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Urteil

7 D 4/03.NE

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0128.7D4.03NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Antragsteller wendet sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans H 28 "Windkraft" für den Eignungsbereich COE 57 des Gebietsentwicklungsplans Münsterland (im Nachfolgenden "Veränderungssperre H 28/COE 57" genannt). Nach Bekanntmachung des Bebauungsplans H 28 "Windkraft COE 57" (im Nachfolgenden "Bebauungsplan H 28/COE 57" genannt) begehrt der Antragsteller nunmehr die Feststellung, dass die Veränderungssperre ungültig war. 3 Die Veränderungssperre H 28/COE 57 erfasste einen Bereich in der Bauerschaft O. am Südostrand des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin. Der Antragsteller hat Bauanträge für die Errichtung von insgesamt drei Windkraftanlagen gestellt, die im Geltungsbereich der Veränderungssperre errichtet werden sollen. Dabei handelt es sich um den Bauantrag vom 21. Februar 2000 für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen mit jeweils einer Gesamthöhe von 133 m auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 9, Flurstück 18 und den Bauantrag vom 27. April 2000 für die Errichtung einer weiteren Windkraftanlage mit gleichfalls einer Gesamthöhe von 133 m auf den Grundstücken Gemarkung I. , Flur 9, Flurstücke 14 und 17. Diese Bauanträge nahmen zwischenzeitlich folgendes Schicksal: 4 Die Bauanträge wurden zunächst mit Bescheiden des Landrats des Kreises D. zurückgestellt, nachdem der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans H 28/COE 57 gefasst hatte. Nachdem das Verwaltungsgericht N. mit Beschluss vom 8. Mai 2001 (2 L 171/01) die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Zurückstellungsbescheide angeordnet sowie die Antragsgegnerin die strittige Veränderungssperre H 28/COE 57 beschlossen und bekannt gemacht hatte, lehnte der Landrat des Kreises D. die beantragten Baugenehmigungen unter Hinweis auf die Veränderungssperre ab. Mit seiner bereits am 17. November 2000 als Untätigkeitsklage erhobenen Klage hat der Antragsteller die Verpflichtung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigungen zunächst an sich und später an neue Bauherren beantragt; hilfsweise hat er die Feststellung begehrt, dass der Landrat des Kreises D. verpflichtet war, ihm - dem Antragsteller - die beantragten Baugenehmigungen zu erteilen. Das Verwaltungsgericht N. hat mit Urteil vom 4. Dezember 2003 - 2 K 3535/00 - die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen ist beim Senat ein Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung (7 A 707/04) anhängig, über den bislang nicht entschieden ist. 5 Dem Erlass der strittigen Veränderungssperre H 28/COE 57 liegt folgende Vorgeschichte zugrunde: 6 Der Gebietsentwicklungsplan Regierungsbezirk N. - Teilabschnitt N1. - enthält in seinem Teil 3 den vom Bezirksplanungsrat N. am 9. Juni 1997 aufgestellten sachlichen Teilabschnitt "Eignungsbereiche für erneuerbare Energien/Windkraft" (im Nachfolgenden "GEP" genannt). Die Bekanntmachung der Genehmigung des GEP erfolgte am 12. November 1998 (GV. NRW. S. 606). In den Jahren 1998 und 1999 wurde er ergänzt. 7 Der GEP stellt für die Gemeinden des N2. 119 Bereiche mit Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien - Windkraft (im Nachfolgenden "Eignungsbereiche" genannt) zeichnerisch dar. Sie erfassen Flächen von insgesamt ca. 23.500 ha und sollen die Installierung von ca. 1.200 Windkraftanlagen der 1,5 MW-Klasse ermöglichen. Im Stadtgebiet der Antragsgegnerin liegen die Eignungsbereiche COE 15 (Größe: 320 ha), COE 17 (Größe: 180 ha), COE 18 (Größe: 320 ha) und COE 57 (Größe: 90 ha), wobei der Eignungsbereich COE 15 teilweise auch im Gebiet der Gemeinde T. liegt. 8 Nach Nr. 1 der textlichen Darstellungen des GEP hat sich zur Verwirklichung der landesplanerisch angestrebten Konzentration der Raumnutzungen die Planung und Errichtung von Windkraftanlagen grundsätzlich auf den Flächen zu vollziehen, die als Eignungsbereiche zeichnerisch dargestellt sind. Um eine günstige Energieausbeute innerhalb der Eignungsbereiche durch optimierte räumliche Zuordnung der einzelnen Windkraftanlagen untereinander zu gewährleisten, sollen die landesplanerischen Eignungsbereiche und die betreffenden Kompensationsmaßnahmen nach Nr. 4 der textlichen Darstellungen in der Regel durch ergänzende Festsetzungen im Rahmen der Bauleitplanung konkretisiert werden. In den Erläuterungen zum GEP finden sich insbesondere Aussagen über die mit dem GEP verfolgten Zielsetzungen (Nrn. 9 - 11), über die ihm zugedachte Konzentrationswirkung (Nr. 11a), über die bei der Aufstellung des GEP abwägend berücksichtigten Ziele und Kriterien (Nrn. 19 - 31) sowie zu den Möglichkeiten der Konkretisierung des GEP durch gemeindliche Flächennutzungspläne und Bebauungspläne (Nrn. 12, 33 - 36). 9 Auf Grund der Ausführungen im GEP wurde bei der Antragsgegnerin wie in den anderen Gemeinden des N3. zunächst kein Anlass gesehen, die Nutzung der Windenergie auch durch die gemeindliche Bauleitplanung zu steuern. Man ging davon aus, dass die dargestellten Eignungsbereiche entsprechend den Darlegungen in Nr. 11a der Erläuterungen eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auch für einzelne im Außenbereich gelegene gewerbliche (nicht- landwirtschaftliche) Windkraftanlagen außerhalb der Eignungsbereiche entfalteten. Als sich eine Änderung des einschlägigen ministeriellen Windenergieerlasses für das Land Nordrhein-Westfalen mit dem Inhalt abzeichnete, dass von einer Raumbedeutsamkeit von Windenergieanlagen erst bei der Errichtung von drei (nahe beieinander liegenden) Anlagen auszugehen sei, wurde bei der Antragsgegnerin nunmehr ein Bedarf gesehen, auch die Errichtung einzelner Windkraftanlagen über den Flächennutzungsplan durch Festlegung von Konzen-trationszonen mit Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu steuern. Mit Beschluss ihres Bau-, Planungs- und Umweltausschusses (im Nachfolgenden "BPUA" genannt) vom 21. April 1999 leitete sie daher ein Verfahren zur Aufstellung der 46. Änderung ihres Flächennutzungsplans (im Nachfolgenden "46. FNP-Änderung" genannt) ein. In der diesem Beschluss zugrunde liegenden Vorlage 766 vom 7. April 1999 heißt es hierzu: 10 "Nach den Erläuterungen Nr. 11 a zu den textlichen Darstellungen im Zuge der Fortschreibung des Gebietsentwicklungsplanes N1. sollte im Regelfall davon ausgegangen werden, dass jede Windenergieanlage im Außenbereich als raumbedeutsam einzustufen ist. Im Vertrauen darauf hat die überwiegende Zahl der Gemeinden, so auch Ascheberg, darauf verzichtet, in ihren Flächennutzungsplänen Konzentrationszonen für Windenergieanlagen darzustellen. 11 Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft beabsichtigt aber,... eine landesweite Regelung der Raumbedeutsamkeit vorzunehmen. Dabei wird festgelegt werden, dass im Regelfall drei oder mehr beieinanderliegende Anlagen raumbedeutsam sind. Eine derartige Regelung hat zur Folge, dass außerhalb der im Gebietsentwicklungsplan dargestellten Bereiche mit Eignung für die Nutzung der Windenergie jeweils ein bzw. zwei Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben zulässig sind, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. 12 Die Gemeinden können jedoch nach § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Flächennutzungsplan Konzentrationszonen für Windenergieanlagen darstellen, um die Errichtung solcher Anlagen räumlich zu steuern. Diese Möglichkeit besteht selbstverständlich auch für die Gemeinden im Geltungsbereich des GEP N1. , jedoch grundsätzlich nur innerhalb der im Gebietsentwicklungsplan dargestellten Windenergiebereiche. Mit dieser Änderung des Flächennutzungsplanes wird hiervon Gebrauch gemacht." 13 Der auf Grund entsprechender Beschlussfassung des BPUA im Rahmen der Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Jahr 2000 vorgestellte Entwurf für die 46. FNP-Änderung sah vor, dass innerhalb von vier Bereichen, deren Umgrenzungen an die im GEP festgelegten Eignungsbereiche angelehnt waren, kleinere Tabubereiche und größere Restriktionsbereiche (insbesondere Schutzabstände um Außenbereichsbebauung) vorgesehen wurden, so dass jeweils nur Teilflächen der im GEP festgelegten Eignungsbereiche als konfliktarm angesehen wurden. 14 Parallel zum laufenden Verfahren zur 46. FNP-Änderung fasste der BPUA der Antragsgegnerin am 14. Juni 2000 Aufstellungsbeschlüsse für Bebauungspläne für die im GEP festgelegten Eignungsbereiche, nämlich für den Bebauungsplan A 40 bezüglich des Eignungsbereichs COE 15 (im Nachfolgenden "Bebauungsplan A 40/COE 15" genannt), für den Bebauungsplan A 41 bezüglich des Eignungsbereichs COE 17 (im Nachfolgenden "Bebauungsplan A 41/COE 17" genannt), für den Bebauungsplan H 27 bezüglich des Eignungsbereichs COE 18 (im Nachfolgenden "Bebauungsplan H 27/COE 18" genannt) und für den hier interessierenden Bebauungsplan H 28 bezüglich des Eignungsbereichs COE 57 (im Nachfolgenden "Bebauungsplan H 28/COE 57" genannt). Diesen am 4. Juli 2000 bekannt gemachten Aufstellungsbeschlüssen lag die Vorlage 176 vom 30. Mai 2000 zu Grunde. 15 Mit Beschluss vom 21. Februar 2001 stellte der BPUA der Antragsgegnerin das Verfahren zur 46. FNP-Änderung ein und leitete ein Verfahren zur 49. Änderung des FNP (im Nachfolgenden "49. FNP-Änderung" genannt) ein. 16 Am 30. Mai 2001, nach Einleitung des Verfahrens zur 49. FNP-Änderung, beschloss der Rat der Antragsgegnerin neben der hier strittigen Veränderungssperre H 28/COE 57 auch Veränderungssperren für die Bereiche der Bebauungspläne A 40/COE 15 (diese Veränderungssperre ist Gegenstand des beim Senat anhängigen Verfahrens 7 D 10/03.NE), A 41/COE 17 und H 27/COE 18. In der dem Beschluss für die hier strittige Veränderungssperre H 28/COE 57 zugrunde liegenden Vorlage 341/1 vom 30. Mai 2001 wird näher ausgeführt, aus welchen Gründen der Erlass der Veränderungssperre als notwendig erachtet wurde. 17 Die Satzungen über die Veränderungssperren wurden am 1. Juni 2001 bekannt gemacht. Die Geltungsdauer der hier strittigen Veränderungssperre H 28/COE 57 wurde mit Satzung vom 14. Mai 2003, bekannt gemacht am 17. Mai 2003, um ein Jahr verlängert; dabei ist ferner festgelegt, dass die Satzung auch außer Kraft tritt, sobald und soweit die Bebauungsplanung für das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet rechtsverbindlich abgeschlossen ist. 18 Nach Erlass der Veränderungssperren nahmen die Planungen der Antragsgegnerin folgenden Verlauf: 19 Im Verfahren zur 49. FNP-Änderung beschloss der BPUA der Antragsgegnerin am 17. April 2002 einen Entwurf mit der Ausweisung von vier den Eignungsbereichen des GEP im Wesentlichen entsprechenden Konzentrationszonen mit einer Begrenzung der Gesamthöhe der Anlagen auf weniger als 100 m. Nach Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 16. Juli 2002 die entsprechende 49. FNP-Änderung mit einer gewissen räumlichen Korrektur des Teilbereichs C (dieser bezieht sich auf den Eignungsbereich COE 18). Alle vier Konzentrationszonen sind im Flächennutzungsplan in der Fassung der 49. Änderung als sonstige Sondergebiete mit der Zweckbestimmung Windenergieanlagen und zugleich als Flächen für die Landwirtschaft bzw. in kleineren Teilbereichen als Flächen für Wald dargestellt. In den textlichen Darstellungen ist die Gesamthöhe der Windenergieanlagen auf "maximal kleiner 100 m" festgelegt. Die Genehmigung der 49. FNP-Änderung durch die Bezirksregierung N. wurde am 18. Dezember 2002 bekannt gemacht. 20 Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans H 28/COE 57 führte zu dem Ergebnis, dass im Geltungsbereich des Plans, der eine Gesamtfläche von rd. 130 ha umfasst, ein sonstiges Sondergebiet Wind/Landwirtschaft von knapp 13 ha festgesetzt wurde. Die übrigen Bereiche des Plangebiets sind als Flächen für die Landwirtschaft oder Wald sowie öffentliche Straßenverkehrsflächen ausgewiesen. Die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan geben u.a. vor, dass innerhalb der festgesetzten Flächen für die Landwirtschaft oder Wald Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 - 6 BauGB nicht zulässig sind. Der am 24. Juli 2003 vom Rat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene Bebauungsplan H 28/COE 57 wurde am 30. Juli 2003 bekannt gemacht. Gegen ihn hat die SL Windenergie GmbH am 28. Februar 2004 den beim Senat noch anhängigen Normenkontrollantrag 7 D 21/04.NE gestellt. Einen Antrag der SL Windenergie GmbH, deren Geschäftsführer der Antragsteller ist, auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich des Bebauungsplans H 28/COE 57 hat der Senat mit Beschluss vom 20. August 2004 - 7a B 1748/04.NE - abgelehnt. 21 Die weiteren Bebauungsplanverfahren führten zu folgenden Ergebnissen: 22 Der Bebauungsplan H 27/COE 18 mit einem gleichfalls nur kleinen sonstigen Sondergebiet Wind/Landwirtschaft wurde wie der hier interessierende Bebauungsplan H 28/COE 57 am 24. Juli 2003 vom Rat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen und am 30. Juli 2003 bekannt gemacht. 23 Die Aufstellungsbeschlüsse für die Bebauungsplanverfahren A 40/COE 15 und A 41/COE 17 wurden vom BPUA der Antragsgegnerin am 23. September 2003 aufgehoben, nachdem im Geltungsbereich dieser Bebauungspläne keine Flächen als für Sondergebiete für Windenergieanlagen geeignet angesehen wurden. 24 Die Antragsgegnerin führte schließlich zwei weitere Verfahren zur Änderung ihres Flächennutzungsplans durch: 25 Im Verfahren zur 55. Änderung des Flächennutzungsplans wurde für die im Rahmen der 49. FNP-Änderung dargestellten Teilbereiche A - dieser entspricht dem Gebiet des anschließend nicht weiter verfolgten Bebauungsplanentwurfs A 40/COE 15 - und B - dieser entspricht dem Gebiet des anschließend nicht weiter verfolgten Bebauungsplanentwurfs A 41/COE 17 - die überlagernde Darstellung als Konzentrationszone für Windenergieanlagen aufgehoben. Das Verfahren zur 55. FNP-Änderung war am 6. Mai 2003 eingeleitet worden. Die am 4. August 2003 erteilte Genehmigung des Ratsbeschlusses vom 24. Juli 2003 wurde am 14./21. August 2003 bekannt gemacht. 26 Im Verfahren zur 56. Änderung des Flächennutzungsplans wurde für die im Rahmen der 49. FNP-Änderung dargestellten Teilbereiche C - dieser entspricht dem Gebiet des Bebauungsplans H 27/COE 18 - und D - dieser entspricht dem Gebiet des hier interessierenden Bebauungsplans H 28/COE 57 - die überlagernde Darstellung als Konzentrationszone für Windenergieanlagen entsprechend den Ausweisungen in den als Satzung beschlossenen Bebauungsplänen angepasst. Das Verfahren zur 56. FNP-Änderung war am 17. Juli 2003 eingeleitet worden. Die am 8. März 2004 erteilte Genehmigung des Ratsbeschlusses vom 9. Dezember 2003 wurde am 20. März 2004 bekannt gemacht. 27 Der Antragsteller hat am 22. Januar 2003 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt, mit dem er zunächst beantragt hat, die strittige Satzung über die Veränderungssperre H 28/COE 57 für nichtig zu erklären. Nach Bekanntmachung des Bebauungsplans H 28/COE 57 hat er sein Begehren dahin umgestellt, dass er nunmehr die Feststellung begehrt, die Satzung über die Veränderungssperre sei ungültig gewesen. 28 Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor: 29 Der nunmehr gestellte Feststellungsantrag sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch im Normenkontrollverfahren zulässig. 30 Der ursprüngliche Antrag auf Nichtigerklärung der Satzung sei zulässig gewesen. Bereits die Position als Antragsteller in einem Baugenehmigungsverfahren (Bauherr) reiche aus, zulässigerweise einen Normenkontrollantrag gegen eine Veränderungssperre zu stellen. Zudem habe er - der Antragsteller - sich die Möglichkeit zur Bebauung des betreffenden Grundstücks durch einen Nutzungsvertrag mit dem Grundstückseigentümer verschafft. 31 Für den Antrag habe auch nach Bekanntmachung der 49. FNP-Änderung ein Rechtsschutzbedürfnis bestanden. Zwar sehe diese Änderung eine Höhenbegrenzung von 100 m vor, die von den von ihm zur Genehmigung gestellten Anlagen überschritten werde. Diese Höhenbegrenzung sei nach seiner Auffassung jedoch mangels städtebaulicher Erforderlichkeit und wegen Abwägungsmängeln nichtig. Er hätte zudem seinen Bauantrag auf Anlagen mit einer Höhe von weniger als 100 m umstellen können. Ferner wäre er mit der Nichtigerklärung der Veränderungssperre seinem Ziel der Genehmigung der beantragten Windkraftanlagen jedenfalls näher gekommen. 32 Er habe auch ein Rechtsschutzinteresse an der nunmehr begehrten Feststellung. Dies komme in Betracht, wenn die begehrte Feststellung präjudizielle Wirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten behördlichen Verhaltens und damit für in Aussicht genommene Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche habe. Neben Ansprüchen aus Amtshaftung und § 39 OBG NRW kämen hier auch Ansprüche aus dem Institut des enteignungsgleichen Eingriffs in Betracht. Ein Feststellungsinteresse fehle nur, wenn eine nachfolgende Entschädigungs- oder Schadensersatzklage offensichtlich aussichtslos sei. Das sei hier nicht der Fall. 33 Gegenteiliges lasse sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht daraus herleiten, dass nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die von ihm - dem Antragsteller - ursprünglich bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zur Genehmigung gestellten drei Windkraftanlagen nunmehr seit dem Inkrafttreten der Novellierung der 4. BImSchV am 3. August 2001 als Windpark der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterlägen. Auf Grund der Rechtswidrigkeit der Veränderungssperre sei der Kreis D. als zuständige Bauaufsichtsbehörde bereits vor dem 3. August 2001 verpflichtet gewesen, ihm - dem Antragsteller - die beantragten Baugenehmigungen zu erteilen. Ferner sei bereits zweifelhaft, ob tatsächlich alle drei ursprünglich beantragten Windkraftanlagen dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsregime unterlegen hätten. So sei das zunächst aus drei Windkraftanlagen bestehende Projekt auf zwei Betreiber aufgeteilt worden, so dass zwei Anlagen durchaus einem Betreiber nach Baurecht hätten genehmigt werden können. Selbst wenn alle drei Anlagen ab dem 3. August 2001 dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsregime unterlegen hätten, hätte der Kreis D. als Bauaufsichtsbehörde ab diesem Zeitpunkt seine Unzuständigkeit erkennen und das Verfahren an die zuständige Immissionsschutzbehörde abgeben müssen. Diese hätte die Genehmigung erteilen müssen, da ihr keine öffentlichen Belange entgegen gestanden hätten. Insgesamt seien Ansprüche aus den genannten Rechtsgrundlagen jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen. 34 Schließlich treffe es auch nicht zu, dass die beantragten Anlagen - gehe man von einer unmittelbaren Wirkung der UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG aus - einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterlegen hätten. Nach den allenfalls als unmittelbar geltend anzusehenden Regelungen dieser Richtlinie hätte sich die Notwendigkeit einer UVP nur auf Grund einer Einzelfallprüfung im Sinne von Buchstabe b) des Anhangs II zu dieser Richtlinie ergeben können. Eine solche Einzelfallprüfung sei im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens mit der "Umwelterheblichkeitsprüfung" vom 11. August 2000 vorgenommen worden. Diese sei zu dem Ergebnis gekommen, dass auf die Durchführung einer UVP zu verzichten sei. 35 Der Antrag sei auch begründet. Die Veränderungssperre sei aus mehreren Gründen unwirksam gewesen. 36 Die Veränderungssperre habe nicht der Sicherung der Aufstellung eines Bebauungsplans gedient, sondern der Sicherung der Flächennutzungsplanung, da beim Erlass der Veränderungssperre eine Änderung des Flächennutzungsplans erst habe erarbeitet werden sollen. Wenn die Aufstellung eines Bebauungsplans durch Veränderungssperre gesichert werden solle, müsse jedoch die generelle Eignung des betroffenen Gebiets für die Errichtung von Windkraftanlagen bereits feststehen. Der Bebauungsplan könne insoweit nur eine Feinsteuerung festlegen. Demgegenüber sei es der Antragsgegnerin nicht etwa darum gegangen, eine Windenergienutzung innerhalb der gesamten von der Veränderungssperre erfassten Fläche umzusetzen, sondern vielmehr um die Frage, in welchem Bereich der vier in Bearbeitung befindlichen Bebauungspläne überhaupt eine Windenergienutzung vorzusehen sei. Dies werde dadurch bestätigt, dass im Ergebnis zwei der vier von den Veränderungssperren erfassten Gebiete nachträglich aus dem Flächennutzungsplan gestrichen und die Arbeiten an den entsprechenden Bebauungsplänen eingestellt worden seien. 37 Bei Erlass der Veränderungssperre habe kein den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechendes Konzept für den Bebauungsplan vorgelegen. Wenn hinsichtlich der Aufstellungsbeschlüsse für die Bebauungspläne von dem Ziel einer "windphysikalisch optimierten Anordnung der Anlagen" die Rede gewesen sei, habe sich dies nicht auf das hier betroffene Gebiet COE 57 bezogen. Für dieses sei wegen der bereits vorliegenden Bauanträge gerade kein Bedarf für eine verbindliche Bauleitplanung gesehen worden. Auf spätere Planungsüberlegungen nach Erlass der Veränderungssperre komme es nicht an. Bei ihrem Erlass habe noch nicht einmal der Ansatz eines Plankonzeptes existiert. Die Antragsgegnerin habe sich trotz entgegenstehender Ausführungen des Planungsbüros für die Aufstellung eines Bebauungsplans auch für den Bereich COE 57 entschieden. Ein hinreichendes Plankonzept setze weiter voraus, dass im Großen und Ganzen bereits klar sein müsse, "wohin die Reise gehe". Es reiche nicht aus, wenn sich die Gemeinde in allgemeinen Ausführungen verliere, sie wolle Größe, Anzahl und Standorte der Anlagen festlegen, ohne sich darüber im Klaren zu sein, welche Standorte konkret in Betracht kämen, wie viele Anlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplans vorstellbar seien und welche Höhe diese nicht überschreiten sollten. Auch der allgemeine Wunsch der Gemeinde nach "Innenkoordination" reiche nicht aus, eine Veränderungssperre zu rechtfertigen. Im Übrigen habe die seinerzeit in Form von Bauanträgen vorliegende Planung dem Anspruch einer windphysikalisch optimierten Anordnung der Anlagen bereits entsprochen. Letztlich sei es der Antragsgegnerin der Sache nach allein darum gegangen, die Errichtung von Windenergieanlagen auf ihrem Gemeindegebiet im Wege einer restriktiven Planung so weit wie möglich zu verhindern. Unzulässig sei es, allein auf die bloße Bewahrung des aktuellen Bestandes abzuzielen. Ferner habe auch deshalb keine hinreichende Konkretisierung der Planziele vorgelegen, weil es bei der Einleitung der Bebauungsplanung an vorgesehenen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung und zum Charakter der geplanten Baugebietstypen gefehlt habe. 38 Schließlich sei die in Angriff genommene Bebauungsplanung auch wegen evidenter nicht behebbarer Mängel nicht sicherungsfähig gewesen. 39 Der gesicherten Planung hätten gemäß § 1 Abs. 4 BauGB Ziele der Raumordnung entgegen gestanden. Die im GEP festgelegten Eignungsbereiche seien als solche Ziele anzusehen, bei denen bereits eine abschließende Abwägung der Windenergienutzung mit öffentlichen Belagen stattgefunden habe, soweit diese in das Planungskonzept eingeflossen und dort berücksichtigt worden seien. Dies gelte z.B. für Aspekte des Schutzes des Landschaftsbildes, da der GEP auch die Eigenart der münsterländischen Parklandschaft als ein wichtiges Potential der Region berücksichtigt habe. Dies hindere die Gemeinde an einer erneuten Abwägung derselben Belange bei der Erarbeitung eines gemeindlichen Bauleitplans. Zudem könne der festgesetzte Eignungsbereich von rd. 130 ha Größe nicht, wie bei der Aufstellung des Bebauungsplans H 28/COE 57 geschehen, auf ein Sondergebiet für Windenergie von nur etwa 10 ha reduziert werden. Dies führe die Ausweisung des Eignungsgebiets "ad absurdum". Gehe man entsprechend dem GEP von einem Flächenbedarf von 20 ha für eine Windkraftanlage der 1,5 MW-Klasse aus, könne im Gebiet des Bebauungsplans letztlich nur eine einzige Anlage gebaut werden. Die Bebauungsplanung verstoße auch gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wenn von einer im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone weniger als 10 % für die Errichtung von Windkraftanlagen verblieben. 40 Dem Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB lasse sich nicht entgegen halten, dass der GEP vor Erlass des Bebauungsplans hätte geändert oder dass ein Zielabweichungsverfahren nach § 19a LPlG hätte durchgeführt werden können. Die Bezirksregierung N. plane keine Änderung des GEP mit dem Ziel einer Anpassung der auf dem Gebiet der Antragsgegnerin befindlichen Eignungsbereiche. Ferner müsse sich die planende Gemeinde stets an den zur Zeit der Einleitung der Planung geltenden planungsrechtlichen Vorgaben ausrichten. Es könne nicht zulässig sein, geradezu "ins Blaue hinein" Planungen zu betreiben, die übergeordneten Plänen widersprächen, und diese Planungen im Wege der Veränderungssperre für mindestens zwei Jahre gegen jegliche Bauvorhaben abzusichern. 41 Der Antragsteller beantragt, 42 festzustellen, dass die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans H 28 für den Eignungsbereich COE 57 des Gebietsentwicklungsplans N1. ungültig war. 43 Die Antragsgegnerin beantragt, 44 den Antrag abzulehnen. 45 Sie trägt insbesondere vor: 46 Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags sei bereits von Anfang an zumindest zweifelhaft gewesen. Ein allgemeiner Rechtsgedanke, wonach - auch im Bereich des Baurechts - ein grundrechtlicher Schutz von bloßen Chancen und Aussichten bestehe, sei nicht ersichtlich. 47 Jedenfalls sei das nunmehr verfolgte Feststellungsbegehren unzulässig. An der Feststellung einer Rechtswidrigkeit der strittigen Veränderungssperre bestehe kein Interesse, weil die Verfolgung weiterer Ansprüche durch den Antragsteller offensichtlich aussichtslos sei. 48 Einem Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff stehe bereits entgegen, dass der Antragsteller nicht Eigentümer von im Gebiet der Veränderungssperre gelegenen Grundflächen sei. Sonstige rechtliche Interessen, etwa eventuelle reine Vermögensschäden, seien über den Aufopferungsgedanken nicht geschützt. 