Urteil
7 K 3045/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0821.7K3045.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.00.0000 in Keltemaschat, Gebiet Tschimkent, (ehemals UdSSR, jetzt Republik Kasachstan), geborene Klägerin, derzeit wohnhaft im Kreis Engels, Gebiet Saratow in Russland, begehrt das Wiederaufgreifen ihres Verfahrens und die Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin nach dem BVFG. 3 Am 20.04.1998 stellte sie einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedlerin und auf Einbeziehung ihres Ehemannes K. und ihrer drei Kinder P. , L. und O. in den Aufnahmebescheid bei dem Bundesverwaltungsamt (BVA). Ausweislich der vorgelegten Geburtsurkunde vom 17.11.1959 sind die Eltern der Klägerin die deutschen Volkzugehörigen B. U. und B1. U. , geborene N. . Die Großeltern väterlicherseits sind nach den Angaben im Aufnahmeantrag die deutschen Volkszugehörigen K1. und B2. U. , geb. E. . Die Großeltern mütterlicherseits sind die deutschen Volkszugehörigen O1. N. und N1. N. , geb. T. . 4 Dem Aufnahmeantrag war ein Inlandspass vom 31.10.1994 mit der Eintragung der deutschen Nationalität beigefügt. Zur Sprache wurde angegeben, die Klägerin habe die deutsche Sprache in der Kindheit von den Eltern, den Großeltern und anderen Verwandten im selben Ort gelernt. Sie verstehe auf Deutsch alles und könne fließend deutsch sprechen. 5 Am 18.09.2001 wurde die Klägerin im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Saratow angehört. Der Sprachtester kam zu dem Ergebnis, dass eine Verständigung zwar möglich, ein Gespräch im Sinne eines Dialoges aber nicht zustande gekommen sei. 6 Zur Sprachvermittlung erklärte die Klägerin, die Eltern hätten zwar gut deutsch sprechen können, jedoch sei zu Hause mit ihr nur russisch gesprochen worden. Nach ihrer Geburt seien die Eltern umgezogen. Zuvor hätten sie noch mit den Großeltern in einer Siedlung gewohnt. Dort sei wohl noch deutsch in der Familie gesprochen worden. Nach dem Umzug habe die Familie im Gebiet Tschimkent in Kasachstan unter Russen und Kasachen gelebt. In der Schulklasse sei sie die einzige Deutsche gewesen. Als Deutsche sei sie beschimpft worden. Erst im Jahr 1992 sei sie in das Gebiet Saratow, nach Burnyi, zurückgezogen. Dort hätten bereits die Eltern bis zu ihrer Ausreise nach Deutschland gelebt. Die deutsche Sprache habe sie in der Schule von der 5. bis zur 10. Klasse, in einem einmonatigen Sprachkurs und im Selbststudium gelernt. 7 Mit einem Brief an das BVA vom 27.05.2002 fragte der Vater der Klägerin an, wie weit die Bearbeitung des Antrags sei. Er teilte mit, er sei mit seiner Frau und seinem Sohn schon 1997 nach Deutschland gekommen. Inzwischen seien auch zwei Töchter mit ihren Familien nach § 4 BVFG aufgenommen worden. Die Klägerin habe in der Kindheit mit den Eltern deutsch gesprochen. Seitdem habe die Familie schon nicht mehr mit den Großeltern zusammen gewohnt. Es sei verboten gewesen, deutsch zu sprechen. In der Öffentlichkeit seien die Deutschen nur Faschisten gewesen. Selbstverständlich hätten die Kinder die deutsche Sprache vergessen. 8 Mit Bescheid vom 20.06.2002 wurde die Erteilung des Aufnahmebescheides abgelehnt, weil die Klägerin bei der Anhörung nicht in der Lage gewesen sei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Sie sei nicht imstande gewesen, sich über einfache Sachverhalte des täglichen Lebens flüssig zu unterhalten. Außerdem habe sie angegeben, dass eine Vermittlung der deutschen Sprache im Elternhaus nicht erfolgt sei. 9 Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben ihrer seinerzeitigen Rechtsanwälte am 17.07.2002 Widerspruch ein, ohne diesen zu begründen. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 27.08.2003 zurückgewiesen. Die Zustellung an die seinerzeitigen Bevollmächtigten erfolgte ausweislich der Empfangsbescheinigung am 29.08.2003. 10 Hiergegen erhob die Klägerin mit Rechtsanwaltsschriftsatz vom 24.09.2003 Klage, die beim Verwaltungsgericht Köln am 02.10.2003 einging (27 K 6384/03). Nachdem der Berichterstatter darauf hingewiesen hatte, dass die Klagefrist bereits am 29.09.2003, einem Montag, abgelaufen und die Klage somit unzulässig sei, wurde diese am 01.07.2004 zurückgenommen. Eine Klagebegründung oder ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Klagefrist wurden nicht vorgelegt. 11 Schon zuvor, am 28.06.2004, hatte der seinerzeitige Prozessbevollmächtigte einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens beim BVA gestellt. Zur Begründung wurde vorgetragen, es liege ein neues Beweismittel vor, das eine günstigere Entscheidung herbeizuführen in der Lage sei. Der Prozessbevollmächtigte habe am 27.03.2004 in seinem Büro einen Sprachtest mit der Klägerin durchgeführt. Danach spreche die Klägerin gut deutsch. Ein fremdsprachlicher Erwerb der Sprache sei nicht nachvollziehbar. Ferner wurde auf die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2003 hingewiesen. Zu dem Antrag wurden ein schriftliches Protokoll der Befragung sowie eine CD vorgelegt. 