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Beschluss

1 L 718/13

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2014:0210.1L718.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der (sinngemäße) Antrag der Antragsteller vom 31.10.2013 (Eingang bei Gericht), 3 die aufschiebende Wirkung ihrer am 07.10.2013 erhobenen Klage (1 K 3256/13) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 03.09.2013 (BG-0303-0/13) für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung Q. Flur 40 Flurstück 90 anzuordnen, 4 ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. 5 Die im Rahmen der Entscheidung nach §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragsteller an der vorläufigen Außervollzugsetzung der Baugenehmigung und dem Interesse der Beigeladenen an der weiteren Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung geht zu Lasten der Antragsteller aus, weil die Nachbarklage nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung keinen Erfolg haben wird. 6 Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Genehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben und der jeweilige Nachbar auch tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. 7 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1983 - 4 B 94.83 -, BRS 40, Nr. 190; Böddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, § 74 Rn. 49 ff. 8 Die angefochtene Baugenehmigung verstößt voraussichtlich nicht zu Lasten der Antragsteller gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts. 9 Bauplanungsrechtlich ist das Vorhaben zunächst gemäß § 30 Abs. 3 BauGB an den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans Nr. 1 der Antragsgegnerin zu messen. Ein Verstoß gegen die hier einschlägigen Regelungen in § 9 des Bebauungsplans Nr. 1 in der Fassung vom 06.05.1971, die die Art und das Maß der baulichen Nutzung betreffen, liegt nicht vor. Als Wohngebäude ist das Einfamilienhaus nach der Art der baulichen Nutzung im reinen Wohngebiet ohne weiteres zulässig. Die Vorgaben zum Maß der baulichen Nutzung werden zwar hinsichtlich der zulässigen Geschossfläche von 0,8 um 0,16 überschritten. Insoweit hat die Antragsgegnerin der Beigeladenen aber eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt. 10 Ob diese Befreiung in jeder Hinsicht rechtmäßig ist, bedarf in der vorliegenden Konstellation einer Nachbarklage keiner Entscheidung. Bezieht sich eine Befreiung auf nicht nachbarschützende Festsetzungen, besteht Drittschutz für den Nachbarn nur, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung, etwa eine Berührung der Grundzüge der Planung, machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat. 11 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.07.1998 - 4 B 64.98 -; OVG NRW, Beschluss vom 17.02.2011 - 7 B 1803/10 -. 12 Dieser eingeschränkte Drittschutz greift auch im vorliegenden Fall, da den Festsetzungen in § 9 Bebauungsplan Nr. 1 zur Geschossflächenzahl keine nachbarschützende Wirkung zukommt. Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, zu denen die beiden genannten Regelungen gehören, haben nur in begrenzten Fällen nachbarschützende Wirkung, nämlich nur dann, wenn sie für benachbarte Grundstücke wechselseitige Beschränkungen oder Begünstigungen zur Folge haben und sie aus diesem Grund getroffen worden sind. Der Drittschutz hängt insoweit vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab. 13 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.10.1995 - 4 B 215.95 -; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Loseblatt-Kommentar (Stand: 01.09.2011), § 16 BauNVO Rn. 49. 14 Für einen entsprechenden Willen des Satzungsgebers ist in Bezug auf den hier in Rede stehenden Bereich nichts ersichtlich. Die Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse sowie zur Geschossflächenzahl dienen vielmehr - wie regelmäßig - nur dem öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Dass die geringfügige Überschreitung der Geschossflächenzahl gegenüber den Antragstellern rücksichtslos sein könnte, ist nicht ersichtlich. 15 Das Vorhaben verstößt auch nicht - wie die Antragsteller meinen - gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Danach sind die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO betrifft die Art der baulichen Nutzung und ist im Hinblick auf das im Bebauungsplan festgesetzte Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich nicht anwendbar. Eine bauliche Anlage kann zwar auch nach ihrer Größe oder ihrem Umfang der Eigenart des Baugebiets im Sinne dieser Vorschrift widersprechen. Das bedeutet indes nicht, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO auch die Maßfestsetzungen ergänzt. Wenn die Norm bestimmt, dass ein Vorhaben im Einzelfall auch unzulässig ist, wenn es wegen seines Umfangs der Eigenart eines bestimmten Gebiets widerspricht, so geht sie vielmehr davon aus, dass im Einzelfall „Quantität in Qualität umschlagen“, d.h. die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann. 16 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1995 - 4 C 3.94 -; OVG NRW, Beschluss vom 17.02.2011 - 7 B 1803/10 -. 