Beschluss
6 B 1002/07
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0904.6B1002.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die beantragte einstweilige Anordnung hätte erlassen müssen. 4 Einen Anordnungsanspruch des Antragstellers, der gegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre, hat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht. Sie zeigt keine Gesichtspunkte auf, die auf eine Verletzung des dem An-tragsteller zustehenden Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren hindeuten könnten. 5 Die Beschwerde rügt, die letzte dienstliche Beurteilung des Antragstellers sei rechtswidrig, weil der Antragsgegner bei der Beurteilung der Beamten in der Vergleichsgruppe des Antragstellers ungleichmäßig hohe Anforderungen zu Grunde gelegt habe. Beamte, die - wie er - erst ab dem 1. Juni 2002 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO befördert worden seien, hätten einem strengeren Maßstab genügen müssen, um das Prädikat "übertrifft die Anforderungen" zu erhalten, als die bereits früher nach A 9 BBesO Beförderten. 6 Damit ist kein Fehler der Auswahlentscheidung dargelegt. 7 Dem von der Beschwerde angeführten "Auszug aus dem Protokoll der Maßstabsbesprechung vom 23. September 2005 zum Regelbeurteilungsverfahren für Beamte des gehobenen Dienstes" lässt sich nicht entnehmen, dass der Antragsgegner unterschiedliche Beurteilungsmaßstäbe in der Vergleichsgruppe des Antragstellers angelegt hat. Es heißt dort: "Für die Beamten, die sich erst seit dem 01.06.2002 in ihrer aktuellen Vergleichsgruppe befinden, wird auf Grund der kurzen Zugehörigkeit zur Vergleichsgruppe vereinbart, dass ein strenger Beurteilungsmaßstab für eine Beurteilung mit mehr als 3 Punkten anzulegen ist". 8 Dieser Satz lässt sich nur mit Blick auf den Zweck der Maßstabsbesprechung sachgerecht bewerten. Die Maßstabsbesprechung dient dazu, die zahlreichen Erstbeurteiler mit den behördenweit geltenden Beurteilungsmaßstäben vertraut zu machen und sie anzuhalten, diese möglichst gleichmäßig zu handhaben. Diese Passage des gedrängt abgefassten Ergebnisprotokolls lässt sich danach nur als nachdrückliche Ermahnung der Erstbeurteiler verstehen, bei Beamten, die erst vor kurzem das Amt des Kommissars erreicht haben, besonders sorgsam zu prüfen, ob die Leistungen die Anforderungen tatsächlich schon übertreffen. Dem liegt die auch in Nr. 8.1 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW. 203034) zum Ausdruck kommende Erfahrung zugrunde, dass sich zunehmende Lebens- und Diensterfahrung regelmäßig positiv auf das Leistungsbild auswirken. Es ist unbedenklich, wenn der Dienstherr die Erstbeurteiler auf diesen Umstand gesondert aufmerksam macht. Die darüber hinausreichende Folgerung des Antragstellers wird von dem Satz im Ergebnisprotokoll nicht getragen. 9 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, auch aus dem Protokollauszug über die Beurteilerbesprechung vom 1. Dezember 2005 ergebe sich nicht, dass bei der Endbeurteilung unterschiedliche Maßstäbe innerhalb der Vergleichsgruppe des Antragstellers angelegt worden seien. Die Wiederholung des Hinweises auf die strengen Maßstäbe zu Beginn der Besprechung sollte die entsprechende Erklärung bei der Maßstabsbesprechung in Erinnerung rufen. Im Übrigen zeigt die protokollierte Beratung über die Beurteilung des Antragstellers, dass der Endbeurteiler einen individuellen Leistungsvergleich angestellt hat und die Absenkung der Bewertung nicht schematisch aufgrund des Beförderungszeitpunkts erfolgt ist. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. 11