12 Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens wurde mit Bescheid des BVA vom 08.02.2005 abgelehnt. Zur Begründung wurde angegeben, die Klägerin hätte das Beweismittel in dem seinerzeit anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend machen können. 13 Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2006 zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG bestehe nicht, da der vorgelegte Sprachtest beim Rechtsanwalt kein geeignetes Beweismittel für die Sprachkenntnisse sei, da er nicht nachprüfbar sei. Außerdem würde er nicht zu einer günstigeren Entscheidung führen, da jedenfalls die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nicht gegeben sei. Ein Anspruch aus § 51 Abs. 5 VwVfG bestehe ebenfalls nicht. Diese Entscheidung liege im Ermessen der Behörde. Ein Anspruch sei nur gegeben, wenn die Behörde mit der Ablehnung des Wiederaufgreifens gegen Treu und Glauben verstoße. Das sei hier nicht ersichtlich. 14 Hiergegen erhob die Klägerin am 14.02.2006 Klage bei dem Verwaltungsgericht Köln (4 K 1001/06). Das Klageverfahren ging gemäß Art. II des 12. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum AG VwGO NW vom 07.03.2006 (GV.NRW.S 107) auf das VG Minden über (8 K 1400/06). 15 Mit Schriftsatz des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 04.09.2006 wurde die Klage wie folgt begründet. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG sei gegeben. Der private Sprachtest sei ein neues Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, das in dem vorherigen Verfahren wegen der Verfristung der Klage nicht habe berücksichtigt werden können. Außerdem seien auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG gegeben. Bei der Bewertung des Sprachtests seien zu hohe Anforderungen gestellt worden. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2003 müsse der Antragsteller nicht flüssig sprechen können. Die dort vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen an ein einfaches Gespräch erfülle die Klägerin. 16 Darüberhinaus sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG erforderlich. Weitere Verwandte seien bereits in Deutschland aufgenommen worden, insbesondere Geschwister der Klägerin. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens führe zu einer dauerhaften Trennung der Familie, die politisch nicht gewollt sei. Die Klägerin sei wie alle Deutschen im Aussiedlungsgebiet gravierend benachteiligt worden. Die besondere Bedeutung von Art. 116 GG sei im Verfahren nach dem BVFG zu berücksichtigen. Fehler der Behörden, hier bei Feststellung der Sprachkenntnisse und der familiären Vermittlung hätten besonders einschneidende Wirkung auf zustehende Grundrechte und dürften nicht zu Nachteilen für die Antragsteller führen. Die Schwere des Grundrechtseingriffs sei nach dem Bundesverfassungsgericht zu berücksichtigen. Daher komme insgesamt dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung eine besondere Bedeutung zu, sodass schon bei leisen Zweifelsfällen eine Wiederaufnahme erfolgen müsse. 17 In der mündlichen Verhandlung vor dem VG Minden erschien die Klägerin persönlich. Der Vertreter der Beklagten erklärte, das von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gezeigte Sprachvermögen entspreche den Anforderungen an ein einfaches Gespräch. Wegen der Zweifel an der familiären Vermittlung aufgrund der Angaben der Klägerin beim Sprachtest und des Vaters in seinem Schreiben an das BVA komme jedoch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens auch nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nicht in Betracht. 18 Das VG Minden wies die Klage mit Urteil vom 15.09.2006 - 8 K 1400/06 - ab. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, die Klägerin habe weder einen Anspruch aus § 51 Abs. 1 VwVfG noch stehe ihr ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen einer Ermessensreduzierung auf Null bei der Entscheidung nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG zu. Schließlich sei bei dieser Entscheidung auch kein Ermessensfehler zu erkennen. 19 Am 17.10.2006 stellte die Klägerin einen Antrag auf Zulassung der Berufung, der mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 26.10.2006 begründet wurde. Darin wurde ausgeführt, das BVA habe zu hohe Anforderungen an die Sprache gestellt. Es habe außerdem missverständliche Fragen gestellt. Die Klägerin habe insbesondere die Fragen nach der Sprache "zu Hause" falsch verstanden, weil sie sie auf ihr jetziges Zuhause, also Ehemann und Kinder bezogen habe. Eine familiäre Vermittlung habe stattgefunden. Die Eltern seien beide Deutsche gewesen. Sie hätten mit allen Deutsch gesprochen. Die Klägerin sei oft zu Besuch bei den Großeltern gewesen. Die Großeltern hätten kein Russisch gekonnt. Schließlich habe das BVA seinen Ermessensrahmen nicht erkannt. Es sei von Ermessensnichtgebrauch auszugehen. 