Urteil
23 K 449/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:1220.23K449.16.00
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Leitsätze
Die jährliche Sonderzahlung nach dem Sonderzahlungsgesetz NRW stellt keine Weihnachtsvergütung im Sinne des § 850a Nr. 4 ZPO dar und unterliegt mithin nicht dem Pfändungsschutz.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die jährliche Sonderzahlung nach dem Sonderzahlungsgesetz NRW stellt keine Weihnachtsvergütung im Sinne des § 850a Nr. 4 ZPO dar und unterliegt mithin nicht dem Pfändungsschutz. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger war Beamter des beklagten Landes und hatte zuletzt ein Amt der Besoldungsgruppe A13 h.D. inne. Zum April 2009 wurde er in den Ruhestand versetzt und bezieht seitdem Versorgungsbezüge. Seit Mai 2008 unterlagen die Bezüge des Klägers aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts O. vom 00.00.2008, Az.: 00 X 000/00, der Pfändung zugunsten der X. Bank. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 machte die J. ‑E. AG vorrangige Ansprüche aus einer Abtretung geltend, sodass der pfändbare Teil der Bezüge des Klägers seit Dezember 2008 durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung (Landesamt) zugunsten der J. -E. AG abgeführt wurde. Dennoch wurde dem Kläger durch das Landesamt die jährliche Sonderzahlung in Anwendung des § 850a Nr. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) zumindest anteilig ausgezahlt. Dies setzte sich auch nach der Versetzung des Klägers in den Ruhestand zunächst fort. Die Bezügemitteilung des Klägers für den Monat Dezember 2013 enthielt den Hinweis, dass die „Jahressonderzahlung“ zukünftig keine Weihnachtsvergütung im Sinne des § 850a Nr. 4 ZPO mehr darstelle, sondern im vollen Umfang der Pfändung unterliege. Dennoch wurde die jährliche Sonderzahlung in dem durch § 850a Nr. 4 ZPO gezogenen Rahmen auch im Jahr 2014 nicht an die Gläubiger des Klägers überwiesen, sondern an diesen ausgekehrt. Mit Schreiben vom 25. November 2015 wandte sich der Kläger an das Landesamt und rügte, dass die jährliche Sonderzahlung im vollen Umfang bei der Abtretung berücksichtigt worden sei. Dies sei fehlerhaft, denn die Sonderzahlung sei in einem Umfang von 500,00 Euro nicht pfändbar und damit auch nicht abtretbar. Er bat das Landesamt, dies auch zukünftig zu berücksichtigen, da er einen Antrag auf Privatinsolvenz gestellt habe und die jährliche Sonderzahlung nicht zur Insolvenzmasse gehöre. Am 27. November 2015 widersprach der Kläger der „Bezüge-Zahlung“ für den Monat Dezember 2015. Er führte hierzu aus, dass das Landesamt die Sonderzahlung in Höhe von 539,12 Euro in voller Höhe bei der Abtretung berücksichtigt habe, obwohl sie bis zu einem Betrag von 500,00 Euro unpfändbar sei, da die Sonderzahlung als Weihnachtsgeld anzusehen sei. Dies habe das Landesamt bereits in den Jahren 2012, 2013 und 2014 nicht berücksichtigt. Er beantrage daher auch die Auszahlung der Fehlbeträge für diese Jahre. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 teilte das Landesamt dem Kläger mit, dass nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts die Sonderzahlung in voller Höhe der Pfändung unterliege. Dieser Auffassung hätten sich die Tarifgemeinschaft der Länder und die Bundesländer für die Beamten und Versorgungsempfänger angeschlossen. Die in dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts getroffenen Aussagen seien auf die Sonderzahlungen für Beamte und Versorgungsempfänger übertragbar. Der Wortlaut des Gesetzes lasse jeglichen Bezug zum Weihnachtsgeld vermissen, es sei neutral von einer „Sonderzahlung“ die Rede. Ein Pfändungsschutz lasse sich auch nicht aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums herleiten. Ein 13. Monatsgehalt unterfalle nach einhelliger Meinung nicht dem Pfändungsschutz. Für den Charakter des Weihnachtsgeldes spreche allein die Auszahlung mit den Dezemberbezügen. Dagegen sprächen jedoch wiederum die Bezeichnung als „Sonderzahlung“ sowie der Umstand, dass die Auszahlung an eine bestimmte Verweildauer im öffentlichen Dienst geknüpft sei. Hiergegen wandte sich der Kläger unter dem 10. Dezember 2015 und bat um die Übersendung von Nachweisen dafür, dass die Bundesländer die Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts auf Versorgungsempfänger übertragen hätten. Darüber hinaus führte er aus, dass das Weihnachtsgeld nicht nur dann dem Pfändungsschutz unterliege, wenn es als solches bezeichnet werde. Die Sonderzahlung sei zweckgerichtet und werde im Zusammenhang mit Weihnachten geleistet. Die Fälligkeit der Zahlung mit den Dezemberbezügen sei Indiz für eine Weihnachtsvergütung. Zudem ließen sich die Kriterien der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht auf die gesetzlichen Regelungen für die jährliche Sonderzahlung übertragen. Abschließend bat er um Übersendung eines rechtsmittelfähigen Bescheides bis zum 21. Dezember 2015. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 eröffnete das Amtsgericht E1. ‑ Insolvenzgericht - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers. Das Landesamt legte das Schreiben des Klägers vom 10. Dezember 2015 als Widerspruch gegen seinen Ablehnungsbescheid vom 3. Dezember 2015 aus und wies mit Bescheid vom 4. Januar 2016 den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies es zunächst auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und nahm Bezug auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 22. Juli 2015, Az.: 13 K 358/14. Darüber hinaus legte das Landesamt dar, dass, bedingt durch einen Systemfehler, bei der Berechnung des pfändbaren Teils der Jahressonderzahlung für die Jahre 2013 und 2014 der Freibetrag nach § 850a Ziffer 4 ZPO noch berücksichtigt worden sei, obwohl er dem Kläger nicht mehr zugestanden habe. Der Kläger hat am 22. Januar 2016 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Darüber hinaus führt er aus, dass die Jahressonderzahlung das traditionelle Weihnachtsgeld abgelöst und wie dieses auch die Zweckbestimmung habe, den Kauf von Weihnachtsgeschenken zu erleichtern. Die nordrhein-westfälische Regelung führe insoweit die frühere gesetzliche Regelung des Bundes fort. Auch lasse sich die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Jahressonderzahlung im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) nicht auf die jährliche Sonderzahlung für Beamte übertragen, da dieser eine Leistungskomponente fehle. Es handele sich zudem bei der jährlichen Sonderzahlung, anders als bei der Jahressonderzahlung des TVöD, nicht um ein Entgelt, da ein vorzeitiges Ausscheiden zum Verlust der jährlichen Sonderzahlung führe, was bei einem Entgeltcharakter der Zahlung nicht möglich wäre. Dass Beamte für ihre Kinder auch einen Anspruch auf einen Sonderbetrag haben, belege zusätzlich, dass die Zweckbestimmung einer Weihnachtsvergütung gegeben sei. Die Landesverfassung schütze das Weihnachtsfest und mithin auch das damit verbundene Brauchtum. Die über Jahrzehnte hinweg gewährte Sonderzuwendung stelle ein solches Brauchtum dar. Darüber hinaus beruft sich der Kläger noch auf Vertrauens- und Bestandsschutz. Zudem habe das beklagte Land seine Fürsorgepflicht verletzt, indem es ihn nicht entsprechend auf die geänderte Rechtslage hingewiesen habe. Der Hinweis in der Bezügemitteilung vom Dezember 2013 reiche nicht. Der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2016 an den Kläger die jährliche Sonderzahlung für die Jahre 2015 und 2016 in Höhe von jeweils 500,00 Euro auszuzahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es vertieft sein Vorbringen aus dem angefochtenen Bescheid und dem Widerspruchsbescheid. Darüber hinaus führt es aus, dass der Kläger bereits mit der Bezügemitteilung für Dezember 2013 auf die geänderte Rechtslage hingewiesen worden, die jährliche Sonderzahlung nur aufgrund eines Programmfehlers noch in den Jahren 2013 und 2014 als Weihnachtsgeld behandelt worden sei. Zudem stehe es dem Gesetzgeber frei, der jährlichen Sonderzahlung einen neuen Leistungszweck zu geben. Der Gesetzgeber gestehe diese Zahlung auch nicht nur unter rein alimentativen Gesichtspunkten zu, sondern auch, um die im Jahr erbrachte Treue zum Dienstherrn zu honorieren. Der Entfall des Urlaubsgeldes sei ein weiterer Hinweis darauf, dass es keine Zahlung aus Anlass des Weihnachtsfestes (mehr) gebe, sondern nur für den im Jahr der Gewährung erbrachten Dienst. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Landesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung der jährlichen Sonderzahlung für die Jahre 2015 und 2016 in Höhe von jeweils 500,00 Euro an ihn und auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, § 113 Abs. 1 VwGO. Die Klage ist zulässig. Die allgemeine Leistungsklage ist die statthafte Klageart. Der Kläger kann sein Leistungsbegehren nicht mit der Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verfolgen, denn diese ist gegenüber der Leistungsklage subsidiär, § 43 Abs. 2 VwGO. Zwar greift die Subsidiarität der Feststellungsklage nicht in den Fällen, in denen der Kläger eine regelmäßig wiederkehrende Leistung geltend macht und mithin bei einer Verweisung auf die grundsätzlich vorrangige Leistungsklage verpflichtet wäre, die Leistung ständig erneut einzuklagen, VG E1. , Urteil vom 15. Juni 2012 – 26 K 5884/11 -, juris, Rn 20. Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Das Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen (SZG NRW) tritt gemäß Art. 28 des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 (GVBl. 2016, S. 310) mit Ablauf des Jahres 2016 außer Kraft. Ab dem 1. Januar 2017 wird die jährliche Sonderzahlung gezwölftelt und in die monatlichen Bezüge integriert, LT-Drs. 16/10380, S. 3. Eine in Zukunft regelmäßig wiederkehrende Leistung liegt mithin nicht vor. Der Kläger ist auch klagebefugt. Der Klagebefugnis steht insbesondere nicht § 80 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) entgegen. Zwar wurde über das Vermögen des Klägers am 16. Dezember 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet, allerdings wird dem Kläger dadurch das Recht über sein Vermögen zu verfügen und es zu verwalten nur insoweit entzogen, als es zur Insolvenzmasse gehört. Zur Insolvenzmasse gehören gemäß § 36 Abs. 1 InsO jedoch nicht solche Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, wobei unter anderem § 850a ZPO entsprechend gilt. Ob die jährliche Sonderzahlung tatsächlich unter § 850a Nr. 4 ZPO fällt und der Kläger diese damit im eigenen Namen trotz des eröffneten Insolvenzverfahrens geltend machen kann, kann an dieser Stelle offenbleiben. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte anteilige Auszahlung der jährlichen Sonderzahlung an ihn aus § 850a Nr. 4 ZPO. Entsprechend erweist sich auch der angefochtene Bescheid als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte anteilige Auszahlung der jährlichen Sonderzahlung an ihn aus § 850a Nr. 4 ZPO, denn bei der jährlichen Sonderzahlung handelt es sich nicht um eine Weihnachtsvergütung im Sinne dieser Norm. Gemäß § 850a Nr. 4 ZPO sind Weihnachtsvergütungen bis zum Betrage der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500,00 Euro unpfändbar. Eine Weihnachtsvergütung im Sinne der Norm liegt jedoch nur dann vor, wenn die Zahlung aus Anlass des Weihnachtsfestes erfolgt, BAG, Urteil vom 18. Mai 2016 – 10 AZR 233/15 -, juris, Rn 13; BAG, Urteil vom 14. März 2012 – 10 AZR 778/10 -, juris, Rn 10; Brehm, in: Stein/Jonas, ZPO, 21. Auflage 1995, § 850a Rn 27; Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 36. Auflage 2015, § 850a Rn 5. Dieser enge Weihnachtsbezug ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der Regelung. Der dort verwendete Begriff „Weihnachtsvergütung“ lässt sich in die Bestandteile „Weihnachten“ und „Vergütung“ aufgliedern. Der Begriff „Weihnachten“ nimmt konkret auf das Weihnachtsfest Bezug. Dies macht deutlich, dass nur solche Zahlungen erfasst sein sollen, die aus Anlass des Weihnachtsfestes erfolgen. Dem steht auch die Verwendung des Begriffes „Vergütung“ nicht entgegen, denn dieser lässt für sich genommen lediglich Rückschlüsse darauf zu, welche Arten von Zahlungen erfasst sein sollen, nicht zu welchem Zweck sie geleistet werden. Die Zweckbindung ergibt sich vielmehr aus dem Begriffsbestandteil „Weihnacht“, auf den der Begriffsbestandteil „Vergütung“ insoweit Bezug nimmt. Auch die historische Entwicklung der Norm streitet für eine Begrenzung des Anwendungsbereiches des § 850a Nr. 4 ZPO auf Zahlungen, die aus Anlass des Weihnachtsfestes erfolgen. Die Regelung ist zurückzuführen auf § 3 Nr. 4 der Verordnung zur einheitlichen Regelung des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen (Lohnpfändungsverordnung) vom 30. Oktober 1940 (RGBl. I, S. 1451 ff.). Schon nach dieser Norm waren „Weihnachtsvergütungen bis zum Betrage der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrage von 150 Reichsmark“ unpfändbar. Dass hierunter tatsächlich nur solche Zahlungen subsumiert wurden, die aus Anlass des Weihnachtsfestes geleistet wurden und nicht sämtliche Sonderzuwendungen, ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang, denn die dem Pfändungsschutz unterliegenden Zuwendungen und Bezüge waren in § 3 Lohnpfändungsverordnung stark ausdifferenziert. So enthielt die Norm für viele andere Zuwendungen, wie z.B. Urlaubsgelder, Treuegelder, Heirats- und Geburtsbeihilfen sowie Sterbe- und Gnadenbezüge, eigene Pfändungsschutzvorschriften. Diese starke Ausdifferenzierung streitet dafür, die einzelnen Tatbestände der Norm eng auszulegen. Dafür, dass der Begriff der „Weihnachtsvergütung“ nicht jegliche Sonderzuwendung umfasst, sondern eng auszulegen ist, spricht auch, dass der Begriff der „Sonderzuwendung“ bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Lohnpfändungsverordnung bekannt war und weit verstanden wurde. Er fand bereits in §§ 53 bis 56 des Entwurfes eines Gesetzes über das Arbeitsverhältnis aus dem Jahr 1938 Verwendung, vgl. Arbeitsrechtsausschuss der Akademie für Deutsches Recht, Entwurf eines Gesetzes über das Arbeitsverhältnis, Hamburg, 1938, S. 22. Diese Paragraphen waren in einem Abschnitt zusammengefasst, der mit dem Begriff „Sonderzuwendung“ überschrieben war. Aus der Begründung zu diesem Abschnitt folgt, dass der Begriff der Sonderzuwendung weit verstanden wurde und alle möglichen Gratifikationen umfasste, unter anderem auch die Weihnachtsgratifikation, vgl. Arbeitsrechtsausschuss der Akademie für Deutsches Recht, Entwurf eines Gesetzes über das Arbeitsverhältnis, Hamburg, 1938, S. 73. Mithin wurde die Weihnachtsgratifikation zwar als eine Sonderzuwendung angesehen, aber nicht jede Sonderzuwendung war zugleich auch Weihnachtsgratifikation. Die Lohnpfändungsverordnung wurde in dieser Form ins Bundesrecht übernommen und zuletzt durch Gesetz vom 22. April 1952 (BGBl. I, S. 247 f.) geändert, wobei eine Änderung hinsichtlich des Weihnachtsgeldes nur insoweit vorgenommen wurde, als der Wert von 150 Reichsmark durch 195 Deutsche Mark ersetzt wurde. Im Übrigen blieb § 3 Lohnpfändungsverordnung im Wesentlichen unangetastet, es wurden lediglich die kriegsbezogenen Regelungen aufgehoben und zusätzlich Schmutz- und Erschwerniszulagen in den Regelungsbereich einbezogen. Schließlich wurde diese ausdifferenzierte Regelung durch das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 20. August 1953 (BGBl. I, S. 952 ff.) als § 850a in die Zivilprozessordnung überführt. Darüber hinaus legen auch Sinn und Zweck der Norm eine enge Auslegung nahe. §§ 850 Abs. 1 i. V. m. 850a ZPO dienen dem Schuldnerschutz. Der Schuldner soll vor einer „Kahlpfändung“ geschützt und befähigt werden, unabhängig von Sozialhilfe zu leben, Stöber, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 811 Rn 1, § 850 Rn 1. Dem Schuldner wird hierfür ein Teil seines Arbeitseinkommens pfandfrei belassen, damit er ein menschenwürdiges Dasein führen kann, BT-Drs. 8/693, S. 45, und er motiviert bleibt, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu verdienen, BT-Drs. 14/6812, S. 8. Hieraus folgt, dass dem Schuldner zwar im Rahmen der Pfändungsschutzvorschriften mehr belassen werden muss, als das Sozialhilfe-Niveau, denn andernfalls kann das motivatorische Element nicht greifen, BT-Drs. 14/6812, S. 8. Dennoch ist eine enge Auslegung der Schuldnerschutzvorschriften geboten, denn es ist auch zu berücksichtigen, dass nicht nur der Vollstreckungsschutz, sondern auch die Durchsetzung der Gläubigerrechte geboten ist. Das Gläubigerrecht soll im Rahmen der gebotenen Justizgewährung zwangsweise durchgesetzt werden, nachdem es sich in der Regel bereits in einem ordentlichen Verfahren bewährt hat. In dem Zwangsvollstreckungsverfahren soll das private Recht des Gläubigers gegen den Schuldner realisiert werden. Diese private Rechtsmacht findet ihre Grenze, wo sie gegenüber der Vermögenssphäre des Schuldners – die an sich dem Zugriff des Gläubigers offensteht – ausnahmsweise weniger schutzwürdig erscheint. Solche den Vollstreckungserfolg gegenläufige Schutznormen kommen allerdings nur dann in Betracht, wenn Grundrechte des Schuldners existenziell betroffen sind, Gruber, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2007, § 811 Rn 3. Hierbei ist im Bereich des Arbeitseinkommens zu berücksichtigen, dass die Chancen des Gläubigers, ohne Lohnpfändung seine Ansprüche befriedigen zu können, vielfach wohl nur gering wären. Dies bedingt, die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen - als Grundsatznorm - weit auszulegen, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Auflage 2016, § 850 Rn 2. Demgegenüber ist die Ausnahmevorschrift des § 850a ZPO aus Gründen des Gläubigerschutzes nicht ausdehnend auszulegen, VG Wiesbaden, Urteil vom 9. Dezember 2013 – 3 K 503/13.WI -, juris, Rn 30; ArbG Dortmund, Urteil vom 24. April 2013 – 8 Ca 228/13 -, juris, Rn 34; Stöber, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 850a Rn 1; vgl. zur restriktiven Auslegung von Ausnahmevorschriften allgemein LAG Köln, Urteil vom Urteil vom 22. November 2016 – 12 Sa 524/16 -, juris, Rn 94; OLG Hamm, Beschluss, vom 17. Juni 2016 – 4 Ws, 181/16, juris, Rn 6; LSG NRW, Urteil vom 18. April 2012 - L 11 KR 660/11 KL -, juris, Rn 24; Schwacke, Juristische Methodik, 4. Auflage 2003, S. 91. Dies alles streitet dafür, dass § 850a Nr. 4 ZPO nur solche Zahlungen erfasst, die tatsächlich aus Anlass des Weihnachtsfestes erfolgen. Da § 850a Nr. 4 ZPO zudem ausdrücklich von einer Weihnachts vergütung spricht, unterfallen nicht nur Gratifikationen, sondern auch Zuwendungen mit Vergütungscharakter, wie zum Beispiel Jahresprämien oder ein 13. Monatsgehalt dem Pfändungsschutz, BAG, Urteil vom 14. März 2012 -10 AZR 778/10 -, juris, Rn 10; LAG München, Urteil vom 18. November 2015 – 11 Sa 669/15 -, juris, Rn 35; Brehm, in Stein/Jonas, ZPO, 21. Auflage 1995, § 850a Rn 27, sofern sie aus Anlass des Weihnachtsfestes gezahlt werden. Die jährliche Sonderzahlung für Beamte und Versorgungsempfänger in Nordrhein‑Westfalen ist jedoch keine Weihnachtsvergütung in dem o.g. Sinne, denn sie wird nicht aus Anlass des Weihnachtsfestes gezahlt. Hierbei ist zunächst der eindeutige Wortlaut der Regelung zu berücksichtigen. § 1 Abs. 1 SZG NRW spricht insoweit von einer „jährlichen Sonderzahlung“. Diese Formulierung enthält keinen Hinweis darauf, dass die Sonderzahlung aus Anlass des Weihnachtsfestes erfolgt, vgl. zu § 20 TVöD, in dem von einer „Jahressonderzahlung“ gesprochen wird: BAG, Urteil vom 18. Mai 2016 – 10 AZR 233/15-, juris, Rn 15; LAG München, Urteil vom 18. November 2015 ‑ 11 Sa 669/15 -, juris, Rn 37; LAG Köln, Urteil vom 6. März 2015 - 4 Sa 871/14 -, juris, Rn 21. Die systematische Auslegung führt zu keinem eindeutigen Ergebnis, was jedoch im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut und die historische Entwicklung des Sonderzahlungsgesetzes NRW das gefundene Auslegungsergebnis nicht in Frage stellt. Die jährliche Sonderzahlung wird gemäß § 10 SZG NRW mit den laufenden Versorgungs-bezügen für den Monat Dezember gewährt. Eine Zahlung innerhalb einer Zeitspanne, in der üblicherweise Weihnachtsaufwendungen getätigt werden, kann Indizwirkung für das Vorliegen einer Weihnachtsvergütung haben, insbesondere, wenn die Bezeichnung der Gratifikation den Zweck nicht deutlich macht, BAG, Urteil vom 18. Mai 2016 – 10 AZR 233/15 -, juris, Rn 18; BAG, Urteil vom 14. März 2012 ‑ 10 AZR 778/10 -, juris, Rn 16; LAG München, Urteil vom 18. November 2015 – 11 Sa 669/15 -, juris, Rn 