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Urteil

10 A 1166/04

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:1121.10A1166.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2003 unwirksam. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen planungsrechtlichen Bauvorbescheid entsprechend seinem Antrag vom 15. Juni 2001 für die Nutzungsänderung des ehemaligen Gebäudes der Maschinenfabrik in Großhandel mit EDV-Zubehör auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 65, Flurstück 1723 zu erteilen. Der Bescheid des Beklagten vom 29. August 2001 und der Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises N. vom 15. Januar 2002 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Der Kläger trägt ein Drittel, der Beklagte zwei Drittel der Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. (Ergänzt durch Beschluss vom 9. Januar 2006). Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger begehrte ursprünglich die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Maschinenfabrik in eine Großhandelsfirma für EDV- Zubehör. Im Berufungsverfahren hat er nur noch einen entsprechenden bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid beantragt. 3 Der Kläger ist Eigentümer des etwa 2.600 m² großen Grundstücks L. 67 (Gemarkung I. , Flur 65, Flurstück 1723) in I. . Im östlichen Grundstücksbereich befindet sich teilweise grenzständig bzw. grenznah das Gebäude der gegen Ende des Ersten Weltkriegs errichteten ehemaligen Maschinenfabrik Firma B. X. M. mit Werkhalle, Büro- und Besprechungs- sowie Sozialräumen. Baugenehmigungsakten hierüber existieren nicht. Das Bauaufsichtsamt des Beklagten ist 1968 abgebrannt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger die Baupläne für einen Fabrikerweiterungsbau von 1919 vorgelegt. Diese tragen keinen Genehmigungsvermerk. Im westlichen Bereich ist das Grundstück straßenrandnah mit einem etwa gegen Ende des 19. Jahrhunderts errichteten Wohnhaus bebaut, an das sich rückwärtig Anbauten anschließen, die teilweise ebenfalls von der Maschinenfabrik genutzt worden sind. Seit dem 1. Juli 1969 war der Kläger Inhaber der Maschinenfabrik Firma B. X. M. . Ausweislich der Gewerbeummeldung vom 8. Juli 1969 umfasste das Fabrikationsprogramm des Betriebs Pressen-Auslaufsysteme für Leicht- und Schwermetall, Streckbänke für Sägeeinrichtungen, Verpackungsanlagen und Transporteinrichtungen. Im Rahmen des Ortstermins vor dem Oberverwaltungsgericht hat der Kläger weiter erläutert, in der Fabrik seien Maschinen für die Herstellung von Aluminiumprofilen gebaut worden. 4 Östlich des Antragsgrundstücks steht auf dem Grundstück L. 69 (Flurstück 1724) teilweise grenzständig ein ehemaliges Mühlengebäude, das heute vollständig zu Wohnzwecken genutzt wird. Daran schließen sich landwirtschaftlich genutzte Freiflächen an. In einer Entfernung von etwa 100 m, östlich des nach Süden von der Straße L. abzweigenden S.-----wegs , befinden sich die Gebäude eines Kindergartens, eine Grundschule, ein Bolzplatz, ein Sportplatz und eine Turnhalle. In dem 2001 errichteten Gebäude L. 64 sind Wohnungen und die Räume einer Tierarztpraxis. Westlich des Antragsgrundstücks schließt sich beidseitig der Straße L. Wohnbebauung an. Diese Gebäude wurden überwiegend in den fünfziger Jahren für in der etwa 250 m nördlich der Straße L. gelegenen Kaserne stationierte Briten errichtet. Am westlichen Ende der Straße L. liegt eine landwirtschaftliche Hofstelle. Die südlich von der Straße L. abzweigende M1.----- straße ist ausschließlich mit Wohnhäusern bebaut. Nördlich des Grundstücks des Klägers verläuft der J. . Nach einer Freifläche schließt sich das Gelände der ehemals britischen Kaserne an. Westlich der M1.-----straße , zwischen Kaserne und J. befinden sich ein Kinderheim sowie ein Kindergarten. 5 Der Bereich entlang der Straße L. und der M1.-----straße gehörte zum Geltungsbereich des Baugebiets- und Baustufenplans der Stadt I. vom 18. Februar 1960. Dieser setzte auch für das Grundstück der Maschinenfabrik Wohnbauflächen fest. Dieser Plan war Teil der Verordnung über die Ausweisung von Baugebieten und die Abstufung der Bebauung der Stadt I. auf Grund der 6 §§ 1 Abs. 3 und 30 des ordnungsbehördlichen Gesetzes vom 16. Oktober 1956. Nach § 6 der Verordnung ist diese nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Jahren außer Kraft getreten. 7 In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger eine Bauzeichnung für die Erweiterung seines Betriebes vorgelegt. Diese trägt den Vermerk der Stadt I. "bauaufsichtlich geprüft, I. den 14.11.1962 Stadtbauamt" mit amtlichem Siegel. 8 Im Jahr 1987 beantragte die Firma B. X. M. eine Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung der Werkhalle sowie die Erweiterung des Büros, die der Beklagte unter dem 8. September 1987 erteilte. Zu den Betriebsabläufen und verwendeten Materialien enthält die zu den genehmigten Bauvorlagen gehörige Betriebsbeschreibung die Angabe "Fräsen, Drehen, Bohren von Formstücken aus Stahl und Aluminium". Die beigefügten Bauzeichnungen erfassen den Gebäudebestand nicht vollständig. 9 Mit Vertrag vom 7. September 1998 veräußerte der Kläger die Firma B. X. M. ohne das Grundstück und die aufstehenden Betriebsgebäude. Die Gewerbeabmeldung erfolgte zum 30. November 1998. Nachdem die Produktion Ende 1998 eingestellt worden war, wurden im Laufe des Jahres 1999 die Maschinen abgebaut. Der Kläger nutzte den Verwaltungstrakt noch bis etwa Ende des Jahres 2000 für Büroarbeiten im Auftrag der Erwerberfirma und lagerte für diese in der Werkhalle Ersatzteile. 10 Am 15. Juni 2001 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der Maschinenfabrik in einen Großhandel mit EDV-Zu-behör. Der Kläger vermietete zum 1. September 2001 die Maschinenfabrik für 4.000,00 DM im Monat an die Firma I1. und X1. GmbH. Ausweislich der Antragsunterlagen war Gegenstand dieser Firma der An- und Verkauf leergeschriebener Lasertoner- und Tintenbehälter an Großabnehmer. Die Halle der ehemaligen Maschinenfabrik sollte zur Einlagerung von Lasertonern und Tinte genutzt werden. Die Anlieferung sollte einmal wöchentlich bzw. viermal monatlich durch Lkw erfolgen; der Abtransport durch den Käufer. Der Nutzungsänderungsantrag erfasst die Lager- und Sozialräume, die Lagerhalle sowie die Büroräume von insgesamt 641 m². 11 Mit Bescheid vom 29. August 2001 lehnte der Beklagte die Erteilung der Nutzungsänderungsgenehmigung ab. Zur Begründung führte er aus, die geplante Nutzungsänderung der ehemaligen Maschinenfabrik füge sich nicht in die nähere Umgebung ein. Diese sei als reines Wohngebiet einzustufen. Der Kläger könne sich nicht auf einen Bestandsschutz der Maschinenfabrik berufen, da der Betrieb bereits am 30. November 1998 und damit über zwei Jahre vor Antragstellung aufgegeben worden sei. Gleichzeitig erging ein Baugebührenbescheid über 650,00 DM. 12 Mit Schreiben vom 2. Oktober 2001 legte der Kläger Widerspruch gegen den Ablehnungs- und den Gebührenbescheid ein. Zur Begründung führte er aus, bei der näheren Umgebung der Maschinenfabrik handele es sich nicht um ein reines Wohngebiet. Diese werde auch durch einen öffentlichen Spielplatz, eine Schule, ein Kinder- bzw. Jugendheim, einen Bauernhof sowie die Kaserne geprägt. Die unverändert fortbestehenden, bereits seit dem Jahr 1917 zu gewerblichen Zwecken genutzten baulichen Anlagen bestimmten nach wie vor die Umgebung. Nach der Verkehrsanschauung sei davon auszugehen, dass die jahrzehntelang genutzte Fabrikationshalle weiterhin gewerblich genutzt werde. Außerdem bestehe Bestandsschutz, da die tatsächliche Variationsbreite der früheren Nutzung nicht überschritten werde. Die künftigen Betriebsabläufe seien im Übrigen deutlich weniger belastend als die bisherige Nutzung der Halle zu Fertigungszwecken. 13 Der Landrat des Kreises N. wies - nach anfänglich geäußerten Bedenken - mit Bescheid vom 15. Januar 2002 den Widerspruch zurück. Die geplante Nutzung für einen Handel mit EDV-Zubehör sei in einem reinen Wohngebiet wie hier nicht zulässig. Der Bestandsschutz der am 30. November 1998 aufgegebenen Maschinenfabrik sei inzwischen erloschen. 14 Der Kläger hat am 25. Februar 2002 Klage erhoben und geltend gemacht, gegen die beantragte Nutzung bestünden keine planungs- oder immissionsschutzrechtlichen Bedenken. Die nähere Umgebung sei wegen der benachbarten Kaserne sowie der landwirtschaftlichen Betriebe allenfalls als allgemeines Wohngebiet einzustufen, in dem das Vorhaben als nicht störender Gewerbebetrieb ausnahmsweise zulässig sei. Bedienstete des Beklagten hätten bei Gesprächen im Vorfeld der Antragstellung diese Beurteilung geteilt. Auch das Staatliche Umweltamt und das Staatliche Amt für Arbeitsschutz hätten in ihren Stellungnahmen keine Bedenken erhoben. Im Rahmen der beantragten Nutzung werde einmal wöchentlich Ware durch Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t bis 12 t angeliefert, hinter dem geschlossenen Hoftor entladen und mit von Hand bewegten Hubwagen eingelagert und sortiert. Ein Geräuschimmissionen erzeugender Herstellungs- oder Bearbeitungsvorgang finde nicht statt. Von der Maschinenfabrik M. seien hingegen durch Hämmern, Fräsen und andere Bearbeitungsvorgänge Geräuschimmissionen erzeugt worden. Die Anlieferung von Halbzeugen und Geräten habe täglich durch zwei Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 bis 12 t Lkw stattgefunden. Die hergestellten Maschinen seien wöchentlich mit Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von je 7,5 t sowie 25 t ausgeliefert worden. Die Umgebung sei nach wie vor durch die Gewerbebebauung auf dem Grundstück L. 67 geprägt, weil diese seit vielen Jahrzehnten vorhanden sei und auch zwei Jahre nach der Betriebsschließung noch nachwirke. Er - der Kläger - habe zunächst versucht, die Firma mit der Betriebsstätte zu veräußern, weil er Ende der achtziger bzw. Anfang der neunziger Jahre erhebliche Investitionen zur Sanierung und Erweiterung der Gebäude getätigt habe. Auch nach der Räumung der Halle habe er den Bürotrakt als freiberuflicher Berater für die Erwerbergesellschaft so wie bisher genutzt und auch an der Erstellung von Konstruktionen gearbeitet. Von März 1999 bis März 2001 habe er noch Rechnungen gestellt. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass trotz der gewerberechtlichen Abmeldung des konkreten Betriebs die baulichen Anlagen weiter als Gewerbebauten genutzt worden seien. Schließlich werde die neue Nutzung ohnehin von der bisherigen Baugenehmigung gedeckt, da keine weiteren öffentlich- rechtlichen Vorschriften als für die bestandsgeschützte Nutzung zu beachten seien. Die geplante Nutzung überschreite nicht die Variationsbreite der früheren Nutzung, weil keine der in § 1 Abs. 5 BauGB erwähnten Belange berührt seien und die Auswirkungen auf die in Rede stehenden Belange geringer seien. Die neue Nutzung sei den Nachbarn gegenüber nicht rücksichtslos. Diese hätten ihre Wohnhäuser in Kenntnis des vorhandenen Gewerbebetriebs errichtet, von dem typische, bei der Be- oder Verarbeitung von Eisen und Metall erzeugte Geräuschen ausgegangen seien. Durch den zu geringen Seitenabstand zwischen dem Hauptgebäude und dem östlich gelegenen Wohngebäude L. 69 würden nachbarliche Belange nicht betroffen, da beide Grundstücke in seinem 15 - des Klägers - Alleineigentum stünden. Außerdem habe der Beklagte für die Erweiterung der Werkhalle und der Büroräume am 8. September 1987 eine Baugenehmigung erteilt. 16 17 Der Kläger hat beantragt, 18 den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 29. August 2001 und des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises N. vom 15. Januar 2002 zu verpflichten, dem Kläger die am 15. Juni 2001 beantragte Genehmigung für die Nutzungsänderung des auf dem Grundstück L. 67 in 40724 I. vorhandenen Gewerbegebäudes zu erteilen. 19 Der Beklagte hat beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Er hat ausgeführt, die begehrte Nutzung sei weder genehmigungsfähig, noch könne die Genehmigung aus Bestandsschutzgründen ergehen. Das Vorhaben liege in einem reinen Wohngebiet. Der Bestandsschutz sei erloschen, da die Nutzung als Maschinenfabrik im November 1998 und damit mehr als zwei Jahre vor dem Bauantrag vom 15. Juli 2001 eingestellt worden und die bodenrechtliche Prägung nicht mehr gegeben sei. Durch Bestandsschutz werde ohnehin nur die ausgeübte Nutzung, nicht aber jede gewerbliche Nutzung geschützt. Durch die Nutzung als Handelsbetrieb stelle sich die Genehmigungsfrage neu, da der An- und Abtransport von Waren Verkehrsbelastungen mit sich bringe. 