Beschluss
7 A 3245/02
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:0603.7A3245.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 722,95 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Aus den vom Kläger dargelegten Gründen ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht. 3 Das angefochtene Urteil unterliegt nicht deshalb ernstlichen Zweifeln (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht es verneint hat, dass die vom Beklagten mit dem angefochtenen Leistungsbescheid vom 15. Juni 1998 geltend gemachte Kostenerstattungsforderung verwirkt ist. 4 Dem Rechtsinstitut der Verwirkung, das in der Tat auch im öffentlichen Recht gilt und auch für die Geltendmachung von Kostenerstattungen der öffentlichen Hand in Betracht kommt, liegen nicht etwa lediglich allgemeine Billigkeitserwägungen zugrunde. Bei ihm geht es vielmehr darum, ob ein bestehendes Recht, das an sich weiterhin geltend gemacht werden kann, wegen besonderer Umstände vernichtet worden ist. Dazu ist in der hier einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt, dass die Verwirkung eines Rechts außer der Untätigkeit des Berechtigten während eines längeren Zeitraums voraussetzt, dass besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Ein Rechtsverlust durch Verwirkung tritt danach nur dann ein, wenn die verzögerte Geltendmachung des Rechts ursächlich für bestimmte Dispositionen des Verpflichteten ist und gerade im Hinblick auf das durch die Untätigkeit des Berechtigten geschaffene und bestätigte Vertrauen des Verpflichteten die verspätete Geltendmachung des Rechts treuwidrig erscheint. 5 Vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 4 C 4.89 BRS 52 Nr. 218 = NVwZ 1991, 1182 m.w.N.. 6 Dem Zulassungsvorbringen ist zwar einzuräumen, dass sich das Verwaltungsgericht mit den vom Kläger bereits im Verfahren I. Instanz vorgelegten, im Zulassungsantrag erneut in Bezug genommenen Unterlagen, aus denen ein die Verwirkung begründendes treuwidriges Verhalten des Beklagten folgen soll, nicht befasst hat. Allein daraus lassen sich ernstliche Zweifel gegen die Richtigkeit des angegriffenen Urteils jedoch nicht herleiten. Aus den vorgelegten Unterlagen folgt vielmehr nicht, dass die genannten Voraussetzungen der Verwirkung hier erfüllt sein können. 7 Der angesprochene Schriftwechsel, der mit dem Schreiben des Beklagten vom 18. Juli 1996 beginnt und mit seinem Schreiben vom 26. Januar 1998 endet, verhält sich der Sache nach ausschließlich zu der Frage, ob über den am 30. Juni 1996 durchgeführten Einsatz, auf den lediglich im Schreiben vom 18. Juli 1996 hingewiesen wird, hinaus wegen eines gefahrenträchtigen Zustands des Hauses, das seinerzeit (noch) im Eigentum des Klägers stand, weitere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr vom Kläger durchzuführen seien. Die hier allein interessierende Frage, ob wegen des am 30. Juni 1996 durchgeführten und abgeschlossenen Einsatzes noch weitere behördliche Maßnahmen, insbesondere Kostenforderungen, zu gewärtigen seien, ist auch nicht ansatzweise in den genannten Schreiben erwähnt. Angesichts dessen konnte sich bei dem Kläger auch kein dahingehendes Vertrauen bilden, die aus diesem Einsatz zu ziehenden Konsequenzen seien auch in kostenmäßiger Hinsicht abgeschlossen und endgültig erledigt. Gerade das letzte Schreiben des Beklagten vom 26. Januar 1998 bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass lediglich die Ordnungsverfügung vom 2. Juni 1997 gegenstandslos geworden und der hiergegen gerichtete Widerspruch vom 18. Juni 1997 erledigt sei. Die Ordnungsverfügung hatte jedoch ausschließlich zum Gegenstand, dass weitere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr vom Kläger durchzuführen seien. Ein dahingehendes Vertrauen, dass der Kläger nicht mehr mit Kosten für den am 30. Juni 1996 durchgeführten und abgeschlossenen Einsatz belastet werden würde, konnte sich damit beim Kläger nicht bilden. 8 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die Klage des in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienenen Klägers hinsichtlich des vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung aufgehobenen Leistungsbescheides vom 16. Juni 1998 mit der sich zwangsläufig aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge zu Lasten des Klägers abgewiesen hat. Ein Beteiligter muss damit rechnen, dass die übrigen Prozessbeteiligten in der mündlichen Verhandlung ihr bisheriges Vorbringen ergänzen. Nimmt er durch Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit, sich hierzu zu äußern, nicht wahr, so kann er sich später insoweit nicht mehr auf das Recht auf rechtliches Gehör berufen. Die hierdurch für ihn ggf. entstehenden prozessualen Nachteile muss er tragen. 9 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 13. November 1980 5 C 18.79 BVerwGE 61, 145 (146). 10 Nichts anderes gilt dann, wenn wie hier der in der mündlichen Verhandlung erschienene Beteiligte einen streitbefangenen Bescheid aufhebt. Die aus § 108 Abs. 2 VwGO folgende Verpflichtung des Gerichts, sein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse zu stützen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten, besteht grundsätzlich nur gegenüber den in der mündlichen Verhandlung Erschienenen. 11 Vgl.: Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 108 RdNr. 26. 12 Wer die Möglichkeit hatte, sich hier durch Teilnahme an der mündlichen Verhandlung - rechtliches Gehör zu verschaffen, von ihr aber keinen Gebrauch gemacht hat, ist nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 13 Vgl.: Dawin in Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Januar 2003, § 108 RdNr. 132; ebenso: Jörg Schmidt in Eyermann/Fröhler, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 108 RdNr. 14. 14 Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts trotz Fernbleibens des Klägers (bzw. seines Prozessbevollmächtigten) auch kein unter dem Aspekt der Verletzung rechtlichen Gehörs relevanter Verfahrensmangel liegt, so dass letztlich dahinstehen kann, ob das auf die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts und damit der Sache nach einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO abzielende Zulassungsvorbringen überhaupt den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 16 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. 17