17 Von einem derartigen, die Nutzungsart verändernden Widerspruch des Vorhabens zur Eigenart des hier vorliegenden Wohngebiets kann in der vorliegenden Fallgestaltung selbst dann keine Rede sein, wenn man das gleichzeitig genehmigte Einfamilienhaus auf dem rückwärtigen Teil des noch zu trennenden Vorhabengrundstücks mit in den Blick nimmt. Der hier hinsichtlich der Art der Nutzung maßgebliche Bereich zwischen I. Straße, T.----------straße und B. -von-E. -Straße weist eine reine Wohnbebauung mit unterschiedlich großen, teilweise aneinander gebauten Wohngebäuden auf. Selbst wenn die Bebauung auf dem Nachbargrundstück der Antragsteller insgesamt größer dimensioniert sein sollte als die bisher im Wohngebiet vorhandene, fehlt jeglicher Anhalt für die Annahme, sie trage eine neue Art der baulichen Nutzung in das vorhandene Wohngebiet hinein. 18 Im Übrigen richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach bleibt im vorliegenden Fall darauf abzustellen, ob sich das Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich der Bauweise sowie der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dem Erfordernis des Einfügens ist Rechnung getragen, wenn das Vorhaben den vorgegebenen Rahmen einhält oder wenn es mit ihm harmoniert bzw. wenn es weder selbst noch als Folge seiner nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtliche Spannungen zu begründen oder zu erhöhen. Der Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB selbst kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung zu. Nachbarschutz entfaltet sie vielmehr nur im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme, das im Begriff des Einfügens enthalten ist. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1986 - 4 C 34/85 -, NVwZ 1987,34; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, Vorb. §§ 29-38 Rn. 69. 20 Dieses Gebot soll die bei Verwirklichung von Bauvorhaben aufeinander stoßenden Interessen angemessen ausgleichen. Ob ein Vorhaben als rücksichtslos zu qualifizieren ist, hängt im Wesentlichen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, um so mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher die von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles kommt es danach wesentlich auf eine Abwägung an zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2012 - 4 C 8.11 -, DVBl. 2013, 370. 22 Demnach ist das Gebot der Rücksichtnahme nur dann verletzt, wenn die für die Antragsteller mit der Realisierung des Vorhabens einher gehenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was ihnen in der konkreten Situation billigerweise noch zumutbar ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 23 Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass ein Vorhaben, das die erforderliche Abstandfläche zum Nachbargrundstück einhält, regelmäßig bereits aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf die nachbarlichen Belange ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie ausreichenden Sozialabstandes nicht verletzt. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102; OVG NRW, Beschluss vom 29.10.2001 - 10 B 891/01 -. 25 Die Baugenehmigung zur Errichtung des Einfamilienhauses ist mit den Regelungen des § 6 BauO NRW vereinbar. Insbesondere genügt vorliegend gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO ein Abstand zum Grundstück der Antragsteller von 3 m, weil die dieser Grenze gegenüber liegende Außenwand nicht länger als 16 m ist. Die unmittelbar anschließende ebenfalls 16 m lange Außenwand des zeitgleich genehmigten Einfamilienhauses auf der nordöstlichen Grundstückshälfte ist nicht hinzuzurechnen. Denn beide Vorhaben sind unter der aufschiebenden Bedingung genehmigt worden, dass der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn der Nachweis über die erfolgte grundbuchrechtliche Teilung des Baugrundstücks entsprechend der Teilungsgenehmigung vom 26.04.2013 erbracht wird. Stehen aber aneinandergebaute Gebäude auf verschiedenen Grundstücken, so sind die Längen der einem Nachbargrundstück gegenüberliegenden Außenwände nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht zu addieren. 26 Vgl. LT-Drs. 14/2433, S. 14 f.; OVG NRW, Beschluss vom 17.03.2010 - 10 B 229/10 -. 27 Die Einhaltung des nach § 6 BauO NRW erforderlichen Grenzabstands schließt aber nicht aus, dass auf Grund besonderer Verhältnisse des Einzelfalls ein Rücksichtnahmeverstoß vorliegen kann. Das gilt insbesondere für den hier einschlägigen Anwendungsbereich des § 6 Abs. 6 BauO NRW in der Fassung vom 12.12.2006, der in Folge des Wegfalls des sog. Schmalseitenprivilegs eine Verringerung der Abstandflächen ermöglicht. Insofern bedarf besonderer Prüfung, ob das Vorhaben gleichwohl gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt. 28 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.02.2009 - 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181. 