20 Ferner wurden schriftliche Erklärungen des Vaters und des Onkels der Klägerin (Bl. 56 und 57 Beiakte 2) vorgelegt. In der Erklärung des Onkels hieß es, die Großeltern (mütterlicherseits) der Klägerin hätten mit den Kindern und Enkelkindern nur deutsch gesprochen. Der Vater gibt an, er habe mit seinen Kindern in der Kindheit nur deutsch gesprochen und habe besonders viel Zeit mit seiner jüngsten Tochter (der Klägerin) verbracht. 21 Durch Beschluss des OVG NRW vom 05.09.2007 - 2 A 3971/06 - wurde die Berufung zugelassen. In der Begründung hieß es, es bestünden ernstliche Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Entscheidung des BVA, das Verfahren nicht nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG wiederaufzugreifen, sei frei von Ermessensfehlern gewesen. 22 Mit Beschluss des OVG NRW vom 17.01.2008 - 2 A 3971/06 - wurde die Berufung wegen nicht fristgerechter Einreichung eines Berufungsantrags als unzulässig verworfen. 23 Auf die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss vom 17.01.2008 hob das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 30.01.2009 - 5 B 44.08 - die Entscheidung des OVG NRW vom 17.01.2008 auf und verwies das Verfahren zur anderweitigen Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurück. 24 Mit Schriftsatz vom 01.09.2009 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf eine entsprechende Anfrage des Gerichts, dass im wieder anhängigen Berufungsverfahren nur der geltend gemachte Neubescheidungsantrag verfolgt werde. Mit Beschluss vom 19.11.2009 - 2 A 3971/06 - wurde das angefochtene Urteil des VG Minden abgeändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2006 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens erneut zu entscheiden. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, die aufgehobenen Entscheidungen ließen nicht erkennen, dass die im Rahmen des § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG erforderlichen Ermessenserwägungen angestellt worden seien. Diese seien auch im Klageverfahren nicht ergänzt worden. Demnach habe die Beklagte verkannt, dass auch bei Fehlen einer Ermessensreduzierung auf Null ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Wege einer Ermessensentscheidung in Betracht komme. Daher liege eine Nichtausübung des Ermessens vor. 25 Daraufhin lehnte das BVA das Wiederaufgreifen des Verfahrens durch Bescheid vom 08.12.2009 "in Ausübung des dem BVA daher zustehenden pflichtgemäßen Ermessens" erneut ab. In der Begründung wurde darauf abgestellt, dass die Ablehnung der Aufnahme nicht offensichtlich rechtswidrig sei. Die Klägerin selbst habe bei ihrer Anhörung eine familiäre Vermittlung verneint. Dies sei vom Vater der Klägerin im Schreiben vom 27.05.2002 bestätigt worden. Selbst bei Annahme einer schlichten Rechtswidrigkeit der Ablehnung sei das Interesse der Allgemeinheit an der Rechtssicherheit gegen das Interesse des Betroffenen an einer erneuten Sachentscheidung abzuwägen. Dabei überwiege das öffentliche Interesse am Eintritt von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit. 26 Hiergegen legte die Klägerin am 29.12.2009 Widerspruch ein mit der Begründung, die Beklagte habe den Sachverhalt hinsichtlich der familiären Sprachvermittlung nicht abschließend geklärt. Beispielsweise habe die Klägerin diesen Begriff falsch verstanden. Nur wegen der Unklarheit in diesem Punkt habe der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem VG Minden ein Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt. 27 Durch Widerspruchsbescheid vom 30.04.2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Darin hieß es, ein Anspruch der Klägerin auf ein Wiederaufgreifen sei nicht gegeben. Diese Entscheidung habe das OVG nicht beanstandet. Die Beklagte habe nunmehr das Ermessen zutreffend erkannt und hinreichend ausgeübt. Zur Ermessensausübung enthalte das Widerspruchsschreiben keine Ausführungen. 28 Am 20.05.2010 hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren Klage gegen die erneute Ablehnung des Wiederaufgreifens des Aufnahmeverfahrens erhoben. 29 Zur Klagebegründung wird vorgetragen, das BVA gehe in den angegriffenen Bescheiden nicht auf § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG ein. Der auf der CD festgehaltene Sprachtest sei ein neues Beweismittel. Er zeige, dass der Sprachtest in Saratow eventuell nicht korrekt gewesen sei. Das BVA habe auch die bisherigen Begründungen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens in den Schriftsätzen vom 26.20.2006 und vom 04.09.2006 nicht berücksichtigt. Es habe wiederum nur Gründe für eine Ermessensreduzierung erörtert und keine eigene Ermessensentscheidung unabhängig von dieser getroffen. 