Urteil
7 A 1969/07
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0619.7A1969.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben "Wiederaufbau eines eingeschossigen Lagerraumes" auf seinem in L. gelegenen Grundstück L1. Straße 27. 3 Das Grundstück des Klägers liegt zwischen der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden L1. Straße und dem westlich hiervon etwa parallel zur L1. Straße verlaufenden Bahngelände. Die Westseite der L1. Straße ist von dem Eckgrundstück L1. Straße 13 (nördlich der Kreuzung der N.------straße ) bis zum Grundstück L1. Straße 41/43 auf knapp 180 m Länge mit einer geschlossenen Bauzeile bebaut, die im straßennahen, bis ca. 15 m tiefen Bereich 4 bis 7 Vollgeschosse - weit überwiegend mit Satteldach - aufweist; das Grundstück des Klägers liegt etwa in der Mitte dieser Bauzeile. Nördlich des Grundstücks L1. Straße 41/43 befindet sich zunächst ein unregelmäßig bebautes Kirchengrundstück. An dieses schließt sich wiederum eine geschlossene Bauzeile an, die lediglich an zwei Stellen Lücken aufweist und an der Einmündung des H. Walls - über 300 m nördlich des Grundstücks des Klägers - endet. Der Abstand zwischen den Straßenfronten der Bebauung an der L1. Straße und dem Bahngelände, das auf einem erhöhten, mit Stützmauern abgesicherten Niveau liegt, beträgt zwischen rd. 30 bis etwas über 40 m. 4 Das Grundstück des Klägers ist an seiner Nordseite rd. 40 m und an seiner Südseite rd. 40,5 m tief. Der rd. 11 m tiefe Bereich unmittelbar neben der L1. Straße ist mit einem fünfgeschossigen Bautrakt mit Satteldach in geschlossener Bauweise bebaut (Straßentrakt). Nach Westen - zur Bahn hin - schließt sich auf rd. 13 m Tiefe ein fünf- bis sechsgeschossiger Zwischentrakt mit Flachdach (Zwischentrakt) an, der im Norden grenzständig errichtet ist und im Süden einen Abstand von 4 bis 5,5 m zur Nachbargrenze einhält; der Bereich zwischen der Südwand des Zwischentrakts und der südlichen Nachbargrenze ist lediglich im Erdgeschoss bebaut. Weiter nach Westen schließt sich auf rd. 10 m Tiefe ein viergeschossiger Trakt mit Flachdach (Bahntrakt) an, der wiederum die gesamte Breite des Grundstücks von rd. 10 m einnimmt und zu dem rd. 6 m entfernten Bahngelände Fenster aufweist. 5 Der hier strittige Bauantrag bezieht sich auf den rd. 6 m tiefen Bereich des Grundstück zwischen dem Bahntrakt und der mehrere Meter hohen Stützmauer zum Bahngelände. Für diesen Bereich des Grundstücks des Klägers ist in genehmigten Bauvorlagen zu Baugenehmigungen aus den Jahren 1979, 1983 und 1986 eine beidseitig grenzständige Überbauung im Erdgeschoss wiedergeben, die - von der Straßenfront aus gesehen - im Norden 39,5 m und im Süden 40 m nach Westen reicht, mithin nahezu die gesamte Tiefe des Grundstücks bis zur Stützmauer des Bahngeländes einnimmt. 6 Die weitere Bebauung an der Westseite der L1. Straße reicht in unterschiedlicher Tiefe in den rückwärtigen Bereich zur Bahn hinein. Auf dem unmittelbar nördlich des Grundstück des Klägers gelegenen Grundstück L1. Straße 29 endet die Bebauung mit der Westfront des Bahntrakts auf dem Grundstück des Klägers; sie ist eingeschossig mit Flachdach, im Süden - zum Grundstück des Klägers hin - grenzständig errichtet und hält nach Norden einen Grenzabstand von gut 4 m ein. Auf dem unmittelbar südlich des Grundstücks des Klägers gelegenen Grundstück L1. Straße 29 endet die Bebauung gleichfalls mit der Westfront des Bahntrakts auf dem Grundstück des Klägers; sie ist viergeschossig mit Satteldach und an beiden Seiten (Norden und Süden) grenzständig errichtet. Die weiter südlich an der L1. Straße gelegenen Grundstücke sind nur 25 bis 15 m tief. Zwischen ihnen und dem Bahngelände befindet sich das von der N.