39; BayVGH, Beschluss vom 24. Oktober 2007 – 3 ZB 06.2358 -, juris, Rn 4; VG Karlsruhe, Urteil vom 6. Juni 2005 – 3 K 788/04 -, juris, Rn 15; Brehm, in: Stein/Jonas, ZPO, 21. Auflage 1995, § 850a Rn 27; Lüke, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Auflage 1999, § 850a Rn 30; Smid, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Auflage 2007, § 850a Rn 16. Ohne ergänzende Anhaltspunkte kann die Fälligkeit einer Zahlung in zeitlicher Nähe zu Weihnachten aber nur bei einer reinen Gratifikation durchgreifendes Indiz für das Vorliegen einer Weihnachtsvergütung sein. Bei einer Zahlung mit Vergütungscharakter ist hingegen regelmäßig davon auszugehen, dass geleistete Arbeit zusätzlich honoriert werden soll, womit eine andere als die nach § 850a Nr. 4 ZPO erforderliche Zweckbestimmung maßgeblich ist, BAG, Urteil vom 18. Mai 2016 – 10 AZR 233/15 -, juris, Rn 18; BAG, Urteil vom 14. März 2012 ‑ 10 AZR 778/10 -, juris, Rn 16; LAG München, Urteil vom 18. November 2015 – 11 Sa 669/15 -, juris, Rn 39; LAG Köln, Urteil vom 6. März 2015 – 4 Sa 871/14 -, juris, Rn 23. Es ist allerdings fraglich, ob es sich bei der jährlichen Sonderzahlung um eine Zahlung mit Vergütungscharakter handelt, die eine Gegenleistung für die vom Bezügeempfänger erbrachte Dienstleistung darstellt. Hierfür spricht insbesondere § 6 Abs. 3 SZG NRW, wonach sich die jährliche Sonderzahlung für jeden Monat eines Jahres, in welchem dem Bezügeempfänger keine Bezüge zugestanden haben, um ein Zwölftel reduziert. Dies weist grundsätzlich darauf hin, dass die jährliche Sonderzahlung eine nachträgliche, zusätzliche Vergütung für die über das gesamte Jahr geleisteten Dienste darstellt und nicht aus Anlass des Weihnachtsfestes gezahlt wird, vgl. für § 20 TVöD: BAG, Urteil vom 18. Mai 2016 – 10 AZR 233/15 -, juris, Rn 19; BAG, Urteil vom 14. März 2012 – 10 AZR 778/10 -, juris, Rn 17; LAG München, Urteil vom 18. November 2015 ‑ 11 Sa 669/15 -, juris, Rn 44; LAG Köln, Urteil vom 6. März 2015 – 4 Sa 871/14 -, juris, Rn 24. Dem Kläger ist jedoch zuzugeben, dass es bei Anlegung arbeitsrechtlicher, nicht jedoch zwingend beamtenrechtlicher Maßstäbe gegen einen Vergütungscharakter der jährlichen Sonderzahlung spricht, wenn § 3 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 SZG NRW eine Rückzahlungspflicht für den Fall enthält, dass der Versorgungsempfänger nicht bis zum 31. März des Folgejahres weiterhin Versorgungsansprüche erhält. Das Bundesarbeitsgericht hat dahingehend in seiner Entscheidung vom 18. Januar 2012 ausgeführt, dass eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch Vergütung für eine bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, nicht vom ungekündigten Bestand eines Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugszeitraums, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, abhängig gemacht werden könne. Entsprechende Stichtagsklauseln stünden im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), indem sie dem Arbeitnehmer bereits erarbeiteten Lohn wieder entzögen. Dies verkürze zudem in nicht zu rechtfertigender Weise die nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers, weil die Ausübung seines Kündigungsrechts unzulässig erschwert werde, BAG, Urteil vom 18. Januar 2012 – 10 AZR 612/10 -, Rn 22 ff. des Urteilsabdrucks. Eine § 3 Abs. 3 SZG NRW entsprechende Bindungsklausel findet sich in § 20 TVöD nicht, sodass sich die dahingehende Rechtsprechung, die eine Zahlung mit Vergütungscharakter angenommen hat, nicht unmittelbar übertragen lässt. Allerdings sind bei der Auslegung der Vorschriften des Sonderzahlungsgesetzes NRW die beamtenrechtlichen Besonderheiten zu berücksichtigen. Der Beamte erhält mit seinen Bezügen gerade keine Vergütung für erbrachte Arbeitsleistung, sondern eine Gegenleistung seines Dienstherrn dafür, dass er sich mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt, BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 -, juris, Rn 79; BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 – 2 BvL 11/04 -, juris, Rn 35; BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 ‑ 2 BvR 1387/02 -, juris, Rn 113; BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 – 2 BvL 3/00 -, juris, Rn 66. Dies gilt in besonderem Maße für Empfänger von Versorgungsbezügen, die – wie der Kläger – nicht im aktiven Dienst stehen. Ob unter diesen Voraussetzungen die Maßstäbe des Bundesarbeitsgerichts hinsichtlich der Zulässigkeit von Bindungsklauseln auf beamtenrechtliche Bezüge übertragbar sind, erscheint zumindest fraglich, da insoweit kein erarbeiteter Lohn wieder entzogen würde. Das Gericht konnte diese Frage im Ergebnis jedoch offenlassen, denn selbst wenn es sich bei der jährlichen Sonderzahlung um eine reine Gratifikation handeln würde, folgt hieraus nicht zwingend, dass es sich um eine Weihnachtsvergütung handelt. Der Zahlung mit den Dezemberbezügen kommt lediglich Indizwirkung zu. Diese Indizwirkung ist jedoch vorliegend durch weitere Umstände erschüttert. Weihnachtsvergütung im Sinne des § 850a Nr. 4 ZPO ist nämlich – wie oben dargelegt - nur eine Zuwendung zur Deckung eines erhöhten Aufwandes