30 Insbesondere habe das BVA unbeachtet gelassen, dass Verwandte und Geschwister Aufnahme in Deutschland gefunden hätten, ferner die Nachweise für die Sprachkenntnisse der Klägerin und ihrer Geschwister. Diese Punkte spielten eine Rolle für die Rechtmäßigkeit des Bescheides. Der Klägerin könne nicht vorgeworfen werden, dass sie diese Punkte nicht früher vorgebracht habe. Denn § 51 ermögliche gerade eine neue Prüfung trotz Bestandskraft des Bescheides. 31 Die Klägerin habe zwar keinen Anspruch auf das Wiederaufgreifen, aber auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber. Das BVA habe sich nicht mit der Unklarheit der familiären Vermittlung sowie der ordnungsgemäßen Durchführung des Sprachtests befasst. Daher seien die erforderlichen Ermessenserwägungen nicht erkennbar und die Beklagte verletze § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Klärung, ob die Entscheidung rechtmäßig ergangen sei. Die Klägerin habe auch die Rechtmittelfristen im Erstverfahren nicht grob fahrlässig missachtet. Leichtfertiges oder auffallend sorgloses Verhalten sei nicht gegeben. Der Rechtsweg dürfe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht unzumutbar erschwert werden. 32 Durch Beschluss der Einzelrichterin vom 11.06.2012 wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde der Klägerin wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Erfolgsaussichten der Klage seien offen. Es bestünden Zweifel an der Bewertung des Sprachtests und an den Angaben zur familiären Vermittlung. Diese müssten im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens insbesondere durch eine Anhörung der Klägerin geklärt werden. Eine umfangreiche erneute Überprüfung der Ablehnungsentscheidung sei nicht erforderlich. Die Beschwerde wurde durch Beschluss des OVG NRW vom 26.07.2012 - 11 E 663/12 - zurückgewiesen. 33 Die Klägerin beantragt, 34 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 08.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2010 zu verpflichten, das Aufnahmeverfahren nach dem BVFG wieder aufzugreifen und der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. 35 Die Beklagte beantragt, 36 die Klage abzuweisen. 37 Sie hält an ihrer Auffassung fest, allein die Rechtswidrigkeit eines Bescheides gebe dem Betroffenen kein Recht auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Die Rechtswidrigkeit sei nur eine Voraussetzung. Zwar seien möglicherweise die Maßstäbe für die Beurteilung der Sprachkenntnisse im Sprachtest von 2001 unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2003 - 5 C 11.03 - zu streng gewesen. Die Ablehnung sei aber jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Damit sei das Festhalten an der Bestandskraft nicht unerträglich. Es verstoße weder gegen Art. 3 GG noch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. 38 Bei der Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter der Rechtssicherheit und der materiellen Gerechtigkeit sei davon auszugehen, dass es sich um gleichwertige Rechtsgüter handele. Anhaltspunkte für eine Verpflichtung der Behörde zum Wiederaufgreifen bestünden nicht. Andere Gesichtspunkte, die für eine Aufhebung des Ablehnungsbescheides sprächen, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Umstand, dass Eltern und Geschwister in der Bundesrepublik aufgenommen worden seien, begründe kein vorrangiges Interesse der Klägerin an einer erneuten Entscheidung. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerügte Unklarheit der familiären Sprachvermittlung betreffe nur die Rechtmäßigkeit der Ablehnung. Die Vorwürfe hinsichtlich der Durchführung des Sprachtests bzw. hinsichtlich eine fairen rechtsstaatlichen Verfahrens beträfen ebenfalls die Rechtmäßigkeit des Bescheides. Die Klägerin müsse sich auch vorwerfen lassen, dass sie die Bescheide habe bestandskräftig werden lassen. 39 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens VG Köln 27 K 6384/03 sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Klägerin Bezug genommen. 40 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 41 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten einvernehmlich darauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. 42 Die Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des BVA vom 08.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Wiederaufgreifen ihres Aufnahmeverfahrens nach § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG noch hat sie einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Wiederaufnahmeantrag gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. 