49 Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung setzten ein Verschulden beteiligter Amtsträger bei Erlass der Veränderungssperre voraus. Hierfür sei nichts erkennbar. Ein schuldhaftes Verhalten scheide aus, wenn ein Kollegialgericht die im Ergebnis zu missbilligende Entscheidung einmal gebilligt habe. So liege der Fall hier, da der erkennende Senat im Verfahren 7a D 1/02.NE bezüglich der Gemeinde S. in einer tatsächlich und rechtlich absolut vergleichbaren Situation die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre als gegeben angesehen habe. Auch gegenüber dem Kreis D. als Genehmigungsbehörde seien Schadensersatzansprüche offensichtlich ausgeschlossen. So habe sich das Verwaltungsgericht N. in dem noch anhängigen Verfahren 7 A 707/04 der von ihr - der Antragsgegnerin - als dort Beigeladener vertretenen Auffassung angeschlossen, dass die Errichtung und der Betrieb der drei beantragten Anlagen nur auf Grund einer bis heute nicht beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zulässig sei. Im Übrigen könne der Antragsteller mit seinem in jenem Verfahren gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag die Frage einer gerichtlichen Klärung zuführen, ob die beantragte Baugenehmigung vor Inkrafttreten der Änderung der 4. Verordnung zum BImSchG hätte erteilt werden müssen, was das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht gegebene Genehmigungsfähigkeit verneint habe. 50 Der Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens stehe ferner entgegen, dass im vorliegenden Verfahren nur eine Baugenehmigung für das nach der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung unzweifelhaft als Windfarm zu wertende und damit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegende Vorhaben beantragt worden sei. Zudem sei keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, obwohl die hierfür maßgebliche Richtlinie der EU mit Ablauf der Umsetzungsfrist seit dem 15. März 1999 unmittelbar anzuwenden gewesen sei. 51 Der Antragsteller habe es schließlich auch versäumt, um effektiven und zumutbaren Rechtsschutz nachzusuchen. Weder habe er ein Eilverfahren im Zusammenhang mit der Verpflichtungsklage angestrebt, noch sei im vorliegenden Verfahren ein Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gestellt worden. 52 Der Antrag sei auch nicht begründet. Gründe für eine Unwirksamkeit der Veränderungssperre lägen nicht vor. 53 Die Veränderungssperre habe nicht unzulässigerweise allein der Sicherung der Flächennutzungsplanung gedient, wie bereits der historische Ablauf der Planung deutlich mache. Die Flächennutzungsplanung sei mit dem Verfahren der 49. Änderung abgeschlossen worden. Bestandteil dieses Plan- und Umsetzungskonzepts sei selbstverständlich auch das Aufstellungsverfahren für den hier interessierenden Bebauungsplan H 28/COE 57 gewesen. So machten die verschiedenen Stellungnahmen des zur Beratung eingeschalteten Prozessbevollmächtigten ab Frühjahr 2002 deutlich, dass sie - die Antragsgegnerin - ein ausgewogenes, nachhaltiges und zielgerichtetes Aufstellungsverfahren umgesetzt habe, das den Entwicklungsgeboten aus § 1 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 BauGB genüge. Es sei keineswegs ungewöhnlich, wenn zunächst die vorbereitende Flächennutzungsplanung im Wesentlichen abgeschlossen worden sei. Dabei könne die Planungskonzeption selbstverständlich im Rahmen des weiteren Planungsverfahrens konkretisiert und gegebenenfalls im Detail auch abgeändert werden. Es habe auch keineswegs eine Vorprägung des Gebiets durch bereits genehmigte Windindustrieanlagen vorgelegen, auf Grund derer für planerische Koordinationen der Anlagen kaum Raum verblieben sei. 54 Es treffe ferner nicht zu, dass es an einer positiven städtebaulichen Konzeption gefehlt habe. Auf dem Gemeindegebiet seien insgesamt vier Flächen als Eignungsbereiche im GEP ausgewiesen. Aus der vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Rechtsprechung des erkennenden Senats folge jedoch, dass eine Gemeinde nicht alle Flächen, die für eine Windindustrienutzung in Frage kämen, im Rahmen ihrer Flächennutzungsplanung darstellen müsse. Bei mehreren großflächigen Gebieten könne die Windenergienutzung aus hinreichend gewichtigen städtebaulichen Gründen nach Abwägungsgrundsätzen zurückgestellt werden. Es sei ferner nicht illegitim, mit der Aufstellung eines Bebauungsplans negative Zielvorstellungen zu verfolgen. Eine verbindliche Bauleitplanung könne vielmehr zulässigerweise das Ziel verfolgen, eine restriktive Steuerung der Windindustrienutzung auf dem Gemeindegebiet umzusetzen. 55 Im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre sei der künftige Inhalt des Bebauungsplans auch in einem den Anforderungen der Rechtsprechung genügenden Mindestmaß konkretisiert und absehbar gewesen. Insoweit hänge der notwendige Grad der Konkretisierung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalls ab; die Anforderungen dürften nicht überzogen werden. Positive Vorstellungen der planenden Gemeinde seien jedenfalls dann gegeben, wenn sie im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre weiterhin (auch) die Errichtung von Windenergieanlagen plane. Dabei sei hier nicht der Inhalt der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan H 28/COE 57 vom 29. Juni 2000 maßgeblich, sondern der Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre. Insoweit hätten ihr - der Antragsgegnerin - Rat und ihre Verwaltung seit 1999 die Problematik der Windenergie zum Gegenstand ihrer Beschlussfassungen gemacht. Insbesondere die Verwaltungsvorlage 341/1 für die Ratssitzung vom 30. Mai 2001 begründe die Notwendigkeit der Veränderungssperre umfangreich. Der Tenor der Begründung mache deutlich, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ein positives Plankonzept selbstverständlich vorhanden gewesen sei. Insoweit spreche die Begründung eindeutig davon, dass nach einer Eignungskonkretisierung im Planbereich Flächen für die Windenergienutzung verbleiben sollten. Dabei hätten nicht bereits die Vorschriften für die entsprechenden Festsetzungen genannt werden müssen. Es könne nicht verlangt werden, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre die konkreten Anlagenstandorte bereits feststünden sowie die Höhenbegrenzung exakt bestimmt und die Gestaltungsmerkmale genau definiert sein müssten. Es sei ihr - der Antragsgegnerin - auch unbenommen gewesen, entgegenstehende Nutzungen, die Belange der Wohnbevölkerung, der Natur und Landschaft und der Erholungsnutzung etc. zu berücksichtigen und legitime städtebauliche Ziele nachhaltig zu sichern. Die positive Grundsatzentscheidung, innerhalb der Planbereiche dieser Zielsetzung entsprechen zu können und eine Fläche für die Nutzung der Windenergie auszuweisen, ergebe sich dabei explizit aus dem letzten Absatz der Begründung. 56 Zweck ihrer insbesondere mit der Aufstellung der 49. FNP-Änderung fortgesetzten Bauleitplanung sei es gewesen, die Eignungsbereiche des GEP zu konkretisieren. Dabei habe im Rahmen der Flächennutzungsplanung eine für die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB grundsätzlich notwendige flächendeckende Untersuchung erstellt werden sollen. Die verbindliche Bauleitplanung in den eigentlichen Eignungsflächen habe der dortigen Binnenkoordination gedient. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre sei durchaus denkbar gewesen, dass nicht alle Bereiche innerhalb der Planflächen als Sondergebiet für die Windenergie ausgewiesen werden könnten. Öffentliche Wege hätten nicht überbaut werden können. Die im Windenergieerlass festgelegten Abstandsvorschriften seien zu beachten gewesen. Die gemeindlichen Planungsgrundlagen hätten zu einer weiteren Reduzierung geführt, so dass nur noch ein geringer Teil der Planungsfläche überhaupt für die Bebauung mit Windkraftanlagen zur Verfügung gestanden habe. Zudem habe sich im hier betroffenen Plangebiet der Flächenbereich unter Berücksichtigung eines Mindestabstands zur Wohnbebauung von 300 m - unter den Aspekten eines optischen Bedrängungseffekts und des Immissionsschutzes - sowie des Abstands zu benachbarten Waldflächen als geschützter Landschaftsbestandteile und zu einer Erdgasleitung reduziert. Wegen all dieser entgegenstehenden Belange sei im Planbereich nur ein Bruchteil der Fläche für die Windenergie verfügbar gewesen. 57 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte, der Gerichtsakten 7 A 707/04, 7 D 10/03.NE und 7 D 21/04.NE sowie der von den Beteiligten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 7 D 10/03.NE vorgelegten Pläne, Aufstellungsvorgänge und sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug genommen. 58 Entscheidungsgründe: 59 Der Normenkontrollantrag ist mit dem nunmehr vom Antragsteller verfolgten Feststellungsbegehren zulässig. 60 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Antragsteller dann, wenn eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB (früher: § 14 BBauG) während der Anhängigkeit eines nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zulässigen Antrags auf Feststellung ihrer Unwirksamkeit (früher: Nichtigkeit) außer Kraft tritt, die Feststellung begehren kann, dass die Veränderungssperre ungültig war. 61 Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 - 4 N 1.83 -, BRS 40 Nr. 99. 62 So liegt der Fall hier. 63 Der Antragsteller hat seinen gegen die Veränderungssperre H 28/COE 57 gerichteten Normenkontrollantrag am 22. Januar 2003 gut 1 1/2 Jahre nach Bekanntmachung der Veränderungssperre gestellt. Bedenken gegen die Zulässigkeit dieses ursprünglich auf Nichtigerklärung der Veränderungssperre gerichteten Antrags bestehen nicht. 64 Einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO - auch gegen eine als Satzung erlassene Veränderungssperre - kann nicht nur der Eigentümer des betreffenden Grundstücks zulässigerweise stellen, sondern auch derjenige, der eine Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt hat, deren Erteilung die Satzung entgegengehalten wird. 65 Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1994 - 4 NB 27.93 -, BRS 56 Nr. 31. 66 Diese Stellung als Bauantragsteller und Bauherr hatte der Antragsteller hinsichtlich der im Februar/April 2000 zur Genehmigung gestellten Windkraftanlagen. Allerdings hatte er gemeinsam mit den neuen Bauherren später einen Bauherrenwechsel hinsichtlich beider Bauanträge angezeigt, nämlich mit Schreiben vom 16. Dezember 2002 den Bauherrenwechsel auf Herrn F. bezüglich des Bauantrags vom 27. April 2000 und mit Schreiben vom 5. Januar 2003 den Bauherrenwechsel auf die von ihm als Geschäftsführer vertretene T1. Windenergie GmbH bezüglich des Bauantrags vom 21. Februar 2000. Ob diese Anzeigen über die Bauherrenwechsel bereits am 22. Januar 2003 (Einleitung des vorliegenden Normenkontrollantrags) bei der Bauaufsicht eingegangen waren (vgl. § 57 Abs. 5 Satz 3 BauO NRW) und ob der Bauherrenwechsel unabhängig von der Anzeige aus anderen Gründen bereits vor dem 22. Januar 2003 wirksam geworden war, kann letztlich dahinstehen. Auch wenn die Bauherreneigenschaft an diesem Tag bereits vom Antragsteller auf die neuen Bauherren übergegangen war, bestehen gegen die Zulässigkeit des eingeleiteten Normenkontrollantrags keine Bedenken. Der Antragsteller hatte zu diesem Zeitpunkt bereits beim Verwaltungsgericht N. die Verpflichtungsklage auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung (2 K 3535/00) erhoben und konnte diese nach dem Bauherrenwechsel zulässigerweise mit dem Begehren weiterverfolgen, die Bauaufsichtsbehörde zur Erteilung der Baugenehmigung an seine Nachfolger zu verpflichten. 67 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 4 C 9.03 -, BauR 2004, 1745 = NVwZ 2004, 1235. 68 In einer solchen Konstellation bestehen keine Bedenken, dass der frühere Bauherr, der zulässigerweise den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung gerichtlich weiterverfolgt, auch die seinem Bauantrag entgegen gehaltene Veränderungssperre mit der Normenkontrolle angreifen kann. 69 Die Veränderungssperre H 28/COE 57 ist auch während des anhängigen Normenkontrollverfahrens außer Kraft getreten. Insoweit kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob das Außerkrafttreten bereits mit der Bekanntmachung des Bebauungsplans H 28/COE 57 erfolgt ist, gegen dessen Gültigkeit - wie im Nachfolgenden noch anzusprechen ist - allerdings erhebliche Bedenken bestehen. Die Veränderungssperre ist jedenfalls mit Ablauf der in der Verlängerungssatzung festgelegten Geltungsdauer von 3 Jahren nach der ersten Bekanntmachung vom 1. Juni 2001 außer Kraft getreten. 70 Der Zulässigkeit des nunmehr verfolgten Feststellungsbegehrens könnte allenfalls noch entgegenstehen, dass dem Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung fehlt. 71 Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 - 4 N 1.83 -, BRS 40 Nr. 99 und Urteil vom 11. April 2002 - 7 CN 1.02 -, DVBl 2002, 1127. 72 Ein solches Feststellungsinteresse kann sich namentlich daraus ergeben, dass die begehrte Feststellung präjudizielle Wirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten behördlichen Verhaltens und damit für in Aussicht genommene Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche haben kann. Dabei hat das Normenkontrollgericht allerdings nicht in eine eingehende Untersuchung der Begründetheit der vom Antragsteller beabsichtigten Entschädigungs- oder Schadensersatzklage einzutreten; dies ist Sache des mit der etwaigen Klage angerufenen Zivilgerichts. Ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung besteht vielmehr nur dann nicht, wenn sie der Vorbereitung einer Klage dient, die offensichtlich aussichtslos ist. 73 So ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 - 4 N 1.83 -, BRS 40 Nr. 99. 74 Von Letzterem kann hier entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht ausgegangen werden. 