29 Die Auswirkungen der Errichtung des Mehrfamilienhauses auf das Grundstück der Antragsteller verbleiben im Bereich des Zumutbaren, und zwar auch unter Berücksichtigung des gleichzeitig genehmigten Einfamilienhauses. Beide Gebäude lassen eine erdrückende Wirkung auf das Nachbargrundstück nicht befürchten. Eine erdrückende Wirkung ist anzunehmen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für die Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. 30 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.08.2005 ‑ 10 A 3138/02 ‑; Beschluss vom 29.08.2011 ‑ 2 B 940/11 ‑. 31 Eine solche Wirkung werden die Neubauvorhaben der Beigeladenen auf das Grund-stück der Antragsteller nicht haben. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Wohnhaus der Antragsteller auch bisher schon weniger tief in den Innenbereich des Straßengevierts hineinragte als die beiden jeweils unmittelbar benachbarten Wohngebäude, die rückwärtige Terrasse und der Garten also in gewissem Maße von zwei Seiten eingerahmt waren. Die Lage des Vorgängergebäudes auf dem Grundstück der Beigeladenen wirkt insoweit fort, da es erst im vergangenen Jahr im Zuge der streitbefangenen Neubebauung abgerissen wurde. Diese über viele Jahre geprägte Situation wird dadurch, dass die Neubebauung gemessen an dem etwa gleich hohen Vorgängerbau um ca. 6 m tiefer in den rückwärtigen Grundstücksbereich hineinragt, nicht wesentlich zu Lasten der Antragsteller verschlechtert. Jedenfalls kann von einem Gefühl des Eingemauertseins ebenso wenig die Rede sein wie von einer unangemessenen Dominanz. Hiergegen spricht vor allem auch, dass die dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Außenwände beider Neubauten von dort kaum gemeinsam wahrnehmbar sind. Das Wohnhaus der Antragsteller weist in Richtung der Vorhabengrundstücke keinerlei Gebäudeöffnung auf, so dass auch bei einem Aufenthalt innerhalb des Wohnhaus eine erdrückende Wirkung nicht wahrnehmbar sein wird. 32 Die Neubauvorhaben führen weiterhin nicht zu einer unzumutbaren Verschattung des Grundstücks der Antragsteller. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass Garten und Terrassenbereich der Antragsteller bereits durch die Lage des Vorgängerbaus vorbelastet sind. Denn dieser wies eine vergleichbare Gebäudehöhe sowie nur einen geringfügig größeren Grenzabstand von 3,15 m auf. Eine unzumutbare Verschlechterung der Situation ist nicht gegeben. Die Verschattung beschränkt sich auf die Morgenstunden in Jahreszeiten mit geringem Sonnenstand, in denen die Aufenthaltsqualität im Bereich von Garten und Terrasse ohnehin von geringerem Gewicht ist. Etwas anderes lässt sich auch den von den Antragstellern vorgelegten Grafiken nicht entnehmen. Eine derartige Einschränkung muss innerhalb eines innerstädtischen Wohngebiets regelmäßig hingenommen werden. 33 Für die Abwägung nach Zumutbarkeitskriterien ist es schließlich ohne Belang, ob sich die beiden zeitgleich genehmigten Vorhaben der Beigeladenen auch insoweit in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, als sie mit einer grenzständigen Bebauung an der durch Grundstücksteilung erst noch herzustellenden vorderen bzw. rückwärtigen Grundstücksgrenze einher gehen. Selbst wenn insoweit ein objektiver Verstoß gegen § 34 Abs. 1 BauGB vorliegen sollte, wären die Nachbarn allein hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt. Maßgeblich für das Vorliegen eines Verstoßes gegen das im Einfügensgebot des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot bleibt die konkrete Betroffenheit des Nachbargrundstücks. Zwar führt das - unterstellt objektiv rechtswidrige - Aneinanderbauen beider Gebäude an einer gemeinsamen Grenze dazu, dass beide gegenüber dem Grundstück der Antragsteller liegenden, jeweils 15,20 m langen Außenwände bis auf drei Meter an dieses heranrücken dürfen. Denn wie bereits ausgeführt, werden die Längen von auf verschiedenen Buchgrundstücken liegenden Außenwänden bei der Anwendung der Halbierungsregel des § 6 Abs. 6 BauO nicht addiert. Da aber die von den beiden Vorhaben ausgehenden Auswirkungen auf das Grundstück der Antragsteller auch unter Berücksichtigung des genehmigten Grenzabstands von drei Metern nach obigen Ausführungen im Bereich des Zumutbaren verbleiben, würde ein objektiver Verstoß gegen § 34 Abs. 1 BauGB nicht zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führen. 34 Die Baugenehmigung verstößt auch jenseits des § 6 BauO NRW nicht zu Lasten der Antragsteller gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Das Vorbringen der Antragsteller zu den Vorgaben der §§ 11 Abs. 2, 12 Abs. 2, 15 und 17 BauO NRW ist durchgängig unsubstantiiert und beruht weitgehend auf bloßen Vermutungen. Ungeachtet dessen, dass die Vorschriften über Gemeinschaftsanlagen und Verunstaltung ohnehin nicht auch dem Schutz der Nachbarn dienen, ist ein Verstoß schon im Ansatz nicht erkennbar. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. 36 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat die Bedeutung der Sache für die Antragsteller in der Hauptsache in Anlehnung an Ziff. 7 a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit 5.000 Euro bewertet und diesen Betrag mit Blick auf die Vorläufigkeit der hier zu treffenden Entscheidung halbiert.