43 Ein Anspruch der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG (sog. "Wiederaufgreifen im engeren Sinne") ist nicht gegeben. Es kann dahinstehen, ob die Klage insoweit bereits unzulässig ist, weil ihr der Einwand entgegengehalten werden kann, dass über diesen Anspruch bereits durch das Urteil des VG Minden vom 15.09.2006 - 8 K 1400/06 - rechtskräftig entschieden ist, 44 vgl. in diesem Sinne: Beschluss des OVG NRW vom 26.07.2012 - 11 E 663/12 - im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe. 45 Zwar hat das OVG NRW die Beklagte in dem Beschluss vom 19.11.2009 lediglich verpflichtet, über den am 28.06.2004 gestellten Antrag der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG erneut zu entscheiden. Denn die Klägerin hatte ihren Klageantrag im Berufungsverfahren durch Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 01.09.2009 auf eine entsprechende Anfrage des Gerichts ausdrücklich auf diesen Bescheidungsantrag beschränkt. Demzufolge könnte das Urteil des VG Minden vom 15.09.2006, soweit dieses einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens auf der Grundlage von § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG verneint hatte, in Rechtskraft erwachsen sein, da insoweit keine Rechtsmittel eingelegt bzw. zurückgenommen wurden, § 121 VwGO. 46 Bedenken gegen den Eintritt der Rechtskraft ergeben sich jedoch daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens als einheitlichen Streitgegenstand ansieht und eine Abtrennbarkeit des Anspruchs auf Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 VwVfG von dem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 51 Abs. 5 VwVfG verneint, 47 BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9/11 - unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 03.11.1994 - 3 C 30.93 - , beide in Juris. 48 Demnach wäre ein teilweiser Eintritt der Rechtskraft nicht möglich. Ob dies auch gilt, wenn - wie hier - das Klagebegehren ausdrücklich auf einen der beiden Ansprüche beschränkt wird, kann offen bleiben. 49 Denn das VG Minden hat in seinem Urteil vom 15.09.2006 einen Anspruch der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens aus § 51 Abs. 1 VwVfG zu Recht abgelehnt, weil weder ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG vorliegt, noch festgestellt werden kann, dass die Klägerin ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund in dem früheren Verfahren geltend zu machen, § 51 Abs. 2 VwVfG. Insoweit wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe in dem oben genannten Urteil Bezug genommen, denen sich das erkennende Gericht in vollem Umfang anschließt. Auch in der Zeit nach der Entscheidung des VG Minden sind Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG weder neu entstanden noch geltend gemacht worden. 50 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 48, 49 VwVfG (sog. "Wiederaufgreifen im weiteren Sinne") im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null. 51 Nach § 51 Abs. 5 VwVfG ist eine Verwaltungsbehörde ermächtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen zugunsten des Betroffenen ein bestandskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen. Mit der Befugnis zum Wiederaufgreifen korrespondiert ein gerichtlich einklagbarer Anspruch des Betroffenen auf fehlerfreie Ermessensausübung. 52 Im Rahmen der Ermessensausübung handelt die Behörde grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn sie dem privaten Interesse an einer erneuten Entscheidung und dem Gesichtspunkt der materiellen Gerechtigkeit nicht einen höheren Stellenwert als dem Gebot der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens, die für den Bestand des Verwaltungsakts streiten, beimisst. Dies ergibt sich daraus, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Gebot der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit verdichtet sich das Ermessen der Behörde zugunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. 53 Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vermögen einfache Zweifel an der Rechtmäßigkeit des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides einen Wiederaufnahmeanspruch in der Regel nicht zu begründen. Die Berufung auf die Bestandskraft der Entscheidung ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch die unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt oder wenn sie den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der bestandskräftige Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, 54 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9/11 - , Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 15/08 - ; OVG NRW, Beschluss vom 27.06.2011 - 12 A 2096 /10 - . 