75 Die Veränderungssperre H 28/COE 57 war für die Bauaufsichtsbehörde bereits vor Inkrafttreten der Änderung der 4. BImSchV Anlass, die Erteilung der vom Antragsteller beantragten Baugenehmigungen allein schon wegen ihrer Unvereinbarkeit mit der Veränderungssperre abzulehnen, nachdem der zuvor ausgesprochenen Zurückstellung des Bauantrags im Beschluss des Verwaltungsgerichts N. vom 8. Mai 2001 - 2 L 171/01 - rechtliche Bedenken entgegen gehalten worden waren. Ohne die Veränderungssperre hätten der Genehmigung bis zum Inkrafttreten der 49. FNP-Änderung, deren Wirksamkeit hier offen bleiben kann, öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht entgegen gestanden, da die Standorte der zu genehmigenden Anlagen innerhalb des im GEP dargelegten Eignungsbereichs COE 57 lagen. Dafür, dass der Genehmigungsantrag im Übrigen jedenfalls bis zum Inkrafttreten der Änderung der 4. BImSchV am 3. August 2001 offensichtlich aussichtslos war, liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Dem Einwand der Antragsgegnerin, die Anlagen wären wegen fehlender Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht genehmigungsfähig gewesen, tritt der Antragsteller immerhin mit nicht von vornherein von der Hand zu weisenden Argumenten - insbesondere fehlende Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auf Grund des Ergebnisses der Umwelterheblichkeitsprüfung vom August 2000 - entgegen. Schadensersatzforderungen des Antragstellers erscheinen im Übrigen selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn den neuen Bauherren künftig eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die drei Windkraftanlagen, deren Qualifizierung als Windfarm ernsthaft in Betracht kommt, erteilt werden sollte. Die Veränderungssperre hätte dann jedenfalls bis zum Inkrafttreten der 4. BImSchV zu einer Verzögerung mit eventuellen Einbußen an Einspeisungsvergütungen geführt. 76 Der Vortrag der Antragsgegnerin gibt zu einer anderen Wertung keinen Anlass. Ihm ist bereits entgegenzuhalten, dass das Rechtsschutzinteresse für das Feststellungsbegehren eben nur dann fehlt, wenn eine Schadensersatzklage "offensichtlich" aussichtslos ist. In dezidierte Prüfungsüberlegungen, wie sie die Antragsgegnerin anstellt, hat das Normenkontrollgericht gerade nicht einzutreten. Ergänzend ist anzumerken: 77 Das Fehlen eventueller Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff liegt auch in Anbetracht der hier relevanten besonderen Umstände nicht gleichsam auf der Hand. Dem Hinweis der Antragsgegnerin auf offensichtlich fehlendes Verschulden wegen der vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 15. Mai 2003 - 7a D 1/02.NE - bezüglich einer Veränderungssperre der Gemeinde S. vertretenen Auffassung ist bereits entgegenzuhalten, dass die Sachverhalte jenes und des hier vorliegenden Verfahrens nicht ohne Weiteres vergleichbar sind. Auf die - nicht von der Hand zu weisende - Einschätzung des Verwaltungsgerichts N. im Verfahren 2 K 3535/00, die vom Antragsteller zur Genehmigung gestellten drei Windkraftanlagen hätten jedenfalls ab dem 3. August 2001 dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsregime unterlegen, kommt es möglicherweise schon deshalb nicht an, weil die Bauanträge zu diesem Zeitpunkt bereits über ein Jahr alt waren und jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen erscheint, dass sie positiv zu bescheiden gewesen wären. Schließlich geht auch der Hinweis der Antragsgegnerin auf eine dem Antragsteller vorzuhaltende Versäumung effektiven Rechtsschutzes wegen fehlender Beantragung gerichtlichen Rechtsschutzes in Eilverfahren fehl. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Erteilung einer Baugenehmigung wäre von vornherein aussichtslos gewesen, da eine vorläufige Baugenehmigung regelmäßig nicht in Betracht kommt. 78 Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2004 - 7a B 1748/04.NE - unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung zahlreicher Obergerichte. 79 Der Antragsteller war auch nicht etwa gehalten gewesen, "effektiven Rechtsschutz" durch Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO gegenüber der strittigen Veränderungssperre zu verfolgen. Abgesehen davon, dass das Unterlassen eines solchen Eilantrags wegen der gerade an den Erlass einstweiliger Anordnungen nach § 47 Abs. 6 VwGO zu stellenden hohen Anforderungen 80 - vgl. hierzu gleichfalls: OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2004 - 7a B 1748/04.NE - m.w.N. - 81 schwerlich als Versäumung effektiven Rechtsschutzes vorwerfbar sein dürfte, konnte der Antragsteller im vorliegenden Verfahren durchaus von einer zügigen Bescheidung seines Normenkontrollantrags ausgehen. Dazu ist es letztlich nur deshalb nicht gekommen, weil der Abschluss des Bebauungsplanverfahrens H 28/COE 57 bereits rd. ein halbes Jahr nach Stellung des vorliegenden Normenkontrollantrags erfolgt ist und damit nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten für eine Sachentscheidung im Sinne der Nichtig- bzw. Ungültigkeitserklärung der Veränderungssperre kein Raum mehr gesehen wurde. 82 Das Feststellungsbegehren ist jedoch nicht begründet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegen keine Gründe dafür vor, dass die Veränderungssperre H 28/COE 57 ungültig war. 83 Die Antragsgegnerin war nicht etwa von vornherein gehindert gewesen, mit der Aufstellung zunächst der 46. FNP-Änderung und sodann der 49. FNP-Änderung einerseits und der Aufstellung von Bebauungsplänen für die Eignungsbereiche COE 15, COE 17, COE 18 und COE 57 andererseits parallel sowohl eine Flächennutzungsplanung als auch eine Bebauungsplanung zu betreiben, die beide auf die Steuerung der nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 (früher: Nr. 6) BauGB im Außenbereich privilegierten Windkraftanlagen abzielen, und die entsprechende Bebauungsplanung - hier für den Bereich COE 57 - mit einer Veränderungssperre zu sichern. 84 Insoweit ist allerdings zunächst klarzustellen, dass von dem Instrument der Veränderungssperre nach § 14 BauGB nur dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn es um die Sicherung der Aufstellung eines Bebauungsplans geht. Die Veränderungssperre ist hingegen kein zulässiges Instrument, die Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplans zu sichern. Die zwischenzeitlich gegen- standslos gewordene Regelung des § 245 b Abs. 1 Satz 1 BauGB sah nur vor, dass die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen bis längstens zum 31. Dezember 1998 auszusetzen hatte, wenn die Gemeinde die Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplans mit der Absicht beschlossen hatte, die Festlegung von Darstellungen zu Windenergieanlagen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu prüfen. Eine Möglichkeit, die Aufstellung bzw. Änderung einer solchen Flächennutzungsplanung auch durch eine Veränderungssperre zu sichern, war nach dem zwischenzeitlich ausgelaufenen Recht nicht gegeben. Auch die am 20. Juli 2004 in Kraft getretene Neuregelung des § 14 Abs. 3 BauGB, die im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht einschlägig ist, lässt zur Sicherung einer Flächennutzungsplanung, mit der die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, lediglich eine Zurückstellung von Baugesuchen für längstens ein Jahr, nicht hingegen die Sicherung einer solchen Flächennutzungsplanung durch eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB zu. 85 Das Auslaufen der Zurückstellungsmöglichkeit des § 245 b Abs. 1 Satz 1 BauGB mit dem 31. Dezember 1998 als solches hindert die Gemeinden jedoch nicht, nach diesem Zeitpunkt die Errichtung von Windenergieanlagen in Konzentrationszonen, die im Flächennutzungsplan dargestellt sind, einer Feinsteuerung (z. B. Begrenzung der Anlagenhöhe, Festlegung der Standorte der einzelnen Anlagen) durch einen Bebauungsplan zu unterziehen und die Aufstellung eines solchen Bebauungsplans durch eine Veränderungssperre zu sichern. Eine solche Vorgehensweise kommt selbst dann in Betracht, wenn neben dem Verfahren zur Aufstellung des auf eine Feinsteuerung abzielenden Bebauungsplans gleichzeitig der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB geändert werden soll. 86 Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 25. November 2003 - 4 BN 60.03 -, BRS 66 Nr. 115. 87 Der hiernach allein zur Sicherung einer Bebauungsplanung zulässige Erlass einer Veränderungssperre steht allerdings nicht gleichsam im Belieben der Gemeinde. Sie kann von dem Sicherungsinstrument des § 14 BauGB vielmehr nur unter bestimmten Voraussetzungen Gebrauch machen. Diese Voraussetzungen lagen bei dem Erlass der Veränderungssperre H 28/COE 57 vor. 88 Eine Ungültigkeit der strittigen Veränderungssperre folgt nicht bereits daraus, dass bei ihrem Erlass die Bebauungsplanung, die sie sichern sollte, nicht hinreichend konkretisiert war. 89 Die insoweit gerade an Planungen, die - wie hier - die Zulässigkeit von Windkraftanlagen steuern sollen, zu stellenden Anforderungen sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umfassend geklärt. Sie lassen sich dahin gehend zusammenfassen, dass Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre ist, dass die Planung, die die Veränderungssperre sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die nur einzelne Vorhaben ausschließt, reicht nicht aus. Auch eine Planung, bei der in einem raumordnerisch für die Windenergie vorgesehenen Gebiet Festsetzungen zugunsten der Windenergie von "Null bis Hundert" möglich sind, also alles noch offen ist, kann nicht durch eine Veränderungssperre gesichert werden. Ihr Zweck ist es, eine bestimmte Bauleitplanung, und nicht lediglich die Planungszuständigkeit und Planungshoheit der Gemeinde zu sichern. Die bloße "Absicht zu planen" genügt nicht. 90 So ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2004 - 4 BN 22.04 -, JURIS-Dokumentation unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -, BauR 2004, 1256 = NVwZ 2004, 984 und Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, BauR 2004, 1252 = NVwZ 2004, 858. 91 Vom Gesetz nicht gedeckt ist es daher, wenn eine Gemeinde eine Veränderungssperre erlässt, um erst Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts zu gewinnen. 92 So: BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, BauR 2004, 1252 = NVwZ 2004, 858. 93 Die Wirkungen einer Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - unerträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt. 94 So: BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -, BauR 2004, 1256 = NVwZ 2004, 984. 95 Letzteres ist etwa der Fall bei einer Überplanung von Bereichen, die nach Einschätzung der Regionalplanung grundsätzlich für Windkraftanlagen geeignet sind, wenn die Gemeinde der Auffassung ist, dass diese Einschätzung der Regionalplanung etwa an berechtigten Nutzungsinteressen der Nachbarschaft insgesamt scheitern könne. 96 So: BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, BauR 2004, 1252 = NVwZ 2004, 858. 97 Es reicht daher nicht aus, wenn die Gemeinde lediglich das städtebauliche Ziel verfolgt, "gegebenenfalls" positiv geeignete Standorte für die Errichtung von Windkraftanlagen festzusetzen. 98 So der Sachverhalt, der dem Urteil des BVerwG vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -, BauR 2004, 1256 = NVwZ 2004, 984 zugrunde lag. 99 Allerdings darf das Konkretisierungserfordernis nicht überspannt werden, weil sonst die praktische Tauglichkeit der Veränderungssperre verloren gehen würde. So wird sich die Gemeinde im Allgemeinen nicht bereits zu Beginn des Aufstellungsverfahrens auf ein bestimmtes Planungsergebnis festlegen können; denn es ist gerade der Sinn der Vorschriften über die Planaufstellung, dass der Bebauungsplan innerhalb des Planungsverfahrens - insbesondere unter Beachtung des Abwägungsgebotes - erst erarbeitet wird. 100 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, BauR 2004, 1252 = NVwZ 2004, 858 m.w.N.. 101 Im Wesentlichen hängt das Mindestmaß der Konkretisierung der zu sichernden Planung letztlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Ob eine Veränderungssperre unter bestimmten Voraussetzungen in der Regel die beschriebenen Kriterien an eine hinreichend konkretisierte Planung erfüllen wird, lässt sich nicht in allgemeingültiger Form rechtsgrundsätzlich klären. 102 So ausdrücklich: BVerwG, BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2004 - 4 BN 22.04 -, JURIS- Dokumentation. 103 Gemessen an diesen Maßstäben unterliegt die strittige Veränderungssperre H 28/COE 57 keinen Bedenken. 104 Zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Beschlusses des Rates der Antragsgegnerin vom 30. Mai 2001 über die Veränderungssperre H 28/COE 57 hatte die Antragsgegnerin sowohl das Verfahren zur 49. FNP-Änderung - als nachfolgendes Verfahren zur eingestellten 46. FNP-Änderung - als auch die Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen für den im GEP festgelegten Eignungsbereich COE 57 sowie für die drei weiteren im Stadtgebiet der Antragsgegnerin gelegenen Eignungsbereiche eingeleitet. Der Stand dieser Aufstellungsverfahren stellte sich nach den für die Prüfung des Senats maßgeblichen Verlautbarungen der zuständigen Organe der Antragsgegnerin, deren Inhalte Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat waren, am 30. Mai 2001 wie folgt dar: 105 Bis etwa Ende des Jahres 2000 betrieb die Antragsgegnerin zunächst das Verfahren zur Aufstellung der 46. FNP-Änderung. Wie sich bereits aus der im Tatbestand wiedergegebenen Vorlage 766 vom 7. April 1999 ergibt, der der BPUA bei seinem Einleitungsbeschluss vom 21. April 1999 folgte, zielte dieses Verfahren darauf ab, mit der Flächennutzungsplanung eine Steuerung der im Außenbereich privilegierten Windkraftanlagen zu ermöglichen, die über die auf raumbedeutsame Vorhaben beschränkte Steuerung des GEP hinausgehend auch Einzelanlagen erfassen sollte. Dabei ließ der zuständige Ausschuss sich, wie gleichfalls aus der Vorlage 766 folgt, davon leiten, dass die ergänzende Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan "grundsätzlich nur innerhalb der im Gebietsentwicklungsplan dargestellten Windenergiebereiche" möglich sei. Die Antragsgegnerin ging seinerzeit mithin davon aus, dass ihre Flächennutzungsplanung grundsätzlich die Eignungsbereiche des GEP zu respektieren hatte. 