22 Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 4. Dezember 2003, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. 23 Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14. Januar 2004 zugestellte Urteil hat dieser am 16. Februar 2004 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 25. Juli 2005, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 27. Juli 2005, hat der Senat die Berufung zugelassen. Die Berufungsbegründungsfrist ist auf Antrag bis zum 29. September 2005 verlängert worden. 24 Mit seiner am 27. September 2005 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung trägt der Kläger vor, einer Einstufung als reines Wohngebiet stehe auch entgegen, dass gegenüber dem Grundstück eine intensiv genutzte landwirtschaftliche Fläche liege, über die eine Hochspannungsleitung verlaufe. Zur näheren Umgebung zähle zudem die in östlicher Richtung gelegene Kindertagesstätte sowie das Schulgebäude mit Turnhalle. Im Hinblick auf diese gemischte Nutzung stelle sich die ehemalige Maschinenfabrik nicht als Fremdkörper dar. Das etwa 32 m lange und bis zum First 8 m hohe Werksgebäude sei ohne Weiteres als gewerblicher Bau erkennbar, der die nähere Umgebung präge. Der Bestandsschutz sei nicht erloschen. Nicht ausschlaggebend sei, dass erst mit Antrag vom 15. Juli 2001 um Genehmigung der Nutzungsänderung nachgesucht worden sei. Bereits im Oktober 2000 habe er - der Kläger - Verhandlungen mit der Firma I1. und X1. aufgenommen. Dies sei dem Beklagten seit Anfang November 2000 bekannt gewesen. Zum Nachweis der Legalität der Maschinenfabrik werde neben der Baugenehmigung aus dem Jahr 1987 auf die Bauzeichnung mit dem Bearbeitungsvermerk der Stadt I. "bauaufsichtlich geprüft, I. den 14.11.1962 Stadtbauamt" mit amtlichem Siegel verwiesen. 25 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 21. November 2005 unter Zurücknahme der Klage im Übrigen sein Begehren darauf reduziert, ihm für die beabsichtigte Nutzungsänderung einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu erteilen. Die gegen den Gebührenbescheid des Beklagten vom 29. August 2001 und den insoweit ergangenen Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises N. vom 15. Januar 2002 gerichtete Klage hat er zurückgenommen. 26 Der Kläger beantragt, 27 das angefochtene Urteil zu ändern und insoweit unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 29. August 2001 und des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises N. vom 15. Januar 2002 den Beklagten zu verpflichten, ihm - dem Kläger - einen planungsrechtlichen Bauvorbescheid entsprechend seinem Antrag vom 15. Juni 2001 für die Nutzungsänderung des ehemaligen Gebäudes der Maschinenfabrik in Großhandel mit EDV-Zubehör auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 65, Flurstück 1723 zu erteilen. 28 Der Beklagte beantragt, 29 Die Berufung zurückzuweisen. 30 Die Berichterstatterin des Senats hat am 20. Oktober 2005 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Inhalts und Verlaufs des Termins wird auf das gefertigte Protokoll (Blatt 334 der Gerichtsakte) Bezug genommen. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 32 Entscheidungsgründe: 33 Das Verfahren war gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Kläger seine Klage mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen hat. Die Klagerücknahme erfasst neben der Anfechtung des Gebührenbescheids des Beklagten den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, soweit dieser über eine positive Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens hinausgeht; diesen Anspruch verfolgt der Kläger mit dem Begehren weiter, ihm einen planungsrechtlichen Bauvorbescheid zu erteilen. 34 Die Berufung des Klägers ist mit dem im Berufungsverfahren gestellten Antrag zulässig und begründet. Seine Klage mit dem - unter Zustimmung des Beklagten - reduzierten Antrag auf Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheides ist zulässig. 35 Ihre Zulässigkeit scheitert insbesondere nicht daran, dass die Erteilung eines Bauvorbescheids nicht Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens nach § 68 VwGO gewesen ist. Ein erneutes Vorverfahren war hier entbehrlich, da Prüfungsmaßstab für das geänderte Begehren die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist und die damit zusammenhängenden Fragen auch für die Beurteilung, ob dem Kläger die zunächst begehrte Baugenehmigung erteilt werden kann, maßgeblich waren. Der Beklagte hat die Baugenehmigung allein aus bauplanungsrechtlichen Gründen abgelehnt. Im Anschluss daran ist die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewesen. 36 Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 22. Januar 1996 - 10 A 1464/92 - und vom 9. Januar 1997 - 7 A 2233/96 -. 37 Die Klage ist mit dem nunmehr gestellten Antrag begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erteilung des begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheides. Soweit dem der Bescheid des Beklagten vom 29. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landrats des Kreises N. vom 15. Januar 2002 entgegensteht, ist er aufzuheben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese Aufhebung erfasst den Bescheid, soweit mit ihm über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens entschieden ist. 38 Die begehrte Nutzungsänderung der Maschinenfabrik in einen Großhandel für EDV-Zubehör ist genehmigungspflichtig (1.), der Kläger hat Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides, weil der Nutzungsänderung die insoweit zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht entgegenstehen (§§ 71 Abs. 1, 75 Abs. 1 BauO NRW) (2.). 39 1. 40 Die beabsichtigte Nutzungsänderung ist gem. § 63 Abs. 1 BauO NRW genehmigungsbedürftig. Danach bedürfen die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den - hier nicht einschlägigen - §§ 65 bis 67, 79 und 80 BauO NRW nichts anderes bestimmt ist. 41 Eine Nutzungsänderung i.S. dieser Vorschrift liegt vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen (legalen) dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen werden kann, d. h. schon dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften anders beurteilt werden kann. 42 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 1995 - 11 B 2161/95 -, BRS 57 Nr. 184; HessVGH, Urteil vom 8. November 1979 - IV OE 51/75 -, BRS 35 Nr. 51; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblatt, Stand Mai 2005, § 63 Rdnr. 64. 