Beschluss
12 A 288/08
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0129.12A288.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Das mit dem Schriftsatz vom 1. Dezember 2007 gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. Oktober 2007 erhobene Rechtsmittel versteht der Senat mit Blick auf den klarstellenden Schriftsatz des Klägers vom 3. Januar 2008 als Antrag auf Zulassung der Berufung. Dieser Antrag ist unzulässig, weil er - entsprechendes würde für einen Prozesskostenhilfeantrag gelten - bei dem zuständigen Verwaltungsgericht nicht fristgerecht gestellt worden ist. 3 Nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung oder, wofür der Kläger sich ausweislich der soeben zitierten Schriftsätze entschieden hat, Zulassung der Berufung beantragen; der Zulassungsantrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen (§ 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO). Ein in diesem Sinne fristwahrender Zulassungsantrag ist nicht gegeben. 4 Die Antragsfrist des § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat vorliegend am 15. Oktober 2007 zu laufen begonnen und ist deshalb am 15. November 2007 abgelaufen (vgl. §§ 57 Abs, 2 VwGO, 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -, 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -); der als Zulassungsantrag zu verstehende Schriftsatz vom 1. Dezember 2007 ist jedoch erst am 13. Dezember 2007 und damit verspätet bei dem Verwaltungsgericht eingegangen. Dass die Antragsfrist am 15. Oktober 2007 in Gang gesetzt worden ist, ergibt sich aus einer Anwendung der hier einschlägigen Regelungen der Zivilprozessordnung über die Zustellung von Amts wegen, welche nach § 56 Abs. 2 VwGO für die Zustellung u. a. von Entscheidungen des Gerichts gelten, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird (vgl. § 56 Abs. 1 VwGO). Dabei kann offen bleiben, ob der Gerichtsbescheid dem in der Ukraine wohnhaften Kläger, wie vorliegend geschehen, nach § 183 Abs. 1 Nr. 1 ZPO durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden durfte; denn ein etwaiger Zustellungsmangel wäre nach § 189 ZPO jedenfalls geheilt worden. Nach dieser Vorschrift gilt ein Dokument, das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war, tatsächlich zugegangen ist; dies gilt auch in den Fällen, in denen an die Zustellung - wie hier - Fristen anknüpfen. 5 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007 - § 56 Rn. 8 und Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 56 Rn 83, jeweils unter Hinweis auf die dem Entwurf des späteren Zustellungsreformgesetzes beigegebene Gesetzesbegründung, vgl. BT-Drs. 14/4554, Seite 14 (Heilung von Zustellungsmängeln) und 24 f.(zu § 189 ZPO); vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2006 - 2 B 10.06 -, NJW 2007, 3223. 6 Der Gerichtsbescheid, den der Kläger ausweislich seiner ausdrücklichen Bestätigung im Schriftsatz vom 1. Dezember 2007 erhalten hat, ist diesem nach dem wieder zur Akte gelangten Rückschein am 15. Oktober 2007 ausgehändigt worden und damit zu diesem Zeitpunkt tatsächlich zugegangen. 7 Dem Kläger kann hinsichtlich der versäumten Antragsfrist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die nicht schon offenkundigen oder dem Gericht bekannten Gründe bzw. Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Fristversäumung rechtfertigen sollen, müssen dabei mit dem Antrag oder jedenfalls innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist geltend gemacht werden, während die Glaubhaftmachung dieser Tatsachen im Verfahren über den Antrag nachgeholt werden kann. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2006 - 12 A 1109/06 -, m. w. N. 9 Der Kläger, der mit der Verfügung des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Dezember 2007 am 27. Dezember 2007 auf die Fristversäumnis hingewiesen worden ist, hat bis zum 10. Januar 2008 und im Übrigen auch danach keine Wiedereinsetzungsgründe (Tatsachen) vorgetragen. Solche Gründe sind auch weder offenkundig noch dem Gericht sonst bekannt. Insbesondere kann eine unerwartet lange Postlaufzeit für die Fristversäumnis schon deshalb nicht ursächlich geworden sein, weil der Kläger seine Rechtsmittelschrift ausweislich des auf ihr aufgebrachten Datums am 1. Dezember 2007 und damit überhaupt erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist verfasst hat. 10 Unabhängig von dem Vorstehenden ist der Zulassungsantrag auch deshalb unzulässig, weil er entgegen § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt worden ist. Auf das Vertretungserfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Gerichtsbescheids hingewiesen worden. 11 Lediglich ergänzend sei ausgeführt, dass der Zulassungsantrag - seine Zulässigkeit unterstellt - auch in der Sache keinen Erfolg haben könnte. Das Zulassungsvorbringen lässt nämlich keine Gründe erkennen, aus denen die Richtigkeit des Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unterliegen oder ein sonstiger Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen könnte; die Klage ist vielmehr offensichtlich zu Recht und aus zutreffenden Gründen abgewiesen worden. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 13 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 14