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Gerichtsbescheid

4 K 3752/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:0512.4K3752.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist Vorsitzender der Fraktion „pro Köln" in der Stadtbezirksvertretung Köln-F. . In dieser Eigenschaft nimmt der Kläger regelmäßig an den Sitzungen der Bezirksvertretung teil. 3 Die Sitzung der Bezirksvertretung vom 19. Mai 2008 begann unter Tagesordnungspunkt 1) mit einer „Aktuellen Stunde" zu Vorkommnissen im Zusammenhang mit einer Veranstaltung von „pro Köln", die am 15. Mai 2008 im Bezirksrathaus stattgefunden hatte. Im Laufe dieser Sitzung kam es ausweislich des Wortprotokolls zu TOP 1 mehrfach zu Tumulten im Sitzungssaal und zu zahlreichen Zwischenrufen durch den Kläger; schließlich wurde der Kläger vom Beklagten zu 2) von der Sitzung ausgeschlossen. Nachdem der Kläger der Aufforderung des Beklagten zu 2), den Sitzungssaal zu verlassen, nicht Folge geleistet hatte, wurde er aus dem Sitzungssaal entfernt. Wegen der Einzelheiten des Ablaufs der Sitzung wird auf den entsprechenden Auszug aus dem Wortprotokoll Bezug genommen. 4 In der Folgezeit teilte der Beklagte zu 2) dem Kläger mit Schreiben vom 29. Mai 2008 mit, dass er - der Kläger - „vorbehaltlich der Zustimmung der Bezirksvertretung zu den sitzungsleitenden Maßnahmen, gemäß § 30 Abs. 5, Sätze 2 und 3 der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen, automatisch von der nächsten Sitzung der Bezirksvertretung F. am 16. Juni 2008 ausgeschlossen" sei. 5 Gleichwohl erschien der Kläger am 16. Juni 2008 zur Sitzung der Bezirksvertretung F. . Im Rahmen der Sitzung bestätigte die Bezirksvertretung den Sitzungsausschluss vom 19. Mai 2008. Im weiteren Verlauf erteilte die stellvertretende Bezirksbürgermeisterin als Sitzungsleiterin dem Kläger zwei Ordnungsrufe und schloss ihn von der weiteren Teilnahme an der Sitzung aus. Nach einer Unterbrechung der Sitzung beschloss die Bezirksvertretung den Kläger von der Teilnahme an den nächsten zwei Sitzungen der Bezirksvertretungen (am 11. August 2008 und am 15. September 2008) auszuschließen. Wegen des genauen Ablaufs der Sitzung wird auf das Wortprotokoll Bezug genommen. 6 Gegen die Sitzungsausschlüsse wandte sich der Kläger bereits in mehreren Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Im Verfahren 4 L 810/08 begehrte er den Beklagten zu 1) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die in der Sitzung vom 19. Mai 2009 getroffenen Beschlüsse nicht umzusetzen. Diesen Antrag lehnte die Kammer mit Beschluss vom 12. Juni 2008 ab. In den Verfahren 4 L 1106/08 und 4 L 1174/08 begehrte der Kläger den Beklagten zu 1) bzw. die Bezirksvertretung F. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn zu den Sitzungen der Bezirksvertretung am 11. August und 15. September 2008 zuzulassen. Diese Anträge lehnte die Kammer mit Beschlüssen vom 04. und 07. August 2008 ab. Die gegen die Beschlüsse gerichteten Beschwerden wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschlüssen vom 08. August 2008 - 15 B 1219/08 und 15 B 1234/08 - zurück. 7 Am 02. Juni 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, die in der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Köln normierten Voraussetzungen für seinen Ausschluss von den Sitzungen der Bezirksvertretung am 19. Mai, 16. Juni, 11. August und 15. September 2008 seien nicht gegeben. Im Übrigen verweist er auf sein Vorbringen in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. 8 Nachdem der Kläger zunächst begehrt hatte, festzustellen, dass die Beschlüsse der Bezirksvertretung F. aus der Sitzung vom 19. Mai 2008 sowie sein Ausschluss von dieser Sitzung rechtswidrig waren, beantragt er nunmehr, 9 festzustellen, dass sein Ausschluss aus den Sitzungen der Bezirksvertretung F. vom 19. Mai 2008, vom 16. Juni 2008, vom 11. August 2008 und vom 15. September 2008 rechtswidrig war. 10 Der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) beantragen, 11 die Klage abzuweisen. 12 Der Beklagte zu 1) trägt vor, die Klage sei bereits unzulässig, weil ein Feststellungsinteresse nicht erkennbar sei und die Ausschlüsse von den Sitzungen von der Bezirksvertretung F. und nicht von ihm oder dem Beklagten zu 2) verfügt worden seien. Zudem sei die Klage auch unbegründet, weil die Ausschlüsse rechtmäßig gewesen seien. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 4 L 810/08, 4 L 1106/08 und 4 L 1174/08 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe 15 Die Kammer entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Rechtssache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 16 Soweit der Kläger ursprünglich beantragt hatte, die Rechtswidrigkeit der Beschlüsse festzustellen, die die Bezirksvertretung F. in ihrer Sitzung vom 19. Mai 2008 getroffen hat, war das Verfahren einzustellen, nachdem der Kläger diesen Antrag am 15. Juli 2008 zurückgenommen hat. Die am gleichen Tag neu in das Verfahren eingeführten Anträge zu den Ausschlüssen aus den Sitzungen der Bezirksvertretung F. vom 16. Juni, 11. August und 15. September 2008 stellen eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO dar; diese Klageänderung ist zulässig, weil der Beklagte zu 1) der Klageänderung zugestimmt hat und diese im Sinne einer endgültigen Beilegung des Streites sachdienlich ist. 17 Die Klage ist gleichwohl unzulässig. Hinsichtlich der Ausschlüsse aus den Sitzungen vom 19. Mai, 11. August und 15. September 2008 ergibt sich dies bereits daraus, dass weder der Beklagte zu 1) noch der Beklagte zu 2) richtiger Beklagter ist. Wie die Kammer bereits in den Beschlüssen in den Verfahren 4 L 810/08 und 4 L 1106/08 ausgeführt hat, ist im Kommunalverfassungsstreit der Beklagte nicht entsprechend § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nach dem Rechtsträgerprinzip zu bestimmen. Vielmehr richtet sich der Klagegegner nach der innerorganisatorischen Kompetenz- oder Pflichtenzuordnung. Klagegegner ist danach das Organ der Gemeinde oder der Funktionsträger, dem die für das begehrte Handeln oder Unterlassen erforderliche interne Kompetenz zuzurechnen ist oder dem die behauptete Kompetenzverletzung anzulasten ist. 18 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 1982 - 15 A 1223/80 -, NVwZ 1983, 485/486; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 78, Rdn. 50 m.w.Nw.. 19 Gemessen hieran wäre die Klage hinsichtlich der Ausschlüsse aus den drei zuvor genannten Sitzungen gegen die Bezirksvertretung F. zu richten gewesen. Die Ausschlüsse aus den Sitzungen vom 11. August und 15. September 2008 haben nicht etwa die Beklagten zu 1) oder zu 2) verfügt, vielmehr hat die Bezirksvertretung diese Ausschlüsse in ihrer Sitzung vom 16. Juni 2008 beschlossen. Mit seinem Antrag, die Rechtswidrigkeit dieser Ausschlüsse festzustellen, begehrt der Kläger daher die Klärung der Kompetenzen der Bezirksvertretung und nicht des Beklagten zu 1) oder zu 2). 20 Nichts anderes gilt letztlich für den Ausschluss aus der Sitzung vom 19. Mai 2008. Zwar hat zunächst der Beklagte zu 2) den Kläger in der Sitzung von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausgeschlossen. Diese Ordnungsmaßnahme hat die Bezirksvertretung allerdings durch Beschluss (vgl. §§ 40, 30 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln) in der darauffolgenden Sitzung vom 16. Juni 2008 bestätigt und sich damit zueigen gemacht, so dass letztlich auch dieser Ausschluss auf einem Beschluss der Bezirksvertretung beruht. Die ursprüngliche Ordnungsmaßnahme des Beklagten zu 2) ist mit diesem Beschluss gegenstandslos geworden. 21 Hinsichtlich des von der Vertreterin des Beklagten zu 2) in der Sitzung vom 16. Juni 2008 ausgesprochenen Ausschlusses von der Teilnahme ist ein Feststellungsinteresse nicht erkennbar. Denn auch unabhängig von dem durch die Sitzungsleiterin ausgesprochenen Ausschluss war der Kläger bereits nach §§ 40, 30 Abs. 5 Satz 3 der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln von der Teilnahme an dieser Sitzung ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung zieht sich ein Rats-(Bezirksvertretungs-)mitglied die Ausschließung von der folgenden Sitzung zu, wenn es in der Sitzung, von deren Teilnahme es ausgeschlossen wird, der Aufforderung des Sitzungsleiters, den Saal zu verlassen, nicht Folge leistet. Diese Voraussetzungen lagen hier ausweislich des Wortprotokolls der Sitzung vom 19. Mai 2008 vor; trotz mehrmaliger Aufforderung des Beklagten zu 2) hat der Kläger den Sitzungssaal nach seinem Ausschluss nicht freiwillig verlassen. Vor diesem Hintergrund ist kein Gesichtspunkt vom Kläger vorgetragen und auch sonst erkennbar, aus dem sich ein Feststellungsinteresse für die begehrte Feststellung der behaupteten Rechtswidrigkeit der Ordnungsmaßnahme in der Sitzung vom 16. Juni 2008 ergeben könnte. 22 Unabhängig von der Unzulässigkeit der Klage weist die Kammer darauf hin, dass die Ausschlüsse des Klägers von den zuvor benannten Sitzungen der Bezirksvertretung auch rechtmäßig waren. Dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Ausschlüsse gegeben waren, haben die Kammer und das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW bereits in den Beschlüssen zu den Anträgen des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf diese den Beteiligten bekannten Beschlüsse Bezug genommen. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO.