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Beschluss

6 B 2127/04

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0225.6B2127.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -) führen nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels. 3 Die Antragstellerin, Studienrätin am L. -B. -Gymnasium in N. , begehrt die Beurlaubung ohne Dienstbezüge für die Dauer eines Schuljahres. Sie beabsichtigt, ihren Ehemann, nach H. zu begleiten, wo dieser seit dem 00.00.000 für die Dauer von drei Jahren bei einer Europäischen Organisation tätig ist. Nach Ablehnung ihres Antrags auf Bewilligung von Sonderurlaub und Zurückweisung ihres hiergegen gerichteten Widerspruchs hat die Antragstellerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln – 3 K 3724/04 erhoben. Weiterhin hat sie um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Ihren Antrag, 4 den Antragsgegner durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, sie – die Antragstellerin – vorläufig bis zur Entscheidung über die beim Verwaltungsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 3 K 3724/04 anhängige Klage ohne Bezüge zu beurlauben, 5 hat das Verwaltungsgericht abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für die Gewährung des von ihr begehrten Sonderurlaubs seien nicht gegeben. Das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen habe die hierfür erforderliche Zustimmung verweigert. Dass dies fehlerhaft sei, sei nicht erkennbar. Derzeit sei schon ein wichtiger Grund für eine Beurlaubung der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Die von ihr geltend gemachten Gründe richteten sich lediglich auf eine Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann und dessen Unterstützung im privaten Bereich. Dass der Antragstellerin selbst Aufgaben oblägen, wie sie für einen Ehegatten der ins Ausland entsandten Bediensteten des Auswärtigen Amtes anzunehmen seien, sei nicht ersichtlich. Namentlich habe sie nicht substantiiert geltend gemacht, selbst an der Aufgabenerfüllung ihres Ehemannes unmittelbar beteiligt zu sein. Die Antragstellerin könne sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) berufen, weil sie mit dem Ehegatten eines ins Ausland entsandten Beamten des Auswärtigen Amtes gerade nicht vergleichbar sei. Zudem hätten die Antragstellerin und ihr Ehemann, als dieser sich entschlossen habe, eine Tätigkeit bei der europäischen Organisation aufzunehmen, nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Antragstellerin beurlaubt werde, um den Eheleuten ein Zusammenleben zu ermöglichen. Dies sei im Übrigen auch unter Berücksichtigung des durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährten Schutzes von Ehe und Familie nicht erforderlich. 6 Die Antragstellerin macht geltend: Die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie habe für ihre Beurlaubung lediglich Gründe der Familienzusammenführung geltend gemacht, sei nicht zutreffend. Ihre Beurlaubung stehe vielmehr im öffentlichen Interesse. Insoweit habe das Bundesministerium für Bildung und Forschung in seinem Schreiben vom 00.0000 dargelegt, dass ein öffentliches Interesse an der Unterstützung ihres Ehemannes durch sie – die Antragstellerin – bestehe. Die Erfüllung der schwierigen und verantwortungsvollen Aufgaben ihres Ehemannes setze das Vorliegen persönlicher Rahmenbedingungen voraus, zu denen die Anwesenheit der Ehefrau am Dienstort gehöre. Es existiere ein großes öffentliches Interesse daran, dass die von der Bundesrepublik Deutschland in Leitungspositionen internationaler Organisationen entsandten Beschäftigten den dort an sie gestellten Anforderungen gerecht würden. Dies sei aber vielfach nicht möglich, wenn sie während ihres in der Regel mehrjährigen Auslandsaufenthaltes von ihrem Ehepartner getrennt leben müssten. Durch diese Umstände werde ein wichtiger Grund im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (SUrlV NRW) begründet. Ein wichtiger Grund für ihre Beurlaubung ergebe sich auch daraus, dass bei gesellschaftlichen Verpflichtungen ihres Ehemannes diplomatischen Geflogenheiten entsprechend eine Mitwirkung der Ehefrau erwartet werde. So gehöre zu den Aufgaben ihres Ehemannes die Pflege der Beziehungen zu 20 Mitgliedsstaaten und zu über 60 Drittstaaten und anderen internationalen Organisationen. Dies führe etwa zu Einladungen, die im dienstlichen Interesse wahrgenommen werden müssten. Hierbei sei auch die Mitwirkung des Ehepartners von großer Bedeutung. Im Übrigen müsse bei der Entscheidung über den beantragten Sonderurlaub auch Art. 6 Abs. 1 GG in den Blick genommen werden. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass ihr Ehemann eine Aufgabe übernommen habe, an deren Wahrnehmung die Bundesrepublik Deutschland großes Interesse habe. Es entspreche der staatlichen Schutzpflicht, eine im staatlichen Interesse nachträglich entstehende Beeinträchtigung des ehelichen Zusammenlebens nach Möglichkeit zu vermeiden. 7 Damit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Die Antragstellerin hat auch mit ihrem Beschwerdevorbringen das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung). 8 Als Anspruchsgrundlage für den von der Antragstellerin begehrten Sonderurlaub kommt § 12 Abs. 1 Satz 1 SUrlV NRW in Betracht. Danach kann Urlaub ohne Besoldung bewilligt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Soll – wie vorliegend – der Sonderurlaub länger als sechs Monate dauern, bedarf er der Zustimmung der obersten Dienstbehörde (§ 12 Abs. 1 Satz 2 SUrlV NRW). 