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Beschluss

10 B 891/01

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:1029.10B891.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird - unter gleichzeitiger Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung - für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000,- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 17. Mai 2001 jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 3 Es kann dahinstehen, ob der Antrag der Antragstellerin zulässig ist, insbesondere ob ihr Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens (noch) gegeben ist, nachdem sich das Vorhaben (rückwärtiger Anbau an das Haus der Beigeladenen), das Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung ist, bereits in der Endphase des Innenausbaus befindet. 4 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2000 - 10 B 1053/00 -. 5 Der Antrag der Antragstellerin ist jedenfalls nicht begründet. Die im vorliegenden Verfahren vorzunehmende Abwägung der Interessen der Antragstellerin, vorerst von dem Vollzug der angegriffenen Baugenehmigung verschont zu bleiben, mit dem Interesse der Beigeladenen, die Baugenehmigung ohne Verzögerung ausnutzen zu können, fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Dabei beruht die Interessenabwägung des Senats - anders als die des Verwaltungsgerichts - im vorliegenden Fall nicht auf den (grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigenden) Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren, sondern auf einer hiervon losgelösten allgemeinen Interessenabwägung. Auf der Grundlage des derzeitigen Streitstoffs und einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage vermag der Senat die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren nicht zuverlässig zu beurteilen. 6 Insoweit ist allerdings davon auszugehen, dass das Vorhaben der Beigeladenen keine bauordnungsrechtlichen Vorschriften, die dem Schutz der Antragstellerin als Nachbarin dienen, (mehr) verletzt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Vorhaben nach seiner Umplanung, die Grundlage der angefochtenen Baugenehmigung ist, noch gegen abstandflächenrechtliche Vorschriften verstieße. Die maßgeblichen Bezugspunkte für die Abstandflächenberechnung sind durch Vermessungsprotokolle eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, die während des Beschwerdeverfahrens gefertigt worden sind, belegt. Die Berechnung lässt bei summarischer Prüfung jedenfalls keine Fehler zu Lasten der Antragstellerin erkennen. Bezüglich der bauordnungsrechtlichen Rechtmäßigkeit des Gebäudes hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren denn auch keine Einwände mehr vorgebracht. 7 Keine gesicherte Einschätzung ermöglicht der gegenwärtige Erkenntnisstand demgegenüber hinsichtlich der Frage, ob das - nach § 34 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB zu beurteilende - Bauvorhaben der Beigeladenen bauplanungsrechtlich rechtswidrig und insbesondere gegenüber der Antragstellerin rücksichtslos ist. Zwar wird ein Vorhaben, das - wie der hier genehmigte Anbau - die erforderliche Abstandfläche zum Nachbargrundstück einhält, regelmäßig bereits aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf die nachbarlichen Belange ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie ausreichenden Sozialabstandes nicht verletzen. 8 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102. 9 Das schließt aber nicht aus, dass aufgrund besonderer Verhältnisse des Einzelfalls ein Rücksichtnahmeverstoß vorliegen kann. Auszugehen ist davon, dass umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, um so weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Unzumutbar ist ein Vorhaben, wenn dem Betroffenen die nachteilige Einwirkung des Vorhabens billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. 10 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, BRS 38 Nr. 186. 11 Damit ist auf die konkrete Situation vor Ort abzustellen. Von Bedeutung sein können beispielsweise die topografischen und meteorologischen Verhältnisse, die Lage der Grundstücke zueinander, die Größe der betroffenen Grundstücke, die konkrete Nutzung der Grundstücke und ggf. einzelner Grundstücksbereiche, die Schutzbedürftigkeit und -würdigkeit bestehender Nutzungen, die Interessen des Bauherrn, die Höhe, Länge und sonstige Ausgestaltung vorhandener und geplanter Baukörper. Letztlich bedarf es einer Gesamtwertung sämtlicher einschlägiger Kriterien, um die Frage der Rücksichtslosigkeit zuverlässig beantworten zu können. 12 Im vorliegenden Fall vermag der Senat auf Grund vorhandener Erkenntnisse nur einen Teil dieser Kriterien in der erforderlichen Weise zu beurteilen. Dem bei den Akten befindlichen Kartenmaterial sowie den Bauvorlagen und Fotos lässt sich entnehmen, dass das streitige Vorhaben der Beigeladenen in mehrfacher Hinsicht negative Auswirkungen auf den rückwärtigen Grundstücksteil der Antragstellerin haben wird. Auf Grund der Lage der Grundstücke zueinander - das Vorhabengrundstück grenzt südlich an das Grundstück der Antragstellerin an - und der aufstehenden Gebäude wird während des Winterhalbjahres in den Nachmittagsstunden eine erhebliche Verschattung der hinteren Grundstücksteile stattfinden. Auch in der restlichen Zeit des Jahres ist bei tiefen Sonnenständen mit einer - zeitlich allerdings geringeren - Verschattungswirkung zu rechnen. Neben einem Rückgang an Besonnung und Belichtung hat der streitige Anbau, der tief in das Hintergelände hineinragt und rechtwinklig zu der hinteren Bauflucht der die Häuser der Antragstellerin und der Beigeladenen umfassenden