------straße aus erschlossene Flurstück 1263/122, auf dem die Bebauung in weiten Bereichen bis an das Bahngelände angrenzt. 7 Die Bebauung nördlich des Grundstücks des Klägers bis zum rd. 80 m entfernten Kirchengrundstück weist unterschiedliche Tiefen auf. Auf dem Grundstück L1. Straße 33 oder 35 reicht ein rückwärtiger eingeschossiger Anbau bis ca. 1 m an die Stützmauer der Bahn heran; ferner erreicht auf dem Grundstück L1. Straße 41/43 ein Garagentrakt die Grenze zum Bahngelände. Auf dem Kirchengrundstück reicht der nördlichste Teil der Bebauung bis an das Bahngelände heran; auch weiter nördlich erreicht die Bebauung auf einzelnen Grundstücken das Bahngelände. Die Grundstücke ab dem Grundstück L1. Straße 33 sind nicht so tief wie das des Klägers. Ihre Tiefe nimmt nach Norden hin ab, wobei sie sich bei dem Kirchengrundstück und den nördlich hiervon gelegenen Grundstücken in Bereichen von ca 35 bis 30 m bewegt. 8 Mit Bauantrag vom 4. November 2003 beantragte der Kläger die Genehmigung für den "Wiederaufbau eines eingeschossigen Lagerraumes". Nach den zur Genehmigung gestellten Bauvorlagen soll der gesamte Bereich zwischen dem Bahntrakt und dem Bahngelände mit einem eingeschossigen "Lager" mit Flachdach bebaut werden, das über eine Tür vom Erdgeschoss des Hauses aus zugänglich sein soll. Der Anbau soll im Norden und Süden an die bestehenden Grenzwände anschließen und eine Gesamthöhe von 2,90 m erreichen. Die zur Genehmigung gestellten Bauvorlagen enthalten auch die Eintragung rückwärtiger Balkone an den Bahntrakt, die über dem Lageranbau im ersten bis dritten Obergeschoss liegen und zwischenzeitlich bereits errichtet sind. 9 Mit Bescheid vom 26. Januar 2004 lehnte der Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung mit der Begründung ab, mit der Vernichtung der Substanz des alten Lagerraumes sei dessen Bestandsschutz untergegangen. Das neue Vorhaben müsse die abstandrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Dies treffe nicht zu, da die Abstandflächen nicht auf dem eigenen Grundstück lägen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 17. Februar 2004 wies die Bezirksregierung L. mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2006 als unbegründet zurück. 10 Der Kläger hat am 17. Mai 2006 Klage erhoben und zur Begründung insbesondere vorgetragen, das Vorhaben solle innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden. Der eingeschossige Anbau sei bereits in den 80er Jahren des vorigen Jahrhunderts vorhanden und genehmigt gewesen; der Bestandsschutz sei durch den Abbruch nicht erloschen. Auch sei auf weiteren Grundstücken in der näheren Umgebung bis an die rückwärtige Grenze gebaut worden. Nach den planungsrechtlichen Vorschriften dürfe auf seinem - des Klägers - Grundstück damit ohne Grenzabstand gebaut werden. Auf Grund der beidseitigen Grenzanbauten auf den Nachbargrundstücken L1. Straße 25 und 29 sei auch öffentlich rechtlich gesichert, dass auf diesen Grundstücken ohne Grenzabstand gebaut werde. 11 Der Kläger hat beantragt, 12 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 21.1.2004 (richtig: 26.1.2004) und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 24.4.2006 zu verpflichten, ihm eine Baugenehmigung zum "Wiederaufbau eines eingeschossigen Lagerraumes" gemäß Antrag vom 10.11.2003 für das Grundstück L1. Straße 27 in L. , Gemarkung L. , Flur 44, Flurstücke 1243/263 und 1244/264 zu erteilen. 