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Beschluss

7 E 975/08

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0825.7E975.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 1 Gründe: 2 Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter, weil die Entscheidung - anders als in der 1. Instanz - im vorbereitenden Verfahren ergeht. 3 Die Beschwerde der Beigeladenen ist unbegründet. 4 Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Kläger, die Hinzuziehung des Bevollmächtigen der Kläger für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, in der Sache zu Recht entsprochen. 5 Der Statthaftigkeit eines Vorverfahrens stehen nicht die Vorschriften des am 15. April 2007 in Kraft getretenen § 2 des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz I) vom 13. März 2007 (GV. NRW. S. 133) entgegen. Nach § 2 Nr. 3 Satz 1 Nr. 6 Bürokratieabbaugesetz I bedarf es zwar bei Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörden und Baugenehmigungsbehörden abweichend von § 6 Abs. 1 AG VwGO NRW keiner Nachprüfung in einem Vorfahren nach § 68 VwGO. Dies gilt nach § 2 Nr. 3 Satz 2 Bürokratieabbaugesetz I jedoch nicht für Verwaltungsakte, die vor dem 15. April 2007 dem jeweiligen Adressaten bekannt gegeben worden sind. 6 Der hier maßgebliche Verwaltungsakt, die Baugenehmigung vom 22. März 2007, ist den Beigeladenen als Bauherrn (vgl. § 75 BauO NRW) unstreitig vor dem 15. April 2007 bekannt gegeben worden. Dass den Klägern als Nachbarn des Bauvorhabens die Baugenehmigung über ihren Prozessbevollmächtigten erst nach dem 15. April 2007 - und zwar unter dem 8. Mai 2007 - zugestellt wurde, ist insoweit nicht von Belang. Die Kläger sind nicht Adressaten der Baugenehmigung. Die Baugenehmigung wird dem Bauherrn als Antragsteller mit den Bauvorlagen zugestellt (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW), nur dieser ist Adressat der Baugenehmigung. Die Beteiligung der Angrenzer ist in § 74 BauO NRW gesondert geregelt. Auch die Bekanntgabe der Baugenehmigung an Dritte zur möglichen Wahrung von Nachbarrechten macht aus diesen keine Adressaten der Baugenehmigung. 7 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 -, BRS 28, 285, wonach der Nachbar "beteiligter Nichtadressat" der Baugenehmigung ist. 8 Ein davon abweichendes Verständnis von § 2 Nr. 3 Satz 2 Bürokratieabbaugesetz I hätte im Übrigen zur Folge, dass in Baugenehmigungsverfahren bei Drittwidersprüchen der jeweilige Zeitpunkt der Bekanntgabe bestimmt, ob ein Widerspruchsverfahren noch statthaft ist. Für jeden Beteiligten müsste dies gesondert festgestellt werden. Mit den in der Begründung des Gesetzentwurfs des Bürokratieabbaugesetzes I (vgl. Landtags-Drucksache 14/2242 S. 15) angesprochenen Effizienzgesichtspunkten wäre dies schwerlich überein zu bringen. Diesen dient vielmehr eine einheitliche Regelung für den Adressaten und den Dritten. Soweit § 2 Nr. 3 Satz 2 Bürokratieabbaugesetz I auf den jeweiligen Adressaten abstellt, ist dies allein sachbezogen zu verstehen. 9 Die Hinzuziehung des Bevollmächtigen der Kläger im Vorverfahren war auf Grund der konkreten Gegebenheiten auch notwendig. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, Abs. 3 VwGO. 11 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 12