Reihenhauszeile angeordnet ist, ferner eine verminderte Belüftung des Grundstücks der Antragstellerin zur Folge. Denn der zweigeschossige Anbau mit Satteldach wirkt als Riegel, der geeignet ist, südwestliche Winde von dem Gartenbereich abzuhalten (westliche und nordwestliche Winde erreichen diesen Grundstücksteil wegen der Lage der Hauptgebäude kaum). Demgegenüber dürften sich aus dem genehmigten Vorhaben keine aus der Nutzung als solcher ergebenden Nachteile für das Grundstück der Antragstellerin ergeben. Insbesondere weist das Vorhaben ausweislich der genehmigten Bauvorlagen keine zum Grundstück der Antragstellerin hin ausgerichteten Fenster oder sonstigen Mauerdurchbrüche auf. Die Antragstellerin ist daher hinsichtlich ihres Gartenbereichs und der an diesen angrenzenden Räumlichkeiten ihres Hauses keiner erweiterten Einsichtnahme ausgesetzt. Das streitbefangene Vorhaben führt somit nicht dazu, dass die Antragstellerin sich in Haus und Garten wie auf dem "Präsentierteller" fühlen müsste. Ob sich durch den streitigen Baukörper ein "Einmauerungseffekt" ergibt, kann der Senat ohne Durchführung eines Ortstermins nicht abschließend beurteilen. Bereits die Nachteile, die durch das Vorhaben sicher zu erwarten sind (wesentliche Einbuße an Besonnung, Belichtung und Belüftung), lassen es, ungeachtet eingehaltener Abstandflächen, im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen erscheinen, dass das genehmigte Vorhaben als rücksichtslose Bebauung einzuordnen ist. Denn das Grundstück der Antragstellerin ist in erhöhtem Maße schutzbedürftig. Es wird in seinem hinteren Bereich ausweislich der dem Senat vorliegenden Fotos weitgehend als Ruhe- und Erholungsbereich (Rasenfläche und Ziergarten) genutzt. Diese Nutzung entspricht dem Planungskonzept für die Reihenhauszeile, deren Bestandteil die Häuser der Antragstellerin und der Beigeladenen sind, und die weitere, siedlungsförmige Umgebung. Das Konzept ist dadurch gekennzeichnet, dass die Gebäude straßennah errichtet sind, eine gemeinsame vordere und im Wesentlichen auch hintere faktische Baufgrenze aufweisen und auf der straßenabgewandten Seite trotz schmaler Grundstückszuschnitte ausreichende Ruhe- und Erholungsflächen verbleiben. Diese Grundkonzeption wird verlassen, wenn ein Anbau errichtet wird, der - wie hier - 5 m tief in das Hintergelände hineinragt und angesichts seiner Zweigeschossigkeit mit aufgesetztem Satteldach eine Höhe von knapp 7 m erreicht. Damit wird die Erholungsfunktion der Freiflächen (auch) auf dem Nachbargrundstück in Frage gestellt. Trotz ihrer unbestreitbar schutzbedürftigen Position hätte die Antragstellerin das Vorhaben der Beigeladenen gleichwohl hinzunehmen, wenn deren damit verfolgte Interessen "unabweisbar" im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung wären. Dafür liegen bislang Anhaltspunkte nicht vor. In Betracht käme ein erhöhter Wohnflächenbedarf der Beigeladenen, der die Errichtung eines Anbaus der konkreten Größe erforderlich erscheinen lässt. Bei der Frage der Unabweisbarkeit des Bedarfs wäre allerdings zu berücksichtigen, dass die Beigeladenen ein bestimmtes Bebauungskonzept vorgefunden haben und ihnen - sei es bei der Bebauung des Grundstücks, sei es bei späterem Erwerb des Grundstücks - klar sein musste, dass Eingriffe in die planerische Grundkonzeption die Frage der Rücksichtslosigkeit im Hinblick auf die Nachbargrundstücke aufwerfen würden. 13 Im Hauptsacheverfahren wird es voraussichtlich weiterer Sachverhaltsermittlungen zu den angesprochenen Punkten, möglicherweise auch der Einholung eines Verschattungsgutachtens, bedürfen. Derartige Ermittlungen und Beweiserhebungen durchzuführen, ist nicht Aufgabe eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes. 14 Lässt sich die Frage der Rücksichtslosigkeit des genehmigten Vorhabens und damit die Frage nach dessen planungsrechtlicher Rechtmäßigkeit demnach derzeit nicht schlüssig beantworten, muss eine nicht an den Erfolgsaussichten orientierte allgemeine Interessenabwägung über den Ausgang des Verfahrens entscheiden. Diese Interessenabwägung führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Beigeladenen bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren die ihnen erteilte Baugenehmigung - entsprechend der Grundregel des § 212a BauGB - zunächst ausnutzen dürfen. Da der Anbau ohnehin im Rohbau fertig gestellt ist und lediglich noch Innenausbauarbeiten durchzuführen sind, ergeben sich für die Antragstellerin daraus keine zusätzlichen Nachteile oder Belastungen. Sie wird allein durch die Existenz des bereits errichteten Anbaus, nicht durch dessen Nutzung belastet. Eine Beseitigung des Anbaus könnte, selbst wenn dieser als rücksichtslos und damit rechtswidrig zu qualifizieren wäre, ohnehin nur aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren erreicht werden. Eine weitere Außervollzugsetzung der Baugenehmigung brächte daher der Antragstellerin keine Vorteile, wohl aber den Beigeladenen Nachteile insoweit, als sie an einer Fortsetzung des Innenausbaus und einer anschließenden (zumindest bis zur Entscheidung in der Hauptsache reichenden) Nutzung gehindert wären. Vorsorglich weist der Senat allerdings darauf hin, dass die Beigeladenen eine Fortsetzung der Arbeiten und den damit verbundenen Kostenaufwand auf eigenes Risiko vornehmen. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. 16 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Das Interesse der Antragstellerin an der Abwehr der durch das genehmigte Vorhaben drohenden Nachteile ist mit dem festgesetzten Betrag angemessen bewertet. 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 18