Beschluss
12 A 1109/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag zur Berufung muss binnen eines Monats nach Zustellung des mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Urteils beim Verwaltungsgericht gestellt werden (§ 124a Abs.4 VwGO).
• Ein unmittelbar beim Oberverwaltungsgericht gestellter Zulassungsantrag wahrt die Frist nicht.
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist die Tatsachen vorgetragen werden, die die unverschuldete Fristversäumung glaubhaft machen (§ 60 VwGO).
Entscheidungsgründe
Unzulässiger Zulassungsantrag zur Berufung wegen Fristversäumnis • Ein Zulassungsantrag zur Berufung muss binnen eines Monats nach Zustellung des mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Urteils beim Verwaltungsgericht gestellt werden (§ 124a Abs.4 VwGO). • Ein unmittelbar beim Oberverwaltungsgericht gestellter Zulassungsantrag wahrt die Frist nicht. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist die Tatsachen vorgetragen werden, die die unverschuldete Fristversäumung glaubhaft machen (§ 60 VwGO). Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln. Das vollständige Urteil mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde am 30.01.2006 zugestellt. Die einmonatige Frist zum Antrag auf Zulassung der Berufung lief am 28.02.2006 ab. Einen bei dem zuständigen Verwaltungsgericht fristwahrenden Zulassungsantrag haben die Kläger nicht gestellt. Stattdessen wurde am 28.02.2006 ein Antrag per Telefax unmittelbar an das Oberverwaltungsgericht gerichtet und dort noch am gleichen Tag eingegangen. Das OVG leitete den Antrag erst am folgenden Tag an das Verwaltungsgericht weiter. Die Kläger machten später keine Tatsachen zur Rechtfertigung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltend. • Fristbeginn und Fristlauf: Nach § 124a Abs.4 VwGO beginnt die Monatsfrist mit Zustellung des vollständigen Urteils mit Rechtsmittelbelehrung; sie ist beim Verwaltungsgericht zu stellen. • Formeller Fehler: Ein beim Oberverwaltungsgericht gestellter Zulassungsantrag ist unzulässig und wahrt die Frist nicht; die Übersendung an das zuständige Verwaltungsgericht kann den formellen Erfordernis nicht ersetzen. • Fristversäumnis und Weiterleitung: Der per Fax am letzten Tag beim OVG eingegangene Antrag erreichte das VG erst nach Fristablauf, sodass kein fristwahrender Eingang vorlag. • Wiedereinsetzung: Nach § 60 VwGO ist Wiedereinsetzung nur bei unverschuldeter Versäumung und fristgerechtem Antrag innerhalb von zwei Wochen möglich; die Kläger legten keine glaubhaft gemachten Tatsachen vor, die ein unverschuldetes Versäumnis darlegen könnten. • Prozessuale Fürsorgepflicht: Die Erwartung, das OVG müsse ein nach Dienstschluss übermitteltes Fax noch am selben Tag an das VG weiterleiten, begründet kein Recht zur Wiedereinsetzung; dies fällt nicht unter eine gebotene prozessuale Fürsorgepflicht. • Kosten und Streitwert: Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde auf 20.000 Euro festgesetzt; die Entscheidung stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, weil er nicht fristgerecht beim zuständigen Verwaltungsgericht gestellt wurde. Ein beim Oberverwaltungsgericht eingegangener Zulassungsantrag wahrt die Monatsfrist nach § 124a Abs.4 VwGO nicht, und die erst am folgenden Tag erfolgte Weiterleitung an das VG konnte den Fristablauf nicht rückgängig machen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO wird versagt, da die Kläger innerhalb der vorgesehenen zweiwöchigen Frist keine Tatsachen vorgetragen oder glaubhaft gemacht haben, die ein unverschuldetes Versäumnis begründen würden. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig und der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.