Beschluss
6 A 831/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0229.6A831.07.00
7mal zitiert
7Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung unter anderem angenommen, dass ein Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgrund der Ausnahmeregelung des § 84 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 LVO NRW nicht in Betracht komme, da die vor Überschreitung der Höchstaltersgrenze eingereichte Bewerbung wegen der zu diesem Zeitpunkt noch nicht absolvierten Zweiten Staatsprüfung als nicht förderungswürdig anzusehen sei. Die vom Kläger im Zulassungsverfahren gegen diese Feststellung erhobenen Einwände greifen nicht durch. Gemäß den §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1, Buchstabe a) LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Eine Übernahme des am 11. Juni 1969 geborenen Klägers ist ausgeschlossen, weil er bereits am 10. Juni 2004 und damit knapp acht Monate vor seiner Einstellung in ein unbefristetes Dauerbeschäftigungsverhältnis im Schuldienst des beklagten Landes mit Wirkung vom 1. Februar 2005 das Höchstalter von 35 Jahren überschritten hatte. Die in § 84 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Nr. 1 LVO NRW vorgesehene Ausnahmemöglichkeit rechtfertigt entgegen dem Zulassungsvorbringen des Klägers keine andere Entscheidung. Nach dieser Regelung gilt eine Ausnahme von dem Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe als erteilt, wenn der Bewerber an dem Tage, an dem er den Antrag gestellt hat, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten hatte und die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt. Einen solchen Antrag hat der Kläger nicht vor Erreichen der Höchstaltergrenze gestellt. Keine Anträge im Sinne dieser Regelung und damit rechtlich nicht relevant sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, das vor Vollendung des 35. Lebensjahrs eingereichte Schreiben des Klägers vom 4./15. März 2004, mit dem er seine Bewerbung ankündigt und die spätere Verbeamtung begehrt hat, sowie seine im Gespräch mit dem Schulleiter des Berufskollegs in C. am 8. März 2004 geäußerte Bitte, dieses als "mündliche Bewerbung" zu verstehen. Das folgt aus dem Sinn und Zweck der in Satz 2 enthaltenen allgemeinen Ausnahme. Mit dem Abstellen auf das Lebensalter im Zeitpunkt der Antragstellung sollen Härten vermieden werden, die der Bewerber nicht zu vertreten hat, sondern durch den Ablauf des Einstellungsverfahrens, insbesondere dessen Dauer, bedingt sind. Auf diese Weise wird erreicht, dass dem Bewerber, der bei einer Einstellung in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit seiner Antragstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden wäre, keine Nachteile durch eine zwischenzeitliche Überschreitung der Höchstaltersgrenze entstehen. Daraus folgt weiter, dass Antrag im Sinne der Vorschrift - auch wenn deren Wortlaut die vom Kläger vorgenommene weite Auslegung nicht von vornherein ausschließen mag - nur "förderungswürdige" Anträge beziehungsweise Bewerbungen sind. Umgekehrt bedeutet dies, dass Bewerbungen auf "Vorrat", das heißt ohne Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen (Zweite Staatsprüfung), nicht mehr vom Zweck der Regelung erfasst werden. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/93 -, DÖD 1995, 88, Beschlüsse vom 21. Dezember 2000 - 6 A 3627/00 -, DÖD 2001, 126, vom 26. März 2002 - 6 A 1961/01 -, NVwZ-RR 2002, 860, vom 22. September 2003 - 6 A 3861/02 - und vom 13. März 2006 - 6 A 1473/04 -. Soweit der Kläger darauf verweist, dass das beklagte Land für eine Bewerbung bereits den - regelmäßig vor Erteilung des Zeugnisses über die Zweite Staatsprüfung - ausgegebenen Einzelnotenbeleg akzeptiere, folgt daraus nichts anders. Denn einen solchen Nachweis konnte der Kläger im März 2004 gerade noch nicht vorlegen. Die "Bewerbungen" des Klägers vom 8. und 4./15. März 2004 können auch deshalb keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme begründen, weil nicht sie, sondern erst die Bewerbung vom 26. November 2004 auf die im 2. Ausschreibungsverfahren des Schuljahres 2004/2005 schulscharf ausgeschriebene Stelle (Berufskolleg C. ) zur Einstellung geführt hat. Aus dem oben bereits dargelegten Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung folgt nämlich zugleich, dass nur der Antrag beziehungsweise die Bewerbung in dem Verfahren entscheidend ist, das später zur Einstellung des Bewerbers in das Dauerbeschäftigungsverhältnis geführt hat. Anträge in anderen Verfahren oder - wie hier - außerhalb eines Bewerbungsverfahrens sind demgegenüber nicht von Bedeutung, weil diese nicht Grundlage der Auswahl des Bewerbers waren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2007 - 6 A 1085/05 -. Bei seiner erfolgreichen Bewerbung vom 26. November 2004 hatte der Kläger die Altersgrenze bereits um gut fünf Monate überschritten. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger benennt - wie oben ausgeführt - keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils. Soweit er des weiteren eine mit der Richtlinie 2000/78/EG nicht zu vereinbarende Altersdiskriminierung behauptet, wird das nicht nähere begründete Vorbringen den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht. Das vom Kläger angeregte Ruhen des Verfahrens (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 251 ZPO) kommt mangels eines Antrags des beklagten Landes nicht in Betracht. Im Übrigen hat der Senat in dem vom Kläger zitierten Verfahren - 6 A 371/04 - am 23. Mai 2007 eine Entscheidung getroffen und die Vereinbarkeit der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze mit europäischem Recht bejaht. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Es trifft bereits auf Bedenken, ob mit der Formulierung "es stellen sich insbesondere die Rechtsfragen, was unter einem förderungswürdigen Einstellungsantrag im Sinne des § 84 Abs. 1 LVO NRW zu fassen ist und inwieweit die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze mit Europarecht vereinbar ist" hinreichend konkrete Rechtsfragen herausgearbeitet sind. Jedenfalls ist aber mit der nicht weiter substantiierten Behauptung, die Fragen hätten grundsätzliche Bedeutung, wenn sich die klägerseitige Auslegung des § 84 Abs. 1 LVO NRW als zutreffend erweise und/oder die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze als unvereinbar mit dem Europarecht herausstelle, nicht hinreichend dargelegt, warum die Rechtsfragen für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten werden und aus welchen Gründen ihnen Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 47 Abs. 3, 40 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).