Beschluss
12 E 243/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0402.12E243.24.00
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Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist. Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Januar 2024, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag der Klägerin vom 12. Januar 2024, den für den 23. Januar 2024 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, abgelehnt hat, ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht anfechtbar. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. August 2022 - 12 E 544/22 -, n. v., vom 15. Dezember 2008 - 12 E 1656/08 -, n. v., und vom 25. November 2008 - 12 E 757/08 -, juris Rn. 1, jeweils m. w. N.; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 21 m. w. N. Darauf hat das Verwaltungsgericht die Klägerin in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen. Hiervon unberührt bleibt die Befugnis der Beteiligten, prozessleitende Verfügungen im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die gerichtliche Hauptsachenentscheidung zum Gegenstand einer Verfahrensrüge, etwa wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinn des Art. 103 Abs. 1 GG, zu machen. Die Kostentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.