Urteil
21 A 4408/06
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:0116.21A4408.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in gleicher Weise Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger steht als Beamter im Dienst des beklagten Landes. Er übt als Organist und Chorleiter Nebentätigkeiten bei Evangelischen Kirchengemeinden aus und erhielt aus diesen Tätigkeiten für Juli 2004 ein tarifliches Urlaubsgeld von 43,16 EUR und 30,21 EUR. Für November 2004 erhielt er eine Tarifzulage von 298,03 EUR und 206,60 EUR. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein- Westfalen (LBV) rechnete diese Zahlungen gemäß § 6 Abs. 4 des Sonderzahlungsgesetzes - NRW (SZG-NRW) vom 20. November 2003 (GV NRW S. 696) auf die jährliche Sonderzahlung an. 3 Der Kläger hat nach erfolglosem Verwaltungsverfahren (Ablehnungsbescheid vom 00. April 2005 und Widerspruchsbescheid vom 00. Juni 2005) am 5. Juli 2005 Klage erhoben, soweit es die Zahlungen aus der Nebentätigkeit für Juli 2004 (73,37 EUR) betrifft, und geltend gemacht: 4 Die Anrechnungsnorm des § 6 Abs. 4 SZG-NRW beschränke sich auf vergleichbare Sonderzahlungen. Das auf der Grundlage der Ordnung für das Urlaubsgeld der kirchlichen Angestellten gezahlte Urlaubsgeld sei keine vergleichbare Leistung. 5 Der Kläger hat sinngemäß beantragt, 6 den Bescheid des LBV vom 00. April 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 00. Juni 2005 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, an ihn 73,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als weitere Sonderzahlung für das Jahr 2004 zu zahlen. 7 Das beklagte Land hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Das Verwaltungsgericht hat der Klage entsprochen mit der Begründung, die Sonderzahlung nach dem SZG-NRW trete nicht an die Stelle des früher bundesrechtlich geregelten Urlaubsgeldes. Es treffe zwar zu, dass mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das bedingende Ereignis für das Außerkrafttreten des Urlaubsgeldgesetzes und des Sonderzuwendungsgesetzes eingetreten sei (Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004). Die Entstehungsgeschichte des SZG-NRW zeige aber, dass das Urlaubsgeld ersatzlos gestrichen worden sei und nicht in die jährliche Sonderzahlung eingeflossen sei. 10 Das beklagte Land macht mit der vom Senat zugelassenen Berufung (Beschluss vom 24. Oktober 2007) geltend: Die streitige Anrechnungsregelung wolle verhindern, dass ein Beamter zweckidentische Leistungen der öffentlichen Hand in beliebiger Höhe erhalte. Dies entspreche auch der früheren Rechtslage. Die im Zulassungsbeschluss angedeuteten Bedenken gegen eine Anrechnung seien nicht stichhaltig, weil die Sonderzahlung nicht zum Kernbereich der Alimentation zähle. 11 Das beklagte Land beantragt, 12 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. 13 Der Kläger beantragt, 14 die Berufung zurückzuweisen. 15 Er macht geltend, die Alimentation sei grundsätzlich ohne Rücksicht darauf zu gewähren, ob der Beamte den Lebensunterhalt aus Vermögen oder aus Einkünften bestreiten könne, die nicht aus öffentlichen Kassen stammten. Um Nebeneinkünfte im öffentlichen Dienst handele es sich hier nicht (§ 40 Abs. 6 BBesG). Darüber hinaus sei das von der Kirche gezahlte Urlaubsgeld nicht mit der Sonderzahlung des beklagten Landes vergleichbar. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom beklagten Land vorgelegten Verwaltungsakte Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 18 Der Senat entscheidet im Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 19 Die Berufung hat Erfolg. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, den streitigen Kürzungsbetrag der Sonderzuwendung 2004 nachzuzahlen. 20 Die beiden Zahlungen nach der Ordnung für das Urlaubsgeld der kirchlichen Angestellten vom 17. Juni 1992 sind nicht von vornherein der Anrechnungsregelung in § 6 Abs. 4 SZG-NRW entzogen. § 1 Abs. 2 SZG-NRW, wonach das Gesetz nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände gilt, besagt lediglich klarstellend, dass diese Rechtssubjekte nicht durch das SZG-NRW verpflichtet werden. Darum geht es hier nicht. Der allein interessierende § 6 Abs. 4 SZG-NRW ist auch nicht auf vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen beschränkt, so dass es nicht darauf ankommt, ob ein kirchlicher Arbeitgeber die Eigenschaft einer öffentlichen Kasse besitzt. Die Vorschrift stellt unmissverständlich auf Leistungen aufgrund bundes-, landesgesetzlicher oder tariflicher Regelung ab, und zwar ohne Beschränkung auf Tarifverträge des öffentlichen Dienstes. 21 § 6 Abs 4 SZG-NRW beschränkt die Anrechnung nicht auf Zahlungen, die der Sonderzahlung nach dem SZG-NRW vergleichbar sind. Die Bestimmung bezieht sich auf laufende oder einmalige Sonderzahlungen aufgrund bundes-, landesgesetzlicher oder tariflicher Regelung und verwendet das Adjektiv vergleichbar" erst im Zusammenhang mit der dritten Fallvariante, die eine Auffangfunktion erfüllt, der dem Grunde nach vergleichbaren Leistung. Dies besagt nicht, dass hinsichtlich der laufenden oder einmaligen Leistung in jeder Hinsicht - auch nach dem Fälligkeitszeitpunkt und der erkennbaren Zweckbestimmung - eine Vergleichbarkeit mit der landesgesetzlichen Sonderzahlung bestehen muss. Das SZG-NRW unterscheidet nach den laufenden Bezügen und einmaligen oder laufenden Sonderzahlungen. Diese Differenzierung beruht darauf, dass der Dienstherr mit den Dienstbezügen im Sinne von § 1 Abs. 2 BBesG seine Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation erfüllt und insoweit Einkünfte aus Nebentätigkeiten grundsätzlich keine Rolle spielen. Jährliche Sonderzahlungen (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 2 BBesG) treten als sonstige Bezüge hinzu. An diese Unterscheidung knüpft § 6 Abs. 4 SZG-NRW an und vermindert die Sonderzahlung nach diesem Gesetz nur mit Blick auf Einkünfte aus einer Nebentätigkeit, die wie die Sonderzahlung nach dem SZG- NRW zu der laufend gewährten Grundvergütung hinzutreten. Auf den Fälligkeitszeitpunkt und eine erkennbar werdende Zweckbestimmung kommt es dagegen nicht an. Für die Absicht des Gesetzgebers, von einer weiteren Differenzierung nach diesen Gesichtpunkten abzusehen, spricht, dass schon der Bundesgesetzgeber die Möglichkeit bedacht hat, dass an die Stelle des bisherigen Urlaubsgeldes und der bisherigen Sonderzuwendung einmalige oder laufende Sonderzahlungen treten würden, und deshalb lediglich den Betrag festgelegt hat, den die Sonderzahlungen nicht übersteigen dürfen (vgl. Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004, §§ 1 Abs. 3 Nr. 2, 67 BBesG). Eine Unterscheidung nach Fälligkeit und Zweckbestimmung lässt sich auch sachlich kaum rechtfertigen, weil dann die Verminderung der Sonderzahlung des Dienstherrn davon abhinge, wie stark sich der jeweilige Rechtskreis von den früher als Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld gedachten Zahlungen gelöst hat. Als Unterscheidungsmerkmal eignet sich in erster Linie der Charakter der in Rede stehenden Zahlung als laufender Bezug und einmalige oder laufende Sonderzahlung. 22 § 6 Abs. 4 SZG-NRW ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Richtig ist zwar, dass eine Differenzierung der Bezüge nach den Vermögensverhältnissen des Beamten und sonstigen privaten Einkommen des Beamten unzulässig ist. 23 Vgl. Masing in Dreier, Grundgesetz, Kommentar, 2. Aufl., S. 870. 24 Dies gilt grundsätzlich aber nur für die Teile der Besoldung, die der vom Dienstherrn geschuldeten Alimentation (Art. 33 Abs. 5 GG) dienen. Zusätzliche Leistungen wie das 13. Monatsgehalt und das Urlaubsgeld unterfallen dagegen nicht dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG. Vorschriften über derartige Besoldungsteile können daher jederzeit geändert werden. 25 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. November 1967 - 2 BvR 668/67 -, JZ 1968, 61, 30. März 1977 - 2 BvR 1039, 1045/75 -, BVerfGE 44, 249 (263), und vom 28. September 2007 - 2 BvL 5/05 u.a. -, Juris. 26 Die fehlende Verankerung zusätzlicher Sonderzahlungen in Art. 33 Abs. 5 GG führt dazu, dass der Gesetzgeber die einschlägigen Vorschriften nicht nur jederzeit ändern, sondern schon bei der Einführung von Sonderzahlungen Anrechnungsregelungen wie in § 6 Abs. 4 SZG-NRW treffen darf. Der erforderliche sachliche Grund im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG für die Verminderung der Sonderzahlung liegt darin, dass der Betroffene aufgrund bundes-, landesgesetzlicher oder tariflicher Regelung zu der Grundvergütung hinzutretende Sonderzahlungen erhält, die - wie auch die Sonderzahlung nach dem SZG-NRW - nicht dazu dienen, den laufenden Bedarf zu decken. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. 28 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG) nicht vorliegen. 29