13 Der Beklagte hat beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er hat im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger könne sich auf einen Bestandsschutz nicht berufen. Es stehe bereits nicht hinreichend fest, dass überhaupt ein rückwärtiger Lagerraum vorhanden war, der dem nunmehr geplanten Vorhaben entspreche; jedenfalls sei ein eventueller Bestandsschutz mit der Beseitigung der Dachkonstruktion untergegangen. Soweit rückwärtige Bauten in der Nachbarschaft bis an das Bahngelände heranreichten, scheide eine Vergleichbarkeit mit dem strittigen Vorhaben aus, da dessen Bautiefe nicht erreicht werde. 16 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das strittige Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es sich hinsichtlich des Merkmals "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll," nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Soweit rückwärtige Bauten bis dicht bzw. unmittelbar an das Bahngelände heran reichten, werde die Bautiefe des Vorhabens von 40 m - gemessen von der L1. Straße - nicht erreicht. Die Bebauung auf dem Grundstück nördlich der N.------straße , die bis an die Bahn heranrücke, präge das Grundstück des Klägers nicht, weil sie von der N.------straße aus erschlossen sei. Auf den früher vorhanden gewesenen Lageranbau könne sich der Kläger nicht berufen. Soweit der Anbau in den Bauvorlagen zu früheren Genehmigungen wiedergegeben sei, werde er durch diese nicht legalisiert. Es liege auch kein Anhalt dafür vor, dass der Beklagte den Anbau in einer Form geduldet habe, dass er deshalb Bestandteil der prägenden Umgebungsbebauung geworden sei. 17 Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 26. Februar 2008 die Berufung zugelassen. Der Kläger hat rechtzeitig einen Berufungsantrag gestellt und diesen begründet. 18 Er trägt in Ergänzung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens insbesondere vor, die rückwärtigen Bebauungen auf den Grundstücken in der Nachbarschaft seien durchaus als Vorbilder zu werten, weil sie den Eindruck vermittelten, dass die Grundstücke praktisch bis zum Bahngelände bebaut seien. Auf die exakte Bautiefe von der L1. Straße aus komme es ebenso wenig an wie auf den Umstand, dass das Grundstück nördlich der N.------straße von dieser aus erschlossen sei. Auch die noch vorhandene Unterkellerung auf seinem - des Klägers - Grundstücks präge die überbaubare Grundstücksfläche mit. Schließlich sei auch der früher vorhanden gewesene Lageranbau mit zu berücksichtigen. Er sei durch die Baugenehmigungen aus den 80er Jahren legalisiert bzw. zumindest in einer Weise geduldet worden, dass von seinem Fortbestand auszugehen gewesen sei. Im Übrigen könne der Wiederaufbau dieses Anbaus keine bodenrechtlichen Spannungen hervorrufen. 19 Der Kläger beantragt sinngemäß, 20 das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem Klageantrag zu erkennen. 21 Der Beklagte beantragt, 22 die Berufung zurückzuweisen. 23 Er betont in Ergänzung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens insbesondere, die maßgebliche Umgebung des klägerischen Grundstücks reiche von der N.------straße bis zum Grundstück L1. Straße 43. In diesem Bereich sei eine Bautiefe von 40 m weder vorhanden noch genehmigt. Eine Zulassung des Vorhabens würde wegen seiner Vorbildwirkung auch bodenrechtliche Spannungen hervorrufen. Die noch vorhandene Unterkellerung auf dem Grundstück des Klägers sei ohne Bedeutung. Die Existenz des früheren Lageranbaus sei nicht nachgewiesen. Ebenso wenig sei nachgewiesen, dass dieser Anbau - sofern er vorhanden gewesen sei - erst 2002 abgerissen worden sei. Aus den Eintragungen in den Bauvorlagen der älteren Genehmigungen könne eine Legalisierung nicht hergeleitet werden. 