55 Zunächst ist auch im Vertriebenenrecht davon auszugehen, dass das Gebot der Rechtssicherheit nicht hinter dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit zurückzutreten hat. Aus Art. 116 GG ergibt sich keine andere Wertung. Potentielle Spätaussiedler genießen vor dem Gesetz keinen größeren Schutz als sonstige Rechtsinhaber, 56 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9/11 - ; OVG NRW, Beschluss vom 08.06.2010 - 12 A 3328/08 - , Beschluss vom 13.08.2008 - 12 A 417/07 - . 57 Weiterhin kann nicht festgestellt werden, dass die Ablehnung des Aufnahmeantrags durch Bescheid vom 20.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2003 offensichtlich rechtswidrig ist. Ein Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides besteht nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nur bei Personen, die nach der Begründung des ständigen Aufenthaltes in Deutschland die Voraussetzungen für Spätaussiedler gemäß § 4 Abs. 1 BVFG erfüllen, insbesondere deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG sind. Die deutsche Volkszugehörigkeit setzt neben weiteren Merkmalen voraus, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag aufgrund einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. 58 Dass die Beklagte die Fähigkeit der Klägerin zur Führung eines einfachen Gesprächs auf der Grundlage der Anhörung vom 18.09.2001 verneint hat, ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Zwar muss der Aufnahmebewerber nicht fließend deutsch sprechen. Jedoch setzt die Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch voraus, dass der Antragsteller in der Lage ist, an ihn gestellte Fragen, die einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich, alltägliche Situationen oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung betreffen, vom Sinn her zu erfassen und einigermaßen flüssig und in ganzen Sätzen zu beantworten, so dass ein Austausch in Rede und Gegenrede erfolgen kann. Unschädlich sind dabei ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen sowie Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache, welche nach Art oder Zahl eine Verständigung nicht hindern. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, das Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen ist nur dann schädlich, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft auseinander liegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann. Die Sprachkenntnisse des Bewerbers müssen eine Kommunikation ermöglichen. Das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen sind hierfür nicht ausreichend, 59 vgl. BVerwG, Urteile von 04.09.2003 - 5 C 11.03 - BVerwGE 119, 6 und - 5 C 33.02 - NVwZ 2004, 753. 60 Nach diesen Grundsätzen ist fraglich, ob die Klägerin bei ihrer Anhörung in Saratow ein einfaches Gespräch führen konnte. Sie hat zwar auf fast alle Fragen geantwortet. Jedoch hat sie bei einigen Fragen den Sinn nicht erfasst, sondern lediglich auf bestimmte Stichwörter reagiert, wie beispielsweise bei der Frage, was die Eltern über Deutschland erzählen, was die Kinder am liebsten machen und was sie im Zimmer der Anhörung sieht. Die Klägerin konnte zwar einfachste Sätze bilden, aber ihr Wortschatz ist gering, sodass sie die Sätze teilweise auf Russisch zu Ende bringen musste. Viele Antworten waren zwar geeignet, einige Informationen, die zum Thema mehr oder weniger passten, zu vermitteln. Das Zustandekommen eines Dialoges ist aber zweifelhaft, weil die Aussagen nicht immer verständlich oder ohne Zusammenhang waren. Beispielsweise antwortete sie auf die Frage nach ihrer Wochenendbeschäftigung: "Siedlung, äh, habe kein Wochenende. Machen Zimmer. Habe Zeit, gehe zu Schwester. Habe Zeit nun, kak. Ach, ich habe Gemüsegarten, habe keine Zeit." Wenn die Beklagte auf dieser Grundlage die Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gesprächs verneint hat, ist dies jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft. 61 Selbst wenn man der Klägerin jedoch die Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gesprächs im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides zuerkennen will, erweist sich die Ablehnung des Aufnahmeantrags nicht als offensichtlich rechtswidrig, weil seinerzeit nicht festgestellt werden konnte, dass die vorhandenen Sprachkenntnisse ihre Grundlage in der familiären Vermittlung haben. 62 Der Tatbestand der familiären Vermittlung setzt voraus, dass der Aufnahmebewerber die deutsche Sprache von den Eltern oder anderen Verwandten aufgrund des familiären Erziehungseinflusses erlernt hat. Dieser beginnt mit dem Säuglingsalter und endet mit der Selbständigkeit, die spätestens mit der Volljährigkeit eintritt. Die familiäre Sprachvermittlung muss aber nicht der alleinige Grund für die aktuelle Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gespräches sein. Es genügt, wenn eine Mitursächlichkeit der in der Prägephase familiär vermittelten Kenntnisse noch oder wieder im Zeitpunkt der Ausreise festgestellt werden kann. Die familiär vermittelten Sprachkenntnisse müssen das Sprachfundament bilden, auf dem die für die Integration zu verlangenden Sprachanforderungen gründen. Dies setzt jedoch voraus, dass diese in der Kindheit mindestens das Niveau der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch zu führen, erreicht haben, 63 vgl. BVerwG, Urteile vom 03.05.2007 - 5 C 23.06 - und - 5 C 31.l06 - , juris und Urteil vom 18.04.2011 - 5 B 10/11 - juris. 