43 Was unter genehmigungsrechtlichen Gesichtspunkten eine Nutzungsänderung ist, muss unter Berücksichtigung des Charakters des Baugenehmigungsverfahrens als eines präventives Prüfverfahrens ermittelt werden. Die Änderung der Zweckbestimmung einer baulichen Anlage oder ihrer Teile (Nutzungseinheiten) muss nämlich bereits dann präventiv geprüft werden können, wenn die Möglichkeit besteht, dass eine andere Beurteilung nach den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgen kann. Nicht erforderlich ist hingegen, dass eine andere Beurteilung auch tatsächlich erfolgt; eine derartige Erkenntnis kann Ergebnis der Prüfung, nicht aber ihre Voraussetzung sein. 44 Vgl. BayVGH, Urteil vom 9. Juli 1985 - 1 B 84 A.2138 -, BayVBl. 1986, 275; OVG NRW, Urteil vom 15. August 1995 - 11 A 850/92 -, BRS 57 Nr. 258; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 63 Rdnr. 64. 45 In planungsrechtlicher Hinsicht ist eine Nutzungsänderung i.S. des § 29 BauGB dann anzunehmen, wenn durch die Verwirklichung des Vorhabens die jeder Nutzung eigene Variationsbreite verlassen und die rechtliche Qualität der bisherigen Nutzung so verändert wird, dass sich die Genehmigungsfrage neu stellt; dieses ist insbesondere der Fall, wenn die Änderung die in § 1 Abs. 6 BauGB n.F. genannten Belange berühren kann. 46 Vgl. BVerwG, Urteile vom, 11. Februar 1977 - 4 C 8.75 -, BRS 32 Nr. 140, vom 3. Februar 1984 - 4 C 25.82 -, BRS 42 Nr. 52, vom 11. November 1988 - 4 C 50.87 -, BRS 48 Nr. 58 und vom 18. Mai 1990 - 4 C 49.89 -, BRS 50 Nr. 166, Beschlüsse vom 30. Januar 1997 47 - 4 B 172.96 -, BRS 59 Nr. 81 und vom 4. April 2000 - 4 B 28.00 -, BRS 63 Nr. 173. 48 Für die Beurteilung, ob eine bestimmte Nutzung gegenüber einer früheren eine Nutzungsänderung ist, kommt es nicht darauf an, welche Nutzung früher tatsächlich ausgeübt, sondern darauf, welche Nutzung früher bauaufsichtlich genehmigt oder jedenfalls in einer beachtlichen Zeitspanne materiell legal ausgeübt worden ist. 49 Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Februar 1984 50 - 4 C 25.82 -, BRS 42 Nr. 52 und vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, BRS 60 Nr. 83. 51 Die Maschinenfabrik ist auf dem Grundstück des Klägers legal betrieben worden. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest, auch wenn die Genehmigungslage nicht lückenlos seit der Betriebsaufnahme im Jahre 1917 dokumentiert ist. In den Hausakten befindet sich - offenbar auf Grund eines Brandes im Baudezernat im Jahr 1968 - lediglich die Baugenehmigung vom 8. September 1987, mit der der Beklagte die Erweiterung der Werkhalle sowie des Bürotraktes genehmigt hat. Auch der Kläger selbst konnte bis auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten, mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Lageplan zur Bauerlaubnis vom 14. November 1962, die sich offensichtlich auf einen rückwärtigen Anbau an die Werkhalle bezog, keine weiteren Baugenehmigungen vorlegen. 52 Der Senat verkennt nicht, dass den Kläger grundsätzlich die Beweislast für die Vorlage von Baugenehmigungen und das Vorliegen von Bestandsschutz trifft. 53 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1979 54 - 4 C 86.76 -, BRS 35 Nr. 206, Beschluss vom 19. Februar 1988 - 4 B 33.88 -; OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 1993 - 11 A 3625/91 -, Beschluss vom 18. Januar 2001 - 10 B 1898/00 -, BRS 64 Nr. 161; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., 55 § 75 Rn. 58 a. 56 Hier sprechen die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins für einen legalisierten Baubestand. Dass 1917 eine ganze Maschinenfabrik unter den Augen der Baupolizei illegal errichtet worden sein soll, ist unwahrscheinlich. Hiergegen sprechen auch die Änderungsgenehmigungen von 1962 und 1987. Mit der am 8. September 1987 zu Gunsten des Klägers als Inhaber der Maschinenfabrik M. erteilten Baugenehmigung ist neben der beschriebenen Erweiterung jedenfalls auch über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Maschinenfabrik entschieden worden. Dies folgt daraus, dass der Beklagte bei seiner Überprüfung wegen des Untergangs der Hausakte nicht auf in der Vergangenheit erteilte Baugenehmigungen zurückgreifen konnte und zudem der Kläger seinerzeit mit seinem Antrag vom 17. Juli 1987 (Eingang beim Beklagten) eine umfassende Betriebsbeschreibung beigefügt hatte, in der u.a. die Art des Betriebs, die Erzeugnisse, die verwendeten Rohstoffe, Materialien, Betriebsstoffe, die Arbeitsabläufe, die eingesetzten Maschinen, Apparate sowie die Betriebszeiten dargestellt waren. Die Betriebsbeschreibung war Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung und ist durch Grünstempel als zur Baugenehmigung zugehörig gekennzeichnet worden, so dass die Baugenehmigung vom 8. September 1987 zugleich auch eine positive Entscheidung des Beklagten über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Bauplanungsrecht, insbesondere § 34 BauGB, enthält. Mit der Baugenehmigung vom 8. September 1987 wäre somit selbst dann eine erstmalige Legalisierung der Grundstücksnutzung als Maschinenfabrik einhergegangen, wenn die Nutzung - entgegen den obigen Ausführungen - bis dahin ungenehmigt erfolgt und vom Beklagten nur geduldet worden wäre. 57 58 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, BRS 52 Nr. 218; BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 1998 - 20 ZB 98.121 -, BRS 60 Nr. 143. 