106 Diesen konzeptionellen Überlegungen entsprach der 1999/2000 für die Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange erarbeitete und im Rahmen der Offenlegung nach § 3 Abs. 2 BauGB vom 2. Oktober bis 3. November 2000 vorgestellte Planentwurf für die 46. FNP-Änderung. Er sah vier Bereiche für Konzentrationszonen vor, deren Umgrenzungen an die Eignungsbereiche des GEP angelehnt waren und kleinere Tabubereiche sowie größere Restriktionsbereiche darstellten, so dass jeweils nur Teilflächen der im GEP festgelegten Eignungsbereiche als konfliktarm angesehen wurden. Hierzu heißt es etwa auf den Seiten 4/5 des vom seinerzeit beauftragten Planungsbüro Wolters Partner erstellten Entwurfs des Erläuterungsberichts zur 46. FNP-Änderung (Stand September 2000): "Durch die Ausweisung grundsätzlich geeigneter Bereiche im GEP - Teilabschnitt N1. - ist eine Untersuchung des gesamten Stadtgebietes bereits erfolgt. 107 Die von der Regionalplanung ausgewiesenen Bereiche COE 15, COE 17, COE 18 und COE 57 werden auf der Maßstabsebene der Flächennutzungsplanung (1:5.000) näher geprüft und in seinen Abgrenzungen detaillierterer dargestellt. Aus den großmaßstäblichen Vorgaben sind im FNP ‚Konzentrationszonen zur Windenergienutzung' zu entwickeln. ... 108 Je nach Konfliktintensität der Schutzgüter wurden Gebiete ermittelt, in denen - der Bau und Betrieb von WKA grundsätzlich nicht stattfinden kann (Tabubereiche), - unter bestimmten Voraussetzungen (Berücksichtigung bauordnungsrechtlicher Vorgaben, gegenseitige Rücksichtnahme) gegebenenfalls WKA errichtet werden können (Restriktionsbereiche), - keine konkurrierenden Nutzungen auf FNP-Ebene erkennbar sind (konfliktarme Bereiche)." 109 Weiter wird auf Seite 11 dieses Entwurfs des Erläuterungsberichts ausgeführt, es sei "empfehlenswert, mittels rechtsverbindlicher Bauleitplanung die Struktur der Standorte rechtzeitig festzuschreiben, sowohl hinsichtlich der Höhen, als auch der Staffelung der Anlagen". 110 Dieser Empfehlung hatte der BPUA der Antragsgegnerin bereits am 14. Juni 2000 entsprochen, indem er auf der Grundlage der Vorlage 176 vom 30. Mai 2000 Aufstellungsbeschlüsse für vier Bebauungspläne gefasst hatte, deren Gebiete den im GEP festgelegten Eignungsbereichen entsprachen. In jener Vorlage war auf eine Stellungnahme des Planungsbüros X. Partner verwiesen worden. Dieses hatte hinsichtlich der Eignungsbereiche COE 17 und COE 18 angemerkt, dass dort keine Aktivitäten im Hinblick auf Vorhaben zur Errichtung von Windkraftanlagen bekannt seien und deshalb in diesen Bereichen bezüglich der optimalen Standortplanung und der Gestaltung noch die besten Steuerungsmöglichkeiten für einen Bebauungsplan bestünden. Für den Bereich COE 15 wurde darauf hingewiesen, es gebe "Informationen, dass derzeit im COE 15 ein ‚Windhundrennen' zur Errichtung" beginne; die Regelungsmöglichkeiten eines Bebauungsplanes seien "vor dem Hintergrund der Anzahl in unmittelbarer Vorbereitung befindlicher Anlagen nur noch gering". Für den - hier interessierenden - Bereich COE 57 wurde unter Hinweis auf bereits sieben vorliegende Bauanträge ausgeführt, es sei "davon auszugehen, dass der Bereich in Kürze bereits von den Anlagen geprägt sein" werde und "nur noch geringe Eingriffsmöglichkeiten für einen Bebauungsplan" bestünden; für den Eignungsbereich COE 57 werde "kein Erfordernis für eine verbindliche Bauleitplanung mehr gesehen". 111 Der BPUA folgte bei seiner Beschlussfassung vom 30. Mai 2000 dem Vorschlag, lediglich Bebauungspläne für die Bereiche COE 17 und COE 18 aufzustellen, jedoch nicht, sondern fasste Aufstellungsbeschlüsse für alle vier Bereiche, auch COE 15 und COE 57. In den am 4. Juli 2000 erfolgten Bekanntmachungen der Aufstellungsbeschlüsse für die vier Bebauungspläne ist hierzu jeweils ausgeführt: "Mit dem Bebauungsplan soll eine windphysikalisch optimierte Anordnung der Anlagen erreicht werden. Außerdem sollen mit dem Bebauungsplan Aspekte der Gestaltung und der Einfügung in das Landschaftsbild geregelt werden." 112 Der um die Jahreswende 2000/2001 erreichte Stand der Planungsarbeiten hinsichtlich der Flächennutzungsplanung und der gleichzeitig angegangenen Bebauungsplanung lässt sich hiernach wie folgt umschreiben: 113 Im Rahmen der Flächennutzungsplanung sollten die Vorgaben der im GEP festgelegten Eignungsbereiche grundsätzlich respektiert, zugleich aber auch räumlich und inhaltlich konkretisiert werden. Dabei sollte insbesondere dem immissionsbezogenen Schutz der in den Eignungsbereichen vorhandenen Wohnnutzungen Rechnung getragen werden, auch sollten "Tabuflächen" wie z.B. Wald berücksichtigt werden. Beide Aspekte waren nämlich - wie im Nachfolgenden noch näher anzusprechen ist - bei der Erstellung des GEP mit seiner regionalplanerischen Ausrichtung nicht im Detail berücksichtigt worden, so dass insoweit durchaus noch ein gewisser planerischer Spielraum der Antragsgegnerin für ihre Flächennutzungsplanung bestand. 114 Ergänzend dazu sollte die Bebauungsplanung eine zusätzliche Feinsteuerung unter den Aspekten der Standortplanung, der Gestaltung und der Einfügung in das Landschaftsbild bewirken. Wenn sich der zuständige Ausschuss der Antragsgegnerin dabei - entgegen der Empfehlung des beauftragten Planungsbüros - dazu entschlossen hatte, eine solche Feinsteuerung auch für die Bereiche anzustreben, in denen bereits verschiedene Genehmigungsanträge vorlagen, ist das nicht zu beanstanden. Eine Gemeinde kann gerade auch vorhandene Bauwünsche und gestellte Bauanträge zum Anlass nehmen, mit ihrer verbindlichen Bauleitplanung den künftigen Genehmigungen das von ihr nach Abwägung der betroffenen Belange gewünschte städtebauliche Konzept vorzugeben. 115 An dem solchermaßen gekennzeichneten Planungskonzept hatte sich bis zum hier interessierenden maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Veränderungssperre am 30. Mai 2001 nichts Wesentliches geändert. 116 Am 13. Dezember 2000 befasste sich der BPUA der Antragsgegnerin mit der Vorlage 284 vom 1. Dezember 2000, wonach vor der abschließenden Beratung zur Flächennutzungsplanänderung "grundsätzlich noch einmal über die wirtschaftlichen Interessen der Investoren, die landesplanerischen Vorgaben und die unterschiedlichen juristischen Aussagen hierzu, und über Art und Maß der baulichen Nutzung zu verhandeln" sei. Es kam am 11. Januar 2001 zu einem interfraktionellen Gespräch insbesondere über die Höhenentwicklung der Windkraftanlagen und am 22. Januar 2001 zu einem Gespräch mit Vertretern der Bezirksregierung N. . Nach dem seitens der Antragsgegnerin gefertigten Vermerk über dieses Gespräch wurden die Alternativen einer Weiterführung der bisherigen Planungen auf der alten Grundlage einerseits und eines Neubeginns der Planung mit einer flächendeckenden Untersuchung andererseits erörtert; dabei machten die Vertreter der Bezirksregierung deutlich, dass Abweichungen von im GEP dargestellten Eignungsbereichen möglich seien, wenn sie hinreichend begründet seien und echte neue Erkenntnisse vorlägen. Diese Überlegungen führten zu dem Beschluss des BPUA der Antragsgegnerin vom 21. Februar 2001, das Verfahren zur 46. FNP-Änderung einzustellen und ein neues Verfahren zur 49. FNP-Änderung einzuleiten. Der Ausschuss folgte dabei der Vorlage 299 vom 15. Februar 2001, in der zur Begründung der Einleitung eines neuen Verfahrens bezüglich der FNP-Änderung ausgeführt ist: "Aufgrund der Festsetzungen im Gebietsentwicklungsplan, Regierungsbezirk N. - Teilabschnitt N1. - (GEP) und der bisherigen Rechtslage ist für die Ausweisung der Konzentrationszonen nicht das gesamte Gemeindegebiet untersucht worden, sondern es wurden nur Konfliktflächen innerhalb und am Rand der Eignungsbereiche ermittelt. Ebenso wurde für die Raumbedeutsamkeit und die Darstellung von Abstandflächen der GEP und der inzwischen nicht mehr gültige Windenergieerlass zugrundegelegt. 117 Der Windenergieerlass wurde überarbeitet und ist am 03.05.2000 veröffentlicht worden. Auch wenn dieser Erlass keine Rechtsnorm ist, muss, auch nach Aussage der Bezirksregierung N. , damit gerechnet werden, dass die Änderungen in das Landesentwicklungsprogrammgesetz übernommen werden und damit zur Rechtsnorm werden. 118 Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen: Das Steuerungsinstrument der Positivausweisung zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen nach § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, das dazu führt, dass diese Darstellung in der Regel das Gewicht eines öffentlichen Belangs hat, der einer Windenergieanlage an anderer Stelle entgegensteht, greift nicht. Nach Ziff. 3.2.2 des Windenergieerlasses liegen die Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur vor, wenn die Gemeinde eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebiets vorgenommen und ein schlüssiges Plankonzept für die Ausweisung von Konzentrationszonen erarbeitet hat. Bei dieser Untersuchung sind sowohl über den GEP hinausgehende Entwicklungskonzepte für Gewerbe- und Baugebiete in der Nähe der bebauten Ortslagen zu berücksichtigen (auch freizuhaltende Korridore für Natur- und Landschaftsschutz hin zu den Ortslagen) als auch die Belange des Tourismus und der Ökologie. Ferner muss die Gemeinde nach Ziff. 3.2.2 des Windenergieerlasses nachprüfbar belegen, warum Vorsorgeabstände zu Einzelgehöften und Weilern sachgerecht, also aus städtebaulicher Sicht zu rechtfertigen sind." 119 Aus diesen Ausführungen folgt, dass mit der Einleitung des Verfahrens der 49. FNP- Änderung weiterhin eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auch für die nach dem neuen Windenergieerlass nicht als raumbedeutsam anzusehenden einzelnen Windkraftanlagen erzielt werden sollte und noch keine grundlegende Änderung der die GEP-Bereiche betreffenden bisherigen Planungsüberlegungen erfolgt ist. Es blieb bei der Grundkonzeption, dass im Rahmen der Flächennutzungsplanung die Vorgaben durch die Eignungsbereiche des GEP grundsätzlich respektiert und räumlich und inhaltlich konkretisiert werden sollten. Insoweit wollte die Antragsgegnerin ersichtlich lediglich die Spielräume nutzen, die der GEP nach Aussage der Vertreter der Bezirksregierung in der Erörterung vom 22. Januar 2001 zuließ. Dass der GEP Konkretisierungen der Eignungsbereiche in gewissen Grenzen zulässt, namentlich unter dem Vorbehalt, dass die Eignungsbereiche nicht ausgehöhlt bzw. deren Festlegungen nicht konterkariert werden dürfen, trifft in der Tat zu, wie im Nachfolgenden noch näher anzusprechen ist. 120 Auch hinsichtlich der konzeptionellen Zielsetzungen für die bereits eingeleitete Bebauungsplanung ergaben sich bis zum hier interessierenden Stichtag (30. Mai 2001) keine grundlegenden Änderungen. So hatte der Bürgermeister der Antragsgegnerin in seinem im Verfahren 2 L 171/01 an das Verwaltungsgericht N. gerichteten Schreiben vom 25. April 2001 über Darlegungen zur eingeleiteten Flächennutzungsplanung hinaus entsprechend den Darlegungen in den am 4. Juli 2000 erfolgten Bekanntmachungen der Aufstellungsbeschlüsse für die Bebauungspläne ausgeführt, "mit dem Bebauungsplan sollen u.a. Aspekte der Gestaltung und der Einfügung in das Landschaftsbild geregelt werden". Auf dieser bislang verfolgten Linie - Konkretisierung des GEP durch die Flächennutzungsplanung und hieran anknüpfend weitere Feinsteuerung im Detail durch die Bebauungspläne - liegen auch die Erwägungen, die schließlich am 30. Mai 2001 zu den Beschlüssen des Rates der Antragsgegnerin über die vier Veränderungssperren - einschließlich der hier strittigen - führten. Insoweit ist der Rat der Vorlage 341/1 vom 30. Mai 2001 gefolgt, in der zur Begründung der hier strittigen Veränderungssperre - entsprechend den in anderen Vorlagen enthaltenen Begründungen bezüglich der weiteren Veränderungssperren - ausgeführt wird: "Der Erlass einer Satzung über eine Veränderungssperre ist notwendig, wenn die nachfolgend formulierten städtebaulichen Planungsziele erreicht werden sollen. Die Bauleitplanung, in der die städtebaulichen Ziele konkretisiert werden, ist durch eine Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des Bebauungsplanes zu gewährleisten. Dabei sind die Belange von Gewicht, die einer Nutzung der Windenergie von vornherein entgegenstehen bzw. durch die Nutzung der Windenergie maßgeblich beeinträchtigt werden können. In diesem Zusammenhang kommt insbesondere den Belangen der Wohnbevölkerung, der Natur und Landschaft, der Erholungsnutzung der Landschaft usw. besonderes Gewicht zu. 121 Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes ist daher beabsichtigt, die für die Windenergienutzung ungeeigneten Flächen durch entsprechende Festsetzungen in ihrem aktuellen Bestand zu bewahren, sowie durch entsprechende Festsetzungen die für diese Bereiche formulierten städtebaulichen Ziele - Förderung der Landwirtschaft, Förderung von Natur und Landschaft, Förderung der Erholungsnutzung, Sicherung von Lebens- und Arbeitsbedingungen - nachhaltig zu sichern. Anderenfalls steht zu befürchten, dass ohne die planerische Steuerung durch die Gemeinde im Zuge der Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB Windenergieanlagen ohne Berücksichtigung eines fachplanerisch abgeleiteten Gesamtkonzeptes errichtet werden, die dann u.U. keinen nennenswerten Beitrag zur gewünschten Förderung der regenerativen Energien leisten. 