Beschluss
10 B 508/04
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0322.10B508.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. Februar 2004 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 3 Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist. 4 Mit der Beschwerdeschrift greift die Antragstellerin die Beurteilung des Verwaltungsgerichts an, bei dem Pkw-Anhänger mit Werbeaufdruck handele es sich um eine ortsfeste Einrichtung. Eine derartige Ortsfestigkeit sei nicht gegeben, weil der Anhänger an einem Pkw angekoppelt und somit als Gespann abgestellt worden sei. Der Anhänger sei mit einer Kralle gegen Diebstahl geschützt worden. Die Begründung der Ermessensentscheidung im angefochtenen Beschluss sei nicht ausreichend. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht lediglich auf einen früheren Beschluss verwiesen. Die tatsächlichen Feststellungen seien falsch. Der Hänger sei schon am 27. Januar 2004 entfernt worden. 5 Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin in der Beschwerdeschrift handelt es sich bei dem streitigen Pkw-Anhänger mit Werbeaufdruck für ihr Zweiradgeschäft um eine Anlage der Außenwerbung (Werbeanlage) im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Werbeanlagen sind nach dieser Vorschrift alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. 6 Der Antragstellerin ist zwar einzuräumen, dass es sich bei der an Taxen, Lieferwagen, Lastkraftwagen, Omnibussen, Verkaufs- und Werkstattwagen etc. angebrachten Reklame nicht um ortsfeste Werbemittel handelt. Diese am Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeuge unterliegen dann auch im Hinblick auf die angebrachten Werbemittel nur den straßenverkehrsrechtlichen, nicht aber den bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Wenn aber an sich nicht ortsfeste Objekte und Einrichtungen - wie beispielsweise Anhänger und Auflieger - längere Zeit oder immer wieder für kürzere Zeit an bestimmten werbeträchtigen Stellen - wie an Kreuzungen, viel befahrenen Straßen, Abzweigungen, auf Brücken usw. aufgestellt werden, erfüllen sie das Merkmal der Ortsfestigkeit. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2003 - 10 B 890/03 -, BauR 2004, 67; Urteil vom 17. Februar 1998 - 11 A 5274/96 -, BRS 60 Nr. 130 = NVwZ-RR 1999, 14, Beschluss vom 24. November 2000 - 7 A 1473/00 -, und vom 28. September 2001 - 10 A 462/01 -; Bay. OLG, Beschluss vom 31. Juli 1997 - 3 ObOwi 77/97 -, BRS 59 Nr. 135. 8 Dies gilt nicht nur für speziell zu Werbezwecken in den Verkehr gebrachte Werbeträger, sondern auch für Kraftfahrzeuge, die mit ihrer Werbeaufschrift zwar bestimmungsgemäß am Straßenverkehr teilnehmen, dann aber zeitweise so geparkt werden, dass sie die Funktion einer ortsfesten Werbeanlage erfüllen. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 1993 - 11 B 1703/93 -, Ortsfestigkeit bejaht für einen Lkw- Anhänger mit Werbeaufschrift, der wiederholt so postiert wurde, dass die Werbeaufschrift gut von einer Bundesautobahn aus sichtbar war; OLG Köln, Beschluss vom 15. September 1989 - Ss 440/89 (B) - NVZ, 1990, 41 zu 2 Pkw-Anhängern mit Werbeaufdruck. 10 Bei der Beurteilung ist maßgeblich darauf abzustellen, ob die Gesamtumstände den Schluss rechtfertigen, dass die Teilnahme des Anhängers am Straßenverkehr - jedenfalls vorübergehend - beendet ist und die Werbeflächen an einem günstigen Standort ihrem erkennbaren Bestimmungszweck nach ihre Werbewirkung entfalten sollen. Dabei kommt es weniger auf die konkrete Dauer der Aufstellung an, sondern darauf, ob die objektiven Umstände den abgestellten Anhänger wie eine Werbeanlage wirken lassen. 11 Vgl. hierzu Thüringisches OVG, Urteil vom 10. November 1999 - 1 KO 519/98 -, BRS 62 Nr. 160 = Bar 2000, 1043 zu einem Planwagen; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung NRW, Loseblattkommentar, Stand: Oktober 2003, § 13 Rn. 15 m.w.N. 12 Mitarbeiter des Antragsgegners haben den Werbeanhänger mit Zugfahrzeug am 27. Januar, 30. Januar, 3. Februar und 4. Februar 2004 in einer Parkbucht an ein und derselben Stelle an der X. straße in E. im Kreuzungsbereich mit der C. straße festgestellt. Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Fotos wird der Anhänger dort so am Beginn der Parkbuch abgestellt und auf die stark befahrene Kreuzung ausgerichtet, dass seine Werbeflächen vom öffentlichen Verkehrsraum her deutlich sichtbar sind. Er kann seine Werbewirkung besonders gut entfalten, weil er Richtung Kreuzung nicht von anderen parkenden Fahrzeugen verstellt und somit von den Verkehrsteilnehmern nicht übersehen werden kann. Damit sind die Kriterien der Ortsfestigkeit erfüllt. Diese folgt auch bereits daraus, dass der Anhänger durch eine Kralle gesichert worden ist. 13 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Ermessensentscheidung des Antragsgegners gem. § 39 Abs. 1 S. 3 VwVfG NRW hinreichend begründet. Bei formell und materiell illegalen Bauvorhaben ist die Ermessensentscheidung nach § 61 BauO NRW dergestalt in Richtung Eingriff vorgegeben, d.h. "intendiert", dass sich eine Begründung der Ermessensentscheidung im Regelfall weitgehend erübrigt. 14 Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 8. Aufl. 2003, § 39 Rn. 29 m.w.N. 15 Auch im Übrigen ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Soweit die Antragstellerin nunmehr vorträgt, der Werbeanhänger sei bereits am 27. Januar 2004 entfernt worden, wertet der Senat dies als reine Schutzbehauptung, die durch aktenkundige Vermerke des Antragsgegners widerlegt werden. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat bewertet den Streitwert für den vierseitigen Werbeaufdruck des Anhängers der Höhe nach ebenso wie das Verwaltungsgericht, ohne allerdings auf den Regelstreitwert zurückzugreifen. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung war der Streitwert von 4.000,-- EUR auf 2.000,-- EUR zu halbieren. 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). 18