59 Die zur Genehmigung gestellte Nutzung für einen Großhandelsbetrieb für EDV- Zubehör stellt im Vergleich zu der bisherigen (legalen) Nutzung als Maschinenfabrik eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung dar. Es findet eine qualitative Änderung der Nutzung statt. Während die Gebäude bislang von einem metall- und eisenverarbeitenden Betrieb in erster Linie zu Produktionszwecken genutzt worden sind, soll künftig ein Großhandel, der - abgesehen von der Überprüfung gebrauchter Tintenpatronen auf ihre Wiederverwendbarkeit - vornehmlich auf den An- und Verkauf von EDV-Zubehör ausgerichtet ist, betrieben werden. Mit der Änderung der Nutzung von einem Industriebetrieb zu einem Großhandelsbetrieb besteht insbesondere die Möglichkeit einer Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs, mit der Folge, dass die in § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse), Nr. 7 e) (Vermeidung von Emissionen und Nr. 9 (Belange des Personen- und Güterverkehrs) berührt sein können. Sowohl die Anlieferung der Waren, aber auch die Auslieferung an die Kunden bzw. Abholung durch (verschiedene) Kunden wird mit Kraftfahrzeugen erfolgen. Ob die neue Nutzung tatsächlich einen vermehrten Kraftfahrzeugverkehr hervorruft oder sich unter einem anderen Gesichtspunkt als stärker belastend darstellt, ist nach den dargestellten Grundsätzen unerheblich. Dies zu beurteilen ist vielmehr Gegen- 60 stand des Genehmigungsverfahrens. Allein der Umstand, dass die beabsichtigte Nutzung wegen des Wegfalls von Produktionslärm jedenfalls teilweise mit Sicherheit weniger emissionsträchtig sein wird als die frühere Nutzung, ändert nichts an der qualitativen Andersartigkeit der begehrten Nutzung; eine "Verrechnung" von Emissionen findet in einer solchen Situation nicht statt. 61 Da damit die beabsichtigte neue Nutzung gegenüber der bisherigen Nutzung eine neue, qualitativ abweichende Nutzung darstellt, ist diese nicht mehr von der bestandskräftigen Baugenehmigung oder unter Bestandsschutzgesichtspunkten gedeckt. 62 Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - IV C 8.75 -, BRS 32 Nr. 140, vom 28. Januar 1982 - 4 C 83.77 -, BRS 38 Nr. 89, vom 3. Februar 1984 - 4 C 25.82 -, BRS 42 Nr. 52, vom 18. Mai 1990 - B 4 C 49.89 -, BRS 50 Nr. 166 und vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BRS 57 Nr. 67. 63 Infolge dessen ist es für die Entscheidung des vorliegenden Falles ohne Belang, ob der bisherigen Nutzung der Gebäude als Maschinenfabrik überhaupt noch in diesem Sinne Bestandsschutz zugekommen wäre, oder ob dieser mittlerweile durch die seit der Beendigung der bisherigen Nutzung verstrichene Zeit erloschen ist. Einen darüber hinausgehenden "aktiven" Bestandsschutz gibt es jenseits der gesetzlichen Regelungen nicht. Ein solcher erweiterter Bestandsschutz, der nicht nur dazu berechtigt, eine im Einklang mit dem materiellen Baurecht errichtete Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen, sondern auch dazu, Nutzungserweiterungen oder - wie hier - Nutzungsänderungen vorzunehmen, läst sich auch aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht herleiten. 64 Vgl. grundlegend dazu: BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 10.97 -, BRS 60 Nr. 98. 65 2. 66 Dem Vorhaben des Klägers stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht entgegen (§ 71 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Die begehrte Nutzungsänderung ist nach § 34 BauGB zulässig. Das von der Nutzungsänderung betroffene Gebäude des Klägers liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein; die Erschließung ist gesichert. Im Rahmen der von der Bauvoranfrage aufgeworfenen Fragestellung ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht gewahrt werden oder das Ortsbild beeinträchtigt sein könnte. 67 Das Grundstück des Klägers befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Es bildet einen Bestandteil der aufeinanderfolgenden Bebauung entlang der Straße L. sowie der südlich davon abzweigenden M1.-----straße , die den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt, nach der Anzahl der vorhandenen Bauten ein hinreichendes Gewicht aufweist und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ein Bebauungsplan existiert für den hier in Rede stehenden Bereich nicht. Der Baugebiets- und Baustufenplan der Stadt I. vom 18. Februar 1960 ist nach § 6 der Verordnung über die Ausweisung von Baugebieten und die Abstufung der Bebauung der Stadt I. auf Grund der §§ 1 Abs. 3 und 30 des ordnungsbehördlichen Gesetzes vom 16. Oktober 1956 nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Jahren außer Kraft getreten. 68 Der vom Kläger beantragte Handelsbetrieb fügt sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die maßgebliche nähere Umgebung entspricht allerdings keinem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB). Eine Einstufung als reines (§ 3 BauNVO) oder allgemeines (§ 4 BauNVO) Wohngebiet kommt nicht in Betracht, weil neben der überwiegend vorzufindenden Wohnbebauung sowie den im reinen und allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen baulichen Anlagen - Räume für Tierärztin gem. § 13 BauNVO - in dem Gebiet die Betriebsgebäude der mit in die Beurteilung einzubeziehenden ehemaligen Maschinenfabrik B. X. M. mit prägender Wirkung vorhanden sind. Diese sind weder in einem reinen noch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Eine Qualifizierung als Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO scheidet angesichts des deutlichen Überwiegens der Wohnnutzung aus. Auch die Maschinenfabrik steht wegen ihres erheblichen Störpotenzials einer Einstufung der näheren Umgebung als Mischgebiet, in dem lediglich das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetrieb zulässig sind, entgegen. 69 Die nähere Umgebung ist vielmehr wegen des Nebeneinanders der vorbeschriebenen Nutzungen als Gemengelage einzustufen und die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. 70 Die maßgebliche nähere Umgebung umfasst hinsichtlich des Merkmals der Art der baulichen Nutzung die Bebauung entlang der Straße L. in - vom Vorhabengrundstück gesehen - westlicher Richtung sowie beidseitig der M1.---- straße. Insoweit findet nach dem Eindruck, den die Berichterstatterin im Ortstermin gewonnen und dem Senat vermittelt hat und der im vorhandenen Kartenmaterial zum Ausdruck kommt, die erforderliche wechselseitige bodenrechtliche Prägung zwischen Umgebung und Vorhabengrundstück statt. Die landwirtschaftliche Hofstelle südlich des J1. wirkt hingegen nicht mehr prägend auf das Vorhabengrundstück. Sie ist deutlich abgesetzt und stellt sich bereits als Teil des angrenzenden Außenbereichs dar. Ebenfalls nicht mehr zur näheren Umgebung zu zählen sind das Kinderheim mit Kindertagesstätte sowie die Kaserne nördlich des J1. . Diese sind durch den Bachlauf sowie die dazwischen liegenden bewaldeten Freiflächen von der Bebauung entlang der Straße L. abgesetzt. Zu der Bebauung westlich des S.