122 Hinsichtlich der im Zuge der Eignungskonkretisierung verbleibenden Flächen für die Nutzung der Windenergie besteht ein Erfordernis zur Binnenkoordination. Ziel dessen ist zum Einen die Minimierung der Auswirkungen von Windenergieanlagen auf angrenzend konkurrierende Nutzungen, wobei vor allem die Belange der Wohnbevölkerung, von Natur und Landschaft und der Erholungsnutzung zu berücksichtigen sind. Durch die optimierte Festsetzung der konkreten Standorte der Anlagen, der zulässigen Höhen und äußeren Gestaltungsmerkmale besteht für die Gemeinde ein planungsrechtliches Instrument zur Umsetzung dieses Zieles. Zum anderen kann mit der Binnenkoordination darauf hingewirkt werden, dass die für die Windenergienutzung geeigneten Flächen durch fachlich begründete Aufstellungsanordnungen optimal genutzt werden können. Damit wird den bundes- und landespolitischen Zielsetzungen entsprochen hinsichtlich der Förderung von regenerativen Energien, die ihren Niederschlag auch in den Zielsetzungen des Gebietsentwicklungsplanes gefunden haben." 123 Diese Erwägungen verdeutlichen zum einen, dass die Antragsgegnerin weiterhin daran festgehalten hatte, die Zielsetzungen des GEP grundsätzlich zu respektieren. Zum anderen sollten die Bebauungspläne weiterhin an die Eignungskonkretisierung im Rahmen der Flächennutzungsplanung anknüpfen und insoweit die Flächen, die sich dort im Rahmen der Konkretisierung des GEP als ungeeignet erwiesen, mit positiven Ausweisungen für andere Nutzungen sichern sowie im Wege der Binnenkoordination der geeigneten Flächen insbesondere konkrete Standorte, Höhen und Gestaltungsmerkmale steuern. 124 Insgesamt betrachtet ist für den hier interessierenden Stichtag des 30. Mai 2001 kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die den GEP konkretisierende Flächennutzungsplanung und die daran anknüpfende Feinsteuerung durch Bebauungspläne konkret auf planerische Festlegungen abzielten, bei denen im Hinblick auf positive Festlegungen zugunsten der Windenergie im Sinne der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung "alles offen" war und nur "gegebenenfalls" Positivausweisungen in Betracht kommen sollten. Bei den seinerzeitigen konzeptionellen Überlegungen reichte das als möglich erachtete Spektrum von Ausweisungen zugunsten der Windenergie gerade nicht von "Null bis Hundert", sondern ging von einem nicht unerheblichen Anteil an positiven Ausweisungen aus, wie sie auch bereits im Rahmen der 46. FNP-Änderung entwickelt worden waren. Der Unterschied zu den seinerzeit verfolgten Überlegungen bestand im Wesentlichen nur in der insbesondere durch den neuen Windenergieerlass veranlassten Befürchtung, die weitgehende Übernahme der bereits zum GEP angestellten abwägenden Überlegungen könnte künftig möglicherweise nicht als ausreichend dafür angesehen werden, dass der Flächennutzungsplanung die gewünschte umfassende, auch Einzelanlagen erfassende Steuerung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukommen würde. 125 Dass die Antragsgegnerin am 30. Mai 2001 nach alledem jedenfalls ein hinreichend konkretisiertes und damit durch eine Veränderungssperre sicherungsfähiges Plankonzept (auch) für ihre Bebauungsplanung verfolgte, wird durch die weitere Entwicklung der Planungen der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt. 126 Erst im Laufe des Jahres 2002, nach der mit Beauftragung vom 8. Februar 2002 erfolgten Einschaltung des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin als Berater, zeichnete sich eine grundlegende Umorientierung der konzeptionellen Überlegungen der Antragsgegnerin ab, die sie im Rahmen ihrer Flächennutzungs- und Bebauungsplanung dann auch tatsächlich umsetzte. Dieses neu verfolgte Konzept stellte sich zusammenfassend wie folgt dar: Im Rahmen der Flächennutzungsplanung sollten die Eignungsbereiche nicht näher konkretisiert, sondern uneingeschränkt als Konzentrationszonen übernommen werden, um die erforderliche Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung nicht zu gefährden. Demgegenüber sollten Überlegungen zur Einschränkung der im GEP festgelegten Eignungsbereiche erst im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung angestellt werden, die damit nicht mehr auf eine an die Konkretisierungen im Flächennutzungsplan anknüpfende Feinsteuerung, sondern - erstmals - auf einschränkende Regelungen der generellen Eignung der GEP-Flächen allein im Bebauungsplan abzielte. Dabei wurde nunmehr auch eine Bebauungsplanung als zulässig angesehen und damit in die Überlegungen einbezogen, die im Ergebnis - etwa durch Ansatz hoher Schutzabstände zu Wohnbebauung - zu einer "Nulllösung" bezüglich zulässiger Windkraftanlagen führt. 127 Diese konzeptionellen Überlegungen werden anschaulich deutlich in den von der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren selbst auszugsweise vorgelegten Unterlagen. So heißt es auf S. 15 der gutachterlichen Stellungnahme des jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 22. März 2002 zusammenfassend: "Aufgrund der Unwägbarkeiten bezüglich der Beurteilung der rechtlichen Natur von Eignungsgebieten und dem sich daraus ergebenden Risiko für die Erteilung einer Genehmigung von Flächennutzungsplänen durch die Bezirksregierung ist folgendes Vorgehen vorzuschlagen: 128 Alle Eignungsgebiete werden im Flächennutzungsplan vollumfänglich ausgewiesen. Da die Ziele der Raumordnung damit berücksichtigt werden, steht einer Genehmigung des Flächennutzungsplanes durch die Bezirksregierung nichts entgegen. Durch den Flächennutzungsplan entsteht dann eine Konzentrationswirkung für alle und nicht nur für raumbedeutsame Vorhaben... 129 Der Bebauungsplan für alle vier Gebiete sollte dann unter Zugrundelegung aller abwägungsrelevanter Kriterien entwickelt werden. Die im Gutachten NWP benannten Konflikte können konkret berücksichtigt werden. Die konkreten Festsetzungen haben sich dabei nicht an Aspekten der Wirtschaftlichkeit des Betriebs von Windindustrieanlagen zu orientieren." 130 Dass dabei der für die Bebauungsplanung verwandte Begriff "entwickelt" auch ein völliges "Wegplanen" einzelner der insgesamt vier Eignungsgebiete des GEP erfassen konnte, wird aus den weiteren Ausführungen auf S. 24 der Stellungnahme des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2003 deutlich, in der es u.a. heißt: "Es sind aus der derzeit erkennbaren Rechtssprechung des OVG NRW keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Festsetzung eines (pauschalen) Abstandes von 500 m zwischen Windindustrieanlagen und jedweder Wohnbebauung sprechen. Aus Gründen des vorbeugenden Immissionsschutzes dürfte ein derartiger Abstand städtebaulich begründbar sein. 131 Eine Planung, die im Ergebnis nicht zu einer Konzentrierung der Anlagen auf ein oder mehrere Gebiete führt, ist rechtlich bedenklich und städtebaulich offensichtlich nicht gewollt. Der Abwägungsprozess einer ergebnisoffenen Bebauungsplanung kann für die einzelnen Gebiete auch zu einer ‚Nulllösung' führen. Ist dies städtebaulich gerechtfertigt, liegt keine Verhinderungsplanung vor." 132 Diesen Erwägungen ist die Antragsgegnerin ersichtlich gefolgt. Das von ihr nunmehr - erst nach Erlass der Veränderungssperren - in den Jahren 2002/2003 verfolgte und letztlich auch umgesetzte Konzept - vollständige Überplanung der im GEP festgelegten Eignungsbereiche als Konzentrationszonen im Rahmen der Flächennutzungsplanung und sodann als zulässig erachtetes deutliches Einschränken bzw. sogar vollständiges "Wegplanen" einzelner Eignungsbereiche im Rahmen der Bebauungsplanung - dürfte allerdings nicht (mehr) sicherungsfähig gewesen sein. Der Sache nach lief das Konzept nunmehr darauf hinaus, dass für die jeweiligen Bereiche der einzelnen als "ergebnisoffen" bezeichneten Bebauungspläne hinsichtlich positiver Festsetzungen zugunsten der Windenergie "alles offen" war und solche Festsetzungen "von Null bis Hundert" lauten konnten. Diese Umorientierung hat für das vorliegende Verfahren jedoch keine Bedeutung, da der Antragsteller hier die Feststellung begehrt, dass die Veränderungssperre "ungültig war" und insoweit, wie er im Übrigen auch selbst vorträgt, die erst nach Erlass der Veränderungssperre eingetretene Entwicklung der Planung ohne Bedeutung ist. 133 Anderes mag allenfalls dann in Betracht zu ziehen sein, wenn die spätere Entwicklung der Planung ein zusätzliches Indiz ist für etwaige bereits vor oder bei Erlass der Veränderungssperre gegebene, der Gemeinde als Trägerin der kommunalen Planungshoheit zuzurechnende Anhaltspunkte, dass von Anfang an ein hinsichtlich eventueller positiver Ausweisungen zugunsten der Windenergie noch völlig offenes und damit nicht sicherungsfähiges Plankonzept verfolgt wurde. Solche Anhaltspunkte gibt es hier, wie dargelegt, jedoch gerade nicht. Die Planungen der Antragsgegnerin machen vielmehr geradezu plastisch deutlich, dass sich im Laufe eines längeren Planungsprozesses die konzeptionellen Überlegungen durchaus wandeln können, wie es gerade in der Bauleitplanung häufig der Fall ist. 134 Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der Vorwurf der Antragstellerin nicht zutrifft, die Veränderungssperren seien von der Antragsgegnerin - unzulässigerweise - letztlich nur deshalb erlassen worden, um die eingeleitete Flächennutzungsplanung in Form der Darstellung von Vorrangzonen mit Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu sichern, und nicht zur Sicherung einer Bebauungsplanung, die - anknüpfend an eine grundsätzliche Respektierung des GEP und der ihn konkretisierenden Flächennutzungsplanung - die möglichen Ansiedlungsbereiche für Windkraftanlagen einer mit den Mitteln der Regional- und Flächennutzungsplanung nicht möglichen Feinsteuerung unterziehen sollte. 135 Dass die Veränderungssperre H 28/COE 57 jedenfalls wegen ersichtlicher Verletzung des Anpassungsgebots nach § 1 Abs. 4 BauGB ungültig ist, wie der Antragsteller weiterhin meint, lässt sich gleichfalls nicht feststellen. 136 Hierzu ist zunächst klarzustellen, dass es für die im vorliegenden Verfahren nur interessierende Frage einer Gültigkeit oder Ungültigkeit der Veränderungssperre H 28/COE 57 nicht darauf ankommt, ob das Ergebnis der Planung, deren Abwicklung die Antragsgegnerin mit der Veränderungssperre sichern wollte, den Anforderungen des § 1 Abs. 4 BauGB genügt. Es ist mithin insbesondere unerheblich, dass die nach Erlass der 49. FNP-Änderung und Abschluss der Bebauungsplanverfahren ergangene 55. und 56. Änderung des Flächennutzungsplans, so wie sie letztlich beschlossen wurden, ihrerseits ebenso wenig im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung angepasst sein dürften wie die letztlich beschlossenen Bebauungspläne H 27/COE 18 und H 28/COE 57, mit denen die Eignungsbereiche COE 18 und COE 57 auf jeweils (deutlich) weniger als 10 % tatsächlich für die Windenergienutzung zur Verfügung stehende Flächen reduziert wurden. Die Vereinbarkeit der von der Antragsgegnerin verfolgten Flächennutzungsplanung und der darauf beruhenden Bebauungsplanung, die mit der Veränderungssperre gesichert werden sollte, mit den Vorgaben der die Antragsgegnerin bindenden Ziele der Raumordnung ist hier nur insoweit von Bedeutung, als mit einer Veränderungssperre keine Planung gesichert werden kann, die von vornherein erkennbar rechtswidrig ist. 137 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, BauR 2004, 1252 = NVwZ 2004, 858 138 Die Veränderungssperre wäre danach mit Blick auf das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB allenfalls ungültig gewesen, wenn die Planung, die durch ihren Erlass gesichert werden sollte, von vornherein deshalb offensichtlich fehlerhaft war, weil sie zwangsläufig an rechtlichen Hindernissen, nämlich einer fehlenden Anpassung an die die Gemeinde bindenden Ziele der Raumordnung, scheitern musste. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. 139 Diese Wertung folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die im GEP festgelegten Eignungsbereiche im Hinblick auf eine "interne" Bindung nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht als bindende Ziele der Raumordnung, sondern (nur) als Grundsätze der Raumordnung zu qualifizieren wären. Letzteres trifft hier nicht zu. Die im GEP festgelegten Eignungsbereiche sind Ziele der Raumordnung, so dass ihnen neben der Steuerungsfunktion nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB untrennbar zugleich auch Bindungswirkung für die kommunale Bauleitplanung nach § 1 Abs. 4 BauGB zukommt. 140 Ob eine raumordnerische Vorgabe die Qualität eines Ziels oder eines Grundsatzes der Raumordnung hat, hängt nicht von der Bezeichnung ab, sondern richtet sich nach dem materiellen Gehalt der Planaussage selbst. Erfüllt eine planerische Regelung nicht die inhaltlichen Voraussetzungen, die nunmehr in § 3 Nr. 2 ROG umschrieben sind, so ist sie kein Ziel der Raumordnung. Anderslautende Bekundungen des Plangebers vermögen eine Planaussage, die lediglich die Merkmale eines Grundsatzes aufweist, nicht zu einem Ziel erstarken zu lassen. 