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Urteil

1 K 3656/04

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2006:0310.1K3656.04.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in dieser Höhe leisten. Tatbestand Die Beteiligten streiten um das passive Wahlrecht des Klägers zur Wahl der 12. Landschaftsversammlung des Beklagten zu 2. Der Kläger ist ein Landesverband freier und unabhängiger Bürger- und Wählergemeinschaften in Nordrhein Westfalen. Ihm gehören etwa ein Drittel der ca. 300 Bürger- und Wählergemeinschaften aus Nordrhein Westfalen an. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Die Aufnahme einer Bürger- oder Wählergemeinschaft in den Landesverband setzt nach dessen Satzung einen Aufnahmeantrag und die Anerkennung der Satzung voraus. Die Bürger- und Wählergemeinschaften können aus dem Landesverband wieder austreten. Nach Artikel 3 Absatz 2 seiner Satzung können dem Landesverband mehrere Wählergemeinschaften aus einer Kommune gleichzeitig angehören. Der Kläger war in der 11. Landschaftsversammlung mit drei von insgesamt 135 ihr angehörenden Mitgliedern vertreten. Zu den Kommunalwahlen im Herbst 2004 kandidierten 14 Mitglieder des Klägers zur Wahl der Stadträte bzw. Kreistage in 14 der 27 Mitgliedskörperschaften des Beklagten zu 2. In mehreren Mitgliedskörperschaften traten neben den Parteien auch Freie bzw. Unabhängige Wählergemeinschaften und Bürgerlisten an, die nicht Mitglied des Klägers waren und sind. In einigen Fällen kandidierten die Nichtmitglieder in Konkurrenz zu Mitgliedern des Klägers. Der Kläger kandidierte in keiner kreisfreien Stadt und in keinem Kreis. Von den in den 27 Mitgliedskörperschaften des Beklagten zu 2. etwa abgegebenen 3,5 Mio. gültigen Stimmen entfielen nach den Berechnungen des Beklagten zu 1. auf die vor Ort kandidierenden Mitglieder des Klägers etwa 108.000 Stimmen. Auf der Grundlage des Beschlusses einer am 1. Oktober 2004 in Bad Sassendorf durchgeführten Delegiertenversammlung reichte der Kläger unter dem 4. Oktober 2004 bei dem Beklagten zu 1. eine Reserveliste zur Wahl der 12. Landschaftsversammlung ein. Er bezeichnete als für sich stimmenrelevant 14 Wählergemeinschaften. Nachdem der Beklagte zu 1. von dem Innenministerium NRW eine rechtliche Stellungnahme erbeten und erhalten hatte, lehnte er unter dem 15. Oktober 2004 die Zulassung der Reserveliste ab. Zur Begründung führte er an, der Kläger erfülle nicht die rechtlichen Voraussetzungen für Zulassung einer Reserveliste. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 wandte sich der Kläger gegen diese Entscheidung. Die Stadträte und Kreistage der Mitgliedskörperschaften des Beklagten zu 2. wählten die Mitglieder der 12. Landschaftsversammlung zwischen dem 21. Oktober und dem 8. November 2004. Die Reserveliste des Klägers stand nicht zur Wahl. Gewählt wurden: Fraktion/Gruppe: gesamt: davon über Reservelisten gewählt: CDU 47 2 SPD 35 0 Bündnis90/Die Grünen 10 5 FDP 6 6 PDS 1 1 C. E. 1 0 insgesamt 100 14 Der Kläger hat am 17. Dezember 2004 Klage erhoben. Er trägt vor, die unterbliebene Zulassung zur Wahl der 12. Landschaftsversammlung sei ermessensfehlerhaft, weil der Landesverband zur Wahl der 11. Landschaftsversammlung zugelassen und in der Versammlung vertreten gewesen sei. Der Kläger sei nicht nur ein Zusammenschluss von Wählergruppen. Er sei auch selbst eine Wählergruppe, weil die Mitglieder seiner Mitglieder Wahlberechtigte seien. Seine Organisationsstruktur sei unerheblich. Insbesondere sei sie nicht an der Organisationsstruktur von politischen Parteien zu messen. Auch wenn der Kläger nicht selbst zu den Kommunalwahlen zur Wahl gestanden habe, sei seine Reserveliste zuzulassen, solange er entsprechend den wahlrechtlichen Bestimmungen seine Organe wählen lasse. Die Reserveliste dürfe nach § 7 b Landschaftsverbandsordnung (nur) von der Leitung des Landesverbandes einer Wählergruppe eingereicht werden. Diese Voraussetzung habe der Kläger erfüllt. Die Mitglieder des Kläger verbinde eine gemeinsame politische Zielsetzung. Der Kläger sehe seine Aufgabe im Austausch kommunalpolitischer Erfahrungen, in gemeinsamer Aufgabenlösung, in einer Einflussnahme auf die politische Willensbildung und in der Förderung des Engagements der Wählergemeinschaften für eine sachbezogene Politik. Die Autonomie seiner Mitglieder sei unantastbar. Weisungen oder Empfehlungen gebe der Kläger nicht an seine Mitglieder. Eine auf die kommunale Ebene beschränkte politische Ausrichtung sei das Ziel des Klägers. Die Willensbildung erfolge in der Organisation des Klägers von unten nach oben. Selbständigkeit und Einheitlichkeit seien aber kein Widerspruch. Die eigenständigen Mitglieder des Klägers würden die Verbandssatzung und die Leitungsfunktion des Klägers anerkennen. Miteinander konkurrierende Bürger- bzw. Wählergemeinschaften stünden ausschließlich auf der örtlichen Ebene, nicht innerhalb des Landesverbands im Wettbewerb. Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, die Reserveliste des Klägers zu einer einzuleitenden neuen Wahl der 12. Landschaftsversammlung zuzulassen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie tragen vor, der Kläger sei keine Wählergruppe im Sinne des § 7 b der Landschaftsverbandsordnung. Nach § 15 des Kommunalwahlgesetz sei eine "Wählergruppe" als Gruppe von Wahlberechtigten definiert. Der Kläger sei nicht eine Gruppe von Wahlberechtigten, sondern ein Zusammenschluss von mehreren Wählergruppen. Dass die Mitglieder des Klägers ihrerseits aus Wahlberechtigten bestünden, sei nicht maßgeblich. Der Gesetzgeber differenziere zwischen Wählergruppen und Zusammenschlüssen von Wählergruppen. Die verfassungsrechtlich vorgegebenen Anforderungen an die notwendige demokratische Legitimation der Mitglieder der Landschaftsversammlung begründeten ebenfalls nicht den vom Kläger geltend gemachten Anspruch. Ungeachtet dessen richteten sich in der juristischen Literatur geäußerte verfassungsrechtliche Bedenken nicht gegen die Entscheidung des Gesetzgebers, das Recht zur Erstellung von Reservelisten auf Parteien und Wählergruppen zu beschränken. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Kläger hat die Klage zu Recht auch gegen den Beklagten zu 2. gerichtet, weil die Landschaftsverbandsordnung kein besonderes Wahlprüfungsverfahren bestimmt und die Wahl zur 12. Landschaftsversammlung zu wiederholen wäre, wenn die Reserveliste des Klägers von dem Beklagten zu 1. zu Unrecht zurückgewiesen worden wäre. Der Organisationsakt einer erneuten Wahl der Landschaftsversammlung läge nur in Teilen in der Kompetenz des Beklagten zu 1. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Zulassung seiner Reserveliste zur Wahl der 12. Landschaftsversammlung. Die Voraussetzungen eines Folgenbeseitigungsanspruchs liegen nicht vor. Der Beklagte zu 1. hat die Reserveliste des Klägers zu Recht zurückgewiesen. Nach § 7 b Landschaftsverbandsordnung für das Land NRW - LVerbO - wird die Landschaftsversammlung des Beklagten zu 2. gebildet, indem die Vertretungen der Mitgliedskörperschaften, d. h. die Stadträte der kreisfreien Städte und die Kreistage der Kreise, die Mitglieder der Landschaftsversammlung wählen. Nach § 7 b Abs. 1 LVerbO hat jedes Mitglied der Vertretungen zwei Stimmen. Das sind eine Erststimme für die Wahl der auf die Mitgliedskörperschaft entfallenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landschaftsversammlung sowie eine Zweitstimme für die Wahl der für das Gebiet des Beklagten zu 2. aufgestellten Reserveliste einer Partei oder Wählergruppe. Die Reservelisten sind von der für das Gebiet des Beklagten zu 2. zuständigen Landesleitung der Parteien und Wählergruppen, die