24 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Widerspruchsvorgangs der Bezirksregierung L. sowie der Bauakten des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 25 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 26 Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO kann der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 27 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil das zur Genehmigung gestellte Vorhaben des Klägers bauplanungsrechtlich unzulässig ist. 28 Die bauplanungsrechtliche Prüfung richtet sich hier nach § 34 BauGB, weil der Standort des strittigen Vorhabens zwar nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, wohl aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Strittig ist dabei allein, ob sich das Vorhaben hinsichtlich des in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmals der "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll", in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Diese Frage ist - mit dem Beklagten und dem Verwaltungsgericht - zu verneinen. Das strittige Vorhaben hält sich hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, mithin hinsichtlich seines Standorts, nicht im Rahmen der Umgebungsbebauung, weil es in dieser kein Vorbild hat. Es ist auch nicht trotz Überschreitens des Rahmens der Umgebungsbebauung ausnahmsweise deshalb zulässig, weil es keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen hervorruft. 29 Als maßgebliche "nähere Umgebung" kommt hinsichtlich des hier allein interessierenden Merkmals des § 34 Abs. 1 BauGB nur die Bebauung zwischen der L1. Straße und dem westlich hiervon gelegenen Bahngelände in Betracht. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob die nähere Umgebung den gesamten Bereich von der N.------straße bis zum nördlich des Grundstücks des Klägers gelegenen Kirchengrundstück - ggf. noch darüber hinaus in Richtung Norden etwa bis zum H. Wall - erfasst, oder ob das von der N.------straße erschlossene Flurstück 1263/122 von vornherein aus der Betrachtung auszusondern ist. Entscheidend dafür, ob sich der Standort des strittigen Vorhabens im Rahmen der Umgebungsbebauung hält, ist die Frage, ob in der näheren Umgebung Vorbilder für die vom Kläger beabsichtigte Bautiefe von max. 40 m vorhanden sind. Diese Bautiefe ist hier von der L1. Straße aus zu messen, weil das Grundstück des Klägers Teil der Straßenrandbebauung dieser Straße ist. 30 Demgegenüber kommt es nicht, wie der Kläger meint, darauf an, ob die Umgebungsbebauung hinreichende Vorbilder dafür aufweist, dass der gesamte Zwischenraum von der durchgehenden Straßenfront an der L1. Straße bis zum westlich gelegenen Bahngelände bebaut ist, und zwar unabhängig davon, wie groß dieser Abstand letztlich ist. Der Umstand, dass der Abstand des Bahngeländes von der L1. Straße in dem hier in Nord-Süd-Richtung über 400 m langen Areal zwischen dem H. Wall im Norden und der N.------straße im Süden Differenzen bis zu rd. 10 m aufweist, bedeutet nicht, dass durchgehende Bebauung von der Straßenfront bis zum Bahngelände auf Grundstücken, die weniger als 40 m tief sind, Vorbild für durchgehende Bebauung auf anderen Grundstücken sein kann, die deutlich tiefer sind, nämlich - wie das Grundstück des Klägers und seine unmittelbaren Nachbargrundstücke - 40 m. Auch in diesen Fällen verbleibt es bei dem Grundsatz, dass die überbaubare Grundstücksfläche - was die Bautiefe angeht - sich danach richtet, wie weit die Bebauung in der maßgeblichen Umgebung von der vorderen (Straßen-)Front gemessen in Metern in das Hintergelände vorrückt. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, inwieweit die Ausnutzung des Hintergeländes auf bestimmten Grundstücken etwa durch topografische Merkmale, Verkehrswege oder andere einer Überbauung entgegenstehende Umstände begrenzt ist. 31 Ist hiernach maßgeblich darauf abzustellen, wie weit die als Vorbild heranzuziehende Bebauung - gemessen in Metern - von der Straßenfront in das Hintergelände vorrückt, scheiden für den nördlich des Grundstücks des Klägers gelegenen Bereich Vorbilder für eine 40 m tiefe Bebauung aus. Keine der dort vorhandenen Bebauung erreicht - von der L1. Straße aus gesehen - eine Bautiefe von 40 m. Soweit dort gelegene Grundstücke bis an die rückwärtige Grenze zum Bahngelände bebaut sind, sind sie deutlich kürzer als 40 m. 32 In dem südlich des Grundstücks des Klägers gelegenen Bereich bis zur N.------straße findet sich zwar unmittelbar südlich des Grundstücks L1. Straße 25 aneinander stoßende Bebauung, die - von der L1. Straße aus gesehen - unter Einschluss des an die Stützmauer des Bahngeländes angrenzenden überdachten Bereichs insgesamt rd. 40 m tief ist und damit die Tiefe des vom Kläger geplanten Anbaus erreicht. Gleichwohl verbietet es sich, diese Bebauung als Vorbild für das Vorhaben des Klägers heranzuziehen. Dies folgt allerdings nicht bereits aus seiner vom Verwaltungsgericht auch angesprochenen "besonderen Funktion". Für die Frage, ob vorhandene Bebauung die Umgebung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche prägt, kommt es nicht auf die konkrete Art der baulichen Nutzung an; von Bedeutung kann allenfalls sein, ob es sich um eine Hauptnutzung oder um Nebenanlagen und sonstige Anlagen handelt, die den Sonderregelungen des § 23 Abs. 5 BauNVO unterliegen. Maßgeblich dafür, dass diese Bebauung, die als Garagen sowie zum Unterstellen und als abgeschlossener Lagerraum dient, kein Vorbild für eine von der L1. Straße aus zulässige Bautiefe sein kann, ist jedoch, dass das gesamte Flurstück 1263/122 nicht Bestandteil der Straßenrandbebauung der L1. Straße ist. Es handelt sich um einen Bereich, der zwar westlich an die Straßenrandbebauung der Grundstücke L1. Straße 13 bis 23 angrenzt, sich jedoch als ein gesondert zu betrachtendes Areal zwischen diese und das Bahngelände schiebt. Das Flurstück 1263/122 ist, wie der Berichterstatter des Senats vor Ort festgestellt und dem Senat an Hand des vorliegenden Lichtbild- und Kartenmaterials vermittelt hat, ein der N.------straße zugeordneter Bereich. Er ist von dieser Straße aus erschlossen, wobei sich die von der N.------straße ausgehende innere Erschließung des Grundstücks zwischen der Randbebauung der L1. Straße und der im westlichen Bereich des Flurstücks 1263/122 vorhandenen Bebauung erstreckt. Diese innere Erschließung trennt den bebauten Bereich des Flurstücks 1263/122 von der Straßenrandbebauung der L1. Straße ab, so dass deren Tiefe sich nicht über die innere Erschließung hinweg bis zum Bahngelände erstrecken kann. Nichts anderes gilt auch für die an der Nordseite des Flurstücks 1263/122 vorhandene Bebauung mit Garagen sowie Unterstell- und Lagerräumlichkeiten. Auch diese Bauzeile ist an die innere Erschließung des Flurstücks 1263/122 angebunden und damit dieser zugeordnet. Sie grenzt zwar an die Straßenrandbebauung der L1. Straße, nämlich des Grundstücks Nr. 2 an. Sie bildet mit dieser aber keine Einheit, so dass ihre Wertung als westliche Verlängerung der Straßenrandbebauung der L1. Straße ausscheidet. 