141 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, BRS 66 Nr. 5. 142 Die insoweit für das Vorliegen eines Ziels der Raumordnung maßgebliche Legaldefinition des § 3 Nr. 2 ROG ist im Zusammenhang mit der Novellierung des BauGB durch das BauROG am 1. Januar 1998 - mithin noch vor der Genehmigung und Bekanntmachung des GEP - in Kraft getreten und lehnt sich der Sache nach an das an, was zuvor bereits in der höchstrichterlichen Rechtsprechung 143 - vgl.: BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329 = BRS 54 Nr. 12 - 144 als Voraussetzung für das Vorliegen eines Ziels der Raumordnung umschrieben worden ist. 145 Vgl. die amtliche Begründung zum BauROG in BT-Drs. 13/6392, S. 81. 146 Nach dieser Definition handelt es sich bei Zielen der Raumordnung um "verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums". Alle diese Voraussetzungen werden von den im GEP festgelegten Eignungsgebieten erfüllt. 147 Die räumliche Bestimmtheit folgt aus der zeichnerischen Darstellung der Eignungsgebiete in der dem GEP beigefügten Karte. Dass die Bereiche damit nicht etwa metergenau bzw. parzellenscharf festgelegt sind, ist unschädlich. Dies ist die zwangsläufige Folge des notwendigerweise groben Maßstabs bei der zeichnerischen Darstellung der Eignungsbereiche auf der Ebene des als raumplanerische Entscheidung großräumig angelegten GEP. Dementsprechend stellt Nr. 12 der Erläuterungen zum GEP ausdrücklich klar, dass die zeichnerische Darstellung der Eignungsbereiche "lediglich deren allgemeine Größenordnung und annähernde räumliche Lage" bestimmt und dass die konkrete räumliche Abgrenzung der Bereiche "unter Berücksichtigung der zeichnerischen und textlichen Darstellungen des GEP im Rahmen der Bauleitplanung sowie im Einzelfall festgelegt werden" muss. Damit hat der Plangeber des GEP insbesondere zulässigerweise den planerischen Spielraum der nachfolgenden Planungsebene geschont 148 - vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, BRS 66 Nr. 5 - 149 und den gemeindlichen Planungen bei ihren zulässigen räumlichen Konkretisierungen (vgl. Nr. 33 der Erläuterungen zum GEP) gewisse Spielräume zugestanden, etwa um die exakte Grenzziehung den räumlichen Gegebenheiten vor Ort mit ihren konkreten Bedürfnissen anzupassen. 150 Nichts anderes gilt auch insoweit, als sich die Planung und Errichtung von Windkraftanlagen nach Nr. 1 der textlichen Darstellung nur "grundsätzlich" auf den zeichnerisch als Eignungsbereiche dargestellten Flächen zu vollziehen hat. Insoweit verdeutlicht das Wort "grundsätzlich" insbesondere, dass nach den nachfolgenden Nrn. 2 und 3 der textlichen Darstellungen für die Planung von Windkraftanlagen auch die in diesen Nummern umschriebenen Bereiche in Betracht kommen und dass unter Beachtung der in Nr. 12 der Erläuterungen angeführten Kriterien bei der - bereits angesprochenen - konkretisierenden Planung auf den nachfolgenden Planungsebenen auch in gewissem Umfang von den zeichnerisch dargelegten Abgrenzungen der Eignungsbereiche abgewichen werden kann. 151 Die Festlegungen des GEP beziehen sich nach Nr. 1 der textlichen Darstellungen ferner auf "die Planung und Errichtung von Windkraftanlagen" und sind damit auch sachlich hinreichend bestimmt. Sie enthalten danach Vorgaben sowohl für die gemeindlichen Planungen als auch für die Zulassung konkreter Vorhaben im Einzelfall. 152 Dass die Festlegungen der Eignungsbereiche der Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes dienen, folgt insbesondere daraus, dass sie nach Nr. 1 der textlichen Darstellungen "zur Verwirklichung der landesplanerisch angestrebten Konzentration der Raumnutzungen" erlassen sind und durch ihre Darstellung nach Nr. 10 der Erläuterungen "die Voraussetzungen für eine planvolle und gezielte Errichtung von Windenergieanlagen im N1. geschaffen" werden. Zugleich sollen sie nach Nr. 11 der Erläuterungen dazu beitragen, "in großem Umfang besonders günstig gelegene Flächen für die Windkraftnutzung planerisch bereitzustellen und gleichzeitig die Eigenart der münsterländischen Parklandschaft als ein wichtiges Potential der Region in zusammenhängenden Teilräumen zu erhalten". 153 Auch die Voraussetzung, dass es sich um "abschließend abgewogene" Festlegungen handeln muss, liegt bei den Eignungsbereichen vor. Mit diesem Merkmal greift die Legaldefinition des § 3 Nr. 2 ROG die bereits zuvor in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für das Vorliegen von Zielen der Raumordnung auf. Insoweit handelt es sich bei einem Ziel der Raumordnung um eine landesplanerische (bzw. regionalplanerische) Letztentscheidung, die auf einem Ausgleich spezifisch landesplanerischer (bzw. regionalplanerischer) Konflikte und auf einer Abwägung landesplanerischer (bzw. regionalplanerischer) Gesichtspunkte beruht und Lösungen bietet, die auf landesplanerischer (bzw. regionalplanerischer) Ebene keiner Ergänzung mehr bedürfen, auf der nachgeordneten Ebene der Bauleitplanung jedoch grundsätzlich - je nach dem jeweiligen Konkretisierungsgrad der Zielaussage - noch einer Verfeinerung und Ausdifferenzierung zugänglich sind. 154 Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329 = BRS 54 Nr. 12. 155 Dass die Festlegungen der Eignungsgebiete in diesem Sinne abschließend abgewogen sind, folgt aus den Darlegungen in den Nrn. 13 und 19 bis 32 der Erläuterungen. Hiernach hat den Festlegungen der Eignungsbereiche "eine flächendeckende Untersuchung des Plangebietes zugrunde" gelegen (Nr. 13). Die Darstellung der Eignungsbereiche "ist das Ergebnis einer detaillierten, flächendeckenden Untersuchung, die mit allen Beteiligten abgestimmt wurde" (Nr. 32). Dabei waren nach Nr. 19 der Erläuterungen für den planerischen Abwägungsprozess die zahlreichen, in den nachfolgenden Nummern aufgelisteten Ziele und Kriterien maßgebend. Von diesen sind insbesondere zu erwähnen: - Windpotenziale (Nr. 20), - Vorbelastungen von Freiräumen durch infrastrukturelle Eingriffe (Nr. 22), - besondere Eignung von weniger strukturierten Landschaftsteilen (Nr. 23), - langfristige Sicherung von räumlichen Entwicklungspotenzialen für die Siedlungsentwicklung (Nr. 24), - Schutz größerer geschlossener Waldbereiche (Nr. 26), - Erhaltung sonstiger wertvoller Biotopstrukturen und markanter landschaftsprägender Strukturen (Nrn. 27 und 28), - notwendige Schutzabstände zu Wohnsiedlungsbereichen, zu kleinen Ortslagen im Freiraum, zu regional bedeutsamen Sichtachsen, zu Richtfunkstrecken, zu militärischen Einrichtungen und zu Flugplätzen (Nr. 29), - Berücksichtigung planerischer Überlegungen der Gemeinden und Handlungsbedarf aufgrund der Antragslage (Nr. 31). 156 Auf Grund dieser Abwägungen ist die Festlegung der Eignungsbereiche auch im Sinne der dargelegten Anforderungen als planerische "Letztentscheidung" auf der Ebene der Regional- bzw. Gebietsentwicklungsplanung erfolgt, wie aus den bereits angesprochenen festgelegten Bindungen für nachfolgende (Bauleit-) Planungen auf gemeindlicher Ebene folgt. Verdeutlicht wird dieser Letztentscheidungscharakter insbesondere auch durch die Ausführungen in Nr. 32 der Erläuterungen, wonach eine zusätzliche gesamtgemeindliche Betrachtung im Rahmen der Vorbereitung der Bauleitplanung - gemeint ist damit selbstverständlich nur eine solche Bauleitplanung, die die Vorgaben durch die festgelegten Eignungsgebiete grundsätzlich respektiert und lediglich konkretisiert - nicht mehr erforderlich ist, und in Nr. 36 der Erläuterungen, nach der zur optimalen Ausnutzung einer geeigneten Fläche für die Windenergienutzung die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich werden kann. 157 Aus den Ausführungen in Nr. 11a der Erläuterungen folgt zugleich, dass den festgelegten Eignungsbereichen eine Konzentrationswirkung in dem Sinne zukommen soll, dass sie jedenfalls die Zulässigkeit raumbedeutsamer Vorhaben steuern. Damit ist ersichtlich gemeint, dass den Eignungsgebieten - bezogen auf als "raumbedeutsam" zu qualifizierende Windkraftanlagen - eine Steuerungsfunktion im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukommen soll, sie mithin als Eignungsgebiete im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG zu qualifizieren sind. Nicht anders ist ihre Festlegung in der Praxis der im N1. zuständigen Genehmigungsbehörden und der betroffenen Gemeinden sowie der Bezirksregierung N. als höherer Verwaltungsbehörde auch verstanden worden. 158 Erfüllen die im GEP dargestellten Eignungsbereiche nach alledem die normativ festgelegten und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärten Merkmale von Zielen der Raumordnung, entfalten sie als solche auch eine Bindungswirkung nach dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB, das auf eine dauerhafte Übereinstimmung der beiden Planungsebenen der Regionalplanung einerseits und der kommunalen Bauleitplanung andererseits abzielt. 159 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 - BRS 66 Nr. 1 (S. 11). 160 Einer gegenteiligen Einschätzung - dass die im GEP festgelegten Eignungsbereiche zwar eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zur Folge haben, nicht aber die gemeindliche Planung binden - steht entgegen, dass ein- und dieselbe raumordnerische Festlegung bezogen auf unterschiedliche Rechtsfolgen nicht jeweils einen unterschiedlichen Rechtscharakter haben kann. Kommt den festgelegten Eignungsbereichen die vom Plangeber des GEP als solche ausdrücklich auch beabsichtigte Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu, können sie diese Ausschlusswirkung nach dem eindeutigen Wortlaut der genannten Vorschrift nur entfalten, weil sie "Ziele der Raumordnung" sind. Dies entspricht übrigens auch der Intention des Gesetzgebers bei Einführung der Kategorie "Eignungsgebiet" in das ROG durch das BauROG. So wird in der amtlichen Begründung zum BauROG (BT- Drs. 13/6392, S. 84) ausdrücklich ausgeführt, dass die Träger der Landes- oder Regionalplanung "Vorrang- und Eignungsgebiete als Ziele der Raumordnung zu bezeichnen" haben. Dann ist dieselbe raumordnerische Festlegung aber auch im Hinblick auf die Bindungen für die gemeindliche Bauleitplanung nach § 1 Abs. 4 BauGB ein Ziel der Raumordnung. Dementsprechend heißt es an der bereits angesprochenen Stelle der amtlichen Begründung zum BauROG: 161 "Die Eignungsgebiete nach Nummer 3 sollen raumbedeutsame Maßnahmen (Vorhaben) im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB dadurch steuern, dass bestimmte Gebiete in einer Region für diese Maßnahmen als geeignet erklärt werden mit der Folge, dass diese raumbedeutsamen Maßnahmen außerhalb dieser Gebiete regelmäßig ausgeschlossen sein sollen. Die Bindungswirkung einer solchen Festlegung soll sich nach §§ 4 und 5 Entwurf - ggfls. in Verbindung mit der in § 35 Abs. 3 BauGB enthaltenen Raumordnungsklausel - richten; Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die Eignungsgebiete als Ziele der Raumordnung anzupassen." 162 Dabei hängt allerdings das konkrete Ausmaß der Bindungen im Rahmen der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB davon ab, mit welcher Schärfe das Ziel im jeweils maßgeblichen GEP festgelegt ist und inwieweit der Träger der Regionalplanung den Gemeinden - zulässigerweise - noch Spielräume bei der Umsetzung des regionalplanerischen Ziels im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung belassen hat. 163 Für die gegenteilige Sichtweise, nämlich dass ein- und dieselbe raumordnerische Festlegung im Hinblick auf die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB als Ziel der Raumordnung, im Hinblick auf die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB hingegen als bloßer Grundsatz der Raumordnung qualifiziert werden könnte, lässt sich auch aus der einschlägigen Kommentarliteratur nichts herleiten. Zwar wird in der Kommentierung von Gaentzsch 164 - in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Stand August 2002, § 1 RdNr. 31 -, 165 die Auffassung von Schinck 166 - in: Jarras, Raumordnungsgebiete, N. 1998, S. 58 f - 167 referiert, wonach Eignungsgebiete im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG mit ihrer Ausschlusswirkung nach außen Zielcharakter haben, während sie nach innen nur einen Abwägungsgrundsatz im Sinne eines Optimierungsgebots darstellen sollen. In der anschließenden Randnummer 32 seiner Kommentierung tritt Gaentzsch dieser Auffassung jedoch deutlich entgegen, indem er einleuchtend ausführt: "So spricht für den Zielcharakter z.B. der Festlegung eines Eignungsgebiets (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG) auch ‚nach innen', dass die Gemeinde in der Bauleitplanung für das Gebiet keine gänzlich andere Nutzung ausweisen darf als die, für die das Gebiet raumordnerisch geeignet ist. Sie darf zwar partiell andere Nutzungen zulassen, darf aber nicht die raumordnerische Eignungsfestlegung aushöhlen und damit den Raumordnungsplan hinsichtlich eines ausgewählten Standorts korrigieren." 