64 Im vorliegenden Verfahren bestehen aber erhebliche Zweifel daran, ob die Klägerin in ihrer Kindheit ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte. Diese resultieren aus den eigenen begründeten Angaben der Klägerin beim Sprachtest, dass die Eltern mit ihr kein Deutsch gesprochen hätten und die Familie seit ihrer Geburt nicht mehr mit den Großeltern zusammengelebt hätte. Unterstützt werden diese Angaben durch den Brief des Vaters an das BVA vom 27.05.2002, dass die Tochter zwar in der Kindheit deutsch gesprochen habe, dies jedoch verboten gewesen sei und die Kinder selbstverständlich die deutsche Sprache vergessen hätten. Demnach hat es keinen nachhaltigen, kontinuierlichen deutschen Sprachgebrauch im Elternhaus gegeben, der auch heute noch die Grundlage für die Fähigkeiten der Klägerin bildet. 65 Die Aussagen der Klägerin werden auch durch die mit Schriftsatz vom 26.10.2006 vorgelegten pauschalen Erklärungen des Vaters und des Onkels vom 12.09.2006 und vom 22.09.2006 nicht widerlegt. Aus diesen Erklärungen lässt sich nur entnehmen, dass die Großeltern mütterlicherseits und der Vater mit der Klägerin in der Kindheit nur deutsch gesprochen hätten. Offen bleibt, in welchem zeitlichen Umfang hierzu Gelegenheit bestand und ob die Klägerin auch in der Lage war, auf Deutsch zu antworten. Ferner wird der Widerspruch zu den eigenen Angaben und Erinnerungen der Klägerin nicht ansatzweise aufgelöst. 66 Auch die - bisher nicht belegte - Behauptung, dass die älteren Geschwister der Klägerin deutsch sprächen, lässt keinen zwingenden Rückschluss auf die familiäre Sprachvermittlung in der Kindheit der Klägerin zu, da sich die Sprachgewohnheiten in einer Familie mit den jeweiligen Lebensumständen verändern können und daher für jedes Geschwisterkind eigenständig zu beurteilen sind. Der Umstand, dass die Klägerin das jüngste Kind war und nicht mehr mit den Großeltern väterlicherseits zusammengelebt hat, würde gerade auch schlechtere Sprachkenntnisse der Klägerin erklären. Demnach kann von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides keine Rede sein. Andere Umstände, die zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen können, weil sich das Festhalten an der Bestandskraft als "schlechthin unerträglich" erweist, sind nicht erkennbar. 67 Schließlich ist auch die der Beklagten obliegende Ermessenentscheidung im Rahmen des § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG über die Rücknahme des Ablehnungsbescheides nicht ermessensfehlerhaft. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessen überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, § 114 Satz 1 VwGO. 68 Die Begründung der Bescheide vom 08.12.2009 und vom 30.04.2010 zeigt, dass sich die Beklagte des ihr zustehenden Ermessensspielraums - vor dem Hintergrund des vorausgegangenen Rechtsstreits - hinreichend bewusst war und das Ermessen ausgeübt hat. Im Hinblick auf die grundsätzliche Gleichwertigkeit der gegenläufigen Interessen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Einzelfallgerechtigkeit gegenüber dem Eintritt von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte der Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Damit hat sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten. 69 Die Beklagte war auch im Rahmen der Ermessensentscheidung nicht verpflichtet, den vom Prozessbevollmächtigten aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Bewertung des Sprachtests und der familiären Vermittlung weiter nachzugehen. Denn das Prinzip der Bestandskraft von Verwaltungsakten schützt die Behörde gerade davor, auf der 1. Stufe des Wiederaufgreifensverfahrens erneut in eine Sachverhaltsermittlung und eingehende Prüfung der Rechtmäßigkeit des unanfechtbaren Bescheides eintreten zu müssen, es sei denn, dass der Bescheid offensichtlich fehlerhaft ist, 70 vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage 2011, § 48 Rn. 81 a. 71 Erst wenn sich die Behörde auf der 1. Stufe des Verfahrens für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens entscheidet, weil entweder ein zwingender Wiederaufnahmegrund vorliegt oder die Behörde im Rahmen des Ermessens nach § 51 Abs. 5 VwVfG diesen Weg beschreitet, wird der Weg für eine erneute Prüfung des Sachverhalts und der Rechtslage in einem neuen Verwaltungsverfahren und eine neue Sachentscheidung auf der 2. Stufe frei, 72 vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 15/08 - , Kopp, VwVfG, § 51 Rn. 12. 