9 Der Senat kann einen wichtigen Grund im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 SUrlV NRW nicht erkennen. Die Frage, ob diese tatbestandliche Voraussetzung für die Gewährung von Sonderurlaub anzunehmen ist, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung. 10 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 21. April 1993 – 1 WB 48/92 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 1993, 333, vom 30. Januar 1996 – 1 WB 46/95 -, ZBR 1996, 182 und vom 1. Juli 1999 – 1 WB 37/99 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1999, 1444. 11 Wie alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes haben Beamte die ihnen obliegenden Verpflichtungen zur Dienstleistung grundsätzlich voll zu erfüllen. Da eine Beurlaubung aus wichtigem Grund die Erfüllung der Dienstpflichten eines Beamten tangiert, kann sie nicht schon dann in Betracht gezogen werden, wenn der Beamte seine Belange selbst für wichtig hält, sondern nur, wenn sie bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig sind. 12 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 1996 13 – 1 WB 46/95 -, a.a.O. und vom 1. Juli 1999 14 – 1 WB 37/99 -, a.a.O.. 15 Je länger der Sonderurlaub dauern soll, um so stärker wird das öffentliche Interesse an der vollen Dienstleistung berührt und um so höhere Anforderungen sind demgemäß an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Urlaubsgrundes zu stellen. 16 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 1996 17 – 1 WB 46/95 -, a.a.O.. 18 Die von der Antragstellerin geltend gemachten Gründe erfüllen die genannten Voraussetzungen nicht. Sie begehrt Sonderurlaub, um ihrem in H. bei der europäischen Organisation tätigen Ehemann dorthin folgen zu können. Damit dient der beantragte Sonderurlaub, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, der Familienzusammenführung der Eheleute. Dieser Aspekt ist aber in der Regel nur in beschränktem Maße schutzwürdig, wenn die familiäre Trennung auf dem eigenen Willensentschluss eines Familienmitglieds beruht. Dies ist hier der Fall; denn die aktuelle familiäre Situation der Antragstellerin und ihres Ehemannes ist durch dessen Entscheidung, die genannte berufliche Tätigkeit im Ausland zu übernehmen, herbeigeführt worden. 19 Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG. Aufgrund dieser Vorschrift ist der Staat nicht gehalten, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen. Ebensowenig folgt aus Art. 6 Abs. 1 GG, dass der Staat die Familie ohne Rücksicht auf sonstige öffentliche Belange zu fördern hätte. 20 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. April 1998 – 2 BvR 1478/97 , ZBR 1998, 396. 21 So besteht etwa keine staatliche Verpflichtung, das Zusammenleben von Eheleuten in tatsächlicher Hinsicht zu ermöglichen. 22 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1999 – 1 WB 37/99 , a.a.O.. 23 Auch die weiteren von der Antragstellerin geltend gemachten Gesichtspunkte gebieten keine andere Beurteilung. 24 Soweit sie sich darauf berufen hat, dass eine Zusammenführung der Familie eine aktive Unterstützung ihres Ehemannes zur Folge habe, weil dieser seine umfangreichen und mit hoher Verantwortung verbundenen Aufgaben auf Dauer nur in einem familiär intakten Umfeld erfüllen könne, hat sie zwar einen Belang von großer Bedeutung für ihren Ehemann geltend gemacht. Ein wichtiger Grund, der eine Beurlaubung für die Dauer eines Schuljahres rechtfertigt, liegt hierin aber nicht. Zum einen erscheint auch dieser Belang schon deshalb nur eingeschränkt schutzwürdig, weil der Ehemann der Antragstellerin bei seiner Entscheidung, den Posten zu übernehmen, Kenntnis von der damit verbundenen beruflichen Belastung gehabt haben dürfte. Zum anderen braucht die berufliche Tätigkeit des Ehemannes der Antragstellerin bei der Gestaltung ihrer dienstlichen Verhältnissen nicht berücksichtigt zu werden, weil dessen Tätigkeit in keinem Zusammenhang mit dem Beamtenverhältnis der Antragstellerin steht. 25 Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 1996 – 1 WB 46/95 -, a.a.O.. 26 Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihr Ehemann mit seiner Tätigkeit eine Aufgabe übernommen habe, an deren Wahrnehmung die Bundesrepublik Deutschland ein großes Interesse habe, und demzufolge auch ein öffentliches Interesse daran bestehe, dass sie – die Antragstellerin – ihren Ehemann dabei auf vielfältige Art und Weise unterstütze. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob ein derartiges öffentliches Interesse zu bejahen ist und ob hierdurch ein wichtiger Grund im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 SUrlV NRW begründet werden kann. Selbst wenn man beides unterstellt, wird der einzelne Beamte nicht in eigenen Rechten verletzt sein, wenn insoweit ein die Bewilligung von Sonderurlaub rechtfertigender wichtiger Grund zu Unrecht verneint wird. Denn er kann insoweit nicht geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein. 27 Vgl. insoweit zu § 13 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst BVerwG, Beschluss vom 21. April 1993 28 – 1 WB 48/92 -, a.a.O.. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 30 Die Streitwertfestsetzung beruht gemäß § 72 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung (GKG n.F.) auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG n.F..