in mindestens einer der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften vertreten sind, dem Beklagten zu 1. einzureichen (§ 7 b Abs. 5 Satz 1 LVerbO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger ist keine Partei. Er ist auch keine Wählergruppe im Sinne des § 7 b LVerbO. Nach der Legaldefinition des § 15 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz NRW ist eine Wählergruppe eine Gruppe von Wahlberechtigten. Die Legaldefinition des § 15 Abs. 1 KWahlG ist anzuwenden, Dagegen allgemein gegen eine Anwendbarkeit des KWahlG’s: van Bahlen, in: Held u. a., Kommunalverfassungsrecht NRW, Loseblattsammlung (Stand: Dezember 2005), § 7 b LVerbO Anm. 3; Innenministerium NRW, Runderlass vom 18. November 2003 12/20 14 -, MBl. NRW. S. 1522 / SMBl. NRW 2022. auch wenn sich der Geltungsbereich des Kommunalwahlgesetzes nicht auf die Wahl der Landschaftsversammlung erstreckt (vgl. § 1 KWahlG). § 7 b LVerbO verwendet keinen abweichenden Begriff der Wählergruppe. § 7 b LVerbO baut auf die Wahlen zu den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften, d. h. auf die Kommunalwahlen auf. Damit knüpft der Wortlaut des § 7 b LVerbO selbst an die Wählergruppe im Sinne des Kommunalwahlgesetzes an. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 KWahlG liegen nicht vor. Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Kläger keine Wählergruppe. Er ist keine Gruppe von Wahlberechtigten. Die Mitglieder des Klägers sind nicht Wahlberechtigte. Der Kläger wird von Wählergemeinschaften getragen. Damit ist er ein Zusammenschluss von Wählergruppen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Dezember 2004 15 B 2458/04 und 15 B 2487/04 , www.nrwe.de. Zum Dachverband der kommunalen Wählervereinigungen in Baden - Württemberg ebenso BVerfG, Beschluss vom 29. September 1998 - 2 BvL 64/93 -, BVerfGE 99 S. 69, 79. Eine verfassungskonforme Auslegung rechtfertigt keine andere Bewertung des Klägers. Eine am Grundsatz der Chancengleichheit ausgerichtete Auslegung begründet keinen Anspruch des Klägers auf Zulassung der von ihm erstellten Reserveliste. Auch nach verfassungsrechtlichen Vorgaben sind die jeweiligen Wählergemeinschaften, nicht aber der Kläger als Wählergruppe zu bewerten. Auch wenn Wählergruppen, die sich in ihrer Tätigkeit auf die kommunale Ebene beschränken und deshalb keine Parteien sind, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1957 - 2 BvH 1/56 -, BVerfGE 6 S. 367, 372 f., Beschluss vom 15. Januar 1985 -. 2 BvR 1163/82 -, BVerfGE 69 S. 92, 104. nicht den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 21 Abs. 1 GG genießen, kommt als rechtlicher Ansatzpunkt ein Recht auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung und damit das Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht. Das Gebot der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit bei Wahlen ist nicht auf politische Parteien im Sinne des Art. 21 GG beschränkt, sondern gilt auch gegenüber anderen Gruppen und Bewerbern, die mit den politischen Parteien in Wettbewerb um Wählerstimmen treten. Der Grundsatz der gleichen Wahl ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes, der als Grundrecht des Einzelnen in Art. 3 GG garantiert ist. BVerfG, z. B. Beschluss vom 15. Januar 1985 - 2 BvR 1163/82 -, BVerfGE 69 S. 92, 107; Beschluss vom 29. September 1998 - 2 BvL 64/93 -, BVerfGE 99 S. 69, 78. Chancengleichheit der politischen Parteien und Wählergruppen im Wettbewerb ist wegen des Zusammenhangs mit dem egalitären demokratischen Prinzip aber im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen. Der Grundsatz erfordert im Verhältniswahlsystem und bei Misch-Wahlsystemen grundsätzlich, jeder Wählerstimme nicht nur den gleichen Zählwert, sondern auch den gleichen Erfolgswert beizumessen. Die durch das Grundgesetz errichtete demokratische Ordnung gewichtet im Bereich der Wahlen die Stimmen aller Staatsbürger unbeschadet der zwischen ihnen bestehenden Unterschiede gleich. Hiervon ausgehend würde die gleichmäßige Wirkung der Stimmen jedoch für die Mitglieder des Klägers durchbrochen, die vermittelt durch den Kläger gegenüber dem Beklagten zu 1. eine Verbindung ihrer kommunalen Wahlergebnisse erklären, wenn der Beklagte zu 1. sie als Einheit bewertete. Die Organisation des Klägers hat nicht nur zur Folge, sondern zum Ziel, dass sie die Wirkung der von seinen Mitgliedern erzielten Stimmen stärker ausgestaltet. Eine innere Rechtfertigung für eine solche Differenzierung gegenüber dem Zählwert der Stimmen, die für andere kleine Parteien und kommunale Wählergruppen abgegeben werden, ist aber nicht gegeben. Die für die Einräumung eines Listenwahlvorschlagsrechts notwendige gemeinsame Zielsetzung ist nicht festzustellen. Diese ist nur gegeben, wenn sich die auf ihr zusammengefassten Bewerberinnen und Bewerber durch ein gemeinsames Programm verbunden fühlen. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 1961 - 2 BvR 366/60 , BVerfGE 13 S. 1, 16; Beschluss vom 2. November 1960 - 2 BvR 504/60 -, BVerfGE 11 S. 351, 366. Wahlen bezwecken eine Organisation der Willensbildung. Sie setzen damit bei den über eine Liste zu wählenden Vertretern ein hinreichendes Maß inhaltlicher Gemeinsamkeit voraus. vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 1998 - 2 BvL 64/93 , BVerfGE 99 S. 69, 79 ist der Kläger gemessen hieran - keine kommunale Wählervereinigung, sondern ein Dachverband, der die Arbeit der vor Ort tätigen kommunalen Wählergruppen fördert. Die Erfüllung der oben angeführten Voraussetzung inhaltlicher Gemeinsamkeit ist für kommunale Wählergruppen zwar nicht von vorneherein ausgeschlossen. Verfassungsrecht hindert auch nicht, eine Wählergruppe in einem mehrstufigen Verband (Dachverbandsorganisation) zu erblicken. Bei den Mitgliedern des Klägers ist aber das erforderliche Mindestmaß an inhaltlicher Gemeinsamkeit und damit an inhaltlichem Zusammenwirken nicht festzustellen. Auf der Ebene des Klägers ist die Aufgabenwahrnehmung im Wesentlichen auf die Vertretung gemeinsamer Interessen nach außen und auf die Information der Mitgliedsvereine beschränkt. Dies ergibt sich aus den folgenden Umständen: Der Kläger beteiligt sich nicht selbst an den Kommunalwahlen. Er legt auch nicht dar, dass ihn und/oder seine vor Ort kandidierenden Mitglieder ein gemeinsam erstelltes Programm verbindet. Für eine Aufnahme in den Landesverband müssen die Mitglieder allein die Satzung, nicht aber eine übereinstimmende inhaltliche Programmatik anerkennen (Art. 3 der Satzung). Die Satzung des Klägers beinhaltet kein solches Programm. Sie ist ein Organisationsstatut. Der Kläger legt auch keine politische Ausrichtung des Verbandes und keine einheitliche Ausrichtung seiner Mitglieder dar. Die von ihm benannten Aufgaben das sind der Austausch kommunalpolitischer Erfahrungen, eine gemeinsame Aufgabenlösung, eine Einflussnahme auf die politische Willensbildung und Förderung des Engagements der Wählergemeinschaften für eine sachbezogene Politik sind in der Art und Weise ihrer Erfüllung und damit in ihrer politischen Zielrichtung nicht inhaltlich bestimmt. Vielmehr weist der Kläger selbst darauf hin, dass seine Mitglieder bei politischen Entscheidungen autonom und damit eigenständig handeln. Der Kläger entscheidet nicht selbst, sondern informiert seine Mitglieder durch den Landesverbandstag, den "Erfahrungsaustausch" und im Wege eines "informellen Kontakts". vgl. http://www.freie-waehler-nrw.de Das autonome Handeln der Verbandsmitglieder ist kein Indiz für eine einheitliche Ausrichtung, sondern spricht gegen eine Solche. Die politische Entscheidung, dass jeder gewählte Mandatsträger autonom entscheiden solle, ist