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Beschluss

15 B 2458/04

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:1208.15B2458.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Reserveliste des Antragstellers zur Wahl der Landschaftsversammlung zuzulassen, 4 ist trotz erfolgter Durchführung der Wahlen weiterhin zulässig. Insbesondere besteht für den Antrag mit dem geltend gemachten Anspruch auf Zulassung der vom Antragsteller aufgestellten Reserveliste durch den Antragsgegner nach § 7b Abs. 5 der Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis. Dem steht der Ablauf der Frist zur Wahl nach § 7b Abs. 1 Satz 1 LVerbO nicht entgegen. Für den Fall, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Zulassung einer vom Antragsgegner zu Unrecht nicht zugelassenen Reserveliste angeordnet wird, ist es nämlich angesichts fehlender Bestimmungen über ein Wahlprüfungsverfahren nicht ausgeschlossen, dass ungeachtet der bereits abgelaufenen Frist eine Wiederholungswahl unter Zugrundlegung aller dann zugelassenen Reservelisten zu erfolgen hat. 5 Das Verwaltungsgericht hat jedoch den so zulässigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der vom Verwaltungsgericht verneinte Anspruch aus den dagegen in der Beschwerde vorgebrachten, allein maßgeblichen Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) besteht. 6 Nach § 7b Abs. 5 Satz 1 LVerbO sind die Reservelisten - neben hier nicht betroffenen Parteien - von Wählergruppen einzureichen. Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Antragsteller keine Wählergruppe und somit nicht zur Aufstellung von Reservelisten befugt. Wählergruppen sind Gruppen von Wahlberechtigen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes). Der Antragsteller ist ein Zusammenschluss von Wählergruppen, also keine Wählergruppe. 7 Allerdings kann nicht verkannt werden, dass das Wahlverfahren nach § 7b Abs. 2 und 3 LVerbO lediglich die personelle Zusammensetzung der Landschaftsversammlung bestimmt, für deren politische Zusammensetzung jedoch bedeutungslos ist. Diese wird durch § 7b Abs. 4 LVerbO vorgegeben, der ausschließlich durch die Reservelisten eine dem Ergebnis der letzten allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften entsprechende Repräsentation sicherstellen soll (Verhältnisausgleich). Dies wirft die Frage auf, ob das gesetzlich vorgesehene Verfahren zur Bildung der Landschaftsversammlung allgemein und hier speziell mit Rücksicht auf die nicht zur Aufstellung von Reservelisten befugten Vereinigungen geeignet ist, die erforderliche demokratische Legitimation des Landschaftsverbandes zu vermitteln. 8 Vgl. zu den in der Literatur geäußerten Bedenken van Bahlen, in: Held u.a., Kommunalverfassungsrecht NRW, Loseblattsammlung (Stand: Mai 2004), § 7b LVerbO Anm. 2; Erichsen, Kommunalrecht, 2. Aufl., § 12 C 3 a aa; Oebbecke, Gemeindeverbandsrecht Nordrhein- Westfalen, Rn. 307 ff. 9 Ob dies im Weiteren dazu führt, dass über den Wortlaut des Gesetzes hinaus - etwa in Anwendung der Grundsätze verfassungskonformer Auslegung - auch eine Zusammenschluss von Wählergruppen - wie vom Antragsteller mit der Beschwerde erstrebt - als Gruppe von Wahlberechtigten zu behandeln ist, entzieht sich einer Prüfung im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und muss ggfs. einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 10 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dabei hat der Senat den nach Nr. 22.1.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 beschlossenen Änderungen zu Grunde zu legenden Mindeststreitwert von 15.000,00 Euro für die Anfechtung einer Kommunalwahl durch eine Partei oder Wählergemeinschaft angesichts des vorläufigen Charakters des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes halbiert. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 12