-----wegs - Kindergarten, Grundschule, Turnhalle, Sportplatz, Bolzplatz - stellen die landwirtschaftlich genutzten Freiflächen ebenfalls eine Zäsur dar, so dass diese nicht mehr das Gewicht besitzen, auf das 100 m und mehr entfernte Vorhabengrundstück prägend einzuwirken. Das selbe gilt hinsichtlich der ebenfalls deutlich abgesetzten Wohnbebauung entlang der X2. Straße. 71 Die Eigenart der so eingegrenzten näheren Umgebung wird hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung grundsätzlich durch alle baulichen Nutzungen bestimmt, die tatsächlich vorhanden sind, und zwar unabhängig davon, ob sie städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar sind. Maßgeblich ist grundsätzlich jede - optisch wahrnehmbare - Bebauung, die für die angemessene Fortentwicklung des vorhandenen Bestandes maßstabbildend ist. 72 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 73 - 4 B 30.02 -, BRS 65 Nr. 89. 74 In Anwendung dieser Grundsätze ist die oben beschriebene nähere Umgebung entgegen der Ansicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichts als Gemengelage einzustufen. 75 Die ehemalige Nutzung als Maschinenfabrik ist als prägend zu berücksichtigen. 76 Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger seinen Betrieb bereits vor Beantragung der Nutzungsänderungsgenehmigung verkauft hat und die Produktion an einen anderen Ort verlagert worden ist. Maßgeblich ist zwar grundsätzlich die im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung tatsächlich vorhandene Bebauung bzw. der tatsächlich ausgeübten Nutzung. Aber auch eine bereits eingestellte Nutzung behält ihre prägende Kraft solange, wie nach der Verkehrsauffassung mit der Aufnahme einer gleichartigen Nutzung gerechnet werden kann. 77 Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 1982 78 - 4 C 58.79 -, BRS 39 Nr. 67 und vom 3. Februar 1984 - 4 C 25.82 -, BRS 42 Nr. 52, Beschluss vom 23. Mai 1986 - 4 B 83.86 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 113, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, BRS 46 Nr. 62, Beschluss vom 24. Mai 1988 - 4 CB 12.88 -, BRS 48 Nr. 137 und Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, BRS 60 Nr. 83 m.w.N. 79 Innerhalb welcher zeitlicher Grenzen mit der Verkehrsauffassung eine nachprägende Wirkung anzunehmen ist, hängt maßgeblich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. 80 BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 a.a.O. 81 Die Anwendung starrer Fristen kommt angesichts der Vielgestaltigkeit der Fälle und der Bedeutung für das grundrechtlich geschützte Eigentum nicht in Betracht. Je nachdem, ob es um die Wiederbebauung nach Abriss eines Gebäudes oder - wie hier - um die Wiederaufnahme einer Nutzung in einem vorhandenen und legal errichteten Gebäudebestand geht, ob sich das Vorhaben im Innen- oder im Außenbereich befindet, ob eine gewerbliche oder nicht gewerbliche Nutzung, kleine oder große Anlage u.v.m. in Rede steht, kann die Verkehrsauffassung zu unterschiedlichen Einschätzungen im Hinblick auf die nachprägende Wirkung eines Gebäudes oder einer Nutzung kommen. Auch die berechtigten Eigentümerbelange (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) spielen - in Abwägung mit den Belangen des Wohls der Allgemeinheit (Art. 14 Abs. 2 GG) - bei der Frage, wann mit einer Wiederaufnahme einer gleichartigen Nutzung gerechnet werden kann, eine Rolle. Zu berücksichtigen ist das Interesse des Eigentümers an der Nutzbarkeit einer vorhandenen und verwertbaren Gebäudesubstanz, die legal errichtet und genutzt worden ist. 82 Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 17.90 -, BRS 52 Nr. 157. 83 Der ehemaligen Maschinenfabrik kommt eine nachprägende Wirkung zu. Zwischen der Abmeldung des Gewerbes etwa Ende November 1998 und dem Eingang des hier streitgegenständlichen Antrags auf Genehmigung der Nutzungsänderung im Juni 2001 sind zwar über zweieinhalb Jahre vergangen. Mit zunehmendem Zeitablauf ist im Regelfall in abnehmendem Maß mit einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen. Von einer endgültigen Aufgabe der bisherigen bzw. einer gleichartigen Nutzung ist hier gleichwohl nicht auszugehen. Die Verkehrsauffassung wird vielmehr bei den vorliegenden Gegebenheiten einen längeren Zeitraum bis zur Wiederaufnahme der Nutzung hinnehmen. 84 Bei Aufgabe einer gewerblichen Nutzung wie hier der Maschinenfabrik beruht dies insbesondere auf den besonderen Schwierigkeiten, nach Einstellung des (konkreten) Gewerbebetriebs eine gleichartige Nachfolgenutzung zu erreichen. Bei einem spezialisierten Betrieb des produzierenden Gewerbes - im Betrieb der Klägerin sind Maschinen zur Herstellung von Aluminiumprofilen produziert worden - sind die gewerblichen Bauten regelmäßig auf den konkreten Betrieb und dessen Betriebsabläufe zugeschnitten. Dies schränkt den ohnehin kleinen Kreis potentiell in Betracht kommender Nachfolgenutzer - das Marktsegment gleichartiger Nutzungen ist ungleich kleiner als bei anderen Nutzungsarten - weiter deutlich ein. Die Suche nach einem geeigneten Nachfolgenutzer nimmt ungleich mehr Zeit in Anspruch als beispielsweise bei einem Einfamilienhaus und hat daher regelmäßig längere Übergangszeiträume bis zur Aufnahme einer Anschlussnutzung zur Folge. Hinzu kommen Vermarktungsschwierigkeiten in Phasen mit schwacher konjunktureller Lage sowie aufgrund der für einen Gewerbebetrieb im Hinblick auf die Infrastruktur nachteiligen Lage am Rand der durch das Überwiegen von Wohnnutzung gekennzeichneten Bebauung in der näheren Umgebung. Auch hat sich der Kläger hier bereits deutlich vor Stellung des Bauantrags um eine gewerbliche Nachfolgenutzung bemüht. Nach der Verlagerung des Betriebs, die teilweise noch bis ins Jahr 1999 hineinreichte - letzte Auftragsarbeiten für die Erwerberfirma tätigte der Kläger sogar noch bis in das Jahr 2000 hinein - , gab es ab dem Jahr 2000 mit dem Beklagten (Bauaufsichtsamt und Amt für Wirtschaftsförderung) Gespräche über eine Nachfolgenutzung. Erste Verhandlungen mit der Firma I1. und X1. fanden im Oktober 2000, also fast ein Jahr vor dem letztlich vereinbarten Mietbeginn im September 2001 statt. Ein erster, allerdings wegen unvollständiger Bauvorlagen zurückgewiesener Bauantrag wurde sogar schon am 27. April 2001 gestellt. 