Beschluss
1 A 1160/03
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0506.1A1160.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis zu 3.500,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, soweit sie hinreichend dargelegt wurden, nicht greifen. 3 1. "Ernstliche Zweifel" im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind allein solche, die erwarten lassen, dass die Berufung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte. Derartige Zweifel sind auf der - maßgeblichen - Grundlage des Antragsvorbringens nicht gegeben. Da hier ein Erfolg des Rechtsmittels nicht einmal ebenso wahrscheinlich wäre wie ein Misserfolg, liegt auch der - ohne weiteres Vorbringen vom Kläger zusätzlich gerügte - Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vor. 4 Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass - erstens - eine der Indikationen nach Maßgabe der einer erweiternden Auslegung nicht zugänglichen Regelung der Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV nicht vorliege, - zweitens - die diesbezügliche Begrenzung der Beihilfegewährung sowohl generell als auch für den vorliegenden Fall weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstoße sowie - drittens - eine Beihilfe auch nicht auf der fiktiven Grundlage von Aufwendungen ausgekehrt werden könne, die sich auf eine - hier tatsächlich unterbliebene - "herkömmliche" Versorgung mit jeweils einer Brücke bezögen. 5 Der Kläger wendet dagegen mit seiner Antragsbegründung im Kern folgendes ein: Die Voraussetzungen der medizinischen Notwendigkeit und Angemessenheit i.S.d. § 5 BhV seien hier erfüllt. Gerade bei jungen Menschen wie seinem Sohn sei die Zerstörung gesunder Zähne im Zusammenhang mit der Versorgung von Zahnlücken durch eine Brücke nicht mehr "zeitgemäß" und entspreche auch nicht mehr dem ärztlichen Stand der Technik. Die in der angesprochenen Nr. 4 der Anlage 2 enthaltene Beschränkung auf Indikationen wie diejenige der Einzelzahnlücke sei willkürlich. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung mit einer zwei Zähne umfassenden Zahnlücke bestehe, wie gerade der vorliegende Fall eines eher zufälligen, weil angeborenen Auftretens zeige, nicht. Schließlich müssten in Fällen der vorliegenden Art zumindest die Kosten für eine "herkömmliche" Behandlung erstattungsfähig sein, da es anderenfalls zu großen und im Ergebnis fürsorgepflichtwidrigen Mehrbelastungen der Familien der Beihilfeberechtigten komme. Es sei in diesem Zusammenhang sachgerecht, auch für unterbliebene Leistungen Beihilfe zu gewähren. 6 Bei einer Bewertung dieser Einwendungen durch den Senat lässt sich bereits im Zulassungsverfahren die Prognose treffen, dass sie einer etwaigen Berufung des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen könnten, so dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens hier nicht bedarf. 7 Soweit der Kläger auf den medizinischen Nutzen der in Form von Implantaten bei seinem Sohn durchgeführten Behandlungsart verweist, wird dabei übersehen, dass hierüber im Grunde kein Streit besteht. Unabhängig davon ist hier aber zu berücksichtigen, dass die Beklagte in näherer Konkretisierung der (allgemeinen) Anforderungen nach den §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV durch die Bestimmungen der Anlage 2 zu den Beihilfevorschriften bewusst und gewollt (vgl. § 6 Abs. 3 BhV) weitere Begrenzungen des Beihilfeanspruchs vorgenommen hat. Diese Entscheidung des Dienstherrn, Aufwendungen für zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen - darunter auch solche für Implantatbehandlungen - nur nach Maßgabe der in Rede stehenden Anlage 2 als beihilfefähig anzuerkennen, ist von dem Grundgedanken geprägt, dass Beihilfe in diesen Fällen - namentlich auch mit dem Ziel einer für notwendig erachteten Kostenbegrenzung - über die medizinische Notwendigkeit hinaus nur beim Vorliegen bestimmter weiterer Indikationen gewährt werden soll. 8 Vgl. auch bereits Senatsbeschluss vom 30. Juli 2003 - 1 A 4182/02 -. 9 Der Behandlungsfall des Sohnes des Klägers unterfällt indes keiner der in der Nr. 4 der Anlage 2 aufgeführten besonderen Indikationen. Eine über den Wortlaut (hier insbesondere des Merkmals "Einzelzahnlücke") hinausgehende erweiternde Auslegung ist in diesem Zusammenhang, wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, nicht statthaft. Andernfalls würde nämlich der gewollte und dabei notwendigerweise typisierende Begrenzungszweck wieder unterlaufen. 