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Beschluss

5 L 2915/16

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:0109.5L2915.16.00
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Tenor
  • 1.               Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

  • 2.               Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe: Der - wörtliche - Antrag des Antragstellers, der Stadt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 a der Verwaltungsgerichtsordnung zu untersagen, vor Abschluss des Gerichtsverfahrens 5 K 7215/16 die Baugenehmigung zu erteilen, hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Ausweislich des Antragsschriftsatzes vom 00.00.0000 verfolgt der Antragsteller mit seinem Antrag ausdrücklich das Ziel, die Erteilung einer Baugenehmigung durch die Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen zu verhindern. Trotz richterlichen Hinweises vom 19. Dezember 2016 hinsichtlich der Unzulässigkeit eines solchen Antrages und der damit verbundenen Aufforderung, klarzustellen, ob sich der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich des der Beigeladenen erteilten Vorbescheides vom 21. Januar 2016 bezieht, hält der Antragsteller ausweislich seines Schriftsatzes vom 3. Januar 2017 ausdrücklich an seinem ursprünglichem Antragsbegehren fest. Aus diesem geht eindeutig hervor, dass durch den eingelegten Rechtsbehelf allein die Schaffung vollendeter Tatsachen vermieden werden und die Erteilung einer Baugenehmigung verhindert werden soll. Diese ausdrückliche Erklärung verbietet demnach eine von dem ursprünglichen Begehren abweichende Antragsauslegung zugunsten des Antragstellers gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der so verstandene Antrag ist jedoch unzulässig, da es dem Antragsteller der Sache nach um vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz geht. Für einen auf die Gewährung vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Antrag fehlt dem Antragsteller jedoch das entsprechend qualifizierte Rechtsschutzinteresse, denn er kann auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung gegenüber auf Grundlage von Verwaltungsakten drohenden Rechtsverletzungen grundsätzlich als angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen einstweiligen Rechtsschutz verwiesen werden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 3. März 2004 – 7 B 284/04 -; OVG Berlin, Urteil vom 2. Mai 1977 – II B 2.77 – mit Verweis auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Buchholz 310 § 43 VwGO Nr 50; jeweils zitiert nach juris. Besondere Gründe, die es rechtfertigen, dem Antragsteller ein Abwarten der Erteilung der Baugenehmigung durch die Antragsgegnerin gegenüber der Beigeladenen als unzumutbar erscheinen zu lassen, sind weder vorgetragen noch für die Kammer aus sonstigen Gründen ersichtlich. Dem Antrag des Antragstellers auf Ruhen des Verfahrens bis zur Erteilung einer Baugenehmigung durch die Antragsgegnerin war ebenfalls nicht zu entsprechen. Nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 251 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Vergleichsverhandlungen zwischen den Beteiligten werden vorliegend jedoch ausweislich des Schreibens der Beigeladenen vom 20. Dezember 2016 nicht geführt. Im Übrigen liegen für das Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere stellt entgegen der Ansicht des Antragstellers die möglicherweise bevorstehende Erteilung einer Baugenehmigung zugunsten der Beigeladenen keinen wichtigen Grund dar, da es sich hierbei um einen im Verhältnis zu dem Vorbescheid eigenständigen und rechtsmittelfähigen Verwaltungsakt handelt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und orientiert sich an der von dem Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigung des Wohngrundstücks des Antragstellers unter Berücksichtigung des bei sogenannten Nachbarstreitigkeiten regelmäßig in Ansatz zu bringenden Rahmens von 1.500,00 € bis 15.000,00 € (vgl. Ziff. 7.a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen). Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dieser Wert zu halbieren (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).