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Beschluss

2 A 3971/06

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0117.2A3971.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Berufung wird verworfen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Fünftel. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 25.000,- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt O. , C. , ist abzulehnen, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO. 3 Die Berufung ist unzulässig. Der Senat entscheidet darüber nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, § 125 Abs. 2 Satz 1 bis 3 VwGO. 4 Die Berufung genügt nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO, denn die fristgerecht eingereichte Berufungsbegründungsschrift vom 1. Oktober 2007, bei Gericht eingegangen am 2. Oktober 2007, enthält keinen bestimmten Antrag. Einen Berufungsantrag enthält erst der Schriftsatz vom 22. Oktober 2007, bei Gericht eingegangen am 30. Oktober 2007. Dieser Antrag ist jedoch verfristet: Der Beschluss des Senats über die Zulassung der Berufung vom 5. September 2007 ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger ausweislich des sich bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses am 6. September 2007 zugestellt worden. Die Frist für die Begründung der Berufung und die Stellung eines Berufungsantrags lief daher am 8. Oktober 2007, einem Montag, ab, § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO. Einen Antrag, diese Frist zu verlängern (§ 124 a Abs. 6 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 VwGO), haben die Kläger nicht gestellt. 5 Ein (fristgerechter) förmlicher Berufungsantrag war hier auch nicht entbehrlich. Der innerhalb der Berufungsgründungsfrist eingereichte Schriftsatz lässt seinem gesamten Inhalt nach nämlich nicht eindeutig erkennen, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll. 6 Vgl. zur Entbehrlichkeit eines förmlichen Berufungsantrags Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 2. Auflage 2006, § 124 a Rdnr. 93. 7 Dem Schriftsatz der Kläger vom 1. Oktober 2007 ist schon nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, ob das Berufungsverfahren von allen Klägern oder nur von der Klägerin zu 1. durchgeführt werden soll. Auch die weiteren Schriftsätze der Klägerseite vom 15. Oktober, 22. Oktober und 22. November 2007 tragen insoweit nicht zur Klärung bei. Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2007 soll die Berufung eingangs "namens und im Auftrage der Kläger" begründet werden, in der Begründung selbst finden sich aber nur Ausführungen zur "Klägerin" (gemeint ist hier wohl die Klägerin zu 1.). Während sodann mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2007 beantragt wird, "den Klägern Prozesskostenhilfe (...) zu bewilligen", wird mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2007 "klargestellt, dass das Rechtsmittelverfahren (...) von der Klägerin zu 1) allein durchgeführt wird". Aus diesem Vorbringen ist nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit zu entnehmen, wer Berufungsführer sein soll. 8 Ebenso wenig lässt die Berufungsbegründungsschrift vom 1. Oktober 2007 mit der gebotenen Klarheit erkennbar, in welchem Umfang das Urteil des Verwaltungsgerichts im Berufungsverfahren zur Überprüfung gestellt werden soll. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war ein Anspruch der Kläger auf Erteilung eines Aufnahmebescheides und von Einbeziehungsbescheiden im Wege des Wiederaufgreifens ihres im Jahr 2003 bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens. Auf den Antrag der Kläger, die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat der Senat mit Beschluss vom 5. September 2007 die Berufung in vollem Umfang zugelassen. Dass die Klägerseite nunmehr im Berufungsverfahren - wie mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2007 außerhalb der Berufungsbegründungsfrist vorgetragen - nur noch ein Bescheidungsurteil erstrebt, während die Verpflichtung der Beklagten zum Wiederaufgreifen des Verfahrens wohl nur noch hilfsweise und die Erteilung eines Aufnahme- bzw. Einbeziehungsbescheides offenbar nicht mehr begehrt wird, hätte bereits im fristgerechten Berufungsbegründungsschriftsatz eindeutig zum Ausdruck kommen müssen. Denn der verspätete Antrag verdeutlicht die beabsichtigte Begrenzung bzw. Veränderung des Streitgegenstandes. Eine solche Begrenzung des Klagegegenstandes kann hier nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit allein im Wege der Auslegung der fristgerechten Berufungsbegründung entnommen werden. Zwar beschränkt sich die Berufungsbegründung im Schriftsatz vom 1. Oktober 2007 - soweit verständlich - im Wesentlichen auf Ausführungen zur Ermessensentscheidung der Beklagten, das Verfahren nicht wiederaufzugreifen. Dies allein rechtfertigt aber nicht den Schluss, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch ein Anspruch auf Neubescheidung sein soll. Denn dem fristgerechten Vorbringen lässt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, ob die Kläger, ausgehend von einer Ermessensreduzierung auf Seiten der Beklagten, auf eine Verpflichtung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens hinaus wollen oder ob sie, ausgehend von bestimmten Ermessenfehlern, nur oder auch eine erneute Ermessensentscheidung der Beklagten erstreben. 9 Der Vortrag der Kläger im Schriftsatz vom 22. November 2007, das "konkrete Rechtsschutzziel ergibt sich (...) aus der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung" und das "Ziel der Berufung war damit aus dem Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren in Verbindung mit der Berufungsbegründung klar", zumal "das Berufungsverfahren ohnehin nur im Rahmen und im Umfang der Berufungszulassung durchgeführt werden konnte", geht fehl. Zum Einen muss das Berufungsbegehren dem (fristgerechten) Berufungsvorbringen zu entnehmen sein und nicht auch oder gar nur dem Zulassungsvorbringen . 10 Vgl. Seibert, a.a.O., § 124 a, Rdnr. 93. 11 Und zum Anderen trifft weder die Annahme zu, aus dem Zulassungsvorbringen gehe hervor, dass sich die Kläger ausschließlich gegen die Ermessensentscheidung der Beklagten nach § 51 Abs. 5 I.V.m. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG wenden wollten, noch hat der Senat die Berufung - wie die Kläger wohl vortragen wollen - nur in darauf beschränktem Umfang zugelassen. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 13 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 14 Die Festsetzung des Streitwertes ergeht gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 15