Beschluss
12 E 757/08
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:1125.12E757.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird, soweit sie gegen die Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung gerichtet ist, als unzulässig verworfen; im übrigen wird sie zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet, als die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anträge auf Bewilligung von Vorschüssen auf Reisekosten gerichtet ist. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren, soweit es die Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung betrifft, auf die Wertstufe bis zu 300 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist, soweit sie gegen die Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung gerichtet ist, bereits unstatthaft. Nach § 146 Abs. 2 VwGO können Beschlüsse über eine Vertagung nicht angefochten werden. Neben der ausdrücklich genannten Vertagung ist auch die Terminsbestimmung nicht selbständig anfechtbar. 3 Vgl. Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Aufl. 2007, § 146 Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 146 Rn. 10. 4 Die die Bewilligung von Reisekostenvorschüssen betreffende Beschwerde ist - ungeachtet der Frage, ob der Klägerin nach erfolgter Durchführung der mündlichen Verhandlung und insoweit nicht erfolgter Reisen überhaupt noch ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite stehen kann - jedenfalls unbegründet. Ein Anspruch auf Bewilligung eines Kostenvorschusses für die An- und Abreise der Klägerin und ihres Ehemannes zum Termin war nicht gegeben, weil eine Teilnahme dieser Personen an der mündlichen Verhandlung nicht geboten war. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug, der die Klägerin nicht entgegengetreten ist. Dem hilfsweise behaupteten Anspruch, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin einen Vorschuss für eine Reise nach B. vor dem Termin zur Besprechung mit der Klägerin zu bewilligen, stand ungeachtet der Frage, ob ein solcher Anspruch der Klägerin zustehen bzw. von ihr geltend gemacht werden konnte, jedenfalls entgegen, dass die Notwendigkeit einer solchen Reise nicht einmal ansatzweise dargetan war. 5 Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Beschwerde gegen die Ablehnung der Terminsverlegung gerichtet ist, aus § 154 Abs. 2 VwGO; im übrigen beruht sie auf § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO in entsprechender Anwendung. 6 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. 7 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. 8