Zeitraum vom 15. Februar 2006 bis zum 31. Januar 2007 gewährten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) zurückzugewähren. Auch ein Anspruch auf Gewährung weiterer Leistungen besteht nicht. 4 Die Klage ist bereits unzulässig, soweit mit ihr Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die Zeit nach Februar 2008 begehrt werden. Unterhaltsleistungen nach diesem Gesetz werden nicht als rentengleiche Dauerleistungen bewilligt. Ob die Leistungsvoraussetzungen (weiterhin) vorliegen, bedarf vielmehr der ständigen Überprüfung. Vergleichbar mit der Rechtslage bei der Bewilligung von Sozialhilfeleistungen begrenzt daher der Erlass des Widerspruchsbescheids regelmäßig – und so auch hier – den Leistungszeitraum, der zulässigerweise Gegenstand der Verpflichtungsklage sein kann. 5 Ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2008 – 16 E 496/07 – mit weiteren Nachweisen. 6 Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. 7 Es spricht alles dafür, dass die Klägerin nach § 5 Abs. 1 UVG verpflichtet ist, die für ihre Tochter im Zeitraum vom 15. Februar 2006 bis zum 31. Januar 2007 erbrachten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zurückzugewähren. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert werden. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin von ihrem in Ghana lebenden Ehemann in diesem Zeitraum nicht im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 UVG getrennt lebte. Eine räumliche Trennung der Eheleute – wie sie hier aufgrund der fehlenden Möglichkeit des Ehemanns der Klägerin, nach Deutschland einzureisen, bestand – stellt kein Getrenntleben im Sinne der genannten Vorschriften dar, wenn und solange die Eheleute eine häusliche Gemeinschaft herstellen wollen. 8 OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2008 – 16 E 271/07 –, juris Rdnr. 6 ff.; a.A. zur früheren Rechtslage OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2002 – 16 A 376/01 –, juris Rdnr. 11 ff. (= NJW 2002, 3564). 9 Dafür, dass in dem hier interessierenden Zeitraum von Seiten der Klägerin ein solcher Wille nicht mehr bestand, ist nichts ersichtlich. Hiergegen spricht, dass die Klägerin erstmals mit der Beschwerdebegründung vorgetragen hat, sie habe sich bereits Anfang 2006 entschieden, die Ehe mit ihrem in Ghana lebenden Ehemann so bald wie möglich aufzulösen. Der Klägerin war spätestens seit dem Schreiben des Beklagten vom 3. April 2007 bekannt, dass es für das Bestehen eines Anspruchs auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz entscheidend sein kann, ob sie eine eheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem in Ghana lebenden Ehemann herstellen will oder nicht. Es ist nicht erkennbar, warum sie, wenn sie schon seinerzeit einen solchen Willen nicht gehabt hätte, dies dem Beklagten nicht unverzüglich mitgeteilt haben sollte. Für einen weiterbestehenden Willen zur Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft spricht, dass die Klägerin ihren in Ghana lebenden Ehemann noch in ihrer Ergänzung zum am 10. Januar 2007 ausgefüllten Fragebogen als ihren „zukünftigen Mann“ bezeichnet hat und dieser offenbar im Zusammenhang mit seinen Bemühungen, ein Visum für Deutschland zu erhalten, am 15. Januar 2007 einen Termin im deutschen Konsulat hatte. Im Schreiben vom 29. Januar 2007 gab sie an, ihr Mann sei „noch nicht“ in Deutschland und nannte als Grund hierfür (nur) Schwierigkeiten bei der Erlangung eines Visums. Dieser Grund für das Nichtbestehen einer häuslichen Gemeinschaft wurde auch im Schreiben vom 19. April 2007 und in der Widerspruchsbegründung vom 15. Oktober 2007 angegeben. Der Zusatz in der Widerspruchsbegründung, dieser Zustand sei „nicht von (der Klägerin) oder ihremEhemann verschuldet und (könne) von ihnen auch nicht beeinflusst werden,“ spricht zudem deutlich für eine seinerzeit noch bestehende Absicht, die eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin seit 2006 eine Beziehung zu einem anderen Mann hat und von diesem Ende 2007/Anfang 2008 schwanger wurde. Allein der Umstand, dass ein Ehepartner eine außereheliche Beziehung hat, aus der ein Kind hervorgeht, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Ehepartner nicht mehr gewollt ist. Auch die Klägerin hat in der Klagebegründung ihre (seinerzeit erstmals geäußerte) Scheidungsabsicht nicht mit ihrer Beziehung zu einem anderen Mann, sondern allein mit der aus ihrer Sicht untragbaren Belastung durch die fehlende häusliche Gemeinschaft begründet. 10 Entgegen der Beschwerdebegründung hat die Klägerin bei der Beantragung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz schuldhaft falsche Angaben gemacht. Selbst wenn die Klägerin davon ausgegangen wäre, sie müsse eine Eheschließung nur angeben, wenn tatsächlich eine häusliche Gemeinschaft bestehe, wären ihre Angaben in dem Antragsformular unzutreffend. Sie hätte dann jedenfalls die Frage, ob sie in nächster Zeit heiraten wolle, nicht verneinen dürfen, da sie ja beabsichtigte, schnellstmöglich die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem in Ghana lebenden Ehemann herzustellen. Unabhängig hiervon wäre die Klägerin, wenn sie trotz der eindeutigen Formulierung Zweifel an der Bedeutung der Frage nach ihrem Familienstand gehabt hätte, verpflichtet gewesen, sich bei dem Beklagten nach dem genauen Inhalt der Frage zu erkundigen. 11 Aus den dargelegten Gründen besteht auch für die Zeit von Oktober 2007 bis Februar 2008 kein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die Tochter der Klägerin. 12 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. 13 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.