auch selbst kein hinreichendes Programm. Die Übereinstimmung muss nicht nur in einer Frage, sondern im wesentlichen Umfang bestehen. Der Kläger führt weiterhin an, dass seine Mitglieder ausschließlich auf örtlicher Ebene arbeiten. Dass sich der Wählerwille von Wählern der Mitglieder des Klägers, die in einer Kommune kandidieren, auch auf Wählergemeinschaften erstreckt, die in anderen Kommunen tätig sind, ist daraus nicht zu erkennen. Die Wählerinnen und Wähler wählen nach den Darlegungen des Klägers eine vor Ort arbeitende Gruppierung. Auch wenn Wählerinnen und Wähler aus welchen Quellen auch immer - wissen sollten, dass die von ihnen gewählte Wählergemeinschaft Mitglied des Klägers ist, kann damit schon nicht die Kenntnis des Wählers und damit ein Wählerwille verbunden sein, welche andere Wählergemeinschaft Mitglied des Klägers ist und welche nicht. Die namensrechtliche Bezeichnung der Mitglieder begründet kein Indiz für eine identische politische Ausrichtung der Mitglieder des Klägers. Die Bezeichnungen, die die Mitglieder des Klägers führen, sind vielfältig. Sie reichen von "Unabhängige Wählergemeinschaft" über "Freie Wählergemeinschaft" bis zur "Bürgerliste". Ungeachtet dessen sind etwa zwei Drittel der Wählergruppen in Nordrhein - Westfalen, die eine vergleichbare Namensstruktur gewählt haben, nicht Mitglied des Klägers. Der Kläger ist nicht der Landesverband "der" freien und unabhängigen Wählergemeinschaften in Nordhrein Westfalen, sondern ein Landesverband "mehrerer" freier und unabhängiger Wählergemeinschaften aus Nordrhein - Westfalen. Dass nicht alle Mitglieder des Klägers eine gemeinsame politische Zielsetzung verfolgen, wird bestätigt durch die "C. E. ", die Mitglied des Klägers ist. Der in die 12. Landschaftsversammlung direkt gewählte Vertreter der "C. E. " hat sich aber der Fraktion der Freien Demokratischen Partei angeschlossen. Vgl. van Bahlen, in Held u. a., Kommunalverfassungsrecht, § 7 b LVerbO Anm. 13 und die Angaben der Fraktion unter http://www.fdp-lwl.de/fraktion.php. Wenn sich der Vertreter der "C. E. " der Fraktion einer politischen Partei angeschlossen hat, setzt dies von Rechts wegen voraus, dass er die Ziele der Fraktion und damit einer mit den Mitgliedern des Klägers konkurrierenden Partei im Wesentlichen trägt. Denn der Begriff der Fraktion erfordert eine grundsätzliche politische Übereinstimmung ihrer Mitglieder. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2005 - 15 B 2713/04 -, www.nrwe.de; vgl. auch die Beschreibung als Zusammenschluss gleich gesinnter Mitglieder in BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1992, 7 B 49.92 , NVwZ-RR 1993 S. 209. Die Unterschiede in den Organisationsstrukturen der politischen Parteien einerseits und des Klägers andererseits führen zu keinem anderen Ergebnis. Sie sind nicht Ausfluss des Wahlrechts, sondern der autonomen Entscheidung des Klägers. Das Wahlrecht hat sich nicht an Vorgaben des Klägers auszurichten. Vorgegebene Unterschiede zwischen den konkurrierenden Bewerbern und Bewerbergruppen müssen nicht ausgeglichen werden. Der Grundsatz der Chancengleichheit begründet für den Gesetzgeber die Pflicht zu einem Ausgleich allein derjenigen Unterschiede und Nachteile, die nicht von den politischen Vereinigungen zu verantworten oder ihnen nicht aus sonstigen Gründen zuzurechnen. Vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 29. September 1990 - 2BvE 1/90 u. a. -, BVerfGE 82 S. 322, 340 f. = NJW 1990 S. 3001, 3002. Dass mehrere kleine Wählergruppen damit nicht in der Landschaftsversammlung repräsentiert wird, steht nicht entgegen. Dies ist Folge ihres zahlenmäßigen Erfolgs bei den Kommunalwahlen. Dann müssen sie auch den Nachteil tragen, dass die - quantitativ - geringe Größe der Gruppe sich in einem regionalen Wahlergebnis wieder findet. Alles andere