10 Die Beklagte hat im Zusammenhang mit der Festlegung der einzelnen Indikationen der Nr. 4 der Anlage 2 auch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Sie hat nicht wesentlich Gleiches willkürlich ungleich behandelt. Unter Berücksichtigung der ihr in diesem Zusammenhang zukommenden relativ weiten Gestaltungsfreiheit durfte sie vielmehr - über die ebenfalls bestimmte zahlenmäßige Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Implantate hinaus - (u. a.) danach differenzieren, ob die vorhandene Lücke einen einzelnen Zahn oder aber mehrere Zähne betraf. Es tritt nämlich gerade bei der Einzelzahnlücke in besonderer Weise ein Missverhältnis auf, wenn für das herkömmliche Schließen dieser Lücke mittels einer Brücke zwei bisher gesunde Zähne abgeschliffen und für die Verankerung der Brücke präpariert werden müssen. Bei einer Lücke von mehreren - sei es auch ggf. nur zwei - Zähnen besteht dieses Missverhältnis jedenfalls nicht in wesentlich gleicher Weise, mag es auch dann noch für die Betroffenen eine Härte bedeuten, wenn sie zwei gesunde Zähne zum Zwecke der Befestigung einer Brücke "opfern" müssen. Man hat sich schließlich bei alledem auch zu vergegenwärtigen, dass die Festlegung der im Streit stehenden Indikationen von Anfang an in einem Spannungsfeld zwischen auf der einen Seite der wissenschaftlichen Anerkennung und der Bereitschaft des Dienstherrn, auch diese neue Form prothetischer Zahnbehandlung grundsätzlich zu unterstützen, sowie auf der anderen Seite der auch in der Zahnärzteschaft gesehenen Notwendigkeit gestanden hat, einer Ausuferung der durch diese teure Behandlungsart für die öffentlichen Kassen entstehenden Belastungen angemessen entgegenzuwirken. Die hierzu in der Anlage 2 getroffenen Festlegungen stellen sich insofern als eine Art "Kompromiss" dar. Hierauf hat in der Sache bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen, ohne dass die Zulassungsbegründungsschrift sich mit der dort ausführlich nachgezeichneten Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden Beihilfebegrenzung näher auseinandergesetzt hätte. 11 Eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht des Dienstherrn lässt sich hier ebenso wenig feststellen. Die Fürsorgepflicht verlangt nicht, dass der Beihilfeberechtigte seine krankheitsbedingten Aufwendungen "lückenlos" erstattet bekäme. Soweit sie ihn allerdings davor schützt, mit erheblichen Aufwendungen belastet zu bleiben, die er auch über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht abfangen kann, greift hier folgender Gesichtspunkt durch: Es erscheint in den von den angesprochenen Indikationen nicht erfassten Fällen auch in Bezug auf junge Patienten nicht schlechthin unzumutbar, die Beihilfeberechtigten auf die bestehende Alternativversorgung von Zahnlücken in der herkömmlichen Form, also insbesondere mit einer Brücke, zu verweisen. Bei einer solchen Behandlungsart würden grundsätzlich keine beihilferechtlichen Nachteile entstehen. Entscheiden sich einzelne Beihilfeberechtigte gleichwohl aus persönlichen Gründen dafür, auch bei fehlender Indikation nach der Anlage 2 eine Implantatbehandlung vornehmen zu lassen, so ist ihnen grundsätzlich - und auch hier - zuzumuten, die darauf entfallenden Kosten selbst zu tragen. Im Falle des Klägers kommt dabei hinzu, dass dieser aufgrund erteilter rechtlicher Hinweise der Q. schon vor Durchführung der Behandlung seines Sohnes in Rechnung stellen musste, dass die von ihm gewünschte und von dem Zahnarzt als "absolut medizinisch notwendig" bescheinigte Implantatbehandlung in dem konkreten Fall beihilferechtlich gleichwohl aller Voraussicht nach nicht anerkennungsfähig sein würde. 12 Die begehrte Beihilfe kann der Kläger schließlich auch nicht auf der Grundlage von (bisher im Übrigen nicht ermittelten) fiktiven Aufwendungen für eine alternativ möglich gewesene andere Behandlungsart erhalten, wenn wie hier - wegen Unterbleibens jener Leistung - Aufwendungen dafür in Wirklichkeit gar nicht angefallen sind. Die Beihilfevorschriften knüpfen vielmehr, soweit nicht anderes bestimmt ist, allein an solche Aufwendungen für konkrete Leistungen i.S.d. §§ 6 ff. BhV an, die dem Beihilfeberechtigten auch tatsächlich entstanden sind. Wird wie hier die Beihilfefähigkeit einer zahnärztlichen Behandlung schon dem Grunde nach nur begrenzt auf bestimmte Indikationslagen anerkannt und liegt in dem gegebenen Fall eine solche Indikation nicht vor, so ist die erbrachte Leistung im Ganzen nicht beihilfefähig. Hiervon zu unterscheiden sind allerdings solche Fälle, in denen allein die Angemessenheit des beihilfefähigen Leistungsumfangs einer Kappungsgrenze unterliegt. (Nur) Dort kann der Beihilfeberechtigte - in dem zulässigen Umfange - einen Teil seiner (höheren) Aufwendungen über die Beihilfe ersetzt bekommen. 13 Vgl. zur grundsätzlichen Unzulässigkeit einer "fiktiven" Abrechnung in einem anderen beihilferechtlichen Zusammenhang auch Senatsbeschluss vom 8. Januar 2004 - 1 A 1917/02 - . 14 2. Der Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist in der Antragsbegründungsschrift schlicht benannt worden, ohne auch nur ansatzweise die Rechtsfrage zu formulieren, welche der Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig hält. Das genügt ersichtlich nicht den für die jeweiligen Zulassungsgründe im Zulassungsverfahren bestehenden Darlegungsanforderungen nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG. 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 17