Beschluss
15 B 1219/08
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0808.15B1219.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht den im Beschwerderechtszug weiter verfolgten Antrag, 3 den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zu den Sitzungen der Bezirksvertretung F. am 11. August und 15. September 2008 zuzulassen, 4 zu Recht abgelehnt hat. Dem Antrag ist nicht aus den im Beschwerderechtszug vorgebrachten, allein zu prüfenden Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung) glaubhaft gemacht. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller den erhobenen Anspruch auf Zugang zu den Sitzungen der Bezirksvertretung hat. 5 Der Antragsteller ist unstreitig in der Sitzung der Bezirksvertretung vom 19. Mai 2008 durch den Bezirksbürgermeister X. ausgeschlossen worden. Der Antragsteller weigerte sich daraufhin, den Sitzungsraum zu verlassen, so dass der Bezirksbürgermeister nach Unterbrechung der Sitzung die Sicherheitskräfte anwies, den Antragsteller aus dem Sitzungsraum zu entfernen. Dieses renitente Verhalten hatte gemäß §§ 40 Abs. 1, 30 Abs. 5 Satz 3 der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt L. vom 1. Februar 2005, zuletzt geändert am 27. März 2007, (GeschO) automatisch zur Folge, dass der Antragsteller von der nächstfolgenden Sitzung am 16. Juni 2008 ausgeschlossen war. Dennoch erschien der Antragsteller zu dieser Sitzung und versuchte, über die Maßnahme des Bezirksbürgermeisters, über deren Berechtigung die Bezirksvertretung zu entscheiden hatte (§§ 36 Abs. 5 Satz 2, 51 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW -, §§ 40 Abs. 1, 30 Abs. 3 Satz 2 GeschO), zu debattieren. Die Bezirksvertretung, die die Maßnahme des Bezirksbürgermeisters billigte, beschloss an diesem Tag in Würdigung des wiederholt geschäftsordnungswidrigen Verhaltens des Antragstellers in den beiden genannten Sitzungen gemäß §§ 40 Abs. 1, 30 Abs. 2 Satz 3 GeschO, den Antragsteller für die nächsten beiden Sitzungen auszuschließen, also für die am 11. August und am 15. September 2008 anstehenden Sitzungen. Gegen diesen Ausschlussbeschluss gibt es nichts zu erinnern, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat. Auch insoweit wird auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert werden, verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). 6 Mit Rücksicht auf das Beschwerdevorbringen ist nur noch auszuführen: Es kommt nicht darauf an, ob der Antragsteller in der Sitzung vom 16. Juni 2008 erkannt hatte, ob die Sitzung eröffnet war und was er von seinem Platz hat verstehen können. Er hatte im Sitzungsraum nichts zu suchen, da er - wie oben ausgeführt - automatisch von der Sitzung ausgeschlossen war. Erst wenn die Bezirksvertretung der Maßnahme des Bezirksbürgermeisters am 15. Mai 2008, den Antragsteller aus dem Sitzungssaal zu entfernen, die Zustimmung verweigert hätte, wäre die automatische Ausschlusswirkung entfallen, und zwar ausschließlich für die Zukunft. 7 Auf die vom Antragsteller in seinem Beschwerdevorbringen angegriffene Berechtigung des Ausschlusses von der Sitzung durch den Bezirksbürgermeister am 15. Mai 2008 kommt es für die Rechtmäßigkeit des Ausschlussbeschlusses durch die Bezirksvertretung vom 16. Juni 2008 ebenfalls nicht an: Ein ausgeschlossenes Bezirksvertretungsmitglied hat den Sitzungsraum sofort zu verlassen (§§ 40 Abs. 1, 30 Abs. 5 Satz 1 GeschO), auch wenn es die Maßnahme für unberechtigt hält. Dies ist selbst dann der Fall, wenn der Ausschluss unberechtigt ist: Im Interesse der Funktionsfähigkeit eines mehrköpfigen Gremiums gelten die Anordnungen des Sitzungsleiters. Deren Wirkung entfällt erst, wenn das Gremium gegenläufige Beschlüsse fasst oder wenn ein Gericht dem entsprechenden Rechtsschutzbegehren des Betroffenen stattgibt. Deshalb ist der Vortrag des Antragstellers zur Rechtswidrigkeit des Ausschlusses vom 15. Mai 2008 nicht geeignet, sein geschäftsordnungswidriges Verhalten am 15. Mai und 16. Juni 2008 zu rechtfertigen. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 10