Beschluss
10 B 2397/03
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz kann das Gericht auf Grundlage von Messungen und Gutachten annehmen, eine Windenergieanlage werde nach den Bedingungen der Baugenehmigung nachbarverträglich betrieben.
• Ton- oder Impulshaltigkeit von Anlagengeräuschen ist nur dann zu berücksichtigen, wenn aus den Messungen hervorgehende Einzeltöne oder entsprechende hörbare Erscheinungen substantiiert dargetan sind.
• Verfahrensvorschriften des BImSchG begründen für sich genommen keinen Nachbarschutz gegen eine baurechtliche Genehmigung im Eilverfahren.
• Optische Beeinträchtigungen rechtfertigen im Eilverfahren nur dann eine Aussetzung der Baugenehmigung, wenn dem Nachbarn dadurch ein unzumutbarer Nachteil bis zum Hauptsacheverfahren droht.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Betrieb genehmigter Windenergieanlage • Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz kann das Gericht auf Grundlage von Messungen und Gutachten annehmen, eine Windenergieanlage werde nach den Bedingungen der Baugenehmigung nachbarverträglich betrieben. • Ton- oder Impulshaltigkeit von Anlagengeräuschen ist nur dann zu berücksichtigen, wenn aus den Messungen hervorgehende Einzeltöne oder entsprechende hörbare Erscheinungen substantiiert dargetan sind. • Verfahrensvorschriften des BImSchG begründen für sich genommen keinen Nachbarschutz gegen eine baurechtliche Genehmigung im Eilverfahren. • Optische Beeinträchtigungen rechtfertigen im Eilverfahren nur dann eine Aussetzung der Baugenehmigung, wenn dem Nachbarn dadurch ein unzumutbarer Nachteil bis zum Hauptsacheverfahren droht. Der Antragsteller wandte sich gegen die Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Südwind S 70 auf einem benachbarten Grundstück. Er rügte insbesondere unzureichende Immissionsprognosen, fehlerhafte Messungen und mögliche ton- oder impulshaltige Geräusche sowie optische Beeinträchtigungen und verweigerte die Anwendung immissionsschutzrechtlicher Verfahrensregeln. Die Anlage war bereits errichtet; die Baugenehmigung enthielt eine Nebenbestimmung zur nächtlichen Leistungsbegrenzung auf 850 kW. Der TÜV führte Messungen durch, die Einhaltung des Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) am maßgeblichen Immissionspunkt bestätigten. Der Antragsteller begehrte mit seinem Eilantrag die Aussetzung der Baugenehmigung beziehungsweise den einstweiligen Rechtsschutz. • Das Verwaltungsgericht hat in der für den einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung die Interessenabwägung zugunsten des Beigeladenen getroffen; diese Würdigung ist nicht zu beanstanden. • Die vorhandene Immissionsprognose und die vom TÜV dokumentierten Messungen zeigen, dass bei Nachtbetrieb mit auf 850 kW begrenzter Leistung der maßgebliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) am Immissionspunkt IP6 eingehalten wird; die Nebenbestimmung Nr.29 der Genehmigung schreibt diesen Betrieb vor. • Die Rügen des Antragstellers gegen die Messmethodik (Messunsicherheiten, Ersatzmesspunkt, Fremdgeräuschkorrektur) sind im summarischen Verfahren nicht ausreichend substantiiert, die TÜV-Gutachter haben nachvollziehbar gearbeitet und ihre Messungen begründet. • Anhaltspunkte für Ton- oder Impulshaltigkeit der Geräusche wurden von den Gutachtern nicht festgestellt; subjektive Beschreibungen Dritter genügen nicht, um einen Tonabschlag zu rechtfertigen. • Skeptische Einwände zu erhöhten nächtlichen Ausbreitungsbedingungen sind bei Anwendung des alternativen Verfahrens DIN ISO 9613-2 berücksichtigt worden; die Berechnung berücksichtigt günstige Nachtbedingungen. • Die Behauptung, die Anlage sei wegen Verbunds mit anderen Windenergieanlagen als Windfarm anders zu behandeln, begründet im Eilverfahren keinen Nachbarschutz; verfahrensrechtliche Regelungen des BImSchG schaffen kein eigenständiges Abwehrrecht im Baurecht. • Optische Belastungen allein rechtfertigen keine vorläufige Unterbindung des Betriebs, zumal die Anlage bereits errichtet ist und Beseitigung im Eilverfahren nicht erreicht werden kann; der Abstand zum Wohnhaus liegt nur leicht unter einem von der Rechtsprechung genannten Orientierungswert. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Das Gericht geht nach summarischer Prüfung davon aus, dass die Windenergieanlage unter Einhaltung der Nebenbestimmung zur nächtlichen Leistungsbegrenzung nachbarverträglich betrieben werden kann. Die vom TÜV erhobenen Messungen und die darauf gestützten Berechnungen widerlegen die vom Antragsteller vorgetragenen erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der Immissionsprognose; konkrete Anhaltspunkte für ton- oder impulshaltige Emissionen sind nicht nachgewiesen. Verfahrensrechtliche Einwände gegen das Genehmigungsverfahren und optische Beeinträchtigungen genügen im Eilverfahren nicht, um die Baugenehmigung auszusetzen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.