73 Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Behörde bei der Ausübung des Ermessens Fehler unterlaufen sind. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Behörde grundsätzlich nicht fehlerhaft handelt, wenn sie das Wiederaufgreifen im Hinblick auf die rechtskräftige Bestätigung ihrer Entscheidung ablehnt und dass in diesen Fällen regelmäßig keine weiteren Ermessenserwägungen erforderlich sind, 74 vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 15/08 - und vom 13.12.2001 - 5 C 9/11 - Juris. 75 Ob dies auch in Fallgestaltungen wie der vorliegenden gilt, in der die Verwaltungsentscheidung aufgrund einer Klagerücknahme bestandskräftig geworden ist, somit eine rechtskräftige Bestätigung nicht vorliegt, kann dahinstehen. 76 Weitere Ermessenserwägungen, die über die grundsätzliche Abwägung zwischen Rechtssicherheit und neuer Sachentscheidung im Interesse des Betroffenen hinausgehen, können nur dann erforderlich sein, wenn sie sich nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen oder von dem Antragsteller geltend gemacht werden, 77 vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage 2011, § 48 Rn. 82. 78 Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte derartige Umstände nicht berücksichtigt oder falsch gewichtet hat. Vielmehr hat die Beklagte, jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Ergänzung der Ermessenserwägungen in der Klageerwiderung (§ 114 Satz 2 VwGO), die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in den Schriftsätzen vom 04.09.2006 (VG Minden - 8 K 1400/06 - ) und vom 26.10.2006 (OVG NRW - 2 A 3971/06 - ) vorgetragenen Gesichtspunkte in dem erforderlichen Umfang gewürdigt. Hierbei ist sie insbesondere auf die Frage der Schwere und Offensichtlichkeit einer möglichen Verletzung des § 6 Abs. 2 BVFG, auf die Folgen der Unanfechtbarkeit für die Klägerin (Trennung von Eltern und Geschwister in der BRD) und die Frage der Verantwortlichkeit für die Bestandskraft eingegangen. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich. 79 Insbesondere musste die Beklagte dem Umstand, dass die bestandskräftige Ablehnung des Aufnahmebescheides zu einer Trennung der Klägerin von ihren in Deutschland lebenden Eltern und ihren Geschwistern führt, keine vorrangige Bedeutung beimessen. Art. 6 GG schützt nur die Kleinfamilie, also das Zusammenleben von Eltern mit ihren minderjährigen Kindern. Das Bundesvertriebenengesetz ermöglicht darüberhinaus die Ausreise im Familienverbund durch die Einbeziehung von volljährigen Abkömmlingen nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG bzw. die Wiederherstellung des Familienverbundes in Härtefällen, § 27 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BVFG und § 27 Abs. 3 BVFG. Wenn von diesen Möglichkeiten nicht Gebrauch gemacht worden ist und auch die ausländerrechtlichen Bestimmungen keinen Familiennachzug ermöglichen, muss somit auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers das private Interesse an einem Leben im Familienverbund zurücktreten. 80 Weiterhin hat die Klägerin bis heute nicht substantiiert vorgetragen, wie es zu der Versäumung der Klagefrist gegen den Widerspruchsbescheid vom 27.08.2003 gekommen ist. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist seinerzeit nicht gestellt worden. Dementsprechend war ein fehlendes Verschulden der Klägerin nicht zu berücksichtigen. 81 Ebenso wenig sind Verfahrensfehler dargelegt, die die Behörde nunmehr nach Treu und Glauben zu einer erneuten Prüfung des Ablehnungsbescheides veranlassen könnten. So hat die Klägerin - entgegen dem Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten - die Frage nach dem Sprachgebrauch "zu Hause" aus Anlass des Sprachtests keinesfalls in dem Sinne missverstanden, dass nach der Sprachpraxis in der jetzigen Familie der Klägerin gefragt worden wäre. Vielmehr ergibt sich aus ihrer ausführlichen Antwort eindeutig, dass sie die Frage richtig nach der Verwendung der deutschen Sprache in ihrer Herkunftsfamilie verstanden hat. Schließlich war die Beklagte auch nicht gehalten, der möglicherweise etwas zu strengen Bewertung des Sprachtests durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens Rechnung zu tragen, da sich dieser mögliche Fehler in der Interpretation des § 6 Abs. 2 BVFG letztlich nicht auf die Ablehnungsentscheidung ausgewirkt hat. Denn für maßgeblich hat die Beklagte die unzureichende familiäre Sprachvermittlung gehalten, wie sich zuletzt aus dem Ablehnungsbescheid vom 08.12.2009 ergibt. 82 Demnach ist für eine Rechtswidrigkeit der Behördenentscheidung, das Verfahren nicht wiederaufgreifen, nichts ersichtlich. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 83 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.