85 Vgl. zur nachprägenden Wirkung bei fortlaufendem Bemühen um eine Bebauung und jahrelangen erfolglosen Verhandlungen über Art und Weise der Bebauung mit Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde: BVerwG, Urteil vom 19. Septem-ber 1986 - 4 C 15.84 -, BRS 46 Nr. 62. 86 Der äußerlich wahrnehmbare Zustand der Betriebsgebäude, der keine Anzeichen von Verfall oder Verwahrlosung aufweist, lässt nach der Verkehrsauffassung ebenfalls darauf schließen, dass diese für eine Fortführung der Nutzung noch offen stehen. Das Ausräumen der Maschinen stellt keinen Vorgang dar, aufgrund dessen die Verkehrsanschauung mit einer endgültigen Aufgabe der maßgeblichen Nutzung rechnet. Es handelt sich vielmehr um einen - beispielsweise bei einem Inhaberwechsel oder einem Wechsel zu einer zwar neuen, aber gleichartigen Nutzung - üblichen Vorgang. 87 Des Weiteren steht einer Berücksichtigung der ehemaligen Maschinenfabrik nicht entgegen, dass deren formelle Legalität derzeit nicht lückenlos in allen Details nachweisbar ist, da jedenfalls - wie bereits dargestellt - eine die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit erfassende Genehmigung aus dem Jahr 1987 vorliegt. Ohnehin wären für die Beurteilung der Umgebungsbebauung neben genehmigten baulichen Anlagen auch solche von Bedeutung, die in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit ihrem Vorhandensein abgefunden haben. 88 Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 89 - IV C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36 und vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36, Beschlüsse vom 7. Mai 1991 - 4 B 52.91 -, BRS 52 Nr. 68 sowie vom 23. November 1998 - 4 B 29.98 -, BRS 60 Nr. 82. 90 Schließlich stellt die ehemalige Maschinenfabrik keinen sogenannten Fremdkörper dar, der bei der Beurteilung der Umgebungsbebauung außer Betracht bleiben müsste. Bauliche Anlagen sind als Fremdkörper zu bewerten und bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern, wenn sie zwar in ihrem quantitativen Erscheinungsbild die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, jedoch nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen und deshalb wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter der näheren Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Ob dies der Fall ist, muss unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden. Ausschlaggebend kann die Größe oder das Störpotenzial der andersartigen Anlage sein. Steht eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zu den benachbarten baulichen Nutzungen, so erlangt diese Anlage umso eher die Stellung eines "Unikats", je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt ist. Trotz ihrer deutlich in Erscheinung tretenden Größe und ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmt sie nicht deren Eigenart, weil sie wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägt vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dasteht. Andererseits können einzelne bauliche Anlagen mit einem von den übrigen Nutzungen stark abweichenden Charakter nach Ausdehnung Zahl und anderen Qualitätsmerkmalen ein solches Gewicht erhalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Dafür kommen neben der Größe des Gebäudes auch die Ausstrahlungswirkungen (Emissionen) einer einzelnen baulichen Anlage auf die nähere Umgebung in Betracht. Auf diesem Wege kann sogar ein einzelner Gewerbebetrieb in einem im Übrigen einheitlich strukturierten Wohngebiet die Eigenschaft eines außer Betracht zu lassenden Fremdkörpers verlieren und seinerseits die Eigenart der näheren Umgebung mitbestimmen. 91 Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, BRS 50 Nr. 75, Beschlüsse vom 16. Juli 1990 - 4 B 106.90 -, 92 BRS 51 Nr. 76 und vom 23. November 1998 93 - 4 B 29.98 -, BRS 60 Nr. 82; OVG NRW Urteile vom 20. August 2003 - 10 A 1648/00 -, und vom 29. August 2005 - 10 A 2879/03 -. 94 Nach diesen Grundsätzen kann die aufgegebene Nutzung der Maschinenfabrik bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung nicht außer Betracht bleiben. Die nähere Umgebung des Vorhabens ist zwar durch eine weitgehend homogene Bebauung gekennzeichnet. Neben der hier in Rede stehenden Nutzung durch die Maschinenfabrik und den Praxisräumen für eine Tierarztpraxis im schräg gegenüber gelegenen Gebäude L. 64 findet sich in der näheren Umgebung ausschließlich Wohnbebauung, mit der Folge, dass sich die Anlage deutlich von der Umgebungsbebauung abhebt. Trotz dieser Einzigartigkeit und Andersartigkeit in der abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung wirkt die Maschinenfabrik gleichwohl ihrerseits "tonangebend" und prägt den Bereich entlang der Straße L. erheblich mit. Dies beruht zunächst auf Umfang und Ausdehnung des zur ehemaligen Maschinenfabrik zählenden Hauptgebäudes. Mit einer überbauten Grundstücksfläche von etwa 530 m² und einer von der Straße sichtbaren Gebäudefront von über 30 m zählt das ehemalige Fabrikgebäude nicht zu den unbedeutenden Anlagen. Insbesondere aber kommt der bisherigen Nutzung und den von ihr ausgehenden Emissionen eine die Umgebung prägende Ausstrahlungswirkung zu. Gerade im Hinblick auf das zur Überprüfung stehende Merkmal der Art der baulichen Nutzung haben die von einer baulichen Anlage ausgehenden Emissionen erhebliche Bedeutung, weil gerade diese regelmäßig in besonderer Weise spezifisch und charakteristisch für die bauliche Nutzung sind. Die bisherige Nutzung als Maschinenfabrik war mit einem erheblichen, gegenüber der Wohnnutzung dominierenden Störungspotential verbunden. Für die Produktion der Maschinen wurden ausweislich der zur Baugenehmigung vom 8. September 1987 gehörenden Betriebsbeschreibung vorwiegend die Rohstoffe Stahl und Aluminium verarbeitet. Unter Einsatz von Drehbänken, Bohrwerken und Fräsmaschinen wurden aus diesen Materialien Formstücke hergestellt. Dass dabei besondere schalldämmende Maßnahmen zum Einsatz gekommen sind, lässt sich an Hand der vorliegenden Unterlagen nicht ausmachen. Der aufgrund der Immissionen dominierende Einfluss der Maschinenfabrik wirkt seit der Zeit gegen Ende des ersten Weltkriegs, als die Fabrik ihren Betrieb aufnahm, auf die Umgebung ein. Die später an diesen Betrieb heranrückende Wohnbebauung war von Anfang an den von der Fabrik ausgehenden Immissionen ausgesetzt und hat dadurch ihre Prägung erhalten. Mittlerweile befindet sich die Maschinenfabrik in einer für "kleinere" gewerbliche Betriebe - es waren zehn Mitarbeiter beschäftigt - typischen Ortsrandlage mit einer baulichen Anbindung an den vorhandenen Ortsteil und zugleich einer Ausrichtung in den Außenbereich, so dass sie - trotz ihrer Andersartigkeit - in Beziehung zur Umgebungsbebauung tritt und infolge dessen nicht "isoliert" dasteht. 