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Beschluss

6 A 3627/00

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:1221.6A3627.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Beklagten abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,-- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch. 3 Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung binnen der auch insoweit geltenden Frist des § 124 a Abs. 1 VwGO angesprochenen Gesichtspunkten aus. 4 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Beschlüsse vom 7. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. 5 Danach ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil den Beklagten zu Recht verpflichtet hat, über den Antrag der Klägerin auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 6 Das Verwaltungsgericht hat es als rechtswidrig angesehen, dass die Bezirksregierung es mit Bescheid vom 7. August 19 abgelehnt hat, die seit dem 18. August 19 als Lehrerin im Angestelltenverhältnis beschäftigte Klägerin als Beamtin auf Probe einzustellen: Die Klägerin habe zwar die Altersgrenze von 35 Jahren bereits am 19. Oktober 19 - zehn Monate vor ihrer Einstellung - überschritten. Jedoch gelte bei ihr gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 der Laufbahnverordnung (LVO) eine Ausnahme von dem Höchstalter als erteilt. Sie habe an dem Tage, an dem sie den Antrag (auf Einstellung) gestellt habe, die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren noch nicht überschritten, und ihre Einstellung am 18. August 19 sei innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt. Insoweit reiche aus, dass sie mit Schreiben vom 9. September 19 , bei der Bezirksregierung eingegangen am 11. September , gegenüber der zuständigen Stelle zum Ausdruck gebracht habe, dass sie eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe begehre. 7 Der Beklagte macht geltend: Das Einstellungsverfahren beginne frühestens mit einem förderungsfähigen Einstellungsantrag. Förderungsfähig im Sinne des Urteils des OVG NRW vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/93 - sei ein Einstellungsantrag nur dann, wenn er form- und fristgerecht mit allen für eine Förderung relevanten Unterlagen gestellt werde. Die Bewerbung der Klägerin vom 11. September sei hingegen nicht auf dem dafür vorgesehenen Formblatt erfolgt. Die Klägerin habe mit dieser Bewerbung auch noch nicht ihre Laufbahnbefähigung nachgewiesen (sie bestand die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I am 7. Oktober ). Einstellungsanträge könnten nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt an die Einstellungsbehörde gerichtet werden. Außerdem müsse der Antrag bescheidungsfähig sein. Das sei hier bei dem Schreiben vom 9. September zu verneinen. Diese Bewerbung habe frühestens ab dem Tage der Nachreichung des Zeugnisses über die bestandene Laufbahnprüfung förderungsfähig werden können. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin jedoch schon überaltert gewesen. Zudem beziehe sich die angefochtene Verwaltungsentscheidung vom 7. August nicht auf die Bewerbung der Klägerin vom 9. September , sondern allein auf einen von ihr am 6. August (nochmals) gestellten Antrag, sie als Beamtin auf Probe einzustellen. Nach den Maßgaben des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 1996 - 2 B 9.96 - komme somit der Bewerbung vom 9. September und sogar dem formularmäßigen Einstellungsantrag der Klägerin mit dem Vordruck LID 110 vom 20. Dezember , auf welchen sie als Lehrerin eingestellt wurde, keine rechtliche Bedeutung zu. 8 Dem ist nicht zu folgen. Eine Verbeamtung der Klägerin scheitert nicht daran, dass sie bei ihrer Einstellung am 18. August die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren (§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO) überschritten hatte. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass in ihrem Fall gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 LVO eine Ausnahme als erteilt gilt; die Klägerin hatte an dem Tage, an dem sie den Einstellungsantrag gestellt hatte, die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren nicht überschritten, und ihre Einstellung erfolgte innerhalb eines Jahres nach Antragstellung. 9 Zwischen der bei der Bezirksregierung am 11. September eingegangenen schriftlichen Bewerbung und der Einstellung der Klägerin zum 18. August lag weniger als ein Jahr. Der vorgenannte Einstellungsantrag beinhaltete auch einen Antrag im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO. 10 Der Normgeber ließ sich beim Erlass des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO davon leiten, dass der Bewerber, der einen förderungsfähigen Einstellungsantrag gestellt hat, eine Überalterung nicht zu vertreten hat, die auf den Besonderheiten eines Verwaltungsverfahrens beruht. 