168 Auch die Kommentierung von Dallhammer 169 - in: Kohlhammer-Kommentar, Raumordnung in Bund und Ländern, 4. Auflage Stand November 2003, RdNr. 135 zu § 7 ROG - 170 gibt keinen Anlass zu einer anderen Wertung. Allerdings ist dort ausgeführt, die Schwäche des Instruments "Eignungsgebiet" liege darin, dass seine innergebietliche Wirkung vollkommen offen sei; hierzu würden sich sowohl der Gesetzestext als auch die Begründung vollkommen ausschweigen. Dabei wird jedoch übersehen, dass es in der bereits wörtlich wiedergegebenen amtlichen Begründung zum BauROG (BT- Drs. 13/6392, S. 84) ausdrücklich auch heißt, dass Bauleitpläne "gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die Eignungsgebiete als Ziele der Raumordnung anzupassen" seien. Dieser Halbsatz ist in der von Dallhammer zuvor in RdNr. 133 seiner Kommentierung wiedergegebenen Passage aus der Begründung zum BauROG zu § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG - aus welchem Grund auch immer - nicht erwähnt. Mit ihm bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass die gemeindliche Bauleitplanung die regionalplanerische Entscheidung, das Gebiet sei nach Abwägung der auf regionalplanerischer Ebene relevanten Belange für bestimmte Nutzungen geeignet, eben gerade nicht konterkarieren oder - mit den Worten von Gaentzsch - aushöhlen darf. 171 Aus dem nach alledem zu bejahenden Charakter der im GEP festgelegten Eignungsgebiete als Ziele der Raumordnung folgt jedoch nicht, dass das bei Erlass der Veränderungssperren verfolgte Planungskonzept der Antragsgegnerin - sowohl bezüglich der seinerzeit an die 46. FNP-Änderung anschließenden dargelegten ersten Überlegungen zur 49. FNP-Änderung als auch bezüglich der jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitpunkt des 30. Mai 2001 (noch) als ihre Konkretisierung beabsichtigten Bebauungspläne - zwangsläufig an § 1 Abs. 4 BauGB scheitern musste und die zur Sicherung dieser Planung erlassenen Veränderungssperren (jedenfalls) deshalb ungültig waren. 172 Insoweit zielten die dargelegten, der Antragsgegnerin als Trägerin der kommunalen Planungshoheit maßgeblich zuzurechnenden Planungsüberlegungen, wie sie sich im Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperren am 30. Mai 2001 darstellten, nämlich seinerzeit (noch) nicht darauf ab, dass für ein oder gar mehrere der im GEP festgelegten Eignungsgebiete im Rahmen der 49. FNP- Änderung ggf. auch gar keine Vorrangzone für Windkraftanlagen dargestellt werden sollte. Die Antragsgegnerin hatte sich seinerzeit vielmehr (noch) dazu bekannt, die festgelegten Eignungsbereiche grundsätzlich zu respektieren, sie im Rahmen ihrer Flächennutzungsplanung zu konkretisieren und mit den Bebauungsplänen eine daran anknüpfende Feinsteuerung vorzunehmen. 173 Dass die Festlegungen der Eignungsbereiche einer planerischen Konkretisierung durch die Gemeinde zugänglich sind, folgt bereits aus den textlichen Darstellungen des GEP in Verbindung mit den hierzu ergangenen Erläuterungen. So lässt der GEP - wie dargelegt - durchaus räumliche Korrekturen der Eignungsbereiche zu, sofern sie sich entsprechend Nr. 12 der Erläuterungen an der "allgemeinen Größenordnung und annähernden räumlichen Lage" der festgelegten Eignungsbereiche orientieren. Auch bei der internen Konkretisierung der Bereiche gibt der GEP nicht etwa vor, dass in den Eignungsbereichen gleichsam flächendeckend Standorte für Windkraftanlagen vorzusehen sind. Dies folgt schon da-raus, dass bei der Aufstellung des GEP entsprechend der regionalplanerischen Ausrichtung dieser Planung auf eine über die Berücksichtigung von Wohnsiedlungsbereichen und kleinen Ortslagen (vgl. Nr. 29 der Erläuterungen) hinausgehende Prüfung auch der Schutzabstände etwa zu Einzelgehöften verzichtet wurde. Die Eignung der betroffenen Bereiche wurde - wie aus den zeichnerischen Festlegungen des GEP ohne Weiteres ablesbar ist - in Kenntnis des Umstands festgelegt, dass in ihnen zahlreiche verstreute Außenbereichsnutzungen vorhanden sind, die zu Wohnzwecken genutzt werden und damit vor unzumutbaren Immissionen geschützt werden müssen. Bezogen auf den Schutz von Wald stellt Nr. 26 der Erläuterungen ferner klar, dass im Rahmen der Gebietsentwicklungsplanung nur der Schutz der größeren geschlossenen Waldbereiche berücksichtigt worden sei und, sofern im Einzelfall kleinere Waldbereiche von Eignungsbereichen überlagert würden, diese in den nachfolgenden Planungsstufen zu sichern seien. Hiernach hat der Träger der Regionalplanung eindeutig den Gemeinden auch einen planerischen Spielraum überlassen, bei ihren nachfolgenden Konkretisierungen der Eignungsgebiete die nicht geprüften Schutzanforderungen erstmals sachgerecht zu berücksichtigen. 174 Insoweit kann im vorliegenden Verfahren letztlich dahinstehen, ob etwa Abstände von rd. 300 m zwischen Windkraftanlagen und einzelnen Wohnnutzungen ohne Weiteres in dem vom GEP zugelassenen Konkretisierungsspektrum liegen. Einerseits kommen bei Windkraftanlagen durchaus technische Ausführungen in Betracht, die selbst bei Abständen von weniger als 300 m noch die für Wohnnutzungen im Außenbereich einschlägigen Zumutbarkeitsgrenzen 175 - vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, BRS 65 Nr. 182 - 176 wahren. Andererseits kann sich bei den außerordentlich hohen Windkraftanlagen neueren Typs mit Gesamthöhen von bis zu 150 m oder mehr bereits bei Abständen um 300 m durchaus die Frage stellen, ob von ihnen jedenfalls eine unzumutbare erdrückende Wirkung ausgeht. 177 Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2003 - 10 B 1572/02 -, BRS 66 Nr. 164 und vom 21. Januar 2005 - 10 B 2397/03 -. 178 Demgegenüber läge allerdings eine Konkretisierung der Eignungsbereiche, die etwa bei Ansatz von Schutzabständen zu Einzelgehöften von 400 oder gar 500 m im Ergebnis die regionalplanerisch gewollte und mit bindender Wirkung für die Gemeinden festgelegte Eignung der Bereiche für Windenergienutzung weitgehend oder gar vollständig obsolet werden ließe, kaum noch im Spektrum zulässiger Konkretisierungen des GEP. Die kommunale Bauleitplanung würde dann die raumordnerische Eignungsfestlegung konterkarieren bzw. aushöhlen, was nicht mehr mit den Bindungen nach § 1 Abs. 4 BauGB vereinbar wäre. 179 Zu Letzterem vgl.: Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage Stand August 2002, § 1 RdNr. 32. 180 Hiervon ausgehend lag es - je nach der tatsächlich vorhandenen Bebauungsstruktur in den jeweiligen Eignungsbereichen - durchaus im Spektrum der ohne Weiteres möglichen Konkretisierung, dass in bestimmten, relativ dicht bebauten Eignungsbereichen nur an verschiedenen über das Gebiet verstreuten Stellen einzelne bzw. mehrere Windkraftanlagen, die auch untereinander gewisse Mindestabstände einhalten müssen, zulassungsfähig waren. 181 Selbst bei einer Überschreitung der mit den Festlegungen des GEP noch zu vereinbarenden Konkretisierungsmöglichkeiten hätte die im hier maßgeblichen Zeitpunkt verfolgte Planungskonzeption der Antragsgegnerin nicht zwangsläufig an § 1 Abs. 4 BauGB mit der Folge scheitern müssen, dass die sie sichernde Veränderungssperre deshalb ungültig war. Die Antragsgegnerin hätte zum einen eine entsprechende Änderung des GEP initiieren können. Zum anderen wäre auch ohne förmliche Änderung des GEP zumindest ein Zielabweichungsverfahren nach § 19 a LPlG möglich gewesen. Ein solches Zielabweichungsverfahren, das allerdings bestimmte verfahrensrechtliche Anforderungen stellt, kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn die Abweichung von den Zielen der Raumordnung die "Grundzüge der Planung" nicht berührt. Dies erscheint bei erheblicher Reduzierung einzelner der im GEP festgelegten Eignungsbereiche oder ggf. auch bei einer vollständigen Nichtberücksichtigung nicht als von vornherein ausgeschlossen. Immerhin sieht der GEP für das gesamte N1. 119 Eignungsbereiche vor, die - wie dargelegt - rechnerisch insgesamt ca. 1.200 Windkraftanlagen der heute üblichen 1,5 MW- Klasse ermöglichen sollen. Der Wegfall einer gewissen Anzahl von Anlagen in einzelnen, auf Grund der konkreten örtlichen Situation besonders kritischen Bereichen würde die Grundzüge der Planung des GEP damit nicht zwangsläufig in Frage stellen. Für ein solches Zielabweichungsverfahren spricht insbesondere auch, dass auf der regionalplanerischen Ebene - wie dargelegt - jedenfalls die letztlich nur bei einer Detailplanung vor Ort sachgerecht greifbaren Schutzabstände gerade zu den im N1. häufig anzutreffenden Einzelgehöften ausdrücklich nicht bedacht wurden und bei ihrer Berücksichtigung im Einzelfall selbst bei größeren Eignungsbereichen möglicherweise nur einige wenige rechtlich unbedenkliche Standorte für Windkraftanlagen übrig bleiben könnten. 182 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die strittige Veränderungssperre entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht deshalb ungültig war, weil sie eine Planung sichern sollte, die zwangsläufig an dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB scheitern musste. Dabei kann hier sogar dahinstehen, ob das Planungskonzept der Antragsgegnerin, wie es sich bei Erlass der Veränderungssperre darstellte, noch im Rahmen des Spektrums zulässiger Konkretisierungen der als Ziele der Raumordnung im GEP festgelegten Eignungsbereiche lag. Denn selbst wenn das zu verneinen wäre, hätte die Antragsgegnerin das bei Erlass der Veränderungssperre (noch) verfolgte Konzept jedenfalls bei entsprechender Änderung des GEP oder bei (ggf. gleichzeitiger) Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens nach § 19 a LPlG ohne Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB umsetzen können. Dass dabei von vornherein keine hinreichende Zeit bestand, die konkretisierende Bebauungsplanung zugleich durch eine Veränderungssperre zu sichern, lässt sich nicht feststellen. Immerhin kann eine solche Veränderungssperre für insgesamt drei Jahre erlassen und, wenn auch nur unter den erschwerten Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauGB, sogar noch weiter verlängert werden. 183 Klarstellend merkt der Senat an, dass die vorstehend erörterten Grenzen des zulässigen Konkretisierungsspektrums der Antragsgegnerin nicht etwa in Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats stehen, die sich über die Anforderungen an eine gemeindliche Flächennutzungsplanung verhält, mit der eine Steuerungsfunktion nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden soll. 184 Vgl. hierzu insbesondere: OVG NRW, Urteil vom 30. November 2001 - 7 A 4857/00 -, BRS 64 Nr. 101, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BRS 65 Nr. 95, sowie OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2004 - 7 A 3368/02 -, NuR 2004, 690. 185 Jene Entscheidungen befassen sich ausschließlich mit Flächennutzungsplanungen, bei denen die planende Gemeinde - anders als im vorliegenden Fall - gerade nicht die raumordnerischen Zielvorgaben von Eignungsbereichen mit ihrer aus dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB folgenden Bindung der kommunalen Planungsfreiheit zu beachten hatte. Insofern liegt auf der Hand, dass eine Gemeinde, wenn sie ohne entsprechende raumordnerische Bindungen plant, bei der konkreten Wahl ihrer abwägend zu berücksichtigenden Prüfungsmaßstäbe durchaus weite Spielräume hat. Diese müssen allerdings im Sinne der vorstehend angesprochenen Rechtsprechung bei der auf einem schlüssigen Plankonzept beruhenden planerischen Kontingentierung von Windkraftanlagen der in § 35 Abs. 1 Nr. 5 (früher: Nr. 6) BauGB normierten Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung tragen und der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance geben, die ihrer Privilegierung gerecht wird. Sind hingegen - wie im vorliegenden Fall - geeignete Standortbereiche auf regionalplanerischer Ebene bereits bindend vorgeben, hat die kommunale Bauleitplanung diese Vorgabe grundsätzlich zu respektieren und darf sie - wie dargelegt - gerade nicht konterkarieren oder aushöhlen. 186 Diese Bindungen waren von der Antragsgegnerin im Anschluss an die 2002/2003 erfolgte anwaltliche Beratung verkannt worden. Wenn der Flächennutzungsplan die Eignungsbereiche des GEP in vollem Umfang als Konzentrationszonen übernimmt, kann ein Bebauungsplan, der das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu beachten hat 187 - zur Bedeutung des Entwicklungsgebots nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB bei der Überplanung einer im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone für Windkraftanlagen durch einen Bebauungsplan vgl.: OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2004 - 7a D 134/02.NE -, BauR 2004, 972 -, 188 nicht seinerseits dazu benutzt werden, die Zielvorgaben der Eignungsbereiche zu konterkarieren oder auszuhöhlen. Erst recht ist es mit einem nach der angeführten Rechtsprechung zur Erzielung der Steuerungsfunktion des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erforderlichen, auf das gesamte Gemeindegebiet bezogenen schlüssigen Gesamtkonzept unvereinbar, wenn die Flächennutzungsplanung zunächst große, den Vorgaben des GEP entsprechende Konzentrationszonen darstellt, diese sodann im Rahmen der Bebauungsplanung unter Anwendung zusätzlicher restriktiver, von den Vorgaben des GEP deutlich abweichender Kriterien auf einen kleinen Bruchteil ihrer im Flächennutzungsplan dargestellten Größe reduziert bzw. vollständig "weggeplant" werden und der Flächennutzungsplan dann wiederum ohne Weiteres an die solchermaßen "geschrumpften" bzw. "weggeplanten" Konzentrationszonen angepasst wird. 189 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 190 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 191 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 192