33 Erweist sich nach alledem, dass sich das Vorhaben des Klägers hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht im Rahmen der Umgebungsbebauung hält, kommt seine - ausnahmsweise - Zulassung auch nicht deshalb in Betracht, weil es nicht geeignet wäre, bodenrechtliche Spannungen hervorzurufen. Solche Spannungen sind vielmehr zumindest auf Grund der von dem Vorhaben ausgehenden Vorbildwirkung zu erwarten. Bei seiner Realisierung wäre kein Grund ersichtlich, auf den Nachbargrundstücken gleichfalls eine vollständige Überbauung der noch zur Bahn hin bestehenden Freiflächen zu versagen. Es hätte die unabweisbare Konsequenz, dass die geringen Freiflächen zwischen den Bebauungen an der L1. Straße und der faktisch bis zu den Obergeschossen reichenden Stützmauern des Bahngeländes baulich genutzt werden könnten und damit die letzte Pufferzone des hier baulich ohnehin sehr verdichteten Bereichs zu dem ausgedehnten und hoch gelegenen Bahngelände verschwinden würde. 34 Selbst wenn man davon ausginge, dass das Vorhaben des Klägers keine bodenrechtlich relevanten Spannungen bewirken würde, wäre es jedenfalls aus abstandrechtlichen Gründen unzulässig, wie der Beklagte in seinem Ablehnungsbescheid vom 26. Januar 2004 angenommen hat. Das Vorhaben des Klägers kann die begünstigenden Regelungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW für einen möglichen Verzicht auf die Einhaltung von Abstandflächen nicht für sich in Anspruch nehmen, da diese nur für Gebäude "innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche" gelten. Letzteres trifft für den strittigen Anbau nach dem Vorstehenden jedoch gerade nicht zu. Die hiernach erforderlichen Abstandflächen hält das Vorhaben des Klägers nicht ein. 35 Der Kläger kann sich schließlich auch nicht auf einen Bestandsschutz des früher neben dem Bahntrakt im Erdgeschoss vorhanden gewesenen Anbaus berufen. Insoweit spricht nach den vorliegenden Bauakten und den vom Berichterstatter des Senats vor Ort getroffenen Feststellungen zwar alles dafür, dass auf dem Grundstück des Klägers zumindest in den 80er Jahren des vorigen Jahrhunderts zwischen dem mehrgeschossigen Bahntrakt und der Stützmauer des Bahngeländes ein eingeschossiger Anbau vorhanden war. Auch spricht alles dafür, dass dieser Anbau legalisiert worden war. Er ist nämlich Bestandteil der Räumlichkeiten, für die mit der Baugenehmigung vom 5. März 1986 die Nutzungsänderung "von Ladenlokal in Spielhalle" genehmigt worden war, wie aus dem hierzu gehörigen Erdgeschossgrundriss folgt. Der hiernach wohl gegebene Bestandsschutz des früheren Anbaus ist jedoch in jedem Fall erloschen. Ein solches Erlöschen des Bestandsschutzes ist insbesondere dann zu bejahen, wenn das Gebäude zerstört wird. 36 Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1994 37 - 4 B 48.94 -, BRS 56 Nr. 85 m.w.N.. 38 Insoweit kann dahinstehen, ob der Anbau bereits in diesem Sinne zerstört war, als der Kläger sein Grundstück Ende der 90er Jahre erwarb. Zu diesem Zeitpunkt waren, wie der Bruder des Klägers anlässlich der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter des Senats erklärt hat, lediglich noch Teile des Mauerwerks und eine teilweise Überdachung vorhanden gewesen. Ob der Anbau damit bereits seinen Bestandsschutz verloren hatte, bedarf jedoch keiner weiteren Erörterung, weil dies spätestens eingetreten ist, als auch diese Bauteile abgebrochen worden waren. Mit dem vollständigen Abbruch des früher vorhanden gewesenen Anbaus hat der Kläger jegliche Möglichkeit der Berufung auf einen Bestandsschutz des Objekts verloren. Der von ihm nunmehr geplante "Wiederaufbau" muss sich vielmehr als Neubau uneingeschränkt an den Maßstäben des geltenden Baurechts messen lassen. Danach ist seine Zulässigkeit - wie dargelegt - zu verneinen. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 40 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 41 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.