zu Weihnachten, BAG, Urteil vom 14. März 2012 – 10 AZR 778/10 -, juris, Rn 12; LAG München, Urteil vom 18. November 2015 – 11 Sa 669/15 -, juris, Rn 35; Brehm, in: Stein/Jonas, ZPO, 21. Auflage 1995, § 850a Rn 27. Im Rahmen der systematischen Auslegung spricht jedoch einiges dafür, dass diese Zweckbestimmung vorliegend nicht gegeben ist. Vielmehr liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei der jährlichen Sonderzahlung um eine Gratifikation für „Betriebstreue“ handelt. Hierfür sprechen die in §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 SZG NRW enthaltenen Stichtagsregelungen, die den Bezügeempfänger im laufenden Jahr dazu motivieren soll, dem Dienstherrn die Treue zu halten, vgl. zur Stichtagsregelung in § 20 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): BAG, Urteil vom 11. November 2015 – 10 AZR 645/14 -, juris, Rn 17; BAG, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 10 AZR 922/11 -, juris, Rn 20. Auch die Bindungsregelungen der §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 3 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 SZG NRW weisen auf eine „Betriebstreueprämie“ hin, denn sie sorgen für eine Bindung der Bezügeempfänger auch über das Jahr hinaus. Insbesondere für das Vorliegen einer „Betriebstreueprämie“ spricht zudem die Regelung des § 6 Abs. 3 SZG NRW, denn diese macht deutlich, dass die Höhe der jährlichen Sonderzahlung vom Umfang des Bezügeanspruchs im ablaufenden Jahr abhängig ist. Zeiten, in denen kein Anspruch bestand, führen zu einer Minderung der jährlichen Sonderzahlung. Hieraus lässt sich folgern, dass die jährliche Sonderzahlung im Wesentlichen retrospektiv gerichtet ist und die „Betriebstreue“ im abgelaufenen Jahr belohnen will und gerade keine Zuwendung für den erhöhten Aufwand zu Weihnachten darstellt. Demgegenüber stellt die Berücksichtigung eines Sonderbetrages für Kinder in § 8 Abs. 1 SZG NRW ein Indiz für eine Zahlung, anlässlich des Weihnachtsgesetzes dar. Die durch § 8 Abs. 1 SZG NRW angeordnete Berücksichtigung von Kindern bei der Bemessung der Sonderzahlung – für jedes kindergeldberechtigte Kind werden weitere 25,56 Euro gezahlt - lässt sich nicht damit begründen, dass das Alimentationsniveau kinderreicher Beamter im Verhältnis zu kinderlosen Beamten durch die jährliche Sonderzahlung nicht absinken soll, denn die Kinder werden bereits bei der Bemessung des Grundbetrages berücksichtigt. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 SZG NRW zählt zu den Bezügen, nach denen sich der Grundbetrag im Sinne der §§ 5 i.V.m. 6 Abs. 1 SZG NRW bemisst, auch der Familienzuschlag. Dieser wiederum bemisst sich gemäß § 43 Abs. 2 Landesbesoldungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LBesG NRW) i.V.m § 42 LBesG NRW und Anlage 13 zum LBesG NRW nach der Anzahl der Kinder, für die ein einkommenssteuerrechtlicher oder bundeskindergeldrechtlicher Kindergeldanspruch besteht. Da § 8 Abs. 1 SZG NRW den Sonderbeitrag für Kinder unter den gleichen Voraussetzungen gewährt, kommt es im Ergebnis zu einer doppelten Berücksichtigung der Kinder. Dies lässt in Verbindung mit dem Auszahlungszeitpunkt des § 10 SZG NRW den Schluss zu, dass hier eine zusätzliche Beihilfe zum Kauf von Weihnachtsgeschenken für die Kinder gewährt werden sollte. Die systematische Auslegung zeigt insoweit ein heterogenes Normgefüge und lässt für sich genommen keine eindeutige Entscheidung über den Zweck der jährlichen Sonderzahlung zu. Die historische Auslegung macht jedoch deutlich, dass es sich bei der jährlichen Sonderzahlung nicht um eine Weihnachtsvergütung im Sinne des § 850a Nr. 4 ZPO handelt. In Nordrhein-Westfalen wurde den Beamten und Versorgungsempfängern aufgrund der Weihnachtszuwendungsverordnung vom 20. November 1962 (GVBl. 1962, S. 569 f.) ursprünglich eine Weihnachtszuwendung gezahlt, die auch ausdrücklich als solche bezeichnet wurde und deren Zweckbestimmung mithin eindeutig war. Diese Weihnachtszuwendung wurde bis zum Jahre 1973 schrittweise auf 100 % der monatlichen Bezüge erhöht (GVBl. 1973, S. 480). Die landesrechtliche Regelung wurde jedoch durch das zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I, S. 1173 ff.) überholt. Im Bundesrecht wurde ursprünglich durch das Gesetz über die Gewährung von Weihnachtszuwendungen vom 16. April 1964 (BGBl. I, S. 278 ff.) eine Weihnachtszuwendung gewährt. Auch hier ergab sich schon aus dem Namen der Zuwendung deren Zweck. Anspruchsberechtigt waren gemäß § 1 dieses Gesetzes unter anderem alle Bundesbeamten und Empfänger von Versorgungsbezügen, wobei gemäß § 2 Nr. 1 die Bundesregierung ermächtigt wurde, die Anspruchsvoraussetzungen durch Rechtsverordnung zu regeln. Von dieser Ermächtigung hatte die Bundesregierung Gebrauch gemacht und am gleichen Tag die Verordnung zum Gesetz über die Gewährung von Weihnachtszuwendungen (BGBl. I, S. 281 ff.) erlassen. Anspruchsvoraussetzung für die volle Weihnachtszuwendung war gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung, dass sich der Anspruchsteller am 30. November mindestens drei Monate ununterbrochen im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn befunden hatte. Eine weitere retrospektive Orientierung, wie sie in § 6 Abs. 3 SZG NRW enthalten ist, bestand nicht. Auch bestand keine §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 3 Abs. 3 SZG NRW entsprechende Bindungsregelung. Das Gesetz über die Gewährung von Weihnachtszuwendungen wurde am 15. Juli 1965 durch das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (BGBl. I. S. 609) ersetzt. Schon allein die Änderung der Bezeichnung der Zuwendung macht deutlich, dass es sich bei der Sonderzuwendung um ein aliud zum Weihnachtsgeld handelte. So sprach auch der damalige Bundesinnenminister davon, dass es nunmehr kein „Weihnachtsgeld“ in diesem Bereich der Tarifordnung mehr gebe, sondern mit der ersten Stufe eines 13. Monatsgehalts begonnen worden sei, vgl. Zinner, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Loseblattsammlung, § 67 BBesG Rn 10 (Stand: Juli 2010). Dieses Gesetz kannte zudem bereits mit § 3 Abs. 1 Nr. 3, bzw. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine Bindungsregelung bis zum 31. März des Folgejahres und enthielt damit schon ein motivatorisches Element, welches über das Jahr hinaus eine „Betriebstreue“ herbeiführen sollte, und mit § 6 Abs. 2 auch eine retrospektive Regelung dahingehend, dass sich die Sonderzuwendung für jeden Monat, in dem kein Anspruch auf Bezüge bestand, um ein Zwölftel reduzierte. Mit diesen Änderungen hatte die Sonderzuwendung ihren Charakter als „Weihnachtsgeld“ verloren. Mit dem zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I, S. 1173 ff.) wurden die bundesrechtlichen Regelungen dann auch auf die Landes- und Kommunalbeamten und Versorgungsempfänger erstreckt, wobei das Gesetz bis zur Neuregelung des § 67 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpG 2003/2004, BGBl. I, S. 1798) im Jahr 2003 im Wesentlichen unverändert blieb. Auch aus der Begründung zum BBVAnpG 2003/2004 wird deutlich, dass es sich bei der bis dahin bundesrechtlich gewährten jährlichen Sonderzuwendung nicht um eine Weihnachtsvergütung im Sinne des § 850a Nr. 4 ZPO handelte, denn eines der letzten Indizien hierfür, der Auszahlungszeitpunkt mit den Dezemberbezügen, wurde in das Belieben der Landesgesetzgeber gestellt, ohne dass aus der Begründung zum Gesetzentwurf deutlich wurde, dass hiermit eine Änderung des Charakters der jährlichen Sonderzuwendung einhergehen sollte. Vielmehr ging die Intention des Bundesgesetzgebers lediglich dahin, den Landesgesetzgebern eigenständige Handlungs- und Gestaltungsspielräume zu eröffnen, BT-Drs. 15/1347, S. 26 unter Bezugnahme auf BT-Drs. 15/1021, S. 12. Aufgrund der Einräumung einer Abweichungsgesetzgebungskompetenz an die Länder durch das BBVAnpG 2003/2004 beschloss der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen das Sonderzahlungsgesetz NRW. Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf sollte die neue landesrechtliche Sonderzahlung eine Fortführung der bisherigen bundesrechtlichen Sonderzuwendung darstellen, LT-Drs. 13/4313, S. 17. Der Landesgesetzgeber wollte mithin ausdrücklich an die bundesrechtliche Regelungstradition und nicht an die überholte landesrechtliche Regelungstradition anknüpfen. Daher sprechen auch weder der Gesetzentwurf, noch dessen Begründung von „Weihnachtsgeld“, sondern stets von einer Sonderzahlung. Obwohl der Gesetzgeber nicht von der ihm eingeräumten Möglichkeit einer Änderung des Auszahlungszeitpunktes Gebrauch gemacht hat, führt dies nicht zu der Annahme, es handele sich bei der jährlichen Sonderzahlung im Sinne des Sonderzahlungsgesetzes NRW um „Weihnachtsgeld“. Der Gesetzgeber hat den Auszahlungszeitpunkt lediglich beibehalten, weil im Dezember ein besonderer Finanzbedarf besteht, ohne dass der Grund für diesen besonderen Bedarf konkretisiert worden ist, LT- Drs. 13/4313. S. 17. Dass die Zahlung konkret aus Anlass des Weihnachtsfestes erfolgen sollte, ergibt sich hieraus nicht, denn das Weihnachtsfest ist nicht der einzige Grund für einen besonderen Finanzbedarf im Dezember. So werden beispielweise Jahresprämien für Versicherungen üblicherweise in diesem Zeitraum fällig. Zudem wird aus der Formulierung deutlich, dass sich der Gesetzgeber offensichtlich bewusst war, dass er die Zahlungsweise und den Auszahlungspunkt auch jederzeit anders hätte regeln können, was ebenfalls gegen die gesetzgeberische Annahme einer zweckgebundenen Zuwendung für das Weihnachtsfest spricht. Soweit der Kläger auf den von ihm eingereichten Ausdruck einer Seite der Parlamentsdatenbank des Landtages Nordrhein-Westfalen verweist, auf dem der Begriff „Weihnachtsgeld“ zu finden ist, so führt dies zu keiner anderen Bewertung, denn der Begriff ist in Klammern und Anführungszeichen gesetzt, was deutlich macht, dass insoweit keine rechtliche Kategorie, sondern lediglich eine allgemein gebräuchliche Bezeichnung der Sonderzahlung gemeint ist. Auch die Nutzung des Wortes „Weihnachtsgeld“ durch den zuständigen Minister in einer Rede und durch Abgeordnete der FDP-Fraktion in Änderungs- bzw. Entschließungsanträgen führt nicht weiter. Denn für die Auslegung einer Norm kommt es auf den in dieser zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers an, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Nicht entscheidend sind hingegen Äußerungen einzelner am Gesetzgebungsverfahren beteiligte Personen, die statt des sperrigen, rechtlich zutreffenden Begriffs eine umgangssprachliche, jedoch rechtlich fehlerhafte Bezeichnung verwenden. Gegen einen Weihnachtsvergütungscharakter spricht zudem der Umstand, dass die jährliche Sonderzahlung ab dem 1. Januar 2017 in die monatlichen Bezüge integriert wird, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung gegenüber dem bisherigen Recht erfolgt, LT-Drs. 16/10380, S. 3. Damit entfällt zukünftig die zeitliche Bindung an die Auszahlung der Dezemberbezüge und damit die indizielle Nähe der Auszahlung zum Weihnachtsfest. Dass der Gesetzgeber hiermit keine inhaltliche Änderung vornehmen will, macht deutlich, dass die jährliche Sonderzahlung schon nach bisherigem Recht keine Weihnachtsvergütung im Sinne des § 850a Nr. 4 ZPO darstellt. Auch die Berücksichtigung der Landesverfassung führt zu keinem anderen Ergebnis. Art. 25 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerf NRW) gewährt nur eine institutionelle Garantie für den Schutz von Sonn- und Feiertagen, Ennuschat, in: Löwer/Tettinger, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, 2002, Art. 25 Rn 22; Günther, in: Heusch/Schönenbroicher, Die Landeverfassung Nordrhein-Westfalen, 2010, Art. 25 Rn 2. Soweit der Norm darüber hinaus überhaupt eine subjektiv-rechtliche Dimension zugeschrieben wird, beschränkt sich diese auf einen Schutzanspruch gegen den Staat im Hinblick auf die Gewährleistung von Sonn- und Feiertagen, Günther, in: Heusch/Schönenbroicher, Die Landesverfassung Nordrhein-Westfalen, 2010, Art. 25 Rn 3; a.A. Ennuschat, in: Löwer/Tettinger, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein‑Westfalen, 2002, Art 25 Rn 24. Eine Leistungskomponente ist der Norm jedoch nicht zu entnehmen. Ein Auszahlungsanspruch des Klägers ergibt sich ebenfalls nicht aus Bestands- oder Vertrauensschutzgesichtspunkten. Da es sich bei der jährlichen Sonderzahlung niemals um eine Weihnachtsvergütung im Sinne des § 850a Nr. 4 ZPO gehandelt hat, kann sich der Kläger weder auf Bestands-, noch auf Vertrauensschutz berufen. Ein solcher kommt zudem schon deshalb nicht in Betracht, weil die jährliche Sonderzahlung eine zusätzliche Leistung darstellt, die nicht der vom Dienstherrn geschuldeten Alimentation dient und daher jederzeit geändert werden darf, BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2012 – 2 BvL 4/09 -, juris, Rn 59; OVG NRW, Urteil vom 16. Januar 2008 – 21 A 4408/06 -, juris, Rn 22 m.w.N. Dies gilt auch für den rechtlichen Charakter der Sonderzahlung. Auch daraus, dass das beklagte Land bis zum Jahr 2014 die jährliche Sonderzahlung als Weihnachtsvergütung behandelt hat, kann der Kläger für sich nichts Positives herleiten, denn die Entscheidung, ob es sich um eine Weihnachtsvergütung im Sinne des § 850a Nr. 4 ZPO handelt, steht nicht im Ermessen des handelnden Landesamtes, sondern richtet sich nach gesetzlichen Voraussetzungen. Handelt es sich nicht um eine Weihnachtsvergütung, besteht insoweit auch kein Pfändungsschutz aus § 850a Nr. 4 ZPO, sodass das Landesamt verpflichtet ist, das Geld der Insolvenzmasse zuzuführen. Ein Ermessen steht ihm in dieser Frage nicht zu. Das beklagte Land hat nicht seine Fürsorgepflicht verletzt, denn es hat auf die wohlverstandenen Interessen des Klägers Rücksicht genommen, indem es ihn in der Bezügemitteilung für Dezember 2013 auf seine geänderte Rechtsansicht hingewiesen hat. Eine darüberhinausgehende Mitteilungspflicht des beklagten Landes bestand nicht. Dem steht nicht entgegen, dass in der Bezügemitteilung von einer „Jahressonderzahlung“ die Rede war und mithin die Begrifflichkeit der §§ 20 TVöD und TV-L verwendet wurde, denn dadurch, dass sich dieser Zusatz in der ihm – einem Versorgungsempfänger – erteilten Bezügemitteilung findet, wird deutlich, dass sich diese geänderte Rechtsauffassung auf die den Beamten und Versorgungsempfängern gewährte jährliche Sonderzahlung beziehen sollte. Folgte man der gegenläufigen Argumentation des Klägers, so wäre die Bezügemitteilung zumindest wegen dieser Begriffsdiskrepanz unklar. In einem solchen Falle wäre er jedoch verpflichtet gewesen, sich durch Rückfrage beim Landesamt Gewissheit darüber zu verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt ist, vgl. zur Erkundigungspflicht: BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 -6 C 112/78 -, juris, Rn 17; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2010 – 13 K 6158/09 -, juris, Rn 45. Handelt es sich mithin bei der jährlichen Sonderzahlung nicht um eine Weihnachtsvergütung im Sinne des § 850a Nr. 4 ZPO, so entspricht auch der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der geltenden Rechtslage und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Der Kläger begehrt für zwei Jahre die anteilige Auszahlung der jährlichen Sonderzahlung in Höhe von jeweils 500,00 Euro an ihn. Dies ergibt in der Summe eine bezifferte Geldleistung in Höhe von 1.000,00 Euro.