widerspräche der formalen Erfolgsgleichheit aller Stimmen der Wahlberechtigten. Kein Stimmenauswertungssystem kann die formale Erfolgsgleichheit in letzter Konsequenz herstellen. Bei jedem Berechnungsverfahren bleiben zwangsläufig Reststimmen unberücksichtigt. Vgl. zu einem gleichwohl nicht bestehenden Anspruch auf ein Grundmandat z. B. BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 2 BvL 1/05 -, http://www.bverfg.de/entscheidungen/lk20050214_2bvl000105.html, Rn. 48 = NVwZ 2005 S. 568; Urteil vom 10. April 1997 - 2 BvC 3/96 -, BVerfGE 95, 408 = NJW 1997, 1568; BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1992 - 7 B 49.92 -, NVwZ-RR 1993 S. 209 = Buchholz 11 Art 28 GG Nr. 87 = BayVBl. 1993 S. 437. Zur Frage eines Anspruchs auf Erhöhung der Mitgliederzahl eines Gremiums vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1992 - 7 B 49.92 -, NVwZ-RR 1993 S. 209 = DVBl. 1993 S. 890 f.; BVerfG, Beschluss vom 17. September 1997 2 BvE 4/95 -, BVerfGE 96 S. 264 = NJW 1998 S. 3037. Die darin liegende unterschiedliche Gewichtung des Erfolgswerts von Wahlstimmen trifft alle Parteien und Wählergruppen gleichermaßen, sofern sie die Untergrenze der für einen Sitz erforderlichen Stimmenanzahl nicht überwinden. Vorgegebene Unterschiede zwischen den konkurrierenden Bewerbern und Bewerbergruppen müssen nicht ausgeglichen werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 1998 - 2 BvL 64/93 -, BVerfGE 99 S. 69, 78. Vgl. auch die Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu Listenverbindungen und bloßen Zählgemeinschaften BVerfG, Urteil vom 29. September 1990 - 2 BvE 1/90 u. a. -, BVerfGE 82 S. 322 = NJW 1990 S. 3001; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18.03 -, BVerwGE 119 S. 305 = NVwZ 2004 S. 621. Die Entscheidung der Frage, ob das gesetzlich vorgesehene Verfahren zur Bildung der Landschaftsversammlung geeignet ist, die erforderliche demokratische Legitimation des Beklagten zu 2. zu vermitteln, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 15 B 2458/04 -, www.nrwe.de; van Bahlen, in Held u. a., Kommunalverfassungsrecht, § 7 b LVerbO Anm. 2; Oebbecke, Gemeindeverbandsrecht Nordrhein - Westfalen, 1984, Rn. 307 – 310 kann der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Selbst wenn das durch die Landschaftsverbandsordnung angeordnete mittelbare Wahlverfahren verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht entsprechen sollte, Vgl. dagegen Erichsen, NWVBl. 1995 S. 1, 5, der auf das aus Art. 20 Abs. 2 GG folgende Erfordernis einer "ununterbrochenen Legitimationskette" abstellt. Allgemein zu den Voraussetzungen des Demokratiegebots und dem Erfordernis lückenloser personeller demokratischer Legitimation BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98 , z. B. www.bverfg.de/entscheidungen/ls20021205_2bvl000598.html = BVerfGE 107 S. 59. wären keine Rechte des Klägers, sondern allenfalls solche der Mitglieder des Klägers verletzt. Eine Rechtswidrigkeit des gesetzlich angeordneten Wahlverfahrens begründete nicht auch einen dem Kläger zustehenden Anspruch auf Zulassung der Reserveliste. Es ist nicht festzustellen, dass der Kläger nach verfassungsrechtlichen oder einfachgesetzlichen Anforderungen eine zur Landschaftsversammlung passiv wahlberechtigte Wählergruppe bildet (vgl. oben). Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch kein Ermessensfehler des Beklagten zu 1. vor. § 7 b LVerbO räumt dem Beklagten zu 1. nicht die Befugnis zu einer Ermessensentscheidung ein. Hat der Kläger keinen Anspruch auf Zulassung der von ihm aufgestellten Reserveliste, kommt ihm gegenüber dem Beklagten zu 2. auch kein subjektives Recht auf eine erneute Durchführung der Wahl zur Landschaftsversammlung zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO wegen einer Zulassung der Berufung sind nicht gegeben.