11 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/93 -, Zeitschrift für Beamtenrecht 1995, 202 = Recht im Amt 1995, 302. 12 Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze dürfen deshalb nicht dadurch eröffnet werden, dass der Bewerber sich (im Hinblick auf § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO) bereits "auf Vorrat" bewirbt, obwohl er die Laufbahnvoraussetzungen noch gar nicht erfüllt. Die Klägerin erfüllte zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung am 11. September die Laufbahnvoraussetzungen noch nicht. Sie legte die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I jedoch vor Erreichung der Höchstaltersgrenze, nämlich am 7. Oktober , ab. Ihr Schreiben an die Bezirksregierung vom 9. September 13 "... bewerbe ich mich hiermit um eine Einstellung in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Ich beantrage gleichzeitig die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe und bitte um Übersendung der Bewerbungsunterlagen." 14 ist im Blick auf diese besonderen Umstände des vorliegenden Falles als Antrag im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO anzusehen. 15 Der Inhalt dieses Schreibens ließ eindeutig erkennen, dass es eine Bewerbung darstellte und nicht etwa erst ankündigte. Außerdem war dieser Antrag knapp vor Erreichen der Altershöchstgrenze gestellt, zielte also ersichtlich auf deren Einhaltung ab. Wegen der knappen Frist, die der Klägerin wegen des Erlangens der Laufbahnvoraussetzungen erst kurz vor Erreichen der Altershöchstgrenze für ihre Bewerbung zur Verfügung stand, handelt es sich um einen typischen Anwendungsfall des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO. 16 An dieser Beurteilung ändert nichts, dass die Klägerin "um Übersendung der Bewerbungsunterlagen" gebeten hatte. Das bedeutete nicht etwa, dass sie sich erst noch bewerben wollte, sondern bezog sich lediglich auf die durch Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 19. November 1996, GABl. NW I 1996, 238, "Einstellung der Lehrerinnen und Lehrer zum 18. August ", vorgeschriebene Einreichung des betreffenden Formblatts ("Die Einbeziehung in das Auswahlverfahren setzt die fristgemäße Abgabe des ausgefüllten und unterschriebenen Vordruckes LID 110 sowie sämtlicher erforderlicher Nachweise voraus"). 17 Die Stellung eines Antrages im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO erforderte auch nicht zwingend die Verwendung dieses Vordrucks. Insoweit ist zu unterscheiden zwischen dem Einstellungsantrag als solchem und der Einbeziehung des betreffenden Antragstellers in das Auswahlverfahren. Die erwähnten ministeriellen Formvorschriften beziehen sich allein auf letzteres. 18 Das weitere Argument des Beklagten, ein Antrag im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO sei erst dann gestellt, wenn (außer dem ausgefüllten und unterschriebenen Vordruck) auch die erforderlichen Nachweise, etwa das Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung, eingereicht worden seien, geht ebenfalls fehl. Der Runderlass vom 19. November 1996 räumt insoweit ausdrücklich eine "Nachreichfrist" ein. Eine Nachreichung setzt aber begrifflich einen zuvor gestellten Antrag voraus. 19 Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Einstellungsantrag vom 11. September auch unter prozessualen Gesichtspunkten berücksichtigungsfähig. Der mit der Klage angefochtene Bescheid der Bezirksregierung vom 7. August verhält sich ausdrücklich zu dem Einstellungsantrag vom 9. September ("... ihr Antrag vom 09.09. war... nicht förderungsfähig"). Mit dem - nicht beschiedenen - Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wurde dieser Antrag weiterverfolgt ("Ein Antrag vom 9.9. liegt vor"). Insoweit ist der vorliegende Fall anders gelagert als der, über den der Senat mit Beschluss vom 12. Oktober 1995 - 6 A 830/95 - entschieden hat und gegen den das Bundesverwaltungsgericht mit dem vom Beklagten angeführten Beschluss vom 5. Februar 1996 - 2 B 9.96 - die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragte Revision nicht zugelassen hat. 20 Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts von den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 1996 - 2 B 9.96 - und des OVG NRW vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/93 - im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO abweicht. Der Beklagte macht lediglich geltend, das Verwaltungs-gericht habe diese Entscheidungen nicht richtig angewendet. Damit ist noch keine Divergenz dargelegt. Im Übrigen trifft diese Rüge auch nicht zu, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe b, § 15 des Gerichtskostengesetzes. Maßgebend ist der 3,25-fache Betrag des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 12 BBesO. Im Zulassungsverfahren geht es - anders als im erstinstanzlichen Verfahren - lediglich um eine Neubescheidung. 23 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO). 24