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Beschluss

7 B 284/04

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2004:0303.7B284.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 3 Der mit der Beschwerde verfolgte Hauptantrag, 4 "der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, das Objekt Q. straße 24 in L. -X. als Wohnheim für Asylanten bzw. Flüchtlinge zu nutzen", 5 ist unzulässig. 6 Wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, steht dem Begehren des Antragstellers, der Stadt L. die Nutzung des Gebäudes Q. straße 24 in L. als Flüchtlingswohnheim für maximal 30 Personen zu untersagen, die ihr erteilte Baugenehmigung vom 29. Dezember 2003 entgegen, die der Antragsteller nur hilfsweise zum Gegenstand seines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes macht. Gegen die entsprechenden Ausführungen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde, auf deren Prüfung die Entscheidung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, insoweit auch gar nicht, als die genehmigte Nutzung in Rede steht. Vielmehr führt er an, es gehe ihm - auch - darum, der Stadt L. die Nutzung des Wohnheims für mehr als 30 Flüchtlinge zu untersagen. Der so begründete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch ebenfalls unzulässig. 7 Es ergibt sich nicht der mindeste Anhalt aus dem Vorbringen des Antragstellers, das Flüchtlingswohnheim solle ohne entsprechende Nutzungsänderungsgenehmigung mit mehr als 30 Flüchtlingen belegt werden; für dahingehende Befürchtungen ist auch nichts ersichtlich. Der Sache nach geht es dem Antragsteller damit um vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz. Für einen auf die Gewährung vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Antrag fehlt dem Antragsteller jedoch das entsprechend qualifizierte Rechtsschutzinteresse, denn er kann auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung gegenüber auf Grundlage von Verwaltungsakten drohenden Rechtsverletzungen grundsätzlich als angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen einstweiligen Rechtsschutz (hier nach § 80 Abs. 5 VwGO) verwiesen werden. 8 Vgl. zu den Voraussetzungen für die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes: BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 - 3 C 53.85 -, BVerwGE 77, 207 (211); Beschluss vom 20. September 1989 - 9 B 156.89 - . 9 Weshalb der Antragsteller gegen eine die Zahl das Flüchtlingswohnheim nutzenden Personen etwaig erweiternde Nutzungsänderungsgenehmigung nicht auf ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO verwiesen werden könnte, ist nicht ersichtlich. Dem Antragsteller droht insbesondere nicht deshalb eine nur durch den Erlass einer auf die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes gerichteten einstweiligen Anordnung abzuwehrende Verletzung seiner Rechte, weil der Antragsgegner ihm gegenüber keine strafbewehrte Erklärung abgegeben hat, auch künftig nicht mehr als 30 Flüchtlinge in dem Flüchtlingswohnheim unterbringen zu wollen. Auf eine solche Erklärung hat der Antragsteller keinen Anspruch. Ferner kann keine Rede davon sein, der Antragsteller würde durch eine etwaige Nutzungserweiterung "überrollt". Selbst wenn ihm eine weitere Nutzungsänderungsgenehmigung nicht bekannt gegeben werden sollte, hätte er nach Kenntnisnahme von einer entsprechenden Nutzungserweiterung Gelegenheit, um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Dass dem Antragsteller zustehende Rechte dann nicht mehr hinreichend geschützt werden könnten, ist nicht ansatzweise erkennbar. Auch ist vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz nicht deshalb geboten, weil eine "Nutzungsänderungsgenehmigung mangels Beteiligung des Antragstellers nicht vollzogen werden könnte". Wann die (den "Vollzug" einer Baugenehmigung ohnehin nicht hindernde) Beteiligung von Eigentümern angrenzender Grundstücke im Baugenehmigungsverfahren geboten ist, regelt § 74 BauO NRW. Danach sollen Angrenzer vor Zulassung von Abweichungen benachrichtigt werden, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Welche Abweichungen (vgl. § 73 BauO NRW) hier zum Nachteil des Antragstellers in Rede stehen sollten, geht aus der Beschwerde nicht hervor. 10 Die Beschwerde ist mit dem hilfsweise gestellten Antrag, 11 "die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Genehmigung der Antragsgegnerin vom 29. Dezember 2003 zur Nutzung des Objekts Q. straße 24 in L. - X. als Wohnheim für Asylanten bzw. Flüchtlinge anzuordnen", 12 zwar zulässig, aber unbegründet. 13 Wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für die Beurteilung der nachbarlichen Auswirkungen einer Nutzungsänderungsgenehmigung darauf an, ob von der baulichen Anlage ausgehende Störungen und Belästigungen typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderweitige Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung, sondern nach Maßgabe des jeweiligen Einzelfalls möglicherweise von Relevanz für das Polizei- und Ordnungsrecht oder das zivile Nachbarrecht. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 1992 - 10 B 3439/92 -, NVwZ 1993, 297; Urteil vom 5. Dezember 1997 - 7 A 6206/95 -; Beschluss vom 15. Mai 2001 - 7 B 624/01 -. 15 In diesem Sinne zu befürchtende baurechtliche relevante Beeinträchtigungen des Antragstellers gehen aus der Beschwerde nicht hervor. Diese erschöpft sich vielmehr in vielfach spekulativen Behauptungen zu befürchtetem oder sogar unterstelltem sozialen Fehlverhalten der Flüchtlinge, die im Flüchtlingswohnheim untergebracht werden sollen. Über das vom Verwaltungsgericht bereits Dargelegte hinaus gibt die Beschwerde nur zu folgenden ergänzenden Ausführungen Anlass: 16 Es geht im baurechtlichen Nachbarstreitverfahren um die Frage, ob die angegriffene Baugenehmigung den Nachbarn in eigenen Rechten verletzt. Hinsichtlich etlicher der vom Antragsteller aufgeworfenen Gesichtspunkte geht aus der Beschwerde jedoch schon nicht hervor, dass sie den Antragsteller in baurechtlich geschützten eigenen Rechten betreffen könnte. So berührt es grundsätzlich keinen rechtlich geschützten Belang des Antragstellers, ob in der Flüchtlingsunterkunft eine ausreichende Zahl von Toilettenanlagen vorhanden ist. Mit der Behauptung, das Wohnheim könne nicht bestimmungsgemäß genutzt werden, weil der Abfluss des WC-Containers nicht das nötige Gefälle aufweise, geht der Antragsteller am baurechtlichen Regelungsgegenstand der Nutzungsänderungsgenehmigung vorbei. Die Nutzungsänderungsgenehmigung erlaubt nicht einen ungeeigneten bzw. unfachmännisch angeschlossenen WC-Container aufzustellen, sondern setzt einen geeigneten und fachgerecht angeschlossenen Toiletten-Container voraus. Mit der Behauptung des Antragstellers, den Nutzern des Flüchtlingswohnheimes würde lediglich eine entlang seiner Grundstücksgrenze vorhandene Freifläche von 10 m2 zur Verfügung gestellt, steht die Nutzungsänderungsgenehmigung nicht in Übereinstimmung. Danach ist etwa neben dem rückwärtigen Eingang zum Flüchtlingsheim eine vom Grundstück des Antragstellers durch einen Gebäudetrakt abgeschirmte Terrasse von allein über 100 m2 Fläche vorhanden. Die Behauptung des Antragstellers, das Wohnheim solle über den 30. Juni 2004 hinaus genutzt werden, ist nicht entscheidungserheblich. Die im vorliegenden Verfahren maßgebende Baugenehmigung ist bis zum 30. Juni 2004 befristet. 17 Der Antragsteller will aus den von ihm zitierten Aussagen des Polizeipräsidenten L. über die Entwicklung der Kriminalstatistik L. auf ein signifikant höheres "Gefährdungspotential" in der Nähe des Flüchtlingsheims schließen. Substantiierte Anhaltspunkte für die von ihm vermutete Kausalität oder gar ein Bezug zu baurechtlichen Aspekten geht auch insoweit aus dem Zulassungsantrag nicht hervor. 18 Der Antragsteller befürchtet unzumutbaren Lärm durch die Nutzung der zur Q. straße ausgerichteten Räume des Heimes. Die Nutzung der von ihm benannten Räume ist als "Schlafunterkunft" genehmigt. Bei bestimmungsgemäßer Nutzung ist nicht plausibel, wie von dieser Raumnutzung eine dem Antragsteller nicht zumutbare Lärmbelästigung ausgehen sollte. 19 Unmittelbar entlang der Grenze des Antragstellers sieht die Nutzungsänderungsgenehmigung die Errichtung von Stellplätzen nicht vor. Die dahingehenden Befürchtungen des Antragstellers über eine tatsächliche Stellplatznutzung des entsprechenden Grundstücksbereichs ist spekulativ. 20 Ob wirksamer Brandschutz voraussetzt, dass der gemäß der Nutzungsänderungsgenehmigung einzurichtende Wachdienst rund um die Uhr von zwei Personen ausgeübt wird, kann dahinstehen. Die Nutzungsänderungsgenehmigung legt die Zahl der Wachpersonen nicht fest, beschränkt sie jedoch nicht auf höchstens eine Person. Dass die Stadt L. nicht in Abstimmung mit ihrem für Brandsicherheit zuständigen Amt das je nach der Zahl der im Flüchtlingswohnheim aufgenommenen Personen erforderliche Wachpersonal einsetzen wird, ist nicht zu befürchten. Eine Verletzung von Rechten des Antragstellers steht auch insoweit nicht in Rede. 21 Ob für das Flüchtlingswohnheim, wie der Antragsteller meint, sechs Stellplätze nachgewiesen werden müssten, ist nicht entscheidungserheblich. Dem Antragsteller zustehende Rechte des Bauordnungs- oder des Bauplanungsrechts, die dadurch verletzt sein könnten, dass eine entsprechende Zahl anzulegender Stellplätze nicht nachgewiesen oder ihre Ablösung nicht erfolgt ist, sind nicht erkennbar. 22 Weshalb der Antragsteller meint, eine angebliche Gefährdung der Bewohnerinnen des Frauenhauses geltend machen zu müssen, ist unerfindlich. Für eine durch die Nutzungsänderung begründete Gefährdung seiner Ehefrau besteht kein substantiierter Anhalt. Wenn der Antragsteller gar meint, vortragen zu müssen, medizinische und hygienische Standards würden in der Einrichtung nicht gewahrt, um sodann auf die Ausbreitung von Krankheiten wie der Krätze hinzuweisen, fehlt es an einer seriösen Auseinandersetzung mit dem Regelungsgegenstand der Nutzungsänderungsgenehmigung. 23 Der weiter hilfsweise gestellte Antrag, 24 "die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Objekt Q. straße 24 in L. -X. künftig als Wohnheim für Asylanten bzw. Flüchtlinge zu nutzen, wiederherzustellen", 25 ist jedenfalls unbegründet. 26 Aus dem Beschwerdevorbringen geht bereits nicht hervor, weshalb die auf den Antrag zu 3. gerichteten Ausführungen des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein sollten. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 28 Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. 29