95 In die durch die aufgegebene Nutzung der Maschinenfabrik mitgeprägte nähere Umgebung fügt sich das streitgegenständliche Vorhaben - Nutzungsänderung in Großhandelsbetrieb für EDV-Zubehör - ein. Geht die Bandbreite der vorhandenen Nutzungen - wie hier - von Wohnnutzung bis hin zu Gewerbebetrieben, die in einem Mischgebiet nicht mehr zulässig wären - hier die Maschinenfabrik als produzierender Betrieb der Metallverarbeitung -, hält sich der hier zur Überprüfung stehende Großhandelsbetrieb innerhalb des vorzufindenden Rahmens. Dieser ist mit einer Lagerfläche von 440 m² und sieben Mitarbeitern bei typisierender Betrachtung als jedenfalls im Mischgebiet zulässiger, nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb einzustufen. 96 Das Vorhaben ist auch nicht mit Blick auf die geänderte Art der baulichen Nutzung rücksichtslos. Ein Verstoß gegen das im Merkmal des Sich-Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme liegt nicht vor. Ob durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens "rücksichtslos" in schutzwürdige Belange eines Dritten eingegriffen würde, ist aufgrund einer Interessenabwägung im Einzelfall festzustellen. Dabei sind dessen konkrete Umstände zu würdigen und insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabs der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen. Dabei kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. 97 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 98 - 4 C 22.75 -, BRS 32 Nr. 155 und vom 99 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, BRS 60 Nr. 83, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102. 100 Vorbelastungen können dazu führen, dass die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme sich vermindert und Beeinträchtigungen in weitergehendem Maße zumutbar sind, als sie sonst in einem nicht derart vorgeprägten Gebiet hinzunehmen wären. 101 Vgl. zur faktischen Vorbelastung BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BRS 57 Nr. 67. 102 In Anwendung dieser Grundsätze ergibt die rechtliche Würdigung in einer Gesamtschau der maßgeblichen Umstände nicht, dass die umliegende Wohnnutzung durch das Vorhaben des Klägers im dargestellten Sinn rücksichtslosen Immissionen ausgesetzt ist. Bei der Bestimmung des der benachbarten Wohnbebauung zukommenden Schutzumfangs fällt hier wesentlich ins Gewicht, dass die umliegenden Grundstücke seit Jahrzehnten - die erstmalige Nutzungsaufnahme durch die Maschinenfabrik erfolgte nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten etwa im Jahr 1917 - durch die auf dem Grundstück L. 67 vorhandene Maschinenfabrik mitgeprägt werden. Aufgrund der dort seit langem stattfindenden immissionsträchtigen Metallverarbeitung besteht eine situative Vorbelastung der umliegenden (Wohn-)Bebauung, die den Schutzanspruch im Hinblick auf Lärmimmissionen beträchtlich mindert. In die Bewertung der Zumutbarkeit ist weiter einzustellen, dass die angrenzende Wohnbebauung vorwiegend erst ab den fünfziger Jahren und damit deutlich nach Aufnahme des Betriebs der Maschinenfabrik errichtet worden ist und infolge dessen mit einem höheren Maß an Immissionen als in einem ausschließlich dem Wohnen dienenden Gebiet gerechnet werden musste. Angesichts dessen gehen von der nun anstelle der Maschinenproduktion beabsichtigten Nutzung keine Immissionen aus, die nicht mehr zumutbar wären. Die von der Nutzung durch den beantragten EDV-Großhandel verursachten Immissionen bleiben deutlich hinter den bisherigen Immissionen zurück. Dies beruht vornehmlich auf den künftig erheblich weniger Immissionen verursachenden Arbeitsvorgängen auf dem Betriebsgrundstück. Während die Maschinenfabrik durch die Metallverarbeitung mit erheblichem Produktionslärm verbunden war, soll nun lediglich eine Kontrolle von leergeschriebenen Tinten- und Lasertonerbehältern stattfinden. Im Übrigen werden lediglich Waren eingelagert. Es ist nicht ersichtlich, dass von diesen Tätigkeiten nennenswerte Immissionen ausgehen könnten. Angesichts dessen stellt sich der voraussichtlich erhöhte Kraftfahrzeugverkehr durch den Abtransport der Waren nicht als unzumutbar dar, zumal dem Betrieb mit etwa 440 m² für einen Großhandel nur eine verhältnismäßig begrenze Lagerfläche zur Verfügung steht und die Kundenfrequenz zudem durch die Beschränkung auf Großabnehmer eingegrenzt ist. Der mit der Warenanlieferung verbundene Lkw-Verkehr hält sich mit Blick auf die im Genehmigungsantrag beschriebenen Betriebsabläufe mit etwa einmal wöchentlich im Rahmen oder sogar unterhalb dessen, was bislang auch für die Maschinenfabrik zu verzeichnen war. 103 Das Vorhaben des Klägers fügt sich auch hinsichtlich der weiteren Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, hält sich der bereits seit Jahrzehnten vorhandene Baukörper innerhalb des insoweit maßgeblichen Rahmens. 104 Schließlich werden auch die weiteren Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 2, wie die Sicherung der Erschließung, Wahrung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, keine Beeinträchtigung des Ortsbildes, durch das Vorhaben des Klägers erfüllt. 105 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. 106 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 107 Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe hierfür vorliegt. 108