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Urteil

8 K 1211/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0626.8K1211.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beklagte erließ unter dem 8. Februar 2023 einen Gebührenbescheid über 375,00 Euro gegen die Kläger, gegen den diese am 7. März 2023 Klage erhoben und sinngemäß beantragt haben, den Gebührenbescheid vom 8. Februar 2023 aufzuheben. Die Beklagte hat den angefochtenen Bescheid in der mündlichen Verhandlung, zu der für die Kläger niemand erschienen ist, aufgehoben und beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte nebst beigezogenen Akten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über die Klage konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl für die Kläger im Termin niemand erschienen ist. Denn die Kläger waren mit der ordnungsgemäßen Ladung gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Die Anfechtungsklage der Kläger ist erfolglos, weil sie unzulässig ist. Ihr fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung den streitgegenständlichen Bescheid aufgehoben hat. Damit fehlt es an einer Belastung der Kläger und sie können ihre Rechtsposition durch das Klageverfahren nicht mehr verbessern. Vielmehr hat sich der Rechtsstreit erledigt und das mit der Klage verfolgte Begehren auf gerichtliche Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides geht ins Leere. Eine prozessbeendende Erklärung haben die Kläger, die zur mündlichen Verhandlung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen sind, nicht abgegeben. Vgl. zu derartigen Fällen etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Juni 2003 – 7 A 3245/02 –, juris, Rn. 7 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